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{'item': 'VGW-101/042/21887/2014'}

Obsah (7)§ 68§ 28§ 25a§ 32Artikel 1§ 65§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlVGW-101/042/21887/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 - AVG idg

F zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau S. K. gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 07.01.2014, Zahl: MA40-GR-SA-000253/1999/01/011, mit welchem das Ansuchen auf Anerkennung der im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung als diplomierte Kinderkrankenschwester gleichwertig angesehen wird,

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 - AVG idgF zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Spruch und die Begründung des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Das Ansuchen von Frau S. K., geboren am ...1973, um Anerkennung der im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung als diplomierte Kinderkrankenschwester gleichwertig wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der geltenden FassungRechtsgrundlage: Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der geltenden Fassung Begründung Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch genannte Antrag um Anerkennung der im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung als diplomierte Kinderkrankenschwester an den Landeshauptmann von Frau S. K. gestellt.“ Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Zahl MA 15..., vom 27. August 1998 wurde jedoch bereits über den Antrag von Frau S. K. auf Anerkennung der im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer entsprechenden österreichischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig entschieden. Der Antrag wurde abgewiesen, da die von Frau S. K. absolvierte Ausbildung als „Krankenschwester-Erzieherin“ auf den Bereich der Kinderpflege und Gesundheitserziehung bei Kindern spezialisiert ist und keine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege stattgefunden hat.“ Zu den bereits im Jahr 1998 übermittelten Unterlagen legte Frau S. K. eine Bestätigung des Ministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Technologie der Rep. Kosovo vor, in der festgestellt wird, dass die damalig absolvierte Ausbildung als „Erziehungsschwester“ gleichwertig ist, mit der neuen Gesundheitsfachrichtung „Allgemeiner Krankenpfleger“. Die medizinische Amtssachverständigen stellt dazu fest: „Obwohl die „neue Ausbildung“ im Kosovo eine hohe Gesamtstundenanzahl umfasst, ist sie dennoch mit der österreichischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege inhaltlich nicht vergleichbar, da insbesondere die Fächer der allgemeinen und/oder speziellen Gesundheits- und Krankenpflege (der Kinder- und Jugendlichenpflege) nicht im Vordergrund stehen und nur knapp ein Drittel der österreichischen Ausbildungsstunden ausmachen. Auch eine praktische Ausbildung in unterschiedlichen Fachabteilungen konnte nicht nachgewiesen werden. Die österreichische Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst 2120 Std. fachspezifische Theorie und 2480 Std. Praxis in unterschiedlichen Fachbereichen. Die bis 1995 bestätigte Berufstätigkeit an der chirurgisch gynäkologischen Poliklinik kann nicht berücksichtigt werden, da die Berufserfahrung bereits 18 Jahre zurückliegt. Eine Anerkennung ist weder als „Diplomierte Kinderkrankenschwester“, noch als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ möglich.“ Da sich somit weder die Sachlage - es wurden keine neuen Unterlagen vorgelegt - noch die Rechtslage verändert hat, war der vorliegende Antrag spruchgemäß zurückzuweisen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid de Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Soziales, / Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Gesundheitsrecht vom 07.01.2014, mit dem mein? Antrag auf Anerkennung meiner im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung als diplomierte Kinderkrankenschwester gleichwertig wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1AVG zurückgewiesen wird.gegen den Bescheid de Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Soziales, / Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Gesundheitsrecht vom 07.01.2014, mit dem mein? Antrag auf Anerkennung meiner im Kosovo erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung als diplomierte