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{'item': 'VGW-151/046/5304/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 45§ 125§ 69§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/5304/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird die Beschwerde (vormals Berufung) abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird die Beschwerde (vormals Berufung) abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1972 geborenen Marko S. (vormals Boban J.), Staatsangehöriger von Serbien, wurde mit Bescheid vom 15.9.2004

§ 45Abs. 4 Fremdengesetz – Fr

G ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs am 20.9.2004 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf eine ganze Reihe strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen aber auf seine letzte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.3.2004 wegen § 142 iVm 143 erster Satz zweiter Fall iVm § 15 StGB (teils vollendeter, teils versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Diese Straftat erweist sich als unrühmlicher Abschluss der in den frühen 1990iger Jahren begonnen kriminellen Karriere des Beschwerdeführers, der sich 1990 in Österreich niedergelassen, hier eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt hatte, und bewog die Behörde unbeschadet der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1972 geborenen Marko S. (vormals Boban J.), Staatsangehöriger von Serbien, wurde mit Bescheid vom 15.9.2004

Paragraph 45, Absatz 4, Fremdengesetz – FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs am 20.9.2004 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf eine ganze Reihe strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen aber auf seine letzte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.3.2004 wegen Paragraph 142, in Verbindung mit 143 erster Satz zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (teils vollendeter, teils versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Diese Straftat erweist sich als unrühmlicher Abschluss der in den frühen 1990iger Jahren begonnen kriminellen Karriere des Beschwerdeführers, der sich 1990 in Österreich niedergelassen, hier eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt hatte, und bewog die Behörde unbeschadet der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Bevor das Aufenthaltsverbot faktisch durchsetzbar wurde, verbüßte der Beschwerdeführer noch seine zehnjährige Haftstrafe, wobei er im Jahr 2008 von der Justizanstalt S. in eine Justizanstalt in Serbien verlegt wurde. Zu Beginn des Jahres 2013 wurde er aus der Haft entlassen und hält sich seither in seinem Heimatdorf in Serbien auf. Am 15.4.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. In dem von seinem anwaltlichen Vertreter eingebrachten Antrag wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nur eine einmalige strafrechtliche Verurteilung in Österreich erlitten und sich seither wohlverhalten. Er halte sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots in Serbien auf und habe das Einreiseverbot in den Schengen-Raum stets respektiert. Die letzte Straftat des Beschwerdeführers liege schon fast 10 Jahre zurück und er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seine Kinder seinen alle österreichische Staatsbürger und mittlerweile volljährig. Auch seine geschiedene Gattin sei österreichische Staatsbürgerin und aufrecht beschäftigt, sodass sie ihm Unterhalt gewähren könne. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.4.2013 ab. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Behörde die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu wenig gewürdigt und fälschlicherweise ihre Entscheidung auch auf mittlerweile bereits getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt habe. Laut Strafregisterauszug sei nur noch seine letzte Verurteilung zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Rechtsmittels führte das Verwaltungsgericht Wien am 21.2.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung brachte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, die Kinder seines Mandanten hielten sich alle im Bundesgebiet auf und seien österreichische Staatsbürger. Die Ehe des Beschwerdeführers sei geschieden. Der Beschwerdeführer halte nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern, die ihn regelmäßig in Serbien besuchten. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile seinen Namen ändern lassen und heiße nunmehr Marko S.. Zum Beweis dafür wurde eine beglaubigte Übersetzung des Bescheides der Gemeindeverwaltung K. vorgelegt. Außerdem wurde eine Bescheinigung des Grundgerichts P. vorgelegt, welche bestätigt, dass an diesem Gericht sowie an dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht kein Strafverfahren und keine Anklage gegen den Beschwerdeführer anhängig ist. Der Beschwerdeführer sei vor ca. einem Jahr in Serbien aus der Haft entlassen worden. In Serbien seien keine engen Verwandten des Beschwerdeführers mehr am Leben und er habe in diesem Land keine Wurzeln. Daher sei es dem Beschwerdeführer ein wichtiges Anliegen, nach Österreich, wo sich seine Kinder aufhielten, zurückzukehren. Der zeugenschaftlich befragte Sohn des Beschwerdeführers, R., geb. 1992, sagte aus, sein Vater sei zunächst in der Justizanstalt S. in Haft gewesen. Dort habe er ihn ca. alle zwei Wochen besucht. Später sei sein Vater in eine Haftanstalt nach Serbien verlegt worden. In diesem Gefängnis habe er ihn nur einmal besucht. Vor knapp einem Jahr sei sein Vater aus der Haft entlassen worden. Seither habe er zwar telefonisch Kontakt, habe ihn aber noch nicht in Serbien besucht. Sein Vater wohne derzeit im Heimatdorf der Familie, er wisse aber nicht genau in welchem Haus. Die Eltern seines Vaters seien schon lange tot. Er selbst habe zur Familien seines Vaters wenig Kontakt. Ob sein Vater eine Arbeit habe, könne er nicht sagen, er glaube aber eher nicht. Er würde sich sehr freuen, wenn sein Vater wieder nach Österreich kommen könnte, zumal er mittlerweile selbst Vater geworden sei und seinem Kind gerne den Großvater vorstellen würde. Der Zeuge habe eine Schwester und zwei Brüder. Sie hätten eine ähnliche Beziehung zum Vater wie er selbst, sein Bruder Ri. telefoniere sogar häufiger als er mit dem Vater. Ri. habe zwei Kinder, im Alter von vier bzw. 2 Jahren. Er und Ri. unterstützten den Vater mit gelegentlichen Geldüberweisungen. Mit Ablauf des 31.12.2013 war das Verfahren immer noch am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 69Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

