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{'item': 'VGW-102/069/25647/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlVGW-102/069/25647/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn Dr. Sch., Rechtsanwalt, betreffend das Ermittlungsverfahren gegen A. R. durch die Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption bzw. das Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Lyon (Frankreich), folgenden Das Landesverwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Kaspar über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn Dr. Sch., Rechtsanwalt, betreffend das Ermittlungsverfahren gegen A. R. durch die Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption bzw. das Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Lyon (Frankreich), folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 in Verbindung mit § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen: Am 12.5.2014 langte beim Landesverwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) des Rechtsanwalts Dr. Sch. ein, die sich gegen ein „Ermittlungsverfahren gegen A. R. – Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption GZ 9 HSt 5/13g – Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Lyon, Frankreich richtet. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt:Am 12.5.2014 langte beim Landesverwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) des Rechtsanwalts Dr. Sch. ein, die sich gegen ein „Ermittlungsverfahren gegen A. R. – Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption GZ 9 HSt 5/13g – Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Lyon, Frankreich richtet. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt: „Diese Beschwerde richtet sich gegen die rechtsgrundlose Sicherstellung und nachfolgende Anfertigung von Kopien, während einer Zwangsmaßnahme des Landekriminalamtes Wien, ... am 08.08.2014 im Zuge einer Hausdurchsuchung gegen M. St. an der Anschrift L.-straße und die im Zuge dessen bei Rechtsanwalt Dr. S. in seinem Büro sichergestellten Unterlagen, die von meinem Verschwiegenheitsrecht als österreichischer Rechtsanwalt umfasst sind. Zugrundeliegender Sachverhalt Ich bin eingetragener österreichischer Rechtsanwalt nach § 1 RAO und kooperiere in manchen Causen mit Rechtsanwalt Dr. S.. Dieser ist seinerseits eingetragener israelischer Rechtsanwalt und in Israel tätig, sowie fallweise auch in Österreich als internationaler Rechtsanwalt gemäß §§ 1 Abs 2 iVm 40 EIRAG tätig.Ich bin eingetragener österreichischer Rechtsanwalt nach Paragraph eins, RAO und kooperiere in manchen Causen mit Rechtsanwalt Dr. S.. Dieser ist seinerseits eingetragener israelischer Rechtsanwalt und in Israel tätig, sowie fallweise auch in Österreich als internationaler Rechtsanwalt gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, in Verbindung mit 40 EIRAG tätig. Rechtsanwalt Dr. S. ist seit zwölf Jahren Kooperationspartner (externer Rechtsberater) meiner Kanzlei. Wie bei einem Off-Counsel üblich arbeitete er, wenn er Causen in Kooperation mit mir betreut, nicht in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Wien, W.-straße. Er arbeitet unabhängig und selbstständig an diesen Causen nämlich in Heimarbeit von seinem Arbeitszimmer in Israel oder von seiner Wohnung in Wien, L.-straße aus. Für mehrere meiner Klienten brachte Rechtsanwalt Dr. S. seine Expertise im internationalen Gesellschafts- und Steuerrecht ein. In diesem Zusammenhang nahm er mit mir und meinen Klienten gemeinsame Besprechungs- und Beratungstermine wahr, erstellte für mich Rechtsgutachten und Vertragsentwürfe. Wie er mir nun mitteilt, legte er auch für meine Klienten bei sich Akten in elektronischer und Papierform an und sind auch diese von der Sicherstellung am 08.04.2014 betroffen gewesen. Er kooperierte als Off-Counsel exklusiv mit mir und für keinen anderen Rechtsanwalt. Auch der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) und der Kriminalpolizei ist spätestens seit 01.04.2014 bekannt, dass Herr Dr. S. israelischer Rechtsanwalt ist und für mich als Off-Counsel tätig ist (ON 50). Insofern Rechtsanwalt Dr. S. mit mir kooperiert hat und im Rahmen meiner Mandate für meine Klienten tätig wurde, sind seine bezughabenden Akten, Unterlagen und Daten, auch die meinen. Als Kooperationspartner war und ist Rechtsanwalt Dr. S. gesetzlich und vertraglich zur Verschwiegenheit über Belange meiner Kanzlei und meiner Klienten verpflichtet. Mein eigenes rechtsanwaltliches Aussageverweigerungsrecht (§ 157 Abs. 1 Z 2 StPO), das meine beruflichen Verschwiegenheitspflicht