RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.07.2014 GeschäftszahlVGW-101/012/10918/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde des Herrn Dr. M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12.09.2013, Zl. W-RWV 1776/2013, mit welchem der Antrag vom 05.04.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetzes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Beschwerde des Herrn Dr. M. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 12.09.2013, Zl. W-RWV 1776 aus 2013,, mit welchem der Antrag vom 05.04.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetzes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien – Büro für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten vom 12.9.2013, Zl. W-RWV 1776/2013 lautet:Der Spruch des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien – Büro für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten vom 12.9.2013, Zl. W-RWV 1776 aus 2013, lautet: „Ihr Antrag vom 5.4.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. § 21 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 5.4.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen.“ In der rechtzeitig erhobenen Berufung vom 30.9.2013 erörterte der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten die geltende Rechtslage und die herrschende Judikatur. Er brachte wie folgt vor: „Der angefochtene Bescheid ist insoferne begründet, als ich keine konkreten Fälle vorlegen hätte können, bei denen „Arzte auf Hausbesuchen“ von Personen überfallen worden wären. Auch sei der Erstbehörde kein diesbezüglicher Fall bekannt. Bezüglich des von mir vorgelegten Zeitungsartikels, wonach ein (aus der Sicht des Hundes) „eindringender“ Arzt im Rahmen eines Krankenbesuches Opfer eines Bullterriers und eines Rottweilers geworden ist, führt die Erstbehörde aus, daß eine solche Bißattacke durch einen Hund jeder Person im öffentlichen Verkehr zustoßen könnte.Zu den von mir vorgebrachten gefährlichen Bedrohungen gegenüber meiner Person, erstattet die Erstbehörde keine Ausführungen.Gleich vorweg ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, daß ich nicht als Arzt für Allgemeinmedizin (übliche) „Hausbesuche“ durchführe. Ich leite aus solchen Hausbesuchen auch keinen Bedarf ab., Bezüglich des von mir vorgelegten Zeitungsartikels, wonach ein (aus der Sicht des Hundes) „eindringender“ Arzt im Rahmen eines Krankenbesuches Opfer eines Bullterriers und eines Rottweilers geworden ist, führt die Erstbehörde aus, daß eine solche Bißattacke durch einen Hund jeder Person im öffentlichen Verkehr zustoßen könnte., , Zu den von mir vorgebrachten gefährlichen Bedrohungen gegenüber meiner Person, erstattet die Erstbehörde keine Ausführungen., , Gleich vorweg ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, daß ich nicht als Arzt für Allgemeinmedizin (übliche) „Hausbesuche“ durchführe. Ich leite aus solchen Hausbesuchen auch keinen Bedarf ab. Im gegenständlichen Fall liegt das alles entscheidende bedarfbegründende Moment in meiner Tätigkeit im Ärztedienst. Dieser Ärztedienst wird organisiert über „Notruf 144“ (vormals Ärztekammer). Von einem (vom Anrufer behaupteten) medizinischen Notfall wird über den Notruf 144 vom Patienten oder von anderen Personen die Leitstelle informiert. Die Leitstelle überprüft anhand eines Abfrageschemas die Notwendigkeit und die Dringlichkeit des Einsatzes. In der Folge bestehen verschiedene Möglichkeiten: In den schwersten Fällen, wenn der Patient hochaktiv in ein Spital eingeliefert werden muß und eine sofortige medizinische Behandlung notwendig ist, wird ein Notarztwagen entsendet. Diese Notarztwagen sind mit mehreren Personen besetzt, wie oben ausgeführt bin ich im Rahmen dieses Dienstes als Notarzt tätig., Von einem (vom Anrufer behaupteten) medizinischen Notfall wird über den Notruf 144 vom Patienten oder von anderen Personen die Leitstelle informiert. Die Leitstelle überprüft anhand eines Abfrageschemas die Notwendigkeit und die Dringlichkeit des Einsatzes. In der Folge bestehen verschiedene Möglichkeiten: In den schwersten Fällen, wenn der Patient hochaktiv in ein Spital eingeliefert werden muß