RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/25824/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der Rechtssache Beschwerde des Herrn D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
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- Bezirk, vom 11.04.2014, Zl. SH/2014/288105-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der Rechtssache Beschwerde des Herrn D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, vom 11.04.2014, Zl. SH/2014/288105-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 28.03.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in einer organisierten Notunterkunft der Grundversorgung Wien wohnhaft und erhalte laufend Grundversorgungsleistungen. Damit seien alle auch im WMG angeführten Bedarfe abgedeckt, sodass kein Anspruch bestehe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Annahmen der Behörde keinen Grundversorgungsplatz im Heim. Er habe vielmehr keinen Anspruch auf Grundversorgung im Heim, da er in Wien nie einen Grundversorgungsbezug gehabt habe. Der Beschwerde ist eine Wohn- und Einkommensbestätigung der C. angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seit 29.03.2013 im C.-Heim R.-gasse, in Wien untergebracht gewesen sei. Dies sei eine Notunterkunft für Menschen, die vorübergehend in Not geraten seien. Darunter befänden sich sowohl Menschen mit als auch ohne Anspruch auf Grundversorgung. Die Aufnahme sei erfolgt, da sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befunden habe und von Obdachlosigkeit bedroht gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Asylverfahren gewesen sei, aber keinen Anspruch auf Grundversorgung gehabt habe, sei er mit C.-Mitteln unterstützt worden. Er habe einen Schlafplatz bekommen, für den er nichts zu bezahlen gehabt habe. Weiters habe er ein Verpflegungsgeld von 10 Euro wöchentlich erhalten. Diese Art Unterstützung habe er bis 24.03.2014 erhalten, ab diesem Zeitpunkt habe er den Asylstatus zuerkannt bekommen. Nun befinde er sich in der Grundversorgung privat. Da er in Wien nie in der Grundversorgung gewesen sei, habe er aber auch jetzt keinen Anspruch auf einen Grundversorgungsplatz im Heim. Um eine weiterhin drohende Obdachlosigkeit zu verhindern, sei mit ihm eine Ausnahmeregelung vereinbart worden, dass er Grundversorgung privat beziehen könne. Dieser Anspruch bestehe bist 24.07.
- Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer weitgehend die Angaben in der der Beschwerde beigelegten Stellungnahme der C.. Er habe wöchentlich jedoch 30 Euro an Verpflegungsgeld erhalten, da er eine körperliche Beeinträchtigung habe. Vor ca. eineinhalb Monaten sei er aus dem C.-Heim ausgezogen und habe bei verschiedenen Bekannten genächtigt. Seit einigen Tagen sei er in Wien, M.-straße, wohnhaft. Dort habe er nunmehr 335 Euro pro Monat zu zahlen. Er erhalte noch für Juli 2014 Grundversorgung, dann ende die Leistung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 4.
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werParagraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 5.
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (vgl. UVS-SOZ/58/3500/2013), dass Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz haben, nicht automatisch vom Bezug der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gewährten Leistungen sämtliche im Wiener Mindestsicherungsgesetz angeführten Bedarfe abdecken und gegebenenfalls für die nicht gedeckten Bedarfe Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren.Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen vergleiche UVS-SOZ/58/3500/2013), dass Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz haben, nicht automatisch vom Bezug der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gewährten Leistungen sämtliche im Wiener Mindestsicherungsgesetz angeführten Bedarfe abdecken und gegebenenfalls für die nicht gedeckten Bedarfe Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, 2210/10/0205, Folgendes ausgeführt: „Werden einzelne Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch Sachleistungen Dritter gedeckt, so gebührt dafür keine Sozialhilfeleistung. Handelt es sich hiebei um Bedürfnisse, die durch den Richtsatz zu decken sind, so ist der Richtsatz - unabhängig vom tatsächlichen Wert der Sachleistung - um den Anteil zu kürzen, der dem durch die Sachleistung gedeckten Bedürfnis entspricht, wobei ein standardisierter Maßstab angelegt werden kann (vgl. zur Berücksichtigung von Sachleistungen für Beleuchtung und Mahlzeiten das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1997, Zl. 96/08/0246). In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Richtsatz u.a. auch zur Abdeckung des - im Katalog des § 3 Abs. 1 WGVG nicht enthaltenen - Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß gewährt wird. Werden hingegen von dritter Seite zur Deckung von Leistungen des Lebensunterhaltes Geldleistungen gewährt, so sind diese als Einkommen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.„Werden einzelne Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch Sachleistungen Dritter gedeckt, so gebührt dafür keine Sozialhilfeleistung. Handelt es sich hiebei um Bedürfnisse, die durch den Richtsatz zu decken sind, so ist der Richtsatz - unabhängig vom tatsächlichen Wert der Sachleistung - um den Anteil zu kürzen, der dem durch die Sachleistung gedeckten Bedürfnis entspricht, wobei ein standardisierter Maßstab angelegt werden kann vergleiche zur Berücksichtigung von Sachleistungen für Beleuchtung und Mahlzeiten das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1997, Zl. 96/08/0246). In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Richtsatz u.a. auch zur Abdeckung des - im Katalog des Paragraph 3, Absatz eins, WGVG nicht enthaltenen - Aufwandes für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß gewährt wird. Werden hingegen von dritter Seite zur Deckung von Leistungen des Lebensunterhaltes Geldleistungen gewährt, so sind diese als Einkommen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer Grundversorgungsleistungen zur Deckung seines Lebensunterhalts. Soweit diese als Sachleistungen gewährt werden, gebührt ihm für das entsprechende Bedürfnis nach den obigen Ausführungen keine Sozialhilfeleistung. Auf die errechnete Sozialhilfeleistung für die nicht auf diese Weise gedeckten Bedürfnisse (anteilig gekürzter Richtsatz) ist das Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen.“ Was die Höhe der Leistung angeht ist auf die Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in der bereits angeführten Entscheidung vom 29.05.2013 Bedacht zu nehmen, in der Folgendes ausgeführt wurde: „Was die Höhe dieser Leistungen anlangt, geht der Sozialhilfegesetzgeber im Hinblick auf die in § 17 Abs. 3 WMG enthaltene Regelung davon aus, dass hilfsbedürftigen Personen, die sich in einem Wohnheim aufhalten, zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse ein Betrag von derzeit monatlich € 119,24 (2012: € 115,99) gem. § 5 WMG-VO verbleiben muss, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind.“„Was die Höhe dieser Leistungen anlangt, geht der Sozialhilfegesetzgeber im Hinblick auf die in Paragraph 17, Absatz 3, WMG enthaltene Regelung davon aus, dass hilfsbedürftigen Personen, die sich in einem Wohnheim aufhalten, zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse ein Betrag von derzeit monatlich € 119,24 (2012: € 115,99) gem. Paragraph 5, WMG-VO verbleiben muss, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind.“ Im gegenständlichen Fall ist daher – sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 5 WMG erfüllt sind - zu ermitteln, welche Bedarfe durch Grundversorgungsleistungen gedeckt sind und für die nicht gedeckten Bedarfe Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. In Ansehung dieser Rechtslage hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.Im gegenständlichen Fall ist daher – sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 WMG erfüllt sind - zu ermitteln, welche Bedarfe durch Grundversorgungsleistungen gedeckt sind und für die nicht gedeckten Bedarfe Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. In Ansehung dieser Rechtslage hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25824.2014