schützt, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Vernehmung meines Mitarbeiters oder durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherte Informationen umgangen werden (§ 157 Abs. 2 StPO).Mein eigenes rechtsanwaltliches Aussageverweigerungsrecht (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), das meine beruflichen Verschwiegenheitspflicht schützt, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Vernehmung meines Mitarbeiters oder durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherte Informationen umgangen werden (Paragraph 157, Absatz 2, StPO). Als Off-Counsel ist Rechtsanwalt Dr. S. meine ,,Hilfskraft" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hat nun jedoch am 08.04.2014 eine Hausdurchsuchung bei Rechtsanwalt Dr. S. stattgefunden. Bei dieser stellte die Kriminalpolizei die gesamten bei ihm vorhandenen elektronischen Daten sowie einen Teil der von ihm verwendeten Papierunterlagen sicher. Wie ich nun erfahren habe, befinden sich unter diesen sichergestellten Daten und Unterlagen auch jene, die meine Mandanten und die von Rechtsanwalt Dr. S. als meinem Off-Counsel für diese und für mich bearbeiteten Rechtsangelegenheiten betreffen. Ich bin folglich eine von der Sicherstellung betroffene Person. Jene Dateien und Dokumente, die ausschließlich meine Mandanten betreffen und mir nur aufgrund meiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt gegeben worden sind und die überdies mit den französischen Ermittlungen in keinerlei Zusammenhang stehen, sind auszufolgen bzw. zu löschen. Eine fortgesetzte Sicherstellung und in weiterer Folge Weitergabe an ausländische Behörden dieser Daten und Unterlagen würde zu einer nichtigen Umgehung meiner anwaltlichen Verschwiegenheit führen (§ 157 Abs. 2 StPO).Eine fortgesetzte Sicherstellung und in weiterer Folge Weitergabe an ausländische Behörden dieser Daten und Unterlagen würde zu einer nichtigen Umgehung meiner anwaltlichen Verschwiegenheit führen (Paragraph 157, Absatz 2, StPO). BEWEIS: meine Einvernahme, ergänzende Einvernahme von Rechtsanwalt Dr. S.. Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass mir die die Beschwerde rechtfertigenden Umstände, nämlich, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen auch Unterlagen befinden, die unter meine anwaltliche Verschwiegenheit fallen, erst in den letzten 14 Tagen bekannt geworden sind. Die Kenntnis über die Verletzung meines subjektiven Rechts habe ich erst erhalten nachdem: Am 17.04.2014 die sichergestellten Dokumente und Datenträger nach der Anfertigung von Kopien von der Polizei wieder ausgefolgt wurden. Diese wurden sodann unverzüglich nach Israel zu Dr. S. geschickt. Dieser hat die Datenträger dann unverzüglich sorgfältig gesichtet und konnte mir erst danach die Mitteilung geben, dass und welche Dokumente und Dateien, die unter meine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen, kopiert worden waren. Ich bin Betroffener der Durchsuchung und Sicherstellung der Wohnung, des Büros, der Daten und Unterlagen meines Kooperationspartners Rechtsanwalt Dr. S., weil dabei Kopien schriftlicher Aufzeichnungen und von elektronisch gespeicherter Dokumente auf Datenträgern angefertigt wurden, die mein anwaltlichen Verschwiegenheitsrecht verletzen. Rechtsanwalt Dr. S.s Wohnung, in der sich auch sein Arbeitszimmer befindet, ist auch die Wohnung seiner Gattin Frau M. St.. Mit Email vom 04.03.2014, ON 30, bewilligte die WKStA „die Durchsuchungen” nämlich auch eine Durchsuchung der besagten Wohnung, obwohl eine solche in dem zugrunde liegenden französischen Rechtshilfeersuchen vom 15.10.2013, ON 2, nur eventualiter, abhängig von Ergebnisse einer erst durchzuführenden Vernehmung der Frau M. St., beantragt worden war, die bis heute nicht stattgefunden hat. Die WKStA gab somit rechtswidrig einem eventualiter gestellten Rechtshilfeersuchen statt, in Überschreitung des Umfangs des Rechtshilfeersuchens. Mit Anordnung vom 12.03.2014, ON 38, an die Polizei ordnete die WKStA die Durchsuchung der Wohnung der Frau St. an, wobei diese ausdrücklich auf die tatsächlich von ihr benutzten Wohnräume beschränkt wurde. Und ordnete außerdem die Sicherstellung aller Unterlagen und Daten an, die über eine Involvierung ihrer Person in einen Betrug an der Firma G. in Frankreich Aufschluss geben können. Auch diese Anordnung war aus den soeben ausgeführten Gründen rechtswidrig. Hausdurchsuchungen ohne vorherige Vernehmung der Betroffenen, welche die erforderliche Aufklärung bringen könnten, sind nach österreichischem Recht unzulässig (Wiederin, WK-StPO § 5 Rz 101). Das Rechtshilfeersuchen