und eine sofortige medizinische Behandlung notwendig ist, wird ein Notarztwagen entsendet. Diese Notarztwagen sind mit mehreren Personen besetzt, wie oben ausgeführt bin ich im Rahmen dieses Dienstes als Notarzt tätig. Bei einem dringenden Arztbesuch, das heißt dann, wenn eine rasche Notwendigkeit besteht, daß der Patient medizinisch versorgt wird, aber kein Notarzt notwendig ist, wird der Ärztedienst verständigt. Daraus entwickelt sich meine bedarfsbegründende Tätigkeit. In weniger dringlichen Fällen, wenn nicht ein dringender Arztbesuch notwendig ist, wird im Regelfall ein Krankenwagen (ohne Arzt, nur mit Sanitäter besetzt) entsendet., Bei einem dringenden Arztbesuch, das heißt dann, wenn eine rasche Notwendigkeit besteht, daß der Patient medizinisch versorgt wird, aber kein Notarzt notwendig ist, wird der Ärztedienst verständigt. Daraus entwickelt sich meine bedarfsbegründende Tätigkeit. In weniger dringlichen Fällen, wenn nicht ein dringender Arztbesuch notwendig ist, wird im Regelfall ein Krankenwagen (ohne Arzt, nur mit Sanitäter besetzt) entsendet. Meine Tätigkeit in diesem Ärztedienst gestaltet sich nun wie folgt:, Meine Tätigkeit in diesem Ärztedienst gestaltet sich nun wie folgt: Nachdem ich über den Einsatz per Telefon informiert wurde, fahre ich alleine zu dem genannten Ort an. Es ist kein Fahrer oder kein Sanitäter dabei anwesend. Die Fahrten werden mit dem Privatfahrzeug mit Blaulicht-Genehmigung durchgeführt. Die Leitstelle bekommt über den Standort keine Rückmeldungen., Nachdem ich über den Einsatz per Telefon informiert wurde, fahre ich alleine zu dem genannten Ort an. Es ist kein Fahrer oder kein Sanitäter dabei anwesend. Die Fahrten werden mit dem Privatfahrzeug mit Blaulicht-Genehmigung durchgeführt. Die Leitstelle bekommt über den Standort keine Rückmeldungen. Mein Einsatzgebiet erstreckt sich über den gesamten Bezirk G., teilweise die Nachbarbezirke, beispielsweise bis zur … Grenze und auch außerhalb der Nachbarbezirke. Die gemachten Angaben über den Einsatzort sind relativ häufig ungenau und sind insbesondere in den verstreuten Siedlungen und Höfen die Einsatzorte oftmals nicht gleich zu finden. Auch die Navigationssysteme führen oftmalig in diesen Gebieten zu falschen Orten., Die gemachten Angaben über den Einsatzort sind relativ häufig ungenau und sind insbesondere in den verstreuten Siedlungen und Höfen die Einsatzorte oftmals nicht gleich zu finden. Auch die Navigationssysteme führen oftmalig in diesen Gebieten zu falschen Orten. Polizeidienststellen sind öfters weit entfernt und bedarf es längerer Anfahrten der Polizeifahrzeuge bei einem Notruf., Polizeidienststellen sind öfters weit entfernt und bedarf es längerer Anfahrten der Polizeifahrzeuge bei einem Notruf. Angemerkt wird auch, daß ich selbstverständlich die (potentiellen) Patienten nicht kenne. Es handelt sich um völlig fremde Personen, die ich noch dazu in einem mir teilweise völlig unbekannten Gebiet aufsuchen muß., Angemerkt wird auch, daß ich selbstverständlich die (potentiellen) Patienten nicht kenne. Es handelt sich um völlig fremde Personen, die ich noch dazu in einem mir teilweise völlig unbekannten Gebiet aufsuchen muß. Aufgrund meiner Noteinsätze beim Ärztedienst - die weit über Hausbesuche des Hausarztes (weil dieser nur in einem viel kleineren und ihm bekannten Gebiet bei bekannten Patienten tätig wird) hinausgehen - bin ich verpflichtet und ist es eine absolute Notwendigkeit Opiate mitzuführen., Aufgrund meiner Noteinsätze beim Ärztedienst - die weit über Hausbesuche des Hausarztes (weil dieser nur in einem viel kleineren und ihm bekannten Gebiet bei bekannten Patienten tätig wird) hinausgehen - bin ich verpflichtet und ist es eine absolute Notwendigkeit Opiate mitzuführen. Opiate sind ein begehrtes Gut (Mißbrauch als Suchtmittel). Beispielsweise werden diese im Notarztwagen in einer Art Tresor verwahrt. Auch in meinem privaten Fahrzeug wurde ich von der Bezirkshauptmannschaft G. aufgefordert, die Opiate ebenfalls in einem Tresor im Fahrzeug zu verwahren oder immer am Körper zu tragen. Ich wurde sogar - hoffentlich nicht ernst gemeint - sogar aufgefordert, die Opiate „mit meinem Leben zu verteidigen“., Opiate sind ein begehrtes Gut (Mißbrauch als Suchtmittel). Beispielsweise werden diese im Notarztwagen in einer Art Tresor verwahrt. Auch in meinem privaten Fahrzeug wurde ich von der Bezirkshauptmannschaft G. aufgefordert, die Opiate ebenfalls in einem Tresor im Fahrzeug zu verwahren oder immer am Körper zu tragen. Ich wurde sogar - hoffentlich nicht ernst gemeint - sogar aufgefordert, die Opiate „mit meinem Leben zu verteidigen“. Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mir gegenüber auch bekanntgegeben, daß man die sichere Verwahrung der Opiate möglicherweise überprüfen wird., Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mir gegenüber auch bekanntgegeben, daß man die sichere Verwahrung der Opiate möglicherweise überprüfen wird. All diese Ausführungen zeigen, daß Opiate sehr begehrt sind. Würde es sich nicht um derartig begehrte Produkte handeln, wäre eine derartige sichere Verwahrung nicht notwendig., All diese Ausführungen zeigen, daß Opiate sehr begehrt sind. Würde es sich nicht um derartig begehrte Produkte handeln, wäre eine derartige sichere Verwahrung nicht notwendig. Neben den Opiaten muß ich auch noch Suchtgiftvignetten mitführen. Auch diese Suchtgiftvignetten sind sehr „beliebt“, weil mit Hilfe dieser Vignetten in Apotheken Opiate bezogen werden können.Neben den Opiaten muß ich auch noch Suchtgiftvignetten mitführen. Auch diese Suchtgiftvignetten sind sehr „beliebt“, weil mit Hilfe dieser Vignetten in Apotheken Opiate bezogen werden können., Insbesondere im Bereich G. bis zur … Grenze besteht eine Drogenszene. Die von mir mitgeführten Opiate werden von Drogenabhängigen als Suchmittel eingesetzt.Insbesondere im Bereich G. bis zur … Grenze besteht eine Drogenszene. Die von mir mitgeführten Opiate werden von Drogenabhängigen als Suchmittel eingesetzt., Bereits gegenüber der Erstbehörde habe ich (unter dem Beweisantrag der PV) vorgebracht, daß ich im Zusammenhang mit den Opiaten bereits mehrfach bedroht worden bin. Hinsichtlich dieses Vorbringens werden von der Erstbehörde keine Feststellungen getroffen; auch eine rechtliche Beurteilung wird diesbezüglich nicht erstattet.Bereits gegenüber der Erstbehörde habe ich (unter dem Beweisantrag der PV) vorgebracht, daß ich im Zusammenhang mit den Opiaten bereits mehrfach bedroht worden bin. Hinsichtlich dieses Vorbringens werden von der Erstbehörde keine Feststellungen getroffen; auch eine rechtliche Beurteilung wird diesbezüglich nicht erstattet., Gerade diese Bedrohungen sind es aber die zeigen, daß ich im gegenständlichen Fall sehr wohl besonderen Gefahren ausgesetzt bin, denen nur durch das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B begegnet werden kann. Ich wurde sogar bereits vor meiner Wohnung (!!) von einem unbekannten Mann um Opiate „angesprochen“. Als ich mich weigerte Opiate zu übergeben, wurde mir deutlich massiv damit gedroht, daß man ganz genau wisse, wo ich wohnen würde. Der Mann war mir völlig unbekannt, er muß mich offensichtlich ausspioniert haben, sonst wäre ihm meine Wohnungsadresse nicht bekannt gewesen!! Ich wurde aber auch schon mit als Waffen eingesetzten Gegenständen bedroht: Als ich wie schon öfters die Herausgabe der Opiate verweigerte, zog der vermutlich drogensüchtige Aggressor eine sichtlich schmutzige Spritze und hielt diese in meine Richtung. Der Stich mit einer derartigen schmutzigen Spritze kann lebensbedrohend sein (Aids, sonstige Krankheiten). Ich konnte mich glücklicherweise durch Flucht einem Angriff entziehen. Ich wurde von „Patienten“ nach meiner Weigerung Opiate zu übergeben auch schon mit den Worten „Ich werde wiederkommen, ich weiß wo Du bist“ bedroht. Nicht im Zusammenhang mit Opiaten sondern mit meiner Weigerung als Notarzt den Patienten ins Spital mitzunehmen, wurde ich auch schon mit einer Mistgabel bedroht. Diese Mistgabel wurde mit lautstarker Untermalung von der Wand genommen und in meine Richtung gehalten. Gerade die Attacke mit einer (offensichtlich infizierten) Spritze gegen meine Person zeigt, wie herabgesetzt die Hemmschwelle bei suchtmittelabhängigen Personen ist. Derartigen