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{'item': 'VGW-031/042/24473/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlVGW-031/042/24473/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 29.04.2013 um 9.30 Uhr in Wien 12., Altmannsdorfer Straße Krzg. Sagedergasse Richtung stadtauswärts als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen BN-9 das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 38/5 StVOParagraph 38 /, 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 105,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden,

§ 99/3a St

VOGeldstrafe von € 105,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden,

Paragraph 99 /, 3 a, StVO Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 115,50.“ Im der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Ich beziehe mich auf das Einschreiben Ihrer Behörde, hinterlegt am 12.03.2014, welches ich am 17.03.2014 postalisch beheben konnte. Hiermit nehme ich nun von meinem Recht Gebrauch, Beschwerde gegen diese Ihre mir auferlegte Straferkenntnis zu erheben. Gleichzeitig beantrage ich, dass – falls notwendig – eine öffentlich mündliche Anhörung durchgeführt werden kann. BEGRÜNDUNG: Die in Ihrer mit auferlegten Straferkenntnis angeführte Begründung ist nicht korrekt und entspricht nicht den Fakten: denn diese Ihre mir angeblich zugestellte bzw. zur Behebung hinterlegte Strafverfügung ist mir niemals postalisch eingegangen (zugestellt worden)! Nach Rückkehr von meiner Urlaubs- und Akquisereise am 09.07.2013 war keine Verständigung in Hinblick auf die Hinterlegung eines Schriftstückes (gelber Zettel) in meinem Postfach anzutreffen. Auch dieser Fakt ist beweisbar, denn der Postkasten meines Hauses war auch im Zuge meiner Rückkehr nicht verwaist, sondern wurde im Beisein von Dritten (meines zeitweisen Sekretariats) geleert! Ohne Nachricht keine Kenntnis, ohne Kenntnis daher keine Behebung! Somit beantrage ich in der kausalen Logik die ersatzlose Aufhebung dieser Straferkenntnis!“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Behördenakt ist ersichtlich, dass am 16.5.2013 durch die Bundespolizeidirektion Wien eine Anzeige erfolgte, in welcher dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BN-9 zur Last gelegt wurde, am 29.4.2013 um 9.30 Uhr in Wien 12., Altmannsdorfer Straße Kreuzung Sagedergasse das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei. Aufgrund dieser Anzeige wurde an die Beschwerdeführerin eine Anonymverfügung übermittelt. Aufgrund dieser Anonymverfügung gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.6.2013 eine Stellungnahme ab. Daraufhin wurde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.6.2013, nach einem vergeblichen Zustellversuch vom 5.7.2013 hinterlegt und ab 6.7.2013 zur Abholung bereitgehalten. Die Strafverfügung wurde mit dem postamtlichen Vermerk „Nicht behoben“ an die Erstbehörde retourniert. Mit Schriftsatz vom 25.7.2013 wurde an die Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtet, woraufhin sie mit E-Mail vom 10.8.2013 eine Stellungnahme abgab. Daraufhin erließ die Erstbehörde ein mit 23.8.2013 datiertes Straferkenntnis. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Zl. UVS-03/P/42/10842/2013 protokolliert. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Akt UVS-03/P/42/10842/2013 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien beigeschafft. Aus diesem beigeschafften Akt Zl. UVS-03/P/42/10842/2013 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.9.2013 seitens des damaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Kenntnis gebracht wurde, dass die durch Hinterlegung zugestellte Ausfertigung der Strafverfügung vom 28.6.2013 niemals von ihr behoben und sohin auch nicht beeinsprucht worden sei. Sie wurde dann aufgefordert, eine etwaige Ortsabwesenheit während der Zustellung durch Beweismittel glaubhaft zu machen. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.9.2013 bekannt, tatsächlich im besagten Zeitraum im Ausland gewesen zu sein, sie jedoch die Glaubhaftmachung zum aktuellen Stand nicht relevant fände. Da sohin von der Beschwerdeführerin ihre Ortsabwesenheit im Bereithaltezeitraum nicht glaubhaft gemacht worden war, wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien von der Ortsanwesenheit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zustellversuchs ausgegangen, und folglich von der Zustellung der oa Strafverfügung am 6.7.2013. Da diese Strafverfügung niemals von der Beschwerdeführerin beeinsprucht worden war, wurde zudem davon ausgegangen, dass diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Da sohin die belangte Behörde nicht zur Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens, und daher auch nicht zur Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser Verwaltungsstrafsache befugt gewesen war, wurde das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Straferkenntnis mit Berufungsbescheid vom 2.10..2013 ersatzlos behoben. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Behördenakt ist weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2014 durch die Landespolizeidirektion Wien aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen die Ortsabwesenheit für den Zeitraum der Hinterlegung der Strafverfügung (Juni 2013) zu übersenden. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin am 07.11.2013 eine Hotelrechnung, des Hotels „V., C. (VE)“ aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vom 29.6.2013 bis einschließlich 8.7.2013 verreist gewesen war. Weiters brachte diese vor, zwischen dem 29.6.2013 und dem 8.7.2013 ortsabwesend gewesen zu sein. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz lautet: "Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.""Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Da im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständliche Strafverfügung hinterlegt worden ist,

