2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung vom 15.10.2013 (nunmehr Beschwerde) des Dragan S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 7.10.2013, Zl. MA35-9/2990925-01, mit dem der Antrag vom 6.8.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
II Nr. 451/2005 (in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2009), an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2009,), an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der am ...1987 geborene Beschwerdeführer mit serbischer Staatsangehörigkeit stellte am 6.8.2013 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
1 Z 2 NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit seiner am ...1989 geborenen, in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau Marija S., ebenfalls eine serbische Staatsangehörige. Dem Erstantrag legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bei, die er später entsprechend der bei persönlicher Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung ergänzte. Der am ...1987 geborene Beschwerdeführer mit serbischer Staatsangehörigkeit stellte am 6.8.2013 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit seiner am ...1989 geborenen, in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehefrau Marija S., ebenfalls eine serbische Staatsangehörige. Dem Erstantrag legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bei, die er später entsprechend der bei persönlicher Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung ergänzte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen verfüge, das unter dem Richtsatz
Der Beschwerdeführer habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag einer näher genannten Firma vorgelegt, wonach er ab Erhalt eines Aufenthaltstitels als Koch mit einem näher genannten Bruttogehalt eingestellt werde. Nach Rücksprache mit der Wiener Gebietskrankenkasse sei jedoch festgestellt worden, dass die genannte Firma bereits am 20.2.2008 aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei und nicht mehr existiere. Das in Aussicht gestellte Einkommen habe somit nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden können. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sei zu bejahen, überwiege aber nicht das öffentliche Interesse an der Sicherung des Lebensunterhalts als wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab, weil sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen verfüge, das unter dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG liege. Der Beschwerdeführer habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag einer näher genannten Firma vorgelegt, wonach er ab Erhalt eines Aufenthaltstitels als Koch mit einem näher genannten Bruttogehalt eingestellt werde. Nach Rücksprache mit der Wiener Gebietskrankenkasse sei jedoch festgestellt worden, dass die genannte Firma bereits am 20.2.2008 aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei und nicht mehr existiere. Das in Aussicht gestellte Einkommen habe somit nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden können. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sei zu bejahen, überwiege aber nicht das öffentliche Interesse an der Sicherung des Lebensunterhalts als wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung richtete sich der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsgrund des nicht ausreichend sichergestellten Lebensunterhalts und brachte unter diesem Aspekt mit näherer Begründung vor, die Einkünfte aus der ihm in Aussicht gestellten Erwerbstätigkeit als Koch seien bei der Berechnung des Haushaltseinkommens einzubeziehen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren, die hier am 6.2.2014 einlangten. Das Verwaltungsgericht Wien hat einen aktuellen Versicherungsdatenauszug zur zusammenführenden Ehefrau des Beschwerdeführers zum Stichtag 7.2.2014, zurückreichend bis 1.1.2009 erstellt, Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau abgefragt (zum selben Stichtag) sowie über Aufforderung an die belangte Behörde aktuelle Auszüge aus den relevanten Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres zum Beschwerdeführer eingeholt (Stichtag 22.4.2014). Mit polizeilicher Auskunft, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wien am 28.4.2014, wurde die gerichtliche Anfrage zu verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beantwortet. Mit Fax vom 10.4.2014 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen, dem er weitere Kopien von Urkunden beilegte, insbesondere zum Nachweis des aktuellen Einkommens seiner Ehefrau, über einen von ihr abgeschlossenen Bausparvertrag mit Ausweis des Guthaben per 31.12.2013 bei einer österreichischen Bausparkasse, einen unter aufschiebender Bedingung abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für seine Tätigkeit als Koch vom 4.4.2014 (samt Firmenbuchauszug mit Stichtag 9.4.2014 zur Dienstgeberin, einer ein Gastronomieunternehmen betreibenden GmbH mit Sitz in Wien) sowie Kopien einiger Seiten seines am 30.1.2013 ausgestellten Reisepasses. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien gab der Beschwerdeführer mit Bekanntgabe per Fax vom 13.5.2014 eine Erklärung zu seinem Aufenthalt im Schengenraum (Ein- und Ausreisen in tabellarischer Form) und zu seiner zuletzt erfolgten Ausreise aus Österreich am 22.4.2014 ab, die er mit entsprechenden Kopien aus seinem Reisepass belegte. Mit Schreiben vom 14.5.2014 leitete das Verwaltungsgericht Wien die oben per Fax eingereichten Eingaben samt Beilagen an die belangte Behörde weiter und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Laut Zustellnachweis langte die Sendung am 21.5.2014 bei der belangten Behörde ein, die sich dazu nicht äußerte. Den derzeitigen (genauen) Aufenthaltstitel der Ehefrau des Beschwerdeführers teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien auf telefonische Anfrage am 26.6.2014 mit. Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer am 30.6.2014 per Fax die (unter anderem) zwischen ihm und dem Vater seiner Ehefrau als Wohnungseigentümer abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung vom 27.6.2014. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehörigkeit heiratete am 20.7.2013 in Serbien seine nunmehrige Ehefrau Marija S. (ehemals R.), ebenfalls eine serbische Staatsangehörige. Die Ehe ist nicht geschieden. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe sind nicht hervorgekommen. Zweieinhalb Wochen nach der Eheschließung, am 6.8.2013, stellte der Beschwerdeführer im Inland bei der belangten Behörde persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die (quotenpflichtige) Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau
1 Z 2 NAG. Seine Ehefrau verfügt seit 7.4.2014 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" (mit Gültigkeit der den Aufenthaltstitel dokumentierenden Karte vom 25.3.2014 bis 25.3.2019) und der Kartennummer A2....Zweieinhalb Wochen nach der Eheschließung, am 6.8.2013, stellte der Beschwerdeführer im Inland bei der belangten Behörde persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die (quotenpflichtige) Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Seine Ehefrau verfügt seit 7.4.2014 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" (mit Gültigkeit der den Aufenthaltstitel dokumentierenden Karte vom 25.3.2014 bis 25.3.2019) und der Kartennummer A2.... Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt wiederholt ab dem 22.5.2012 in Österreich, davor lag sein letzter feststellbarer Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als eineinhalb Jahre zurück. Ab dem 22.5.2012 bis zur Antragstellung am 6.8.2013 und danach stellen sich die Zeiträume und die Anzahl der im Schengengebiet zugebrachten Tage (in Österreich und einmal im Dezember 2012 bei einem Verwandtenbesuch kurzfristig in Ungarn) wie folgt dar: (
II Nr. 449/2005.Zum Nachweis von Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer das "Zeugnis für Deutsch" vom 5.11.2012 und vom 6.11.2012 der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH in Kopie vorgelegt, das durch ihren "Direktor" P. unterschrieben ist und in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die "Stufe A1
Paragraph eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,. Den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer aktiven Erwerbstätigkeit als Angestellte bei der B. GmbH. Sie ist dort seit mehr als fünf Jahren beschäftigt. In den Monaten Oktober 2013 hat sie netto 930 Euro, im November 2013 netto 1.880 Euro, im Dezember 2013 netto 1.160 Euro und im Jänner 2014 netto 960 Euro verdient. Als Bruttogehalt für das Jahr 2013 weisen die Lohnzettel für die genannten Monate einen Monatsbetrag von 1.097 Euro, für Jänner 2014 einen Betrag von 1.129 Euro aus (ohne Sonderzahlungen und sonstiger Zuschläge). Unter Einrechnung von Sonderzahlungen verdient sie daher 1.100 Euro netto monatlich (zwölfmal pro Jahr). Darüber hinaus verfügt sie über ein Sparguthaben von 3.925 Euro zum 1.1.2014 aus einem Bausparvertrag, dem laufende Einzahlungen (per Einzugsermächtigung von ihrem Konto als Mittelherkunft) von 100 Euro pro Monat gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage auf Grundlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 4.4.2014 vorgelegt, in der ihm unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels eine Anstellung als Koch bei der R. Gesellschaft m.b.H. bis 31.7.2014 vertraglich unwiderruflich zugesagt wird. Dienstbeginn ist der auf die Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels folgende Werktag. Das zugesagte Dienstverhältnis ist unbefristet und unterliegt den gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen über Kündigung und Entlassung. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Der monatliche Lohn beträgt 1.320 Euro brutto (etwa 1.100 Euro netto), zahlbar vierzehnmal pro Jahr. Umgerechnet auf zwölfmalige Auszahlung ergibt das etwa 1.250 Euro netto pro Monat. Neben der erwähnten regelmäßigen Aufwendung der Ehefrau zur Einzahlung der monatlichen Rate auf den Bausparvertrag (durch Bankeinzug) haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau Schulden, regelmäßig zu bedienende Kreditverbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten. Der Beschwerdeführer ist, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei seiner Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Im Fall der Aufnahme der (vor)vertraglich vereinbarten Erwerbstätigkeit ist er selbst gesetzlich krankenversichert, wobei (die gesetzliche Verpflichtung) vorvertraglich festgehalten ist, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Dienstgeberin am Tag des tatsächlichen Arbeitsbeginns erfolgt. Der Beschwerdeführer als Unterkunftnehmer und der Vater seiner Ehefrau als Unterkunftgeber haben eine Wohnrechtsvereinbarung vom 27.6.2014 abgeschlossen, nach der dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht in der Eigentumswohnung des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers beginnend mit dem 27.6.2014 bis zum 20.12.2016 eingeräumt wird. Eigentümer der zur Verfügung gestellten Wohnräume dieser Wohnung ist der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Wohnung hat eine Größe von etwas mehr als 70m2 und verfügt über drei Wohnräume. Die Mitbenutzung der Unterkunft erfolgt unentgeltlich. Die Wohnung befindet sich in der N.-straße in Wien. In der Wohnung wohnen derzeit die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre beiden Brüder (geboren am ...1992 und ...2000, dh im Alter von 22 und 14 Jahren) und die Ehefrau des Beschwerdeführers. Ein Quotenplatz für die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels steht zur Verfügung. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und ergänzten Unterlagen und Urkunden sowie auf die eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus dem vorgelegten "Auszug aus dem Heiratsbuch" der Republik Serbien, das für den "Matrikelsprengel ..." geführt wird. Die Eheschließung erfolgte zwischen Eheleuten gleicher Generation und Nationalität. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat seinen Nachnamen angenommen. Der Beschwerdeführer hielt sich in den letzten beiden Jahren von Mai 2012 bis April 2014 – unter weitestgehender Ausschöpfung der Zeiträume für den erlaubten visumsfreien Aufenthalt – in Österreich auf und war an der Adresse der Eigentumswohnung des Vaters seiner jetzigen Ehefrau gemeldet. Auch derzeit ist das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt der Familie seiner Ehefrau geplant. Bei dieser Sachlage konnte eine Aufenthaltsehe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte verneint werden. Den konkreten, zuletzt gültigen Aufenthaltstitel der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht Wien durch telefonische Rückfrage bei der belangten Behörde am 26.6.2014 erhoben. Im Verwaltungsakt war lediglich ein am 19.11.1998 ausgestellter Aufenthaltstitel in Vignettenform ersichtlich (Art des Titels: "Niederlassungsbewilligung", Anmerkung: "Familiengemeinschaft", gültig bis: "unbefristet", ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung zur Zl. MBA62-9/…). Diese Vignette war (offenbar) in einem früheren Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeklebt und lag in Kopie im Verwaltungsakt auf. Die aufgrund dieser Information erlangten weiterführenden Angaben der belangten Behörde konnten daher dem Verfahren ohne Bedenken zu Grunde gelegt werden. Der festgestellte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gründet sich auf das übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers bei erstmaliger Antragstellung ("Schriftliche Auflistung aller Ein- und Ausreisen" mit Eingangsstempel der belangten Behörde vom 13.8.2013) und der Erklärung des Beschwerdeführers zuletzt in seiner Eingabe vom 10.4.2014. Die Daten konnten, soweit verfügbar, mit den Ein- und Ausreisestempeln im (zuletzt am 30.1.2013 ausgestellten) Reisepass des Beschwerdeführers verglichen und insoweit jeweils als richtig bestätigt werden. Sie stimmen auch mit den Meldungen im Zentralen Melderegister überein, sodass sie in Gesamtbetrachtung als hinreichend erwiesen den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem 22.5.2012 ist eine Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vom 10.6.2010 bis zum 21.9.2010 in Wien ersichtlich. Dass sich der Beschwerdeführer nach dem 21.9.2010 und vor dem 22.5.2012 in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Daher gehen die Sachverhaltsfeststellungen vom 22.5.2012 als maßgeblichen Zeitpunkt der (rechtlich für das Verfahren relevanten) ersten Einreise aus. Die Ausreise am 22.4.2014 hat der Beschwerdeführer mit Fax vom 9.5.2014 bekanntgegeben und durch eine Kopie der Reisepassseite mit dem Ausreisestempel unzweifelhaft belegt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Serbien ergibt sich aus der (im Original vorgelegten und beglaubigt ins Deutsche übersetzten) "Bescheinigung" der Republik Serbien, Ministerium für innere Angelegenheiten, Polizeidirektion, Polizeiverwaltung in N., vom 29.5.2013, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer "nach den Angaben aus Sicht der Strafevidenz dieser Polizeiverwaltung NICHT VORBESTRAFT" ist. Aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und dem Wiener Verwaltungsstrafenregister jeweils zum 22.4.2014 sowie des beim Verwaltungsgericht Wien am 28.4.2014 eingegangenen Auszug aus der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz der Landespolizeidirektion Wien sind für Österreich keine strafrechtlichen Vorstrafen oder frühere Verwaltungsstrafen ersichtlich. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründet sich auf das jeweils in Kopie vorgelegte "Zeugnis für Deutsch" vom 5.11.2012 und vom 6.11.2012 der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH . Ihr organschaftlicher Vertreter R. P. ist laut Firmenbuchauszug vom 1.7.2014 seit dem Jahr 2005 selbständig vertretungsbefugt. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Zeugnisse bestehen – nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – keine Bedenken. Die Zertifizierung der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH
IV-V konnte der Internetseite des Österreichischen Integrationsfonds entnommen werden (eingesehen vom Verwaltungsgericht Wien am 30.6.2014), die unter einem Link ("Integrationsvereinbarung", "Kursinstitute in Österreich" im weitergeleiteten Bereich unter dem Titel "Mein Sprachportal") den Zugriff auf eine Datenbank mit allen zertifizierten Kursinstituten in Österreich ermöglicht, darunter auch die „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH . Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründet sich auf das jeweils in Kopie vorgelegte "Zeugnis für Deutsch" vom 5.11.2012 und vom 6.11.2012 der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH . Ihr organschaftlicher Vertreter R. P. ist laut Firmenbuchauszug vom 1.7.2014 seit dem Jahr 2005 selbständig vertretungsbefugt. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Zeugnisse bestehen – nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – keine Bedenken. Die Zertifizierung der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH
Paragraph eins, IV-V konnte der Internetseite des Österreichischen Integrationsfonds entnommen werden (eingesehen vom Verwaltungsgericht Wien am 30.6.2014), die unter einem Link ("Integrationsvereinbarung", "Kursinstitute in Österreich" im weitergeleiteten Bereich unter dem Titel "Mein Sprachportal") den Zugriff auf eine Datenbank mit allen zertifizierten Kursinstituten in Österreich ermöglicht, darunter auch die „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH . Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte "Lohn-/Gehaltsabrechnung" ihrer Dienstgeberin jeweils für Oktober 2013 bis Jänner 2014. Das Bestehen des Dienstverhältnisses ist durch den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug zum Stichtag 7.2.2014 erwiesen. Ihr Sparguthaben ergibt sich unzweifelhaft aus der – im Aussehen und Inhalt unbedenklichen – Kopie eines Kontoauszugs betreffend ihren Bausparvertrag bei der Bausparkasse ... mit einem Saldovortrag zum 1.1.2013 von 2.685 Euro, monatliche Einzahlungen per Einzugsermächtigung von 100 Euro und einem Guthaben per 31.12.2013 von 3.925 Euro. Die Einstellungszusage hat der Beschwerdeführer über den arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 4.4.2014 belegt. Das Vertragsdokument ist vom Beschwerdeführer und der Dienstgeberin "R. Gesellschaft m.b.H." firmengemäß unterzeichnet. Die Dienstgeberin ist laut aktuellem Firmenbuchauszug seit 31.3.1960 protokolliert und hat ihre Jahresabschlüsse (zuletzt zum 31.12.2012, eingereicht am 22.8.2013) regelmäßig zum Firmenbuch eingereicht. In der Insolvenzdatei der vom Bundesministerium für Justiz geführten Ediktsdatei ist zum Stichtag 26.6.2014 kein Insolvenzverfahren über die Dienstgeberin ersichtlich. An der Seriosität und Gültigkeit der dort (befristet) abgegebenen Einstellungszusage bestehen daher keine Bedenken. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Fehlen von Krediten mit der im Akt einliegenden "Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation" vom 7.8.2013 belegt, die keine Eintragungen über (Waren-)Kredite enthält. In der Eingabe vom 10.4.2014 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass sie weder Kreditverbindlichkeiten noch sonstige Unterhaltspflichten zu bedienen habe. Dieses Vorbringen war glaubhaft, zumal auch der von ihr abgeschlossene Bausparvertrag mit einer monatlichen Einzahlungsrate von 100 Euro das Fehlen von – grundsätzlich vorrangig zurückzuzahlenden – Schulden zumindest indiziert. Aus dem in Kopie auszugsweise vorgelegten, beglaubigt unterschriebenen Kaufvertrag und dem vom Verwaltungsgericht Wien am 4.7.2014 erstellten zugehörigen Grundbuchsauszug (Eigentümerverzeichnis) ergibt sich, dass die Wohnung im Eigentum des Schwiegervaters des Beschwerdeführers steht. Die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung konnte durch das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.7.2013 zu der dort genannten Versicherungsnummer – unter der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland – als erwiesen angenommen werden. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. …
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. … Verfahren bei Erstanträgen, Verfahren bei Erstanträgen § 21.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. …
Abs. 1 gelten.