Personen kann quasi jedes Mittel recht sein, eben auch eine lebensbedrohliche Attacke mit einer infizierten Spritze, um an Suchtgifte zu gelangen. Wenn man nun noch in Betracht zieht, daß sich meine Tätigkeit über ein sehr weites und mir unbekanntes Gebiet erstreckt und in Betracht zieht, wie leicht ich dort Opfer eines Überfalls sein kann, dann zeigt sich die große Gefährdung, der ich ausgesetzt bin.Gerade die Attacke mit einer (offensichtlich infizierten) Spritze gegen meine Person zeigt, wie herabgesetzt die Hemmschwelle bei suchtmittelabhängigen Personen ist. Derartigen Personen kann quasi jedes Mittel recht sein, eben auch eine lebensbedrohliche Attacke mit einer infizierten Spritze, um an Suchtgifte zu gelangen. Wenn man nun noch in Betracht zieht, daß sich meine Tätigkeit über ein sehr weites und mir unbekanntes Gebiet erstreckt und in Betracht zieht, wie leicht ich dort Opfer eines Überfalls sein kann, dann zeigt sich die große Gefährdung, der ich ausgesetzt bin., In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, daß ich nicht als Hausarzt auf Hausbesuche fahre, sondern als Arzt im Ärztedienst. Derartige Arzte werden über die Notrufnummer 144 verständigt und werden die Fahrten mit dem Privatfahrzeug mit Blaulicht-Genehmigung und unter Mitnahme von als Suchtmittel konsumierbaren Arzneiwaren durchgeführt. Beweis: PV In der Anlage wird ein weiterer Artikel eines Printmediums vorgelegt (Kronenzeitung, 07.09.2013), der zeigt, daß Suchtgiftabhängige bei der Suche nach Medikamenten sogar bereit sind, in Rettungsautos einzubrechen. Rettungsfahrzeuge sind evidentermaßen in intensivem Einsatz und werden daher oftmals bewegt, sodaß es auch geradezu wahrscheinlich ist, beim Einbruch in ein derartiges Rettungsauto auf frischer Tat betreten zu werden. Selbst diese große Gefahr der Betretung auf frischer Tat hindert Suchmittelabhängige nicht, in diese Fahrzeuge einzubrechen. Bekannt ist auch, daß gerade auf frischer Tat Betretene oftmals dazu neigen sich die Flucht gewaltsam zu erzwingen. Beweis: wie bisher Kronenzeitung 07.09.2013 Unrichtig ist auch die Ausführung der Erstbehörde, daß „solche“ Bißattacken (wie von mir in meiner Äußerung vom 02.09.2013 vorgebracht) jeder Person im öffentlichen Verkehr zustoßen könnten. Dies ist völlig unrichtig, da es sich bei der geschilderten (schwerwiegenden) Attacke nicht um eine solche handelt, die sich „im öffentlichen Verkehr“ zugetragen hat, sondern dabei, als sich der Gemeindearzt in einem äußerst weitläufigen Einsatzgebiet irrte und nach der Öffnung der Türe des Gartenzaunes Opfer eines Bullterriers und eines Rottweils geworden ist. „Jede Person“ öffnet nicht Türen eines — fremden Gartenzaunes und betritt fremde Grundstücke. Gerade dies betrifft eben Arzte, die Notbesuche machen müssen. Wenn man sieht, daß im vorgebrachten Fall sogar ein Gemeindearzt (der das Einsatzgebiet naturgemäß viel besser kennt als ich) Opfer einer derartigen Attacke geworden ist, dann zeigt sich, daß es durchaus wahrscheinlich ist, daß derartiges auch mir widerfahren kann.“ In der Stellungnahme vom 25.3.2014 führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Gem. § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Eine besondere Gefahr liegt vor, wenn das Vorhandensein der Gefahrenlage vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereichs oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt also erheblich übersteigt. Es muss somit eine konkrete den Antragsteller betreffende erhöhte Gefahr dargelegt werden. Weiters ist es zur Bedarfsbegründung notwendig darzulegen, dass die Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt (genehmigungspflichtige Schusswaffe) abgewehrt werden kann. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, warum gerade mit einer Schusswaffe die bestehende Gefahr bestmöglich beseitigt werden kann. Die Bedarfsbegründeten Momente sind vom Antragsteller initiativ, konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde durch den Beschwerdeführer ein solches Vorbringen nicht erstattet und konnte nach Ansicht der Behörde ein derartiger Bedarf vom Beschwerdeführer eben nicht nachgewiesen werden, sodass der Antrag abgewiesen werden musste.