Obsah (8)
§ 8§ 25a§ 47Art. 130§ 28§ 12§ 24§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25608/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 8in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Vw
GVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. römisch eins.
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. II. Der Antrag vom 2. November 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
§ 8Abs. 1 Z 8 i
Vm § 47 Abs. 2 NAG wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag vom 2. November 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers
§ 47Abs.
2 NAG beim Landeshauptmann von Wien ein. Dieser Eingabe waren eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Heiratsurkunde vom
- August 2012 beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass diese mit Herrn K. S. am
- August 2012 in Wien die Ehe geschlossen hat. Neben einer Meldebestätigung legte sie weiters ein Zertifikat der Caritas betreffend den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Anfänger vor.Mit Eingabe vom
- November 2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers
Paragraph 47, Absatz 2, NAG beim Landeshauptmann von Wien ein. Dieser Eingabe waren eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Heiratsurkunde vom
- August 2012 beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass diese mit Herrn K. S. am
- August 2012 in Wien die Ehe geschlossen hat. Neben einer Meldebestätigung legte sie weiters ein Zertifikat der Caritas betreffend den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Anfänger vor. Mit Eingabe vom
- November 2012 legte sie dar, sie befinde sich nunmehr seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet und sei seit drei Monaten verheiratet. Sie lebe mit ihrem Gatten, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei, im gemeinsamen Haushalt. Sie besorge für ihren Gatten alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Weiters könne sie auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren, zumal sie dorthin auch keine Verbindungen mehr pflege. Als Gattin eines österreichischen Staatsangehörigen könne sie weiters nicht mehr ausgewiesen werden und habe daher beim Asylgerichtshof ihre „dauerhafte Nichtausweisung“ beantragt. Aus diesem Grunde stelle sie den Antrag, sie zur „Stellung ihres Niederlassungsantrages“ im Inland zuzulassen. Weiters verfüge sie trotz Einbringung eines entsprechenden Antrages bei den zuständigen nigerianischen Behörden über keinen Reisepass und beantrage daher, von der Vorlage eines Reisedokumentes abzusehen. Mit Schreiben vom
- November 2012 bestätigte die Behörde die erfolgte Einreichung und teilte die nunmehr zur Bearbeitung des Antrages zuständige Stelle mit. Mit Schreiben vom
- November 2012 teilte die Landespolizeidirektion Wien der Behörde mit, dass gegen die Einschreiterin aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft würden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2012 wurde der Behörde durch die Landespolizeidirektion Wien ein Abschlussbericht betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe der Einschreiterin übermittelt. Mit Eingabe vom
- Jänner 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Diplom des ÖSD über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A
- Am
- Juli 2013 ging bei der Behörde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend die Aufhebung eines Rückkehrverbotes ein. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 ersuchte die Behörde die Landespolizeidirektion Wien im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes, woraufhin diese mit Schreiben vom
- Februar 2014 bekanntgab, dass kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig sei und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom
- März 2014 fragte die Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob ein Asylverfahren der Einschreiterin anhängig sei und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Dieses teilte mit Schreiben vom
- März 2014 mit, dass das gegenständliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Am
- April 2014 langte die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Landeshauptmann von Wien ein. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde weder durch die Einschreiterin noch durch den Landeshauptmann von Wien beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich aus der Aktenlage entnehmen lässt, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die am ...1982 geborene Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am
- April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte sie einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes, welcher in erster Instanz abgewiesen wurde. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde bislang nicht entschieden und ist das gegenständliche Asylverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W1... anhängig. Mit Eingabe vom
- November 2012 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG ein. Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein. Die Beschwerdeführerin ehelichte am
- August 2012 vor dem Standesamt Wien-... Herrn K. S.. Herr S. ist österreichischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- März 2013 wurde zur Zahl 11... gegen die Einschreiterin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
- Juli 2013 zur Zahl UVS-FRG/60/4115/2013 aufgehoben. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgte daraus: I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 28Abs. 7 Vw
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