hatte daher eine Durchsuchung nur eventualiter, abhängig von Ergebnissen einer Vernehmung der Frau St., beantragt, wurde aber durch die WKStA überschritten. Eine Sicherstellung von Unterlagen und Daten aus der Wohnung wurde im Rechtshilfeersuchen auch im Fall einer Durchsuchung überhaupt nicht beantragt. Auch hier überschreitet die Anordnung ON 38 das Rechtshilfeersuchen ON 2.Auch diese Anordnung war aus den soeben ausgeführten Gründen rechtswidrig. Hausdurchsuchungen ohne vorherige Vernehmung der Betroffenen, welche die erforderliche Aufklärung bringen könnten, sind nach österreichischem Recht unzulässig (Wiederin, WK-StPO Paragraph 5, Rz 101). Das Rechtshilfeersuchen hatte daher eine Durchsuchung nur eventualiter, abhängig von Ergebnissen einer Vernehmung der Frau St., beantragt, wurde aber durch die WKStA überschritten. Eine Sicherstellung von Unterlagen und Daten aus der Wohnung wurde im Rechtshilfeersuchen auch im Fall einer Durchsuchung überhaupt nicht beantragt. Auch hier überschreitet die Anordnung ON 38 das Rechtshilfeersuchen ON

  1. Zur Begründung führt die WKStA in ON 38 aus, es könne „angenommen werden", dass in der Wohnung für die Ermittlungen relevante Unterlagen und Daten wären. Worauf die österreichische Behörde diese Annahme stützt, führt sie nicht aus. Die ermittelnde französische Behörde selbst sieht keine ausreichenden Gründe für eine solche Annahme. Richtig hat sie im Rechtshilfeersuchen ON 2 eine Durchsuchung davon abhängig gemacht, erst bei einer vorherigen Vernehmung ausreichende Gründe zu finden. Die österreichische Behörde, die zuvor selbst keine Ermittlungstätigkeit in dieser Angelegenheit durchgeführt hat, kann gar keine zusätzlichen Verdachtsmomente, die eine Hausdurchsuchung VOR Zeugeneinvernahme rechtfertigen würde, entdeckt haben. Die Anordnung der österreichischen Behörde zur sofortigen Hausdurchsuchung erfolgte sohin willkürlich und überschießend und ist aufgrund der mangelnden Grundlage daher rechtswidrig. Aus den gleichen Gründen ist auch die gerichtliche Bewilligung der Anordnung rechtswidrig, zumal diese den rechtswidrigen Antrag der WKStA ungeprüft bewilligt hat und auch bei dieser eine eigenständige Begründung rechtswidrig unterblieben ist. Mit Erhebungsauftrag vom 20.03.2014, ON 39, an die Polizei änderte die WKStA die Anordnung ON 38 und ersuchte „nach den Vorgaben im Rechtshilfeersuchen", die Wohnung doch erst nach einer Vernehmung der Frau St. zu durchsuchen, und zwar nur dann wenn die Vernehmung den Geldfluss auf ihr Luxemburger Konto nicht aufklären würde. Der WKStA war demnach nachträglich bewusst geworden, dass ihre Anordnung ON 38 diesbezüglich wegen Überschreitung des Rechtshilfeersuchens zu weitgehend und rechtswidrig gewesen war. Mit Email vom 31.03.2014, ON 48, ersuchte die französische Polizei dann plötzlich doch die österreichische Polizei, zuerst M. St.s Wohnung zu durchsuchen, und erst dann diese einzuvernehmen und dann auch ihren Gatten einzuvernehmen. Dies in Kenntnis und Verletzung des anderslautenden Rechtshilfeersuchens ON 2, des Tribunaie des Grande Instance de Lyon, Frau St. zuerst zu vernehmen und erst abhängig von den Ergebnissen dieser Vernehmung anschließend eventuell ihre Wohnung zu durchsuchen. Über dieses Rechtshilfeersuchen können sich auch einzelne französische Ermittlungsbeamte nicht hinwegsetzen. Mit demselben Email vom 31.03.2014 machte die französische Polizei fettgedruckt aufmerksam, dass Herr Dr. S. möglicherweise Rechtsanwalt sei und dass dies nach französischem und österreichischem Recht für die Durchsuchung und Vernehmung zu beachten sei. Die Polizei leitete das französische Email am selben Tag an die WKStA weiter. Mit Email vom 31.03.2014, ON 50, antwortete die österreichische Polizei der französischen Polizei völlig richtig, dass laut dem Rechtshilfeersuchen ON 2 M. St. zuerst zu vernehmen sei und, abhängig von den Ergebnissen der Vernehmung, erst danach allenfalls ihre Wohnung durchsucht werden könne. Mit späterem Email vom 31.03.2014, ON 49, wies auch die WKStA die österreichische Polizei völlig richtig darauf hin, dass eine Durchsuchung der Wohnung der Frau St. vor deren Vernehmung - so wie von der WKStA mit ON 38 angeordnet, aber mit ON 39 widerrufen - wegen Widerspruchs zum Rechtshilfeersuchen ON 2 unzulässig sei. Mit Email vom 01.04.2014, ON 50, der französischen an die österreichische Polizei wird eine Website erwähnt, laut der Herr Dr. S. möglicherweise Rechtsanwalt sei. Tatsächlich scheint dieser auf mehreren Websites dezidiert als Rechtsanwalt auf. Darauf antwortete die österreichische