“„Gem. Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Eine besondere Gefahr liegt vor, wenn das Vorhandensein der Gefahrenlage vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereichs oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt also erheblich übersteigt. Es muss somit eine konkrete den Antragsteller betreffende erhöhte Gefahr dargelegt werden. Weiters ist es zur Bedarfsbegründung notwendig darzulegen, dass die Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt (genehmigungspflichtige Schusswaffe) abgewehrt werden kann. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, warum gerade mit einer Schusswaffe die bestehende Gefahr bestmöglich beseitigt werden kann. Die Bedarfsbegründeten Momente sind vom Antragsteller initiativ, konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde durch den Beschwerdeführer ein solches Vorbringen nicht erstattet und konnte nach Ansicht der Behörde ein derartiger Bedarf vom Beschwerdeführer eben nicht nachgewiesen werden, sodass der Antrag abgewiesen werden musste.“ In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 16.6.2014 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er schilderte im Detail die bereits angeführten Vorfälle bei denen Personen versuchten, ihn mit einer blutigen Spritze und einem stilettähnlichen Gegenstand und ein anderes Mal mit einer Mistgabel einzuschüchtern. Weiters führte der Beschwerdeführer aus: Ich habe immer wieder Probleme mit Hunden. In der Gegend von G. gibt es große umfriedete oder auch nicht eingezäunte Grundstücke. Ich weiß auf diesen Grundstücken nicht, wo ein Hund lauert. Ich kenne auch die Patienten nicht, da ich für den Notruf unterwegs bin und nicht als Hausarzt, der seine Patienten kennt. Ich bin bereits zweimal von Hunden bedroht worden. Einer hat sogar am Ärmel meiner Lederjacke geschnappt. Ein anderer Hund hat von mir abgelassen, als ich über eine offenbar für den Hund geltende imaginäre Linie zurückgegangen bin. Das war Ende 2012 bzw. Anfang 2013 als ich überlegte, den Antrag auf einen Waffenpass zu stellen. Die Vorfälle kulminierten. Früher war ich der Ansicht, dass man so etwas privat nicht braucht. Auf die Frage, warum ich diese Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht habe, gebe ich an, dass die Hunde ja „nur ihre Arbeit“ getan haben und ich ja fremde Grundstücke betreten habe. Ich habe noch nie von meiner Notrufzentrale eine Vorwarnung bekommen bezüglich eines Hundes. Ich weiß auch nichts darüber, dass die Notrufzentrale den anrufenden Patienten die Anweisung gibt, die Hunde wegzusperren, wenn ein Arzt angefordert wird. Im Nachfrageschema des Notrufes sind meines Wissens diese Fragen nicht enthalten. Im Gegensatz zu Postbeamten bin ich meist in der Nacht unterwegs und auf teilweise vage Wegangaben angewiesen. Auch Navigationsgeräte bieten oft falsche Ergebnisse. Auch die Leitstelle kann selten helfen. Ich habe meine Vorgesetzten im Spital auf die Gefährlichkeit meiner Arbeit angesprochen. Ich bekam zur Antwort, dass das immer schon so gewesen sei und ich im Notfall ja die Polizei rufen könnte. Hauptsächlich bin ich jedoch im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit unterwegs. In manchen Gebieten gibt es auch keinen Handyempfang (ganze oder Teile von Ortschaften). Auch das System Tetra funktioniert nicht überall (Gegend von L.). Es bestehen oft lange Anfahrtswege und auch die Polizeiposten sind meines Wissens nicht sehr gut besetzt. Ich habe gehört, dass bei einer Bedrohung einer Krankenschwester im Krankenhaus G. es angeblich, ich halte es für übertrieben, eine dreiviertel Stunde bis zum Eintreffen der Exekutive vergangen ist. Es gibt auch nicht mehr so viele Polizeiposten. Ich habe in einem Schießsportverein eine Ausbildung mit geliehenen Waffen absolviert. Ich habe mit mehreren Waffentypen an einigen Tagen einige Magazine verschossen. Ich hatte ein relativ gutes Ziel. Das Training bestand aus Scheiben schießen und umklappbaren Metalteilen. Abschließend bringe ich noch vor, dass die Adressen oft sehr schwer zu finden sind und nicht überall Handyempfang möglich