- November 2012, welche am
- November 2012 persönlich bei der Behörde abgegeben wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG gestellt. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
- November 2012, welche am
- November 2012 persönlich bei der Behörde abgegeben wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG gestellt. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
- November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
- April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
- November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
- April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Im vorliegenden Falle wurde der verfahrenseinleitende Antrag am
- November 2012 beim Landeshauptmann von Wien eingebracht und wurde an diesem Tag der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Einreichbestätigung überreicht. Nach Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welches mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit
- Juli 2013 gegenüber der Einschreiterin rechtskräftig beendet wurde, setzte der Landeshauptmann von Wien am
- Dezember 2013 die nächste Verfahrenshandlung, nämlich die Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme. Nach einer Reihe interner Abklärungen fragte der Landeshauptmann von Wien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach wie vor anhängig sei. Nach Beantwortung dieser Anfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- März 2014 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Landeshauptmann von Wien ein. Das Verfahren ist seit
- Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Wien anhängig. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zumindest über einen Zeitraum von dreizehn Monaten (
- November 2012 bis
- Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde, wobei festzuhalten ist, dass das im gegenständlichen Zeitraum anhängige Verfahren betreffend die Festsetzung eines Rückkehrverbotes keinesfalls zur Aussetzung des Titelverfahrens nach § 38 AVG durch allfälliges Zuwarten berechtigte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, was dem Landeshauptmann von Wien seit
- Juli bekannt war, über einen Zeitraum von 5 Monaten keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zumindest über einen Zeitraum von dreizehn Monaten (
- November 2012 bis
- Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde, wobei festzuhalten ist, dass das im gegenständlichen Zeitraum anhängige Verfahren betreffend die Festsetzung eines Rückkehrverbotes keinesfalls zur Aussetzung des Titelverfahrens nach Paragraph 38, AVG durch allfälliges Zuwarten berechtigte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, was dem Landeshauptmann von Wien seit
- Juli bekannt war, über einen Zeitraum von 5 Monaten keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. , Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. II. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels römisch zwei. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 47Abs.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 12Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
§ 24Abs.
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.
Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
§ 2Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, nach dem Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Paragraph 2, Ziffer eins, NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Wie oben festgestellt brachte die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Einreise am 26. April 2004 einen Asylantrag ein, über welchen bislang noch nicht rechtkräftig entschieden wurde. Zwar legte diese im vorliegenden Verfahren einen Schriftsatz adressiert an den Asylgerichtshof betreffend die „Teilweise Zurückziehung der Beschwerde“ vor, allerdings steht fest, dass das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor anhängig ist und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit
§ 12Abs.
1 des Asylgesetzes nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genießt. Wenn ein Fremder aus asylrechtlichen Gründen jedoch faktischen Abschiebeschutz genießt, ist auf diesen entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs. 1 NAG dieses Gesetz nicht anwendbar und erscheint daher auch die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Durchführung eines dem entsprechenden Verfahrens als unzulässig. Wie oben festgestellt brachte die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Einreise am 26. April 2004 einen Asylantrag ein, über welchen bislang noch nicht rechtkräftig entschieden wurde. Zwar legte diese im vorliegenden Verfahren einen Schriftsatz adressiert an den Asylgerichtshof betreffend die „Teilweise Zurückziehung der Beschwerde“ vor, allerdings steht fest, dass das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor anhängig ist und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit
Paragraph 12, Absatz eins, des Asylgesetzes nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genießt. Wenn ein Fremder aus asylrechtlichen Gründen jedoch faktischen Abschiebeschutz genießt, ist auf diesen entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, NAG dieses Gesetz nicht anwendbar und erscheint daher auch die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Durchführung eines dem entsprechenden Verfahrens als unzulässig. Somit war mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wegen des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Gesetz als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25608.2014