Absatz eins, gelten.
26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
26 NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – europarechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG in ihrer ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht seiner Anwendung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wie ihn der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in seiner
Paragraph 81, Absatz 26, NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – europarechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 29, NAG in ihrer ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht seiner Anwendung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen. Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) liegen keine vor; die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) liegen keine vor; die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, NAG) sind ebenfalls erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Sein Aufenthalt im Inland widerstreitet daher keinen öffentlichen Interessen. Auch besteht keine Gefahr für das öffentliche Interesse (bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Rechtserhebliche Hindernisse, die seinem Aufenthalt im Inland entgegenstünden, waren darüber hinaus nicht feststellbar (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG).Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Sein Aufenthalt im Inland widerstreitet daher keinen öffentlichen Interessen. Auch besteht keine Gefahr für das öffentliche Interesse (bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Rechtserhebliche Hindernisse, die seinem Aufenthalt im Inland entgegenstünden, waren darüber hinaus nicht feststellbar (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 NAG). Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 6.8.2013 im Inland gestellt. Die Inlandsantragstellung war
2 Z 5 NAG zulässig, ohne dass der Beschwerdeführer gegen Abs. 6 leg. cit. verstoßen hätte. Ausgehend vom relevanten Datum der ersten Einreise am 22.5.2012 – vorher befand sich der Beschwerdeführer mehr als eineinhalb Jahre nicht in Österreich – hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung und nachher zu keinem Zeitpunkt länger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom genannten Ersteinreisedatum im Bundesgebiet auf (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art. 21 SDÜ). Das Erteilungshindernis
1 Z 5 NAG steht daher der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen.Der Beschwerdeführer hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 6.8.2013 im Inland gestellt. Die Inlandsantragstellung war
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zulässig, ohne dass der Beschwerdeführer gegen Absatz 6, leg. cit. verstoßen hätte. Ausgehend vom relevanten Datum der ersten Einreise am 22.5.2012 – vorher befand sich der Beschwerdeführer mehr als eineinhalb Jahre nicht in Österreich – hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung und nachher zu keinem Zeitpunkt länger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom genannten Ersteinreisedatum im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ). Das Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG steht daher der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die Wohnrechtsvereinbarung vom 27.6.2014, nach der ihm der Wohnungseigentümer ein einseitig nur aus wichtigem Grund widerrufbares Wohnrecht bis zum 20.12.2016 (dh für mehr als zwei Jahre) eingeräumt hat. Gegen die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit einer Wohnungsgröße von 70m2 für die Schwiegereltern, ihre drei Kinder (darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers) und den Beschwerdeführer im … Wiener Gemeindebezirk sind in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden. Die Wohnung verfügt über drei Wohnräume, sodass ein Zusammenleben auf kleinem Raum durch sechs Personen (paarweise) noch möglich erscheint und in etwa dem entspricht, was in einer von weniger Personen belegten, jedoch viel kleineren Wohnung noch üblich ist (vgl. zur nicht generell verneinten Ortsüblichkeit aus der Rechtsprechung des VwGH die zum – insoweit strengeren – Aufenthaltsgesetz ergangenen Erkenntnisse vom 20.8.1999, 97/19/1522, betreffend eine 34m2 große Wohnung für ein Ehepaar und zwei Kleinkinder, sowie vom 2.6.2000, 98/19/0076, betreffend eine 35m2 große Wohnung für ein Ehepaar und ein elfjähriges Kind). Daher konnte der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden.Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft gründet sich auf die Wohnrechtsvereinbarung vom 27.6.2014, nach der ihm der Wohnungseigentümer ein einseitig nur aus wichtigem Grund widerrufbares Wohnrecht bis zum 20.12.2016 (dh für mehr als zwei Jahre) eingeräumt hat. Gegen die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit einer Wohnungsgröße von 70m2 für die Schwiegereltern, ihre drei Kinder (darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers) und den Beschwerdeführer im … Wiener Gemeindebezirk sind in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden. Die Wohnung verfügt über drei Wohnräume, sodass ein Zusammenleben auf kleinem Raum durch sechs Personen (paarweise) noch möglich erscheint und in etwa dem entspricht, was in einer von weniger Personen belegten, jedoch viel kleineren Wohnung noch üblich ist vergleiche zur nicht generell verneinten Ortsüblichkeit aus der Rechtsprechung des VwGH die zum – insoweit strengeren – Aufenthaltsgesetz ergangenen Erkenntnisse vom 20.8.1999, 97/19/1522, betreffend eine 34m2 große Wohnung für ein Ehepaar und zwei Kleinkinder, sowie vom 2.6.2000, 98/19/0076, betreffend eine 35m2 große Wohnung für ein Ehepaar und ein elfjähriges Kind). Daher konnte der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden. Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse
Akademie“ Sprachschule GmbH vom 5.11.2012 und vom 6.11.2012 vorgelegt. Inhaltlich belegten die beiden Zeugnisse gemeinsam die erforderliche Sprachbeherrschung des Beschwerdeführers, nämlich Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (vgl. § 21a Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 9b Abs. 1 NAG-DV). Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse
Paragraph 21 a, NAG die beiden Zeugnisse der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH vom 5.11.2012 und vom 6.11.2012 vorgelegt. Inhaltlich belegten die beiden Zeugnisse gemeinsam die erforderliche Sprachbeherrschung des Beschwerdeführers, nämlich Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vergleiche Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV). Allerdings hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zur Sprachbeherrschung die „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH ausgestellt, die nicht unter den in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtungen ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht – aus den im Folgenden dargestellten Gründen – jedoch davon aus, dass die Aufzählung der in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtungen nicht taxativ ist und der Nachweis einer anderen Einrichtung, wie etwa der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH , nicht von vornherein ein untaugliches Beweismittel ist, wenn es sich beim Aussteller um eine zertifizierte Einrichtung im Sinne des § 1 IV-V handelt (vgl. zur mangelnden Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Zertifikats der "British Academy Hurghada" das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Allerdings hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zur Sprachbeherrschung die „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH ausgestellt, die nicht unter den in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtungen ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht – aus den im Folgenden dargestellten Gründen – jedoch davon aus, dass die Aufzählung der in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtungen nicht taxativ ist und der Nachweis einer anderen Einrichtung, wie etwa der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH , nicht von vornherein ein untaugliches Beweismittel ist, wenn es sich beim Aussteller um eine zertifizierte Einrichtung im Sinne des Paragraph eins, IV-V handelt vergleiche zur mangelnden Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Zertifikats der "British Academy Hurghada" das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Für eine deklarative Aufzählung der zur Ausstellung eines tauglichen Nachweises befugten Einrichtungen in § 9b Abs. 2 NAG-DV spricht, dass nach § 21a Abs. 1 NAG und § 9b Abs. 1 NAG-DV übereinstimmend "allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse" verlangt werden, wobei zu ihrer näheren inhaltlichen Ausgestaltung angeordnet wird, dass daraus hervorgehen muss, dass "der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt", anderenfalls der Nachweis als nicht erbracht gilt (§ 9b Abs. 3 NAG-DV). Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis wäre entbehrlich (und könnte durch ein einheitliches Muster ersetzt werden – vgl. die Anlage B zur IV-V), wenn ausschließlich ganz bestimmte Einrichtungen per Verordnung für den Zweck der Abnahme der Prüfungen
Für eine deklarative Aufzählung der zur Ausstellung eines tauglichen Nachweises befugten Einrichtungen in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV spricht, dass nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV übereinstimmend "allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse" verlangt werden, wobei zu ihrer näheren inhaltlichen Ausgestaltung angeordnet wird, dass daraus hervorgehen muss, dass "der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt", anderenfalls der Nachweis als nicht erbracht gilt (Paragraph 9 b, Absatz 3, NAG-DV). Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis wäre entbehrlich (und könnte durch ein einheitliches Muster ersetzt werden – vergleiche die Anlage B zur IV-V), wenn ausschließlich ganz bestimmte Einrichtungen per Verordnung für den Zweck der Abnahme der Prüfungen
Paragraph 21 a, NAG und Ausstellung entsprechender Diplome oder Zeugnisse festgelegt wären. Zudem enthält – im Kontext der Sprachbeherrschung – § 9 Abs. 1 IV-V eine identische Formulierung betreffend Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (wenn auch auf einer umfassender formulierten Verordnungsermächtigung in § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 4 NAG). In dieser Verordnungsbestimmung werden die namentlich genannten Einrichtungen in den Z 1 bis 3 des § 9 Abs. 1 IV-V schon nach dem klaren Wortlaut als "insbesondere" und damit nicht abschließend aufgezählt (vgl. den in diesem Punkt seit seiner Stammfassung unveränderten letzten Satzteil des Einleitungssatzes des § 9 Abs. 1 IV-V: "…, insbesondere von folgenden Einrichtungen: …"). Die IV-V ermöglicht es daher, dass auch von anderen Einrichtungen ausgestellte "allgemein anerkannte Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse" (§ 14a Abs. 4 Z 2 NAG betreffend Modul 1 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Verfahren über die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels berücksichtigt werden. Bei Einrichtungen, die