ist. Außerdem befürchte ich, dass ich gezwungen werden könnte, meine Originalunterschrift auf Rezepte zu setzen, die damit umso wertvoller sind. Ich könnte, damit nicht auffällt, dass mir die Rezepte abgenötigt wurden, über Nacht festgehalten werden. Theoretisch könnte ich sogar umgebracht werden, obzwar das in Österreich nicht üblich ist. Es gibt auch keine Rückmeldung an die Zentrale. Es würde somit nicht auffallen, wenn ich nach meinem letzten Einsatz verschwinde. Bis zum nächsten Einsatz gibt es keine Kontaktaufnahme. Es könnte sich auch ereignen, dass meine Kollegen bloß annehmen, das ich verschlafen habe und mich so später versuchen anzurufen. Da ich derzeit alleine wohne, würde ich vor dem nächsten Arbeitstag auch niemanden abgehe, womöglich sogar über ein Wochenende. Ich habe gegenüber der Notrufzentrale meine Befürchtungen über die geschilderten Gefahren nicht angesprochen, weil diese auch im Kollegenkreis als üblich gelten. Seitens der Notrufzentrale und der Ärztekammer besteht auch kein besonderes Interesse. Ich verweise auf die kostensparende Betriebsweise des Notrufes, der in manchen Gegenden aus Kostengründen eingestellt wurde bzw. durch ein System durch NEF Notfallseinsatzfahrzeug ersetzt wurde. Damit wurde auch der Notarzt eingespart bzw. pauschaliert bezahlt. In Wien würde es funktionieren, dass ich im Gefahrenfall die Polizei verständige. Mein Handy weist aus, dass ich in 20 % meiner Einsatzzeit keinen Empfang hatte. Ich verweise auf die ungeordneten Ordnungshausnummer in ländlichen Gemeinden. Auf Befragen seines Anwaltes gibt der BF an, dass er für seine Tätigkeit für den Notruf keinen Dienstvertrag eingegangen ist, sondern lediglich unterschrieben habe, dass er dazu bereit ist. Als Bezahlung bekomme ich eine Pauschale pro Einsatz und eine Abgeltung für den Bereitschaftsdienst. Ich versteuere diese Einnahmen als selbständige Tätigkeit, weiters zahle ich Abgaben an die Ärztekammer. Ich verweise nochmals darauf, dass mir unbekannte Patienten beim Notruf anrufen. Ich werde vom Notruf verständigt (SMS). Dann erfolgt ein Kontrollruf, ob ich die Daten auch bekommen habe. Wie bereits geschildert gibt es oft sehr unklare Wegbeschreibungen und Schwierigkeiten bei der Auffindung des Einsatzortes (Einzäunungen). Des Öfteren treffe ich auf Hunde bzw. wurde mir vom Grundstückseigentümer schon mit einer Flinte geöffnet, ich wurde nicht bedroht. Ich bin alleine mit meinem Privat-PKW unterwegs. Es kommt mitunter vor, dass sich Leute selbst aus meinem Koffer bedienen wollen, allerdings ohne mich zu bedrohen. Ich bin im Bezirk G. tätig, teilweise werde ich auch über die Bezirksgrenzen hinweg eingesetzt. Die Wege nehmen bis zu 40 Minuten in Anspruch. Ich führe auf Grund von Richtlinien auch Opiathe und mehr mit (Mindestmenge 8 Ampullen) Diese befinden sich in einer eigenen Tasche, die entweder auf der Innenseite meines Sakkos trage bzw. in meiner Hosentasche fixiert an einem Band trage. Ich bin gesetzlich verpflichtet, Suchtgift vor Zugriff geschützt zu verwahren. Ein Tresor, wie in einem Notarztwagen üblich, wäre für meinen Privatwagen ein zu großer Aufwand. Ein PKW ist leichter entwendbar als ein Notarztwagen. Ein Notarztwagen ist mit einem Ortungssystem versehen. Mein Privatwagen ist nicht in die Notrufsysteme eingebunden. Befragt zur verschmutzten Spritze gebe ich an, dass verbliebene Blutreste zu Übertragung von Hepatitis B und C (können zu Leberversagen und Leberkrebs führen). führen können. Weiters könnten bei größeren Blutmengen (zehntel Milliliter) AIDS und HIV übertragen werden. Abgesehen von meiner Lebensplanung würde eine Erkrankung mit Hepatitis meine Einsatzfähigkeit als Arzt einschränken. Eine Schusswaffe würde ich einsetzen, wenn mich jemand umbringen wollen würde oder mich entsprechend bedroht. Es geht mir nicht darum, Vignetten oder sonstige „Papierln“ oder die Ampullen zu verteidigen. Diese Gegenstände würde ich im Bedrohungsfall unter Protest herausgeben. Ich würde davonlaufen und dann die Polizei verständigen. Allerdings habe ich Probleme mit meiner Hüfte und beiden Knien, weshalb ich beim Laufen eingeschränkt bin. Außerdem bin ich auf Grund