Kinderkrankenschwester gleichwertig wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins A, römisch fünf G, zurückgewiesen wird. Begründung der Beschwerde: Begründet wird die Zurückweisung damit, dass ein Antrag von mir im Jahr 1998 abgewiesen wurde, da angeblich in meiner Ausbildung als „Krankenschwester-Erzieherin" keine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege stattgefunden hat. Im aktuellen Verfahren legte ich eine Bestätigung des kosovarischen Ministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Technologie vor, die bescheinigt, dass meine Ausbildung gleichwertig mit der aktuellen „Allgemeinen Krankenpflege" ist Zu Recht hat somit die Behörde ein Verfahren eingeleitet, da eindeutig ein neuer Sachverhalt vorgelegen hat. So wie in Österreich hat sich auch im meiner ehemaligen Heimat die Ausbildung im Gesundheits- und Krankenpflegebereich verändert Zur Erinnerung: Das aktuell gültige GuKG wurde auch erst im Juli 1997 im österreichischen Nationalrat beschlossen. Es löste das „alte" Krankenpflegegesetz ab, dass nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht war. Die Schluss- und Übergangsbestimmungen haben dafür gesorgt, dass im Zeitpunkt des Gesetzes bestehende Krankenpflegefachdienstbefugnisse zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigen. In diesem Sinne ist auch meine „alte“ Ausbildung zu sehen, die nunmehr als „Allgemeine Krankenpflege" gleichwertig ist Im Bescheid wird auf die medizinische Amtssachverständige verwiesen, die u. a. feststellte, dass angeblich meine Ausbildung nur knapp ein Drittel der österreichischen Ausbildungsstunden ausmachen. Auch eine praktische Ausbildung sollte ich nicht nachgewiesen haben. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass meine Berufstätigkeit an der chirurgischen gynäkologischen Poliklinik nicht berücksichtigt werden kann, da die Berufserfahrung bereits 18 Jahre zurückliegt. Da stellt sich die Frage, warum diese - angeblich nicht nachgewiesene, aber im Gutachten festgehaltene - Praxis damals 1998 nicht berücksichtigt wurde. Meine Stellungnahme zum Gutachten wurde leider in der Bescheidbegründung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig ist im aktuell gültigen § 32 GuKG keine Bestimmung erkennbar, warum auch länger zurückliegende einschlägige Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt werden können. Diese würde auch den Intentionen des GuKG widersprechen, das ja selbst für „alte" österreichische Krankenpflegeausbildungen und -berechtigungen vorgesehen hat, dass diese auch nach dem GuKG gültig sind.Meine Stellungnahme zum Gutachten wurde leider in der Bescheidbegründung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig ist im aktuell gültigen Paragraph 32, GuKG keine Bestimmung erkennbar, warum auch länger zurückliegende einschlägige Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt werden können. Diese würde auch den Intentionen des GuKG widersprechen, das ja selbst für „alte" österreichische Krankenpflegeausbildungen und -berechtigungen vorgesehen hat, dass diese auch nach dem GuKG gültig sind. Vielmehr hat der Landeshauptmann im Rahmen der Nostrifikation eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern dieser fehlende Inhalt abdeckt (§ 32 Abs. 6).Vielmehr hat der Landeshauptmann im Rahmen der Nostrifikation eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern dieser fehlende Inhalt abdeckt (Paragraph 32, Absatz 6,). Die in Ihrem Gutachten dargelegte Bewertung erscheint mir daher nicht ganz zutreffend. Von 09/1988 bis 08/1992 habe ich die Medizin Schule „D." in P. besucht und dort erfolgreich die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester mit Matura abgeschlossen. Die gesamte Ausbildung hat ein Ausmaß von über 4000 Stunden. Zieht man die Stundenzahl der allgemeinen Fächer ab, bleiben immer noch knapp unter 2000 Stunden pflegespezifische Inhalte. Ich habe mir erlaubt den österreichischen Lehrplan mit dem kosovarischen Lehrplan zu vergleichen und ich bin überzeugt, dass mein Lehrplan sehr wohl dem österreichischen Lehrplan entspricht, da Inhalte meiner Ausbildung sehr oft in einem Gegenstand konzentriert sind, wohingegen in Österreich auf verschiedene Gegenstände verteilt sind.Von 09 aus 1988, bis 08 aus 1992, habe ich die Medizin Schule „D." in P. besucht und dort erfolgreich