IV-V als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert sind und damit einem nachgeprüften Mindeststandard bei der Erbringung sprachbezogener Ausbildungs- und Prüfungsleistungen genügen und solche Prüfungen auch abnehmen dürfen, wäre es widersprüchlich, dem Gesetzes- und Verordnungstext ein (generelles) Verwertungsverbot für ihre Nachweise im Kontext des § 21a NAG und des § 9b NAG-DV zu unterstellen (etwas anderes gilt im Hinblick auf § 21a Abs. 7 NAG für ausländische Nachweise nicht in Österreich zertifizierter und auf ihre Ausbildungs- und Prüfungsstandards nicht überprüfter Einrichtungen – vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Weitere rechtliche Bedenken bestehen schließlich gegen ein Auslegungsergebnis, mit dem eine monopolartige Sonderstellung (jedenfalls innerhalb zertifizierter und damit gleichwertiger Kursträger) und eine daraus resultierende Beschränkung des Marktes für Kursanbieter zum Nachteil der Deutschlernenden zugunsten der vier (bzw. neben dem Österreichischen Integrationsfonds drei) in § 9b Abs. 2 NAG-DV genannten Einrichtungen geschaffen würde. Zudem enthält – im Kontext der Sprachbeherrschung – Paragraph 9, Absatz eins, IV-V eine identische Formulierung betreffend Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (wenn auch auf einer umfassender formulierten Verordnungsermächtigung in Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 4, NAG). In dieser Verordnungsbestimmung werden die namentlich genannten Einrichtungen in den Ziffer eins, bis 3 des Paragraph 9, Absatz eins, IV-V schon nach dem klaren Wortlaut als "insbesondere" und damit nicht abschließend aufgezählt vergleiche den in diesem Punkt seit seiner Stammfassung unveränderten letzten Satzteil des Einleitungssatzes des Paragraph 9, Absatz eins, IV-V: "…, insbesondere von folgenden Einrichtungen: …"). Die IV-V ermöglicht es daher, dass auch von anderen Einrichtungen ausgestellte "allgemein anerkannte Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse" (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG betreffend Modul 1 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Verfahren über die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels berücksichtigt werden. Bei Einrichtungen, die
Paragraph eins, IV-V als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert sind und damit einem nachgeprüften Mindeststandard bei der Erbringung sprachbezogener Ausbildungs- und Prüfungsleistungen genügen und solche Prüfungen auch abnehmen dürfen, wäre es widersprüchlich, dem Gesetzes- und Verordnungstext ein (generelles) Verwertungsverbot für ihre Nachweise im Kontext des Paragraph 21 a, NAG und des Paragraph 9 b, NAG-DV zu unterstellen (etwas anderes gilt im Hinblick auf Paragraph 21 a, Absatz 7, NAG für ausländische Nachweise nicht in Österreich zertifizierter und auf ihre Ausbildungs- und Prüfungsstandards nicht überprüfter Einrichtungen – vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Weitere rechtliche Bedenken bestehen schließlich gegen ein Auslegungsergebnis, mit dem eine monopolartige Sonderstellung (jedenfalls innerhalb zertifizierter und damit gleichwertiger Kursträger) und eine daraus resultierende Beschränkung des Marktes für Kursanbieter zum Nachteil der Deutschlernenden zugunsten der vier (bzw. neben dem Österreichischen Integrationsfonds drei) in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV genannten Einrichtungen geschaffen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Sprachbeherrschung auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH als vom Österreichischen Integrationsfonds
IV-V zertifizierter Kursträger genügen daher dem Erfordernis des § 21a NAG in Verbindung mit § 9b Abs. 1 und 3 NAG-DV. Eine zusätzliche – fallbezogene – (Plausibilitäts-)Prüfung, ob mit dem Beschwerdeführer ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch möglich ist bzw. ob mangels ausdrücklicher Nennung der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH in § 9b Abs. 2 NAG-DV die von dieser Einrichtung angewendeten Prüfungsmodalitäten den Anforderungen an den Nachweis
NAG im konkreten Fall tatsächlich gerecht wurden, konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit unterbleiben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Sprachbeherrschung auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH als vom Österreichischen Integrationsfonds
Paragraph eins, IV-V zertifizierter Kursträger genügen daher dem Erfordernis des Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins und 3 NAG-DV. Eine zusätzliche – fallbezogene – (Plausibilitäts-)Prüfung, ob mit dem Beschwerdeführer ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch möglich ist bzw. ob mangels ausdrücklicher Nennung der „DeutschAkademie“ Sprachschule GmbH in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV die von dieser Einrichtung angewendeten Prüfungsmodalitäten den Anforderungen an den Nachweis
Paragraph 21 a, NAG im konkreten Fall tatsächlich gerecht wurden, konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit unterbleiben. Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen mit anderen Personen wohnt, wie hier in der Eigentumswohnung des Vaters der Ehefrau mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern. Daher ist als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze
ASVG und den Wert der "freien Station"
