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{'item': 'VGW-151/046/6216/2014'}

Obsah (8)§ 52§ 53§ 28§ 54§ 25a§ 125§ 3§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/6216/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 52Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Miodrag M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.6.2013, Zl. 1122532/FrB/13, mit welchem gegen Herrn M.

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Rückkehrentscheidung behoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle des auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Rückkehrverbot

§ 54Abs. 1 Z 1 i

Vm § 53 Abs. 2 Z 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verhängt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Rückkehrentscheidung behoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle des auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Rückkehrverbot

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verhängt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, den 1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen Miodrag M.,

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, den 1960 geborenen serbischen Staatsangehörigen Miodrag M.,

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz eines gegen ihn im Jahr 1999 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots und seiner darauf folgenden Abschiebung immer wieder unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er sei in den Jahren 2001, 2003, 2005, 2006 und 2010 jeweils in Schubhaft genommen und abgeschoben worden. Lediglich im Jahr 2009 sei er nach einer fremdenpolizeilichen Beanstandung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts freiwillig ausgereist. In den Jahren 2002 und 2004 habe der Beschwerdeführer Asylanträge gestellt, die jeweils noch im Jahr der Antragstellung bzw. im Folgejahr abgewiesen worden seien. Am 5.6.2013 habe der Beschwerdeführer schließlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragt, habe sich aber dabei wieder illegal im Bundesgebiet aufgehalten. In Ansehung der solcherart extrem hartnäckigen Missachtung migrationsrechtlicher Bestimmungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erweise sich die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbeschadet der intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet, wo seine gesamte Familie und Verwandtschaft lebe, als notwendig und verhältnismäßig. In seiner dagegen fristgerecht durch seine anwaltliche Vertreterin erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) betonte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht ständig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern sei nur deswegen immer wieder eingereist, weil er die innigen Bindungen zu seiner Familie pflegen wolle. Er könne bei seiner Ehefrau in deren Gemeindewohnung wohnen. Sie habe ihn dort angemeldet, weil sie geglaubt habe, dies sei günstig für die Aufhebung seines Aufenthaltsverbots. Faktisch habe er aber noch nicht seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, weil er ja wisse, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe. Die Gründe für dieses Aufenthaltsverbot seien längst weggefallen, weswegen er die Aufhebung dieser Maßnahme beantragt habe. Seine letzte und auch einzige Straftat datiere aus dem Jahr 1996. Laut der im Berufungsverfahren vom UVS Wien eingeholten Sozialversicherungsauskunft ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozialversichert. Im gleichfalls eingeholten Strafregisterauszug ist kein Eintrag (mehr) ersichtlich. In dieser Angelegenheit führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 4.10.2013 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots in Begleitung seiner anwaltlichen Vertreterin erscheinen ist. In der Verhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht. Er brachte vor, dass er im August 2013 einen Asylantrag gestellt habe und legte zum Beweis dafür die Niederschrift vom 14.8.2013 vor. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren und verzichtete auf die Fortsetzung der Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste seinen unbestritten gebliebenen Angaben im Zuge der mit ihm von der belangten Behörde am 11.6.2013 aufgenommenen Niederschrift zufolge zuletzt am 20.5.2013 von der Schweiz kommend nach Österreich ein. Am 3.6.2013 beantragte er durch seine anwaltliche Vertreterin die Aufhebung des gegen ihn im Jahr 1999 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots. Das Aufenthaltsverbot gründet sich auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots war der Beschwerdeführer bereits in Österreich verheiratet und hatte zwei Kinder. Als Wohnanschrift führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die Adresse „Wien, F.-platz“ an. Es handelt sich um die Wohnung seiner Ehegattin. Am 10.6.2013 wurde er dieser Adresse fremdenpolizeilich festgenommen und am folgenden Tag nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wieder entlassen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist ebenso wie seine bereits erwachsene Tochter österreichische Staatsbürgerin, sein gleichfalls schon erwachsener Sohn verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ist mit einer Österreicherin verheiratet. Von seinen vier Enkelkindern sind zwei ebenfalls österreichische Staatsbürger. Der Bruder, eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers sind ebenfalls seit Jahrzehnten in Österreich niedergelassen. In Serbien leben keine Verwandten. Die Straftat, die kausal für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer war, ist mittlerweile getilgt. Andere Straftaten sind dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen. Trotz des gegen ihn im Jahr 1999 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbots und seiner darauf folgenden Abschiebung hat sich der Beschwerdeführer immer wieder unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er wurde in den Jahren 2001, 2003, 2005, 2006 und 2010 jeweils in Schubhaft genommen und abgeschoben. Lediglich im Jahr 2009 ist er nach einer fremdenpolizeilichen Beanstandung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts freiwillig ausgereist. In den Jahren 2002 und 2004 hat der Beschwerdeführer Asylanträge gestellt, die jeweils noch im Jahr der Antragstellung bzw. im Folgejahr rechtskräftig abgewiesen wurden. Mit Straferkenntnis vom 10.3.2010 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Rückkehr in das Bundesgebiet (Verstoß gegen § 72 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 Z 1 FPG) rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verhängt. Mit Straferkenntnis vom 10.3.2010 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Rückkehr in das Bundesgebiet (Verstoß gegen Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verhängt. Am 14.8.2013 hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag gestellt, über den laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.7.2014 bis dato noch nicht abgesprochen wurde. Mit Schreiben vom 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er das Vollmachtsverhältnis zu seiner Anwältin aufgelöst habe. Als Zustelladresse gab er die Wohnanschrift seiner Gattin in Wien bekannt. Rechtliche Beurteilung:

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 25 Abs. 7 VwGVG) zu verletzen.Das gegenständliche Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig, sodass es nunmehr vom Verwaltungsgericht Wien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Zumal die mündliche Verhandlung vor dem UVS Wien vom nunmehr zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien - damals freilich in seiner früheren Funktion als Mitglied des UVS Wien – geleitet wurde, sind die Verhandlungsergebnisse

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG auch im gegenständlichen, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verwerten, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) zu verletzen.

§ 52Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 54Abs.

1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltGemäß Paragraph 54, Absatz eins, bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. Ein Rückkehrverbot

Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Ein Rückkehrverbot

Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

§ 53Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 hat bei der Bemessung der Dauer des Rückkehrverbots die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist

§ 53Abs.

2 Z 2 und 3 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, hat bei der Bemessung der Dauer des Rückkehrverbots die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde.

§ 61Abs.

2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behör-den zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zumal dem Beschwerdeführer durch Stellung seines insgesamt dritten Asylantrags - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nunmehr die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt und das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung die aktuelle Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat, war die behördliche Rückkehrentscheidung, mag sie zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auch rechtens gewesen sein, zu beheben, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Asylwerber nicht zulässig ist. Es war jedoch zu prüfen, ob an Stele der behördlichen Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbots nicht ein Rückkehrverbot nach § 54 Abs. 1 Z 1 FPG - dabei handelt es sich rechtlich um das für Asylwerber geltende Äquivalent zur Rückkehrentscheidung - auszusprechen ist. Es war jedoch zu prüfen, ob an Stele der behördlichen Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbots nicht ein Rückkehrverbot nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - dabei handelt es sich rechtlich um das für Asylwerber geltende Äquivalent zur Rückkehrentscheidung - auszusprechen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen gegenständlich vor. Durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des FPG in der Höhe von 1.000,-- Euro liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 53 Abs. Z 2 und 3 vor, welche die Erlassung eines Rückkehrverbots in der Dauer von 18 Monaten bis zu fünf Jahren indiziert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden migrationsrechtlichen Rechtsvorschriften zu beachten, sondern vielmehr danach strebt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Missachtung dieser Vorschriften mit allen Mitteln zu erzwingen. So haben nicht nur die bereits angesprochene Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro, sondern auch mehrere, jeweils an eine Schubhaft anschließende Abschiebungen und die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, immer wieder in das Bundesgebiet einzureisen bzw. sich hier unrechtmäßig aufzuhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen gegenständlich vor. Durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des FPG in der Höhe von 1.000,-- Euro liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 53, Abs. Ziffer 2 und 3 vor, welche die Erlassung eines Rückkehrverbots in der Dauer von 18 Monaten bis zu fünf Jahren indiziert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden migrationsrechtlichen Rechtsvorschriften zu beachten, sondern vielmehr danach strebt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Missachtung dieser Vorschriften mit allen Mitteln zu erzwingen. So haben nicht nur die bereits angesprochene Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro, sondern auch mehrere, jeweils an eine Schubhaft anschließende Abschiebungen und die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, immer wieder in das Bundesgebiet einzureisen bzw. sich hier unrechtmäßig aufzuhalten. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, wenn er ausgeführt hat, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot sei von der Behörde infolge seines Antrags vom 3.6.2013 aufzuheben, weil es von der nunmehr geltenden Rechtslage nicht gedeckt sei, doch entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, diese Entscheidung im Ausland abzuwarten, danach um einen Aufenthaltstitel anzusuchen und solcherart legal nach Österreich einzureisen. Gerade im Hinblick auf sein Vorleben, seine wiederholte Anhaltung in Schubhaft samt anschließender Abschiebung und einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe mussten dem Beschwerdeführer sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst sein. In Ansehung dieser Umstände erweist sich im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG die Annahme als gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Abschluss des von ihm angestrengten (dritten) Asylverfahrens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, wenn er ausgeführt hat, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot sei von der Behörde infolge seines Antrags vom 3.6.2013 aufzuheben, weil es von der nunmehr geltenden Rechtslage nicht gedeckt sei, doch entbindet dies den Beschwerdeführer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, diese Entscheidung im Ausland abzuwarten, danach um einen Aufenthaltstitel anzusuchen und solcherart legal nach Österreich einzureisen. Gerade im Hinblick auf sein Vorleben, seine wiederholte Anhaltung in Schubhaft samt anschließender Abschiebung und einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe mussten dem Beschwerdeführer sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst sein. In Ansehung dieser Umstände erweist sich im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Annahme als gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Abschluss des von ihm angestrengten (dritten) Asylverfahrens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. In Ansehung der Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen, erweist sich die Verhängung des Rückkehrverbots auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und § 61 FPG als notwendig und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sind zwar die guten Deutschkenntnisse und die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet, wo sich seine Frau, seine beiden erwachsenen Kinder und seine vier Enkelkinder aufhalten, zu betonen und den fehlenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat gegenüber zu stellen, diese Bindungen sind jedoch im Hinblick auf das nunmehr erwachsene Alter seiner beiden Kinder im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 1999 nicht stärker, sondern eher schwächer geworden. Dazu kommt, dass die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Enkelkindern durch das gegenständliche Rückkehrverbot insofern nicht schlechthin unmöglich gemacht wird, als es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Ansehung der geografischen Nähe zwischen Österreich und Serbien zumutbar ist, den Beschwerdeführer in Serbien regelmäßig zu besuchen und so den familiären Kontakt aufrecht zu erhalten. Die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet führen allerdings im Verein mit seiner guten sprachlichen Integration und dem Umstand, dass er seit Erlassung des gegen ihn gerichteten unbefristeten Aufenthaltsverbots nicht mehr straffällig geworden ist, dazu, dass das Rückkehrverbot mit der kürzest möglichen Dauer, nämlich mit 18 Monaten bemessen wurde. In Ansehung der Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen, erweist sich die Verhängung des Rückkehrverbots auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und Paragraph 61, FPG als notwendig und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sind zwar die guten Deutschkenntnisse und die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet, wo sich seine Frau, seine beiden erwachsenen Kinder und seine vier Enkelkinder aufhalten, zu betonen und den fehlenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat gegenüber zu stellen, diese Bindungen sind jedoch im Hinblick auf das nunmehr erwachsene Alter seiner beiden Kinder im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 1999 nicht stärker, sondern eher schwächer geworden. Dazu kommt, dass die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts des Beschwerdeführers mit seiner Frau, seinen Kindern und seinen Enkelkindern durch das gegenständliche Rückkehrverbot insofern nicht schlechthin unmöglich gemacht wird, als es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Ansehung der geografischen Nähe zwischen Österreich und Serbien zumutbar ist, den Beschwerdeführer in Serbien regelmäßig zu besuchen und so den familiären Kontakt aufrecht zu erhalten. Die intensiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet führen allerdings im Verein mit seiner guten sprachlichen Integration und dem Umstand, dass er seit Erlassung des gegen ihn gerichteten unbefristeten Aufenthaltsverbots nicht mehr straffällig geworden ist, dazu, dass das Rückkehrverbot mit der kürzest möglichen Dauer, nämlich mit 18 Monaten bemessen wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Rückkehrverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfrage, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, hat sich das Gericht ebenso an der ständigen Judikatur des VwGH orientiert wie bei der Interessenabwägung nach § 61 FPG. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Rückkehrverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der sich gegenständlich stellenden Rechtsfrage, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, hat sich das Gericht ebenso an der ständigen Judikatur des VwGH orientiert wie bei der Interessenabwägung nach Paragraph 61, FPG. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6216.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.