die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester mit Matura abgeschlossen. Die gesamte Ausbildung hat ein Ausmaß von über 4000 Stunden. Zieht man die Stundenzahl der allgemeinen Fächer ab, bleiben immer noch knapp unter 2000 Stunden pflegespezifische Inhalte. Ich habe mir erlaubt den österreichischen Lehrplan mit dem kosovarischen Lehrplan zu vergleichen und ich bin überzeugt, dass mein Lehrplan sehr wohl dem österreichischen Lehrplan entspricht, da Inhalte meiner Ausbildung sehr oft in einem Gegenstand konzentriert sind, wohingegen in Österreich auf verschiedene Gegenstände verteilt sind. Während meiner Ausbildung absolvierte ich zwei Mal pro Woche einen verpflichtenden Praxisunterricht in verschiedenen Krankenhäusern, vorwiegend in der Pädiatrischen Abteilung. Nach dem Abschluss meiner Ausbildung habe ich auch ein verpflichtendes 6monatiges Berufspraktikum auf der chirurgischen Gynäkologischen Poliklinik „..." absolviert und anschließend auch dort von 1992 bis 1995 als Krankenschwester gearbeitet Vorzugsweise würde ich gerne als Kinderkrankenschwester nostrifizieren, sollte das aber nicht möglich sein, würde ich mich über die Möglichkeit freuen als Allgemeine Krankenschwerter zu nostrifizieren, da ich im August 2013 eine Bestätigung des Ministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Technologie bekommen habe, dass meine Ausbildung aus dem Jahr 1992 zur Erziehungsschwester gleichwertig mit der neuen Gesundheitsfachrichtung „Allgemeine Krankenschwester" ist Außer dem möchte ich daraufhinweisen, dass andere Personen, die an derselben Schule wie ich ihre Ausbildung absolviert haben, sehr wohl - mit der Bedingung die üblichen Ergänzungsprüfungen zu absolvieren - als gleichwertig anerkannt wurden. Über entsprechende Unterlagen verfüge ich. Mit dieser Beschwerde übersende ich Ihnen nochmals die Bestätigung über meine Berufspraxis als Krankenschwester; mein Lehrplan und einen von mir selbst angefertigten Vergleich der beiden Lehrpläne und die Bestätigung von Ministerium für Unterricht, Wissenschaft und Technologie. Aus oben genannten Gründen ersuche ich Sie um nochmalige Überprüfung meines Ansuchens und ersuche das Verwaltungsgericht Wien meiner Beschwerde stattzugeben. Natürlich würde ich mich auch über eine positive Beschwerdevorentscheidung durch die MA 40 freuen.“ Die Übersetzung des beigelegten Schreibens lautet wie folgt: „BESTÄTIGUNG Hiermit wird bestätigt, dass S. Z., geboren am ...1973, vom 12. 02. 1993, als sie ihr Berufspraktikum abschloss, bis 10. 12. 1995 weiter als Schwester an der chirurgisch-gynäkologischen Poliklinik „...“ arbeitete. Während dieser Zeit stellte sie ihre ausgezeichneten Kenntnisse als chirurgisch-gynäkologische Krankenschwester unter Beweis. Die Bestätigung wird ihr für ein Arbeitsverhältnis im Ausland ausgestellt und darf für sonstige Zwecke nicht verwendet werden.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 9.9.2013 einen Antrag auf Anerkennung ihrer in der Republik Kosovo absolvierten Ausbildung zur Diplomierten Kinderkrankenschwester eingebracht hat. In diesem Antrag legte diese zusätzlich zu ihrem Lebenslauf lediglich eine Bestätigung des Ministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Technologie der Republik Kosovo vom 19.8.2013 vor, in welcher bestätigt wurde, dass die der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 absolvierte Ausbildung zur „Erziehungsschwester“ gleichwertig mit der neuen Gesundheitsfachrichtung „Allgemeiner Krankenpfleger“ ist. Aus dem beigeschlossenen Lebenslauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der oa Ausbildung zwischen 1993 und 1995 eine Berufspraxis an der Chirurgischen Gynäkologischen Fachklinik „...“ absolviert hat und danach bis 1995 als Krankenschwester gearbeitet hatte. Seit dem 18.7.1996 arbeitet sie laut dem Lebenslauf als Küchengehilfin am Flughafen. Seitens der Behörde wurde der Akt des Landeshauptmanns für Wien, Zl. MA 15-..., beigeschafft. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 14.5.1998 einen Antrag auf Anerkennung ihrer in Jugoslawien erworbenen Ausbildung in der Krankenpflege als einer österreichischen Ausbildung zu einer diplomierten Krankenpflegeperson (daher Krankenschwester) nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig. Mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 27.8.1998 wurde in weiterer Folge dieser Antrag