Polizei der französischen erneut, nach dem Rechtshilfeersuchen ON 2 sei M. St. zuerst zu vernehmen und, abhängig von den Ergebnissen der Vernehmung, erst danach allenfalls ihre Wohnung zu durchsuchen. Mit späterem Email vom 01.4.2014, ON 50, beauftragte die WKStA die Polizei jedoch, nun doch (jedenfalls) M. St.s Wohnung zu durchsuchen und sie erst danach einzuvernehmen. Damit änderte die WKStA ihren Erhebungsauftrag ON 39 willkürlich und ohne Begründung für die Änderung ihre Vorgehensweise ab, und zwar unter erheblicher Überschreitung der „Vorgaben des Rechtshilfeersuchens" (ON 39). Die WKStA stellte mit demselben Email sogar noch fest, dass für alle weiteren Maßnahmen gesonderte Rechtshilfeersuchen notwendig wären. Dieser geänderte Erhebungsauftrag ON 50 ist sohin wegen Überschreitung des Rechtshilfeersuchens rechtswidrig und rechtsgrundlos. Mit Rechtshilfeersuchen vom 01.04.2014, ON 51, beantragte dann das Berufungsgericht von Lyon, M. St.s Wohnung noch vor ihrer Vernehmung zu durchsuchen. Zur Begründung führte die französische Behörde diesbezüglich nichts an. Insbesondere wurde keine Begründung für diese erhebliche Ausweitung des Rechtshilfeersuchens ON 2 gegeben. Nach dem ursprüngliche Rechtshilfeersuchen, ON 2, war ja eine Durchsuchung ihrer Wohnung nur eventuell, abhängig von Ergebnissen ihrer vorhergehenden Vernehmung, gerechtfertigt, woraus nur geschlossen werden kann, dass ohne eine Durchsuchung nahelegende Vernehmungsergebnisse keine ausreichenden Gründe für eine Wohnungsdurchsuchung Vorlagen. Mit Email vom 02.04.2014, ON 52, an das französische Gericht bewilligte die WKStA das Rechtshilfeersuchen ON
  2. Mangels jeglicher nachvollziehbaren Begründung der erheblichen Ausweitung des Rechtshilfeersuchens ON 52 vom Rechtshilfeersuchen ON 2 war diese Bewilligung ON 52 rechtswidrig. Aus den gleichen Gründen war der neue Erhebungsauftrag der WKStA an die Polizei vom 02.04.2014, ON 53, rechtswidrig. Am 08.04.2014 durchsuchte die Polizei M. St.s und Dr. S.s gemeinsame Wohnung. Diese war selbst nicht anwesend, stattdessen anwesend war Rechtsanwalt Dr. S.. An der Durchsuchung nahmen mehrere österreichische und französische Polizisten teil. Nachdem die Polizei die von Frau St. seit längerer Zeit nicht mehr genutzten Wohnräume oberflächlich durchsucht und nichts gefunden hatte, durchsuchte sie in erster Line und fast ausschließlich Rechtsanwalt Dr. S.s Arbeitszimmer, das auch seiner Tätigkeit als mein Mitarbeiter dient. Dieses liegt neben den Wohnräumen, ist jedoch ein abgesonderter, getrennter Raum, der ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. S. als Büro genutzt wird und aufgrund seiner Einrichtung und Ausstattung auch nur als solches genutzt werden kann und eindeutig als solches erkennbar ist. Herr Dr. S. wies die Polizei darauf hin, dass er Rechtsanwalt ist und, dass das Büro und die dortigen Computer und Unterlagen seiner Berufsausübung dienen. Die Polizei durchsuchte seine Ordner, stellte zwei davon sicher, ebenso ein Unterlagenkonvolut. Weiters stellte die Polizei seine sämtlichen elektronischen Datenträger - einen Server-PC, einen Laptop und eine externe Festplatte - mit sämtlichen Daten seiner Kanzlei, seiner Fälle und seiner Klienten sicher. Er erhielt ein Sicherstellungsprotokoll, auf dem als Beteiligte nur die drei österreichischen Polizisten angeführt sind. Auch sein Kfz mit dem Kennzeichen W-60861H wurde durchsucht. Erst danach vernahm die Polizei Rechtsanwalt Dr. S. als Zeuge. Die gesamte Durchsuchung, Sicherstellung und Vernehmung war rechtswidrig. Wie ich nun erfahren habe, befanden sich eben unter diesen beschlagnahmten Unterlagen auch schriftliche Aufzeichnungen und auf diesen Datenträgern gespeicherte Informationen, die mir aufgrund meiner Tätigkeit als österreichischer Rechtsanwalt von meinen Klienten anvertraut wurden und die ich wiederum Rechtsanwalt Dr. S. im Rahmen unserer beruflichen Kooperation anvertraut hatte. Die Anordnung und Bewilligung der Wohnungsdurchsuchung ON 30, 38, 50 unabhängig von einer vorherigen Vernehmung von Frau St. war wegen Überschreitung des Rechtshilfeersuchens ON 2 rechtswidrig, wie die WKStA und die Polizei auch selbst wussten (ON 39, 49, 50). Das Rechtshilfeersuchen ON 51 mit Bewilligung ON 52 und Erhebungsauftrag ON 53 vermochte daran nichts zu ändern, weil, nachdem gemäß ON 2 noch keine ausreichenden Gründe für eine unbedingte Wohnungsdurchsuchung gegeben waren, auch ON 51 keinerlei solche Gründe nachgereicht hatte. Doch selbst wenn man eine Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung ON 38 unterstellen