§ 17Abs. 1 Zustell

G eine Hinterlegung aber nur zulässig ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Postzusteller eine Schulung der zustellrechtlichen Bestimmungen absolviert haben, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein Indiz für ein sorgfaltswidriges Handeln des Zustellers vorliegt, ist davon auszugehen, dass während des Zustellvorganges Indizien für die regelmäßige Aufhältigkeit der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle vorgelegen waren.Da im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständliche Strafverfügung hinterlegt worden ist,

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG eine Hinterlegung aber nur zulässig ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Postzusteller eine Schulung der zustellrechtlichen Bestimmungen absolviert haben, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass kein Indiz für ein sorgfaltswidriges Handeln des Zustellers vorliegt, ist davon auszugehen, dass während des Zustellvorganges Indizien für die regelmäßige Aufhältigkeit der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle vorgelegen waren. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.9.2013 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit während der Zustellung der Strafverfügung vorzulegen. In Beantwortung dieses Schreibens brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.9.2013 im Wesentlichen vor, tatsächlich im besagten Zeitraum im Ausland gewesen zu sein, jedoch die Glaubhaftmachung zum aktuellen Stand nicht relevant zu finden. Da infolge der erfolgten Hinterlegung vom regelmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle auszugehen ist, im Akt keinerlei Hinweis für eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin während des Zustellvorganges ersichtlich ist, von der Beschwerdeführerin aufgrund der Aufforderung keine Beweismittel für ihre Abwesenheit vorgelegt noch ihre Abwesenheit näher konkretisiert worden ist und zudem im Schriftsatz vom 29.9.2013 trotz Kenntnis der Zustellung der Strafverfügung die Abwesenheit von der Abgabestelle während des Zustellvorganges lediglich unsubstantiiert behauptet (aber weder konkretisiert noch durch Beweismittel glaubhaft gemacht worden ist) worden ist, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zustellversuchs der oa Strafverfügung, daher am 5.7.2013 ortanwesend war. Aufgrund dieser Feststellung hat dieser sodann das oa Straferkenntnis vom 23.8.2013 mit Berufungsbescheid vom 2.10.2013 ersatzlos behoben. Mit einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides (Straferkenntnisses) wird durch die Rechtsmittelinstanz ausgesprochen, dass der jeweilig bekämpfte Rechtsakt aus dem Rechtsbestand tritt und die Unterinstanz nicht mehr befugt ist, in diesem Verfahren weitere Verfahrensschritte zu setzen. Zudem hatte dieser Ausspruch im gegenständlichen Verfahren zur Folge, dass rechtskräftig auch ausgesprochen worden war, dass die oa Strafverfügung am 6.7.2013 zugestellt und am 24.7.2013 in Rechtskraft erwachsen war. Aufgrund dieses dem Spruch dieses Berufungsbescheids zugrunde gelegten Sachverhalts ist infolge der Rechtskraftwirkung des Spruchs dieses Bescheids von der rechtsgültigen Zustellung des gegenständlichen Schriftstückes durch Hinterlegung am 6.7.2013 auszugehen. Zudem ist infolge der Rechtskraftwirkung des Spruchs dieses Bescheids davon auszugehen, dass diese Strafverfügung unbeeinsprucht blieb, und daher diese am 20.7.