der beengten Wegverhältnisse beim Reversieren mit meinem Auto im Gefahrenfall eingeschränkt. Im Gefahrenfall würde ich den Angreifer darauf hinweisen, dass ich von der Waffe Gebrauch mache, wenn er mir entsprechend nahekommt, sodass es notwendig wird. Wenn er in Armreichweite ist, dann ist es bereits zu spät, mich sinnvoll zu wehren. Ich muss ja meinen Angreifer davon abbringen, bevor er mich verletzt. Abbringen heißt nicht, dass ich gleich auf ihn schießen würde. Zuerst würde ich ihm die Waffe zeigen. Wenn es notwendig ist, würde ich die Waffe im Anschlag halten. Nach Notwendigkeit und Gegebenheit würde ich einen Warnschuss abgeben. Ich würde als ersten Schuss eine Knallmunition verwenden. Damit kann ich auch in die Luft feuern ohne ein Risiko einzugehen. Gewalt ist das letzte Mittel. Ich habe einen Patienten bereits durch Zureden von einem bewaffneten Angriff abgehalten. Es geht mir nicht darum, meine Patienten zu erschießen, sondern als letztes Mittel Gewalt anzuwenden, besonders wenn sie etwas planen. Ich habe es auch oft mit dementen Patienten zu tun. Auf Befragen des Vertreters der belangten Behörde gibt der BF an: Ich Falle eines dementen Patienten, handelt es sich zumeist um gebrächliche Personen, die mir nicht nachlaufen können. Ich würde deshalb weglaufen. Auch ein Messer könnte ich einem Patienten wahrscheinlich entringen. Um mein Leben zu schützen, würde ich auf einen dementen Patienten oder auch auf einen Hund schießen. Wenn mich ein Hund anknurrt, würde ich das Grundstück verlassen. Wenn er mich anspringt würde ich schießen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Art. 151 Abs. 51 Z. 8 2. Satz Bundesverfassungsgesetz lautet: Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz lautet: Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden (gemeint: unabhängige Behörden) anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden (gemeint: unabhängige Behörden) anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG lautet: Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 21 Abs. 2 1. Satz Waffengesetz 1996 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, 1. Satz Waffengesetz 1996 lautet: Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 lautet: Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 2. Satz B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 9.10.2013 der Landespolizeidirektion Wien - Büro II. Instanz vorgelegten Berufung des Beschwerdeführers durch Vorlage am 24.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien über. Diese Berufung war als Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, 2. Satz B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die am 9.10.2013 der Landespolizeidirektion Wien - Büro römisch zwei. Instanz vorgelegten Berufung des Beschwerdeführers durch Vorlage am 24.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien über. Diese Berufung war als Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu behandeln. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2012, GZ. 2012/03/0073, stellt die ständige Judikatur wie folgt dar: Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, Zl 2012/03/0037, mit weiteren Nachweisen).Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, Zl 2012/03/0037, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer leitete im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien die vom Gesetzgeber geforderte besondere Gefahrenlage für seine Person wie folgt ab: Er sei als Notarzt im Rahmen seiner Tätigkeit als Assistenzarzt für Innere Medizin am Krankenhaus G. und im selbständigen Einsatz für den Ärzterufdienst auch in Gr. (Tel.Nr. 141) in den vergangen Jahren mehrfach unangenehmen Situationen ausgesetzt gewesen. So versuchte ihm beim Verlassen seiner Wohnung ein ihm als Patient bekannter Mann durch Vorzeigen eines stilettähnlichen Gegenstandes und einer blutigen Spritze sowie der Aussage, dass er wisse, wo der Beschwerdeführer wohne, Morphin und Suchtgiftvignetten abzunehmen. Durch Vorzeigen einer Heugabel veranlasste ihn der Gatte einer Patientin diese ins Spital zu transportieren, obwohl dazu keine medizinische Notwendigkeit