RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-142/041/7762/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Daniela T. vom 20.09.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.09.2013, Zl. MA 50-WBH 43791/13Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Daniela T. vom 20.09.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 09.09.2013, , Zl. MA 50-WBH 43791/13 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetabgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet, abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.07.2013 auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe abgewiesen worden. Begründend war ausgeführt worden, dass sie das Mindesteinkommen nicht erreiche. Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten.Dagegen erhob die Bescheidadressatin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten. In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel widersprach die Beschwerdeführerin diesem und wies anhand ihrer Einkünfte für 2010 und 2013 ein Einkommen von EUR 1.110,-- bzw. 1.132,-- nach. Dazu wurde erwogen: Die Beschwerdeführerin ist Studentin und beantragte Wohnbeihilfe, wobei sie als Einkommen EUR 570,-- (Alimente vom Vater) angab. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Antrag abgewiesen, da sie das gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 notwendige Mindesteinkommen nicht erreicht hatte. Die Beschwerdeführerin ist Studentin und beantragte Wohnbeihilfe, wobei sie als Einkommen EUR 570,-- (Alimente vom Vater) angab. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Antrag abgewiesen, da sie das gemäß Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989 notwendige Mindesteinkommen nicht erreicht hatte. Die Bf ist Nutzungsberechtigte einer Wohnung mit 43,14 m², für die ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von EUR 153,22 anfällt. Die Bf hatte zudem einen weiteren Wohnsitz bei ihrer Mutter. Mit den nunmehr vorgelegten Unterlagen zeigt ein Nettoeinkommen von durchschnittlich jeweils mehr als EUR 1.100,-- auf. Es wurde erwogen: Ohne auf die Frage der als Teil der Unterhaltsverpflichtung bestehenden Verpflichtung der Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit durch die Eltern (womit keine unzumutbare Belastung für die Bf bestünde) sowie das Bestehen eines weiteren Wohnsitzes bis Ende März 2014 und der Unterhaltsverpflichtung auch der Mutter näher einzugehen, war jedenfalls bereits rechnerisch kein Anspruch gegeben. Nimmt man nämlich die von der Bf in der Beschwerde (Berufung) angegebenen Einkommensdaten, so liegt einem (unter Bedachtnahme einer bei schwankenden Einkünften notwendigen durchschnittlichen Einkommensbetrachtung) Einkommen von EUR 1.110,-- die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung bereits bei über EUR 200,--, sohin weit über dem ausgewiesenen Wohnungsaufwand von EUR 153,22 wobei nach der ausgewiesenen Förderung (BWSF) lediglich EUR 136,36 (bzw. nunmehr EUR 143,26) an Wohnungsaufwand förderbar wären. Damit war kein Anspruch gegeben, weshalb der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.041.7762.2014
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