3 Satz 2 ASVG festgelegt werden.
1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Aufgrund der unentgeltlichen (Mit-)Benutzung der Eigentumswohnung des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers spielt der Betrag
Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") keine Rolle in der Berechnung. Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen mit anderen Personen wohnt, wie hier in der Eigentumswohnung des Vaters der Ehefrau mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern. Daher ist als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze
Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"
Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar bei (netto) 1.286,03 Euro. Aufgrund der unentgeltlichen (Mit-)Benutzung der Eigentumswohnung des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers spielt der Betrag
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") keine Rolle in der Berechnung. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer Berufstätigkeit beträgt 1.100 Euro netto. Davon ist die monatliche Einzahlung für den Bausparvertrag als regelmäßige Aufwendung im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG abzuziehen (Verminderung auf 1.000 Euro netto), wobei jedoch der gesamte Betrag aus ihrem Sparguthaben (das aus ihrem beruflichen Einkommen als legaler Einkunftsquelle stammt) in die Berechnung des verfügbaren Lebensunterhalts aliquot auf die Dauer eines erstmals höchstens für zwölf Monate ausstellbaren Aufenthaltstitels einbezogen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Das ergibt eine Erhöhung um 327 Euro auf 1.327 Euro netto pro Monat an verfügbaren Mitteln zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Bereits dieser Betrag übersteigt den oben genannten sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz von 1.286,03 Euro. Unter weiterer Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers aus der mit ihm vertraglich vereinbarten Einstellung
dem (aufschiebend bedingten, einseitig bis 31.7.2014 nicht lösbaren) arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 4.4.2014 (vgl. zur Einbeziehung von Einkünften aus einer konkretisierten und rechtmäßigen Erwerbsmöglichkeit das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096) in der Höhe von zusätzlich 1.250 Euro netto pro Monat kann die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG).Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer Berufstätigkeit beträgt 1.100 Euro netto. Davon ist die monatliche Einzahlung für den Bausparvertrag als regelmäßige Aufwendung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG abzuziehen (Verminderung auf 1.000 Euro netto), wobei jedoch der gesamte Betrag aus ihrem Sparguthaben (das aus ihrem beruflichen Einkommen als legaler Einkunftsquelle stammt) in die Berechnung des verfügbaren Lebensunterhalts aliquot auf die Dauer eines erstmals höchstens für zwölf Monate ausstellbaren Aufenthaltstitels einbezogen werden kann vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Das ergibt eine Erhöhung um 327 Euro auf 1.327 Euro netto pro Monat an verfügbaren Mitteln zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Bereits dieser Betrag übersteigt den oben genannten sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz von 1.286,03 Euro. Unter weiterer Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers aus der mit ihm vertraglich vereinbarten Einstellung
dem (aufschiebend bedingten, einseitig bis 31.7.2014 nicht lösbaren) arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 4.4.2014 vergleiche zur Einbeziehung von Einkünften aus einer konkretisierten und rechtmäßigen Erwerbsmöglichkeit das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096) in der Höhe von zusätzlich 1.250 Euro netto pro Monat kann die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Der Beschwerdeführer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seiner Ehefrau mitversichert und erfüllt damit (bereits vor Aufnahme seiner vertraglich vorgesehenen eigenen Erwerbstätigkeit, die die eigene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet) die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Der Beschwerdeführer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei seiner Ehefrau mitversichert und erfüllt damit (bereits vor Aufnahme seiner vertraglich vorgesehenen eigenen Erwerbstätigkeit, die die eigene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet) die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Die Quote ist nicht ausgeschöpft, sodass die Quotenpflicht der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht entgegensteht. Da alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer
7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel
7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer
Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel
Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob und welche nicht in § 9b Abs. 1 NAG-DV genannte Einrichtungen unter welchen Voraussetzungen gültige Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
NAG in Verbindung mit § 9b NAG-DV ausstellen können, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob und welche nicht in Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV genannte Einrichtungen unter welchen Voraussetzungen gültige Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV ausstellen können, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11434.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.