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Infolge der Bindungswirkung des Ausspruchs der ersatzlosen Behebung des Straferkenntnisses war es, wie zuvor ausgeführt, der Erstbehörde untersagt, weitere Verfahrensschritte zu setzen. Diese Verpflichtung wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde nicht beachtet, zumal diese dennoch weitere Erhebungen, nämlich zur Frage der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin, vorgenommen hat. Durch diese Erhebungen nahm die Erstbehörde im Ergebnis eine Überprüfung des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs des Unabhängigen Verwaltungssenats vor. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass der Zweck dieser Überprüfung nur darin gelegen sein konnte zu ermitteln, ob die Feststellung des Verwaltungssenats, dass die Strafverfügung durch Hinterlegung erlassen worden ist, richtig war. Wenn aufgrund dieser Überprüfung die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Strafverfügung nach ihrer Wertung (etwa infolge einer über das Ende der Hinterlegungsfrist hinausgehenden Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin) nicht zugestellt worden ist, hätte die Behörde, wenn diese mit dieser Überprüfung einen Zweck verfolgt haben sollte, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten gehabt. Mit dieser Einleitung hätte aber die Behörde der mit der ersatzlosen Behebung verbundenen rechtskräftigen Anweisung, das jeweilige Verwaltungsverfahren nicht fortzusetzen, zuwider gehandelt. Im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde aber offenkundig nicht zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Strafverfügung nicht erlassen worden ist. Vielmehr wäre bei Zugrundelegung der nunmehrigen Behauptung der Beschwerdeführerin davon auszugehen gewesen, dass diese am 8.7.2013 an ihren Wohnsitz zurückgekehrt war, und dass daher die gegenständliche Strafverfügung nicht schon am 6.7.2013, sondern erst am 9.7.2013 zugestellt worden war. Sohin wäre dieses Straferkenntnis nicht schon am 20.7.2013, sondern erst am 23.7.2013 in Rechtskraft erwachsen. Wie zuvor ausgeführt gebietet die Rechtskraftwirkung des Spruchs des oa Berufungsbescheides, dass die Feststellung des Zeitpunkts des Rechtskraftseintritts in diesem Bescheid nochmals in einem Verfahren releviert werden kann. Daher war die belangte Behörde schon aus diesem Grunde angesichts der ersatzlosen Behebung des Straferkenntnisses nicht befugt, Erhebungen zur Frage der Zustellung der oa Strafverfügung vorzunehmen. Daraus folgt, dass die belangte Behörde aber schon aus diesem Grunde auch nicht befugt war, dieses fortgeführte Verfahren mit einem neuen Bescheid, daher mit einem Straferkenntnis, abzuschließen. Zudem war die belangte Behörde aber auch deshalb nicht zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses befugt, zumal auch bei Zugrundelegung einer Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis zum 8.7.2013 die oa Strafverfügung mangels Erhebung eines Einspruchs gegen diese in Rechtskraft erwachsen war. In Anbetracht des (auch bei Zugrundelegung der Erhebungsergebnisse der belangten Behörde unbestreitbaren) Vorliegens einer rechtskräftigen Strafverfügung war nun aber die belangte Behörde nicht befugt, das ordentliche Verfahren einzuleiten; und dieses in weiterer Folge durch die Erlassung eines Bescheides (Straferkenntnisses) zu beenden. Es war daher auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.042.24473.2014

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