wollte, war die Durchsuchung rechtswidrig, weil laut Anordnung ausschließlich „von der Genannten [Frau St.] tatsächlich bewohnte und/oder benutzte Wohnräume" zu durchsuchen waren. Schon vom Wortlaut der Anordnung ON 38 ist diese nämlich ausschließlich beschränkt auf Wohnräumlichkeiten, die von M. St. tatsächlich bewohnt und/oder benutzt werden. Das in erster Linie durchsuchte und ausschließlich von diesem genutzte Büro von Rechtsanwalt Dr. S. gehört jedenfalls nicht dazu. Und selbst wenn die Durchsuchungen der Wohnung von Frau St. als solche legal gewesen wären, dann nicht die dann tatsächlich erfolgte Sicherstellungen, denn keines der Rechtshilfeersuchen hatte, abgesehen von Bankauskünften, Sicherstellungen von Daten und Unterlagen im Büro des Rechtsanwalt Dr. S.s Büro angeordnet. Zwar hatte die Anordnung ON 38 (rechtswidrig) eine Durchsuchung und Sicherstellung verfügt, eine solche jedoch nur in den Wohnräumen von Frau St. und nicht in Rechtsanwalt Dr. S.s Büro. Dass Rechtsanwalt Dr. S.s Büroraum an die Wohnräume von Frau St. anschließt bzw. im Wohnungsverband liegt, genügt für eine Durchsuchung ohne gesonderte Anordnung nicht. Wenn etwa die Polizei mit einer Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Hauptmieter auch das Zimmer eines Untermieters durchsuchen will, benötigt sie dazu eine zusätzliche, gesonderte Bewilligung (Tipold/Zerbes, WK-StPO § 120 Rz 5).Dass Rechtsanwalt Dr. S.s Büroraum an die Wohnräume von Frau St. anschließt bzw. im Wohnungsverband liegt, genügt für eine Durchsuchung ohne gesonderte Anordnung nicht. Wenn etwa die Polizei mit einer Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Hauptmieter auch das Zimmer eines Untermieters durchsuchen will, benötigt sie dazu eine zusätzliche, gesonderte Bewilligung (Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraph 120, Rz 5). Die erfolgte Sicherstellung der Computer und Rechtsanwalt Dr. S.s gesamten beruflichen Datenbestandes, darunter auch meiner und meiner Klienten Daten, ist eine enorme Überschreitung der Anordnung ON 38 und daher rechtswidrig. Die Anordnung sah nur vor, Daten und Unterlagen sicherzustellen, die über den von den französischen Behörden untersuchten Sachverhalt Aufschluss geben können, also für die Ermittlungen tatsächlich relevanten Daten, und nicht einfach sämtliche Daten seines Unternehmens (und Daten meines Unternehmens) sicherzustellen. So ist zum Beispiel der ermittlungsrelevante Sachverhalt zeitlich beschränkt, da erste Überweisungen bei denen Betrug vermutet wird, laut Auskunft der ermittelnden Beamten, erst ab November 2012 erfolgt sein sollen. Daten wurden aber wahllos rechtsgrundlos und rechtswidrig sichergestellt - auch aus Zeiträumen, die lange davor lagen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, vor Ort die Computerdateien anhand von Suchbegriffen nach für die Ermittlungen überhaupt relevanten Dokumenten zu durchsuchen und nur diese sicherzustellen, stattdessen stellte die Polizei in weiterer raum-, personen- und sachbezogener Überschreitung der Sicherstellungsanordnung seine und meine vertraulichen, wirtschaftlich werthaltigen Unternehmensdaten wahllos zur Gänze sicher. Dass die Polizei sehr wohl in der Lage gewesen wäre, nur die relevanten elektronischen Akten herauszusuchen, zeigt sich schon an der Tatsache, dass sie auch bei seinen Papierakten von ca 200 Ordnern eben nur zwei sichergestellt hat. Dabei wäre die elektronische Durchsuchung der EDV-Daten mit Hilfe von Suchfunktionen und Suchbegriffen wesentlich einfacher gewesen, als die erfolgte händische Durchsuchung der Papierordner. Die in Rechtsanwalt Dr. S.s Büro gegebene Möglichkeit, die beiden sichergesteilten Ordner und das Unterlagenkonvolut zu kopieren, die Originale bei ihm zu lassen und die Kopien mitzunehmen, wurde von der Polizei nicht genutzt, sondern einfach seine Originale mitgenommen, ohne ihm und mir zumindest Kopien zu lassen. Ebenso wenig wurde die Möglichkeit genutzt, von den EDV-Daten auf Datenträgern Kopien herzustellen und nur diese mitzunehmen, sondern die Polizei nahm die Computer und Festplatten im Original mit, nahm uns damit den Datenbestand, mit dem wir arbeiten, weg und ließ uns nicht einmal Kopien. Herrn Dr. S.s Stellung als Rechtsanwalt und als mein Kooperationspartner wurde bei der Durchsuchung und Sicherstellung in Abrede gestellt und damit auch die Möglichkeit, den für solche Fälle vorgesehenen Widerspruch gegen die Sicherstellung zu erheben. Durch die Polizei wurde der Durchsuchung von Rechtsanwalt Dr. S.s Rechtsanwaltsbüro, von der auch ich betroffen bin, nicht wie gesetzlich vorgesehen ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer Wien beigezogen. Dies obwohl Herrn Dr. S.s Rechtsanwaltseigenschaft der Polizei und der WKStA vor der Durchsuchung und Vernehmung bekannt war (ON 50). Ich verweise auf die Entscheidung Wieser/Österreich des EGMR vom 16.10.2007, Bsw 74336/01 (RIS-Justiz JJT_20071016_AUSL000_000BSW74336_0100000_000). Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl die Durchsuchung und Sicherstellung von Rechtsanwaltsdaten in angemessener Weise auf Dokumente und Daten zu beschränken hat, die für den zu ermittelnden Sachverhalt überhaupt relevant sind. Hierzu müsste zum Beispiel eine elektronische Durchsuchung nach fallbezogenen Suchbegriffen vorgenommen werden. Am Ende der Durchsuchung müsse ein detailliertes Protokoll erstellt werden, in dem die einzelnen beschlagnahmten Dokumente aufzulisten sind. Der betroffene Rechtsanwalt und ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer seien der Durchsuchung und Sicherstellung der Daten ausnahmslos beizuziehen, und zwar so dass diese ihre Überwachungsfunktion während der gesamten Dauer der Sicherstellung wahrnehmen können. Werden nur einige dieser in der österreichischen StPO verankerten verfahrensrechtlichen Garantien, die der Verhinderung von Missbrauch und Willkür sowie dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit dienen, verletzt so verletzt dies die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte.Ich verweise auf die Entscheidung Wieser/Österreich des EGMR vom 16.10.2007, Bsw 74336/01 (RIS-Justiz JJT_20071016_AUSL000_000BSW74336_0100000_000). Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl die Durchsuchung und Sicherstellung von Rechtsanwaltsdaten in angemessener Weise auf Dokumente und Daten zu beschränken hat, die für den zu ermittelnden Sachverhalt überhaupt relevant sind. Hierzu müsste zum Beispiel eine elektronische Durchsuchung nach fallbezogenen Suchbegriffen vorgenommen werden. Am Ende der Durchsuchung müsse ein detailliertes Protokoll erstellt werden, in dem die einzelnen beschlagnahmten Dokumente aufzulisten sind. Der betroffene Rechtsanwalt und ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer seien der Durchsuchung und Sicherstellung der Daten ausnahmslos beizuziehen, und zwar so dass diese ihre Überwachungsfunktion während der gesamten Dauer der Sicherstellung wahrnehmen können. Werden nur einige dieser in der österreichischen StPO verankerten verfahrensrechtlichen Garantien, die der Verhinderung von Missbrauch und Willkür sowie dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit dienen, verletzt so verletzt dies die durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte. So hat der EGMR am 24.07.2008 Rs 18603/03 (Andre et autre v Frankreich) ausgesprochen, dass eine Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei mit dem Ziel, gegen den Mandanten, der des Betruges beschuldigt wird, belastende Beweise zu finden, unverhältnismäßig ist. In seiner Entscheidung vom 22.05.2008 Rs 65755/01/06 (Stefanov v Bulgarien) hat der EGMR ausgesprochen, dass die Beschlagnahme eines Computers, den Peripheriegeräten sowie zahlreicher Disketten in den Räumlichkeiten eines Rechtsanwalts ist unverhältnismäßig sei. Auch die Beiziehung zweier juristisch nicht gebildeter Zeugen gewährleiste keinen Schutz gegen übermäßige Einmischung der Polizei ins Anwaltsgeheimnis. Zusammengefasst sind Spiegelungen einer ganzen Kanzlei-EDV nach dieser gefestigten Rechtsprechung untersagt. Genau eine solche Spiegelung hat die Polizei in diesem Fall jedoch vorgenommen, ja mehr noch sämtliche Originale der Datenträger mit den Daten mitgenommen. Sogar wenn ein Rechtsanwalt selbst verdächtig sein sollte, sind nur dafür relevante Akten sicherzustellen, nicht aber andere Akten seiner Kanzlei {Tipold/Zerbes, WK-StPO §§ 110-115 Rz 25).Sogar wenn ein Rechtsanwalt selbst verdächtig sein sollte, sind nur dafür relevante Akten sicherzustellen, nicht aber andere Akten seiner Kanzlei {Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraphen 110 -, 115, Rz 25). In diesem Fall wurden aber bei einer gern StPO „Hilfskraft" eines österreichischen Rechtsanwaltes, die nicht einmal selbst Ziel des Durchsuchungsbefehls war, meine Mandanten betreffende Unterlagen sichergestellt. Das Sicherstellungsprotokoll führt entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht die einzelnen konkreten sichergestellten Dokumente an, sondern nur deren äußerliche Hüllen: „PC\ „Laptop", „Ordner" „Konvolut" etc. Es nennt nur drei österreichische Polizisten, obwohl insgesamt weit mehr