§ 32Gu

KG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen über ihre Ausbildung vorgelegt hatte, sodass festgestellt wurde, dass diese keine Ausbildung, welche einer österreichischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig ist, absolviert hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 27.8.1998 wurde in weiterer Folge dieser Antrag

Paragraph 32, GuKG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen über ihre Ausbildung vorgelegt hatte, sodass festgestellt wurde, dass diese keine Ausbildung, welche einer österreichischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig ist, absolviert hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das erkennende Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.2.2014 auf bekannt zu geben, inwiefern sich seit dem 27.8.1998 die Sach- bzw. Rechtslage geändert hat, sodass nunmehr im Hinblick auf den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27.8.1998, Zl. MA 15-..., nicht mehr von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Mit Schriftsatz vom 5.3.2014 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus wie folgt: „Im genannten Schreiben wird mir der Auftrag erteilt, bekannt zu geben, inwiefern sich seit dem 28. August 1998 die Sach- bzw. Rechtslage geändert hat: Die Rechtslage hat sich im Hinblick zu meiner Sachlage in erster Linie mit 01.01.2014 verändert, da nunmehr folgende Regelung

§ 32Gu

KG gilt: Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.Die Rechtslage hat sich im Hinblick zu meiner Sachlage in erster Linie mit 01.01.2014 verändert, da nunmehr folgende Regelung

Paragraph 32, GuKG gilt: Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Vorher: Einschlägige Berufserfahrungen können nur bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Neu ist auch, dass ich eine Bestätigung des kosovarischen Ministeriums für Unterricht, Wissenschaft und Technologie vorlegen konnte, dass meine „alte“ Ausbildung gleichwertig mit der aktuellen „Allgemeinen Krankenpflege“ ist. Menschen mit einer Ausbildung im Bereich der „Allgemeinen Krankenpflege“ aus dem Kosovo werden – wie ich aus dem Bekanntenkreis weiß – zur Anerkennung zugelassen und müssen in Folge verständlicherweise entsprechende Ausgleichsmaßnahmen nachholen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 32 GuKG in der zum Zeitpunkt des oa Beschieds vom 27.8.1998 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 108/1997, lautet wie folgt:Paragraph 32, GuKG in der zum Zeitpunkt des oa Beschieds vom 27.8.1998 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, lautet wie folgt: „

(1)Personen, die
  1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
  2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2)Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
  1. den Reisepaß, den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
  2. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
  3. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
  4. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(3)Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden

Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden

Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5)Für Flüchtlinge

Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955. die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses

Abs. 2 Z 1.

(5)Für Flüchtlinge

Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.

55 aus 1955,. die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses

Absatz 2, Ziffer eins,

(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.“ § 32 GuKG in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 185/2013 lautet wie folgt:Paragraph 32, GuKG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
  1. der Hauptwohnsitz,
  2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
  3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz, dann der in Aussicht genommene Dienstort und
  4. dann der in Aussicht genommene Berufssitz, dann der in Aussicht genommene , Dienstort und
  5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist,
  6. schließlich der in Aussicht genommene Ort der , beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.
(2)Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
  1. den Reisepaß,
  2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
  3. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in , Österreich,
  4. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
  5. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und , Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
  6. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
  7. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung , besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über , allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
  8. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde,
  9. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses , ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie , erworben wurde, berechtigt.
(3)Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(3)Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden

Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden

Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5)Für Flüchtlinge

Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955. die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses

Abs. 2 Z 1.

(5)Für Flüchtlinge

Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.

55 aus 1955,. die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses

Absatz 2, Ziffer eins,

(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(6)Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
  1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.“ § 12 Abs. 1 und 2 GuKG i.d.F. BGBl. I Nr. 185/2013 lautet wie folgt:Paragraph 12, Absatz eins und 2 GuKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester”/ “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger” zu führen.„
(1)Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester”/ “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger” zu führen.
(2)Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Kinderkrankenschwester”/”Diplomierter Kinderkrankenpfleger” zu führen.“
(2)Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (Paragraph 27,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierte Kinderkrankenschwester”/”Diplomierter Kinderkrankenpfleger” zu führen.“ Aus der Überschrift zum zweiten Hauptstück des GuKG ist abzuleiten, dass Personen, die nach den Bestimmungen des zweiten Hauptstücks dieses Bundesgesetzes näher geregelten Berufsgruppen zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind. Diese Berufsgruppen, worunter auch die Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern fallen, zählen daher zum „gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. § 41 GuKG i.d.F. BGBl. I Nr. 185/2013 lautet wie folgt:Paragraph 41, GuKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2)Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3)Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
(4)An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
(5)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.“

§ 65Abs. 1 Gu

KG sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich

§ 17Abs. 1 Gu

KG tätig werden.