bestand. Es wurde ihm von einer Person mit Gewehr die Tür geöffnet. Mehrfach hatte der Beschwerdeführer Begegnungen mit Hunden auf fremden Grundstücken. Die Tiere zeigten bedrohliches Verhalten. Einmal schnappte ein Hund am Ärmel der Lederjacke des Beschwerdeführers. Aufgrund des nicht überall im W. gegebenen Signalempfangs für Mobiltelefone und der langen Anfahrtszeit für Polizeidienststellen brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Gefahrenfall die Hilfe der Exekutive nicht (rechtzeitig) einlangen würde. Anders als im Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 18. Juli 2002, Zl- 98/20/0563, zugrunde liegt, hat der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, denen er aufgrund seines besonderen beruflichen Tätigkeitsfeldes ausgesetzt war. Es ist ihm zwar damit gelungen, glaubhaft zu machen, dass er gleichsam zwangsläufig den geschilderten Gefahren durch die besonderen Umstände, unter denen er seine ärztlichen Tätigkeiten ausübt, ausgesetzt ist. Jedoch beinhalten diese Gefahren keine ernsthaften Bedrohungen von Leib und Leben des Beschwerdeführers, sondern stellen lediglich unangenehme Situationen dar, die der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seiner medizinischen Ausbildung ohne Gewalt oder gar Waffengewalt gemeistert hat. Bei all diesen Vorfällen hat der Beschwerdeführer keine Bedrohung seiner Person dargetan, der er nur, oder auch nur am zweckmäßigsten, mit Waffengewalt begegnen könnte. Wie er selbst eindrucksvoll in der mündlichen Verhandlung schilderte, konnte er den Mann vor seiner Wohnungstür durch verbale Überzeugungskraft von seinem Vorhaben abbringen. Auch der Bedrohung mit der Heugabel entging er, indem er in einen nicht medizinisch indizierten Krankentransport einwilligte. Dass er sich von der Person mit der Flinte bedroht fühlte, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die aggressiven Hunde konnte er durch tierpsychologisch richtiges Rückzugsverhalten beruhigen. In allen Fällen ist es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gelungen, die Situation souverän ohne Waffengewalt zu bereinigen. Somit wäre das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bei diesen Sachverhalten nicht einmal zweckmäßig, sondern sogar kontraproduktiv, weil damit die zusätzliche Gefahr einer Eskalation durch eine provozierte Reaktion des Gegners auf die Waffe verbunden wäre. Er hat auch nicht dargelegt, dass dem vorgebrachte Risiko nicht auch durch andere Maßnahmen wie die das Mitführen eines Tränengassprays, die Anschaffung eines Hundes oder die Legung polizeilicher Anzeigen und offizieller Meldungen an seine Vorgesetzten zweckmäßiger hätte begegnet werden können als durch die Verwendung einer Feuerwaffe. Bei der vorgebrachte Gefahr, als Arzt mit oben beschriebenen Einsatzbereich von Verbrechern überfallen, entführt, festgehalten und ermordet zu werden, beim Einbruches in einen Rettungswagen oder von einem dementen Patienten verletzt zu werden, handelt es sich um bloße Vermutungen des Beschwerdeführers und daher um keine konkrete Gefährdung seiner Person, die auf tatsächlichen Ereignissen beruht. Generell herrschen im W. keine bedenklichen Sicherheitsverhältnisse, die das Führen von Waffen zweckmäßig oder gar erforderlich machen. Es sind der Landespolizeidirektion Wien und dem Verwaltungsgericht Wien keine diesbezüglichen Anhaltspunkte bekannt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführer nur zum Teil aus Alleinfahrten in Gebieten ohne Handyempfang und Einsätzen mit Rettungsfahrzeugen besteht, da er als Assistenzarzt im Krankenhaus G. angestellt ist und auch eine Privatpraxis betreibt. Somit konnte der Beschwerdeführer gem. § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 keine für seine Person gegebene besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen.Somit konnte der Beschwerdeführer gem. Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 keine für seine Person gegebene besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen. Somit war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.012.10918.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.