Polizisten beteiligt waren, darunter auch französische Polizisten. Der Inhalt dieser öffentlichen Urkunde ist daher falsch und unvollständig. Bei der Vernehmung als Zeuge wurde Rechtsanwalt Dr. S.s Aussageverweigerungsrecht als Rechtsanwalt und als mein Rechtsanwaltsmitarbeiter missachtet. Die Durchsuchung seines Kfz war ebenfalls nicht durch die Anordnung ON 38 gedeckt. Mit Schreiben vom 15.04.2014, ON 66, ersuchte die WKStA die französische Behörde „aus Gründen der Vorsicht", „Ihr Rechtshilfeersuchen in der Form zu ergänzen, dass davon auch die Sicherstellung von Unterlagen des Dr. S. umfasst ist." Der WKStA war offenbar bewusst, dass die Sicherstellung von Rechtsanwalt Dr. S.s Unterlagen keine rechtliche Grundlage in den Rechtshilfeersuchen und in der Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung hatte, denn keines der Rechtshilfeersuchen erwähnte eine Sicherstellung, und die Anordnung ON 38 bezog die Sicherstellung nur auf Wohnräume und Sachen seiner Gattin, nicht aber auf sein Rechtsanwaltsbüro und seine Kanzleiunterlagen. Mit demselben Schreiben vom 15.04.2014 erklärte die WKStA, ein Heraussuchen der für die Ermittlungen relevanten Dokumente aus seinen Computerdateien mache ihr zu viel Arbeit, da seine Daten umfangreich und teils auf Hebräisch verfasst seien, und daher wolle sie den gesamten Datenbestand seines Unternehmens nach Frankreich schicken, und die französischen Behörden mögen dann diese Tätigkeit der Trennung der wenigen relevanten von den vielen irrelevanten Daten übernehmen. Die Ausführungen der WKStA sind insofern unrichtig, als es unter Beiziehung eines EDV-Experten und eines Hebräischdolmetschers innerhalb kurzer Zeit möglich ist, Rechtsanwalt Dr. S.s Datenbestand nach den relevanten Suchbegriffen zu durchsuchen und die wenigen relevanten Daten und Akten auszusortieren und zu sichern. Vor allem übersieht die WKStA aber, dass österreichische verfahrensrechtliche Garantien, die vor Willkür und Missbrauch schützen sollen IMMER einzuhalten sind, selbst wenn die Einhaltung des korrekten Verfahrensprozederes „zu viel Arbeit" macht. Die Einhaltung österreichischer Verfahrensgrundsätze kann auch nicht auf ausländische Behörden abgewälzt werden. Das (rechtswidrig) bewilligte Rechtshilfeersuchen ON 2 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnung von Informationen, die für die Ermittlungen relevant sind, nämlich Aufschluss über den dort dargestellten Sachverhalt geben können. Dem ersuchenden Staat stattdessen die gesamten Daten des Rechtsanwalt Dr. S., darunter die Unterlagen eines vom Verfahren nicht betroffenen österreichischen Rechtsanwaltes - nämlich meiner -, zu überlassen, wäre eine Überschreitung des Rechtshilfeersuchens. Das Ansinnen des Schreibens ON 66 ist daher rechtswidrig. Mit Rechtshilfeersuchen vom 18.04.2014, ON 74, beantragte das Berufungsgericht von Lyon, alle für die Ermittlungen relevanten, bei der Durchsuchung von Rechtsanwalt Dr. S.s Räumen gefundenen Unterlagen sicherzustellen. Das nachträgliche Rechtshilfeersuchen vom 18.04.2014, ON 74, kann nicht verdecken, sondern macht vielmehr durch seinen Antrag einer in der Zukunft erst vorzunehmenden Sicherstellung besonders deutlich, dass die am 08.04.2014 vorangegangene Sicherstellung der Unterlagen ohne Rechtsgrundlage erfolgt war, nämlich ohne Rechtshilfeersuchen, ohne Anordnung der WKStA und ohne gerichtliche Bewilligung. Immerhin beschränkte sich aber auch dieses Rechtshilfeersuchen ON 74 wiederum nur auf für die Ermittlungen relevante Daten, sodass selbst bei, rechtlich nicht möglicher, rückwirkender Stattgebung auch dieses Gesuch die unterschiedslose Sicherstellung des gesamten Datenbestandes, ob relevant oder irrelevant, nicht decken würde. In Widerspruch zur Beschränkung des eigenen Begehrens auf relevante Daten ersuchte die französische Behörde im Begründungsteil von ON 74 jedoch, ihr den gesamten elektronischen Datenbestand ungesichtet zu übermitteln. Abgesehen davon, dass dies nicht im Antragsteil des Dokuments steht, ist ein solches Begehren aus den schon ausgeführten Gründen wegen Nichterforderlichkeit und Unverhältnismäßigkeit nicht genehmigungsfähig. Mit Note vom 24.04.2014 kündigte die WKStA die Überlassung des gesamten Kanzleidatenbestandes des Rechtsanwalts Dr. S. - darunter meine und meiner Klienten Daten und Unterlagen - an Frankreich an. Eine Überlassung der gesamten Kanzleidaten an Frankreich wäre aus den schon genannten Gründen rechtswidrig. Die Rechtshilfeersuchen schränken die angefragten Daten auf solche ein, die für die Ermittlungen relevant sind. Auf die