§ 61Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 61Abs.

2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 61, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1972 geborenen Marko S. (vormals Boban J.), Staatsangehöriger von Serbien wurde mit Bescheid vom 15.9.2004

§ 45Abs. 4 Fremdengesetz – Fr

G ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit am 20.9.2004 in Rechtskraft. Über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), den 1972 geborenen Marko S. (vormals Boban J.), Staatsangehöriger von Serbien wurde mit Bescheid vom 15.9.2004

Paragraph 45, Absatz 4, Fremdengesetz – FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bescheid wurde im Instanzenzug nicht bekämpft und erwuchs somit am 20.9.2004 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf drei strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1992 (bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen gefährlicher Drohung), 1997 (bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen schwerer Körperverletzung) und 2004 (unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen teils vollendeten, teils versuchten schwerer Raubes unter Verwendung einer Waffe). Die ersten beiden bedingten Freiheitsstrafen sind bereits getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf. Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2004 zu einer zehnjährigen unbedingten Freiheitsstrafe ist noch nicht getilgt. Ihr liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer vier Raubüberfälle, einen auf eine Trafik, drei auf Tankstellen, verübte, dabei eine Maske trug, die in der Trafik bzw. Tankstelle angetroffenen Bediensteten mit einer Gaspistole sowie verbal bedrohte und dadurch zur Herausgabe von Bargeld zwang, wobei der Raub dreimal für den Räuber erfolgreich verlief, während es im vierten Fall beim Versuch blieb. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots hatte sich der Beschwerdeführer schon 14 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, verfügte über einen Daueraufenthaltstitel, war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hatte mit ihr vier Kinder. Seither haben sich folgende Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine Kinder sind erwachsen und haben die beiden Söhne selbst schon Kinder, sodass der Beschwerdeführer mehrfacher Großvater geworden ist. Seine erwachsenen Kinder pflegen regelmäßig telefonisch Kontakt mit ihrem Vater. Solange dieser seine Strafe noch in der Justizanstalt S. verbüßte, wurde er von ihnen ca. alle zwei Wochen besucht. Seit er sich in Serbien aufhält fand noch kein Besuch statt. Der Beschwerdeführer selbst hat bis Anfang 2013 seine zehnjährige Haftstrafe verbüßt, zuerst in der Justizanstalt S., seit 2008 in Serbien. Nach seiner Haftentlassung in Serbien ließ er sich im Heimatdorf der Familie nieder. Von seinen Verwandten lebt dort allerdings niemand mehr. Die Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers sind allesamt österreichische Staatsbürger und halten sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde weder während seiner Anhaltung in Strafhaft noch nach seiner Entlassung im Jahr 2013 wieder straffällig. Am 19.9.2013 ließ der Beschwerdeführer seinen Namen ändern und heißt nun Marko S.. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
  2. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
  3. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  5. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom
  6. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Gegenständlich haben sich keine Änderungen des Sachverhalts ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, nicht mehr zulassen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit den das Aufenthaltsverbot begründenden Straftaten, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht mehr straffällig geworden, doch darf dabei nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer eine zehnjährige Haftstrafe verbüßt hat und erst seit ca. einem Jahr wieder auf freien Fuß ist. Ein allfälliger Gesinnungswandel des mit einem Aufenthaltsverbot belegten Fremden kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft geprüft werden, sondern nur daran, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH vom 5.9.2006, 2006/18/0174). Der somit maßgebliche Zeitraum, den der Beschwerdeführer gegenständlich seit Verhängung des Aufenthaltsverbots in Freiheit verbracht hat, ist mit ca. einem Jahr noch viel zu kurz, um aufenthaltsrechtlich bereits vom Wegfall des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdungspotentials ausgehen zu können. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die bereits getilgten Strafen nicht mehr ansprechen und nur noch die eine nicht getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2004 anführen dürfen, ist ihm die höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach eine getilgte Verurteilung zwar nicht für sich allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auszulösen vermag, zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden, aufgrund dessen die Gefährdungsprognose zu erstellen ist, aber sehr wohl heranzuziehen ist (siehe etwa VwGH vom 2.9.2008, 2006/18/0274). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Einen schwächer geworden, ist doch der Beschwerdeführer nunmehr von seiner österreichischen Gattin geschieden und sind seine Kinder bereits erwachsen, andererseits hat sich die in Österreich aufhältige Familie des Beschwerdeführers um vier Enkelkinder erweitert. In Ansehung des vom Beschwerdeführers nach wie vor ausgehenden, durch seine früheren Straftaten indizierten massiven Gefährdungspotentials für die öffentliche Sicherheit vermögen seine aktuellen familiären Bindungen allerdings kein Überwiegen der durchaus anzuerkennenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben des mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben gegenüber den angesprochenen öffentlichen Sicherheitsinteressen zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es den mittlerweile schon erwachsenen Söhnen des Beschwerdeführers in Anbetracht der relativ geringen Entfernung zwischen Österreich und dem Herkunfts- und aktuellen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers diesen öfters in Serbien zu besuchen und somit den familiären Kontakt nicht abreißen zu lassen. Auch rechtlich haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots keine Änderungen ergeben, die dessen Aufhebung begründen könnten, ist doch im Fall derart schwerer Kriminalität, wie sie vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, nach wie vor die Erlassung eine unbefristeten Aufenthaltsverbots gesetzlich vorgesehen. § 53 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sieht die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots schon im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Strafe vor; das Strafausmaß für den Beschwerdeführer betrug immerhin zehn Jahre.Auch rechtlich haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots keine Änderungen ergeben, die dessen Aufhebung begründen könnten, ist doch im Fall derart schwerer Kriminalität, wie sie vom Beschwerdeführer zu verantworten ist, nach wie vor die Erlassung eine unbefristeten Aufenthaltsverbots gesetzlich vorgesehen. Paragraph 53, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sieht die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots schon im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Strafe vor; das Strafausmaß für den Beschwerdeführer betrug immerhin zehn Jahre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5304.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.