§ 17Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Gu

KG ist die Kinder- und Jugendlichenpflege eine Spezialaufgabe i.S.d. des erweiterten Tätigkeitsbereichs

§ 17Abs. 1 Gu

KG.

Paragraph 65, Absatz eins, GuKG sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich

Paragraph 17, Absatz eins, GuKG tätig werden.

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, GuKG ist die Kinder- und Jugendlichenpflege eine Spezialaufgabe i.S.d. des erweiterten Tätigkeitsbereichs

Paragraph 17, Absatz eins, GuKG. § 66 GuKG i.d.F. BGBl. I Nr. 185/2013 lautet wie folgt:Paragraph 66, GuKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, lautet wie folgt: „

(1)Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2)Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
  1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
  3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
  4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
  5. Ernährung, Kranken- und Diätkost
  6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
  7. Neonatologie
  8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
  9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
  10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.“

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines durch ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde, ausgenommen die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines durch ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde, ausgenommen die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 21.9.2000, 98/20/0564, 4.5.2000, 99/20/0193; 1.4.2004, 2003/20/0196;21.11.2002, 2002/20/0315; 4.11.2004, 2002/20/0391).Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, 4.5.2000, 99/20/0193; 1.4.2004, 2003/20/0196;21.11.2002, 2002/20/0315; 4.11.2004, 2002/20/0391). Eine res judicata

§ 68Abs.

1 AVG liegt daher nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert folglich ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 25.4.2002, 2000/07/0235; 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.5.2001, 2000/17/0217). Eine res judicata

Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt daher nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert folglich ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 25.4.2002, 2000/07/0235; 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.5.2001, 2000/17/0217). Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0041).Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat vergleiche VwGH 4.4.2001, 98/09/0041). Der Begründung des rechtskräftigen Vorbescheides kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. VwSlg 21.3.1980, 2534/79; VwSlg 10074 A/1980; VwSLg 20.6.1995, 95/05/0152, VwGH 21.4.2004, 2001/04/0008).Der Begründung des rechtskräftigen Vorbescheides kommt nicht nur für die Auslegung des Spruches Bedeutung zu, sondern auch für die Beantwortung der Frage, wann eine entschiedene Sache vorliegt vergleiche VwSlg 21.3.1980, 2534/79; VwSlg 10074 A/1980; VwSLg 20.6.1995, 95/05/0152, VwGH 21.4.2004, 2001/04/0008). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nämlich nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder i.V.m. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 20.2.2004, 2000/18/0012; 28.1.2003, 2002/18/0295; 99/06/0169, 25.10.2000; 3.7.1987, 86/02/0017; 9.9.1999, 97/21/0913; VwSlg 12511/A).Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nämlich nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 20.2.2004, 2000/18/0012; 28.1.2003, 2002/18/0295; 99/06/0169, 25.10.2000; 3.7.1987, 86/02/0017; 9.9.1999, 97/21/0913; VwSlg 12511/A). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995). Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169). Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein vergleiche VwGH 25.10.2000, 99/06/0169). Die Tatsache, dass z.B. der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/11/0114, 9.11.1999, 98/11/0281).Die Tatsache, dass z.B. der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar vergleiche VwGH 20.10.1987, 87/11/0114, 9.11.1999, 98/11/0281). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH 3.7.1970, 0589/70; 23.10.1995, 93/10/0052; 26.5.1999, 99/12/0107; 27.5.1999, 98/06/0052; 20.3.2003, 2001/06/0050; 7.8.2002, 2002/08/0120; 11.10.2002, 99/02/0105; 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971).Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH 3.7.1970, 0589/70; 23.10.1995, 93/10/0052; 26.5.1999, 99/12/0107; 27.5.1999, 98/06/0052; 20.3.2003, 2001/06/0050; 7.8.2002, 2002/08/0120; 11.10.2002, 99/02/0105; 14.6.1971, 980/70, VwSlg 8035 A/1971). Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 24.4.2002, 2002/18/0039; 26.2.2004, 2004/07/0014).Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden vergleiche VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; 24.4.2002, 2002/18/0039; 26.2.2004, 2004/07/0014). Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 17.2.1987, 86/04/0131). In diesem Sinne ist die Behörde zunächst verpflichtet darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen Entscheidung zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des dem Antrag zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruches relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).Eine seit der seinerzeitigen Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde dann zu einer neuen Sachentscheidung, wenn durch die Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 17.2.1987, 86/04/0131). In diesem Sinne ist die Behörde zunächst verpflichtet darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen Entscheidung zu Grunde lag, weil nur davon ausgehend überhaupt beurteilt werden kann, ob eine im Sinne des dem Antrag zugrundeliegenden gesetzlichen Anspruches relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist vergleiche VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Unter Zugrundelegung der obangeführten Judikatur wird mit einem Antrag an die Behörde stets dann die Wiederaufrollung einer bereits entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG begehrt, wenn von der Behörde bereits über einen im Wesentlichen gleich lautenden Antrag (materiell) rechtskräftig abgesprochen worden ist und seit der Erlassung dieses Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entsprechend der Begründung dieses Bescheides entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Wenn daher ein neuerlicher Antrag sich hinsichtlich eines Antragsinhaltes von einem Vorantrag, über welchen bereits abgesprochen worden ist, unterscheidet, ist zu prüfen, ob diesem Unterschied bei Zugrundelegung der behördlichen Erwägungen anlässlich des Abspruchs über den Vorantrag Entscheidungsrelevanz zukommt. Unter Zugrundelegung der obangeführten Judikatur wird mit einem Antrag an die Behörde stets dann die Wiederaufrollung einer bereits entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG begehrt, wenn von der Behörde bereits über einen im Wesentlichen gleich lautenden Antrag (materiell) rechtskräftig abgesprochen worden ist und seit der Erlassung dieses Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entsprechend der Begründung dieses Bescheides entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Wenn daher ein neuerlicher Antrag sich hinsichtlich eines Antragsinhaltes von einem Vorantrag, über welchen bereits abgesprochen worden ist, unterscheidet, ist zu prüfen, ob diesem Unterschied bei Zugrundelegung der behördlichen Erwägungen anlässlich des Abspruchs über den Vorantrag Entscheidungsrelevanz zukommt. Im gegenständlichen Fall unterscheidet sich die gegenständlich neuerlich gestellte Antrag von dem im Jahr 1998 gestellten Antrag diese im Jahr 1998 die Anerkennung ihrer Ausbildung als diplomierte Krankenpflegeperson (daher wohl Diplomierte Krankenschwester) und diese nunmehr die Anerkennung ihrer Ausbildung als Diplomierte Kinderkrankenschwester begehrte. Während die Beschwerdeführerin daher im Jahre 1998 noch eine Anerkennung zur diplomierten Krankenschwester begehrte, beantragte sie nunmehr die Anerkennung zu einer Diplomierten Kinderkrankenschwester, daher zu einer Berufsqualifikation, für welche über die Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester hinausgehende Ausbildungen gefordert sind. Mit dem oa Bescheid es Landeshauptmanns für Wien aus dem Jahr 1998 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolviert hat, welche der Ausbildung für eine Diplomierte Kinderkrankenschwester nach dem GuKG gleichwertig ist. Weiters ergibt sich aus dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin, dass diese seit der Zustellung des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 keine weitere einschlägige Berufsausbildung oder Berufspraxis erworben hat. Sohin ist seit dem Jahre 1998 keine Änderung des für die Ausübung des Berufs der Diplomierten Kinderkrankenschwester wie auch des Berufs der Diplomierten Krankenschwester relevanten Kenntnis- bzw. Befähigungsstands eingetreten. Für die Anerkennung der Berufsqualifikation einer Diplomierten Kinderkrankenschwester ist

