RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/038/26924/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau V. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 20.05.2014, Zl. SH/2014/383031-001, I.) betreffend Einstellung der zuletzt mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. MA40 - SH/2014/272565-001, zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes mit 31.05.2014 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und II.) betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau römisch fünf. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 20.05.2014, Zl. SH/2014/383031-001, römisch eins.) betreffend Einstellung der zuletzt mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. MA40 - SH/2014/272565-001, zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes mit 31.05.2014 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und römisch zwei.) betreffend Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 1.,
- und
- Bezirk, erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Auf Grund einer Änderung I.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 07.04.2014, Zl. MA 40 – SH/2014/272565-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2014 eingestellt.römisch eins.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 07.04.2014, Zl. MA 40 – SH/2014/272565-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2014 eingestellt. II.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.römisch zwei.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 813,99 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 203,50 von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 203,50 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 203,50 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 203,50 von 01.10.2014 bis 31.10.2014 EUR 203,50 von 01.11.2014 bis 30.11.2014 EUR 203,50 von 01.12.2014 bis 31.12.2014 EUR 203,50 von 01.01.2015 bis 31.01.2015 EUR 203,50 von 01.02.2015 bis 28.02.2015 EUR 203,50 von 01.03.2015 bis 31.03.2015 EUR 203,50 von 01.04.2015 bis 30.04.2015 EUR 203,50 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde von der Magistratsabteilung 40 dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male arbeitsintegrative Maßnahmen verweigert habe, weswegen ihre Leistung um 100 % zu kürzen gewesen sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie am 13.05.2014 einen eingeschriebenen RSb-Brief vom AMS bekommen habe. Sie habe sich sogleich am 17.05.2014 schriftlich bei der Fa. I., Ansprechpartnerin Frau M., beworben und sei vorgemerkt worden.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie am 13.05.2014 einen eingeschriebenen RSb-Brief vom AMS bekommen habe. Sie habe sich sogleich am 17.05.2014 schriftlich bei der Fa. römisch eins., Ansprechpartnerin Frau M., beworben und sei vorgemerkt worden. Auf ihre Bewerbung bei der Fa. P. habe sie eine Ablehnung bekommen. Sie habe am 27.05.2014 die beiden Ablehnungen beim AMS L. abgeben wollen. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie zu spät sei und sie nur 14 Tage Zeit gehabt hätte; es sei bereits Meldung bei der MA 40 gemacht worden. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, da sie alle ihre Termine eingehalten habe. Sie sei jetzt auf € 203,99 runter gesetzt worden. Ihre Miete würde alleine schon € 240,00 und Strom alle 3 Monate € 260,00 betragen. Beigelegt wurde der Beschwerde ein Schreiben des AMS vom 8.5.2014, wonach sich die Beschwerdeführerin bei einer Firma bewerben soll. Ein Antwortschreiben der Firma I. vom 17.5.2014, in welchem sich die Firma für die Bewerbung der Beschwerdeführerin bedankt.Ein Antwortschreiben der Firma römisch eins. vom 17.5.2014, in welchem sich die Firma für die Bewerbung der Beschwerdeführerin bedankt. Ein Schreiben der Firma P. vom 20.5.2014, womit ihrer Bewerbung einer Absage erteilt wurde. Das weitere Schreiben der Firma I. vom 27.5.2014, wonach die Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich war.Das weitere Schreiben der Firma römisch eins. vom 27.5.2014, wonach die Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich war. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. MA40 - SH/2014/272565-001, Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in voller Höhe zuerkannt wurden. Laut einem Schreiben des AMS vom 16.5.2014 sind der Beschwerdeführerin zwei Vermittlungsvorschläge übersandt worden und ist bis dato keine Rückmeldung erfolgt. Da sie sich zum widerholten Male nicht beworben habe, wurde die Vormerkung für acht Wochen (17.5.2014 bis 4.7.2014) unterbrochen. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: „§
- Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15.Paragraph 15, Kürzung der Leistungen
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.“ Die Behörde hat allein aufgrund des Schreibens des AMS vom 16.5.2014 sogleich eine Kürzung der Leistungen im Ausmaß von 100% vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde dazu von der Behörde nicht gehört, auch wurden von der Behörde selbst keine Ermittlungsschritte gesetzt. Aufgrund der der Beschwerde beigefügten Schreiben ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, hat sie doch die vom AMS übermittelten Vermittlungsvorschläge aufgenommen und umgehend Bewerbungsschreiben abgesandt. Die Kürzungen der Leistungen erfolgten daher zu Unrecht. Bemerkt wird, aus dem Wortlaut des § 14 WMG ergibt sich eindeutig, dass Kürzungen stufenweise durchzuführen sind, beginnend mit 25%. Eine sofortige Kürzung im Ausmaß von 100% widerspricht dem Gesetz.Bemerkt wird, aus dem Wortlaut des Paragraph 14, WMG ergibt sich eindeutig, dass Kürzungen stufenweise durchzuführen sind, beginnend mit 25%. Eine sofortige Kürzung im Ausmaß von 100% widerspricht dem Gesetz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.038.26924.2014