§ 65Gu

KG i.V.m. 17f GuKG eine über die Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester i.S.d. § 12 GuKG hinausgehende Ausbildung gefordert. Folglich entfaltet in Hinblick auf die maßgeblichen Entscheidungsgründe des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 dieser Bescheid auch für den gegenständlichen Antrag eine Bindungswirkung i.S.d. 68 Abs. 1 AVG.Für die Anerkennung der Berufsqualifikation einer Diplomierten Kinderkrankenschwester ist

Paragraph 65, GuKG in Verbindung mit 17f GuKG eine über die Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester i.S.d. Paragraph 12, GuKG hinausgehende Ausbildung gefordert. Folglich entfaltet in Hinblick auf die maßgeblichen Entscheidungsgründe des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 dieser Bescheid auch für den gegenständlichen Antrag eine Bindungswirkung i.S.d. 68 Absatz eins, AVG. Bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester (und sohin auch nicht die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege i.S. des § 12 GuKG) verfügt (hat), ist mangels Änderung der im Hinblick auf die maßgeblichen Erwägungen dieses Bescheids festzustellenden Sachlage sohin zu folgern, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung einer Tätigkeit im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege i.S. des § 12 GuKG (daher der Tätigkeit einer der Diplomierten Krankenschwester) verfügt. Bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester (und sohin auch nicht die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege i.S. des Paragraph 12, GuKG) verfügt (hat), ist mangels Änderung der im Hinblick auf die maßgeblichen Erwägungen dieses Bescheids festzustellenden Sachlage sohin zu folgern, dass die Beschwerdeführerin auch derzeit nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung einer Tätigkeit im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege i.S. des Paragraph 12, GuKG (daher der Tätigkeit einer der Diplomierten Krankenschwester) verfügt. Da für die Ausübung des Berufs der Diplomierten Kinderkrankenschwester

§ 65Gu

KG die Absolvierung der Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester erforderlich ist, ist sohin auch zu folgern, dass die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen, und mangels einer Änderung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage weiterhin maßgeblichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester verfügt, derzeit auch nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Kinderkrankenschwester verfügt.Da für die Ausübung des Berufs der Diplomierten Kinderkrankenschwester

Paragraph 65, GuKG die Absolvierung der Ausbildung zur Diplomierten Krankenschwester erforderlich ist, ist sohin auch zu folgern, dass die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen, und mangels einer Änderung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage weiterhin maßgeblichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester verfügt, derzeit auch nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des Berufs der Diplomierten Kinderkrankenschwester verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass sich seit dem Jahr 1998 die Rechtslage, daher die Diktion des § 32 GuK geändert hat, sei darauf verwiesen, dass § 32 GuK in der im Jahre 1998 geltenden Fassung wie auch § 32 in der nunmehr geltenden Fassung die Absolvierung einer Ausbildung, welche die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des jeweils beantragten Berufs vermittelt, fordern. Auch vermag aus der derzeitigen Rechtslage nicht abgeleitet zu werden, dass die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester i.S.d. § 12 GuKG seit dem Jahre 1998 gesenkt worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass sich seit dem Jahr 1998 die Rechtslage, daher die Diktion des Paragraph 32, GuK geändert hat, sei darauf verwiesen, dass Paragraph 32, GuK in der im Jahre 1998 geltenden Fassung wie auch Paragraph 32, in der nunmehr geltenden Fassung die Absolvierung einer Ausbildung, welche die fachlichen Voraussetzungen für die die Ausübung des jeweils beantragten Berufs vermittelt, fordern. Auch vermag aus der derzeitigen Rechtslage nicht abgeleitet zu werden, dass die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Berufs der Diplomierten Krankenschwester i.S.d. Paragraph 12, GuKG seit dem Jahre 1998 gesenkt worden sind. Insofern ist im Hinblick auf die maßgeblichen Erwägungen des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Folglich ist festzustellen, dass die Rechtskraftwirkung des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 bewirkt, dass der nunmehrige Antrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist. Folglich ist festzustellen, dass die Rechtskraftwirkung des oa Bescheids aus dem Jahr 1998 bewirkt, dass der nunmehrige Antrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.21887.2014

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