überwältigende Mehrheit der Unterlagen und Akten trifft dies nicht zu, weshalb sie eben nicht an Frankreich zu überlassen sind. Dass die Durchsuchung der Daten, um die wenigen relevanten Akten und Unterlagen herauszufinden, für die österreichische Polizei eine gewisse Arbeit bedeuten würde, wenn auch eine durchaus überschaubare, versteht sich von selbst, ist aber keine Entschuldigung dafür, stattdessen einfach den gesamten Datenbestand ungefiltert nach Frankreich weiterzuschicken, wo sich sein weiteres Schicksal für mich nur noch mit erheblich größerem Aufwand nachverfolgen ließe. Ich bin meinen Klienten für ihre Daten verantwortlich. Zudem wurde eine Sicherstellung der Daten erstmals mit dem nachträglichen Rechtshilfeersuchen vom 18.04.2014, ON 74, beantragt, zu dem mir bislang keinerlei Anordnung der WKStA und keine gerichtliche Bewilligung vorliegt, abgesehen davon dass es nicht genehmigungsfähig ist und selbst im Fall einer Genehmigung eine globale Sicherstellung aller Daten dem Umfang nach nicht decken würde. Ermittelte elektronische Daten sind, sobald sie für den Ermittlungszweck nicht mehr benötigt werden, zu löschen (iReindl-Krauskopf, WK-StPO § 74 Rz 55), Obwohl der Großteil der Daten wie ausgeführt für die Ermittlungen irrelevant ist und Rechtsanwalt Dr. S. die vorgesehene Löschung beantragt hat, weigert sich die WKStA bislang, diese durchzuführen. Unter Verstoß gegen die StPO ermittelte Daten sind zu löschen (§ 75 Abs. 1 StPO). Wie ausgeführt, gab es für die Sicherstellung der Daten keine Rechtsgrundlage.Ermittelte elektronische Daten sind, sobald sie für den Ermittlungszweck nicht mehr benötigt werden, zu löschen (iReindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 74, Rz 55), Obwohl der Großteil der Daten wie ausgeführt für die Ermittlungen irrelevant ist und Rechtsanwalt Dr. S. die vorgesehene Löschung beantragt hat, weigert sich die WKStA bislang, diese durchzuführen. Unter Verstoß gegen die StPO ermittelte Daten sind zu löschen (Paragraph 75, Absatz eins, StPO). Wie ausgeführt, gab es für die Sicherstellung der Daten keine Rechtsgrundlage. BEWEIS: wie bisher, beizuschaffende Akten WKStA ..., LPD Wien Ich stelle daher die ANTRÄGE, das angerufene Gericht mögen diesem Rechtsmittel Folge geben und a) feststellen, dass am 08.04.2014 durch die Kriminalpolizei die Durchsuchung des Büros von Rechtsanwalt Dr. S., sowie die Sicherstellung der gesamten elektronischen Daten des Rechtsanwaltes Dr. S., sowie die Sicherstellung der Originale von Unterlagen und Datenträgern des Dr, S., darunter jeweils Daten und Unterlagen betreffend Mandanten des Rechtsanwaltes Dr. Sch., sowie die Unterlassung der Aufklärung über das Widerspruchsrecht gemäß § 112 StPO, sowie die Unterlassung der Beziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer Wien, rechtswidrig erfolgten, sowie dass das Sicherstellungsprotokoll rechtswidrig die einzelnen sichergestellten Dokumente und die sämtlichen teilnehmenden Polizisten nicht auflistet,a) feststellen, dass am 08.04.2014 durch die Kriminalpolizei die Durchsuchung des Büros von Rechtsanwalt Dr. S., sowie die Sicherstellung der gesamten elektronischen Daten des Rechtsanwaltes Dr. S., sowie die Sicherstellung der Originale von Unterlagen und Datenträgern des Dr, S., darunter jeweils Daten und Unterlagen betreffend Mandanten des Rechtsanwaltes Dr. Sch., sowie die Unterlassung der Aufklärung über das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 112, StPO, sowie die Unterlassung der Beziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer Wien, rechtswidrig erfolgten, sowie dass das Sicherstellungsprotokoll rechtswidrig die einzelnen sichergestellten Dokumente und die sämtlichen teilnehmenden Polizisten nicht auflistet, b) die unverzügliche Löschung der bei Rechtsanwalt Dr. S. sichergestellten Daten, in eventu des für die Ermittlungen irrelevanten Teils der sichergestellten Daten, in eventu der Daten betreffend Causen des Rechtsanwaltes Dr. Sch. auftragen, c) bezüglich der sichergestellten Daten des Rechtsanwaltes Dr. S. und des Rechtsanwaltes Dr. Sch. ein unverzügliches Vorgehen gemäß § 112 StPO auftragen,c) bezüglich der sichergestellten Daten des Rechtsanwaltes Dr. S. und des Rechtsanwaltes Dr. Sch. ein unverzügliches Vorgehen gemäß Paragraph 112, StPO auftragen, d) die Anlegung eines Verzeichnisses aller sichergestellten elektronischen Dokumente auftragen, e) auftragen, dass hinsichtlich jedes einzelnen sichergestellten Dokuments eine Entscheidung darüber gefällt wird, ob dieses sachverhaltsbezogen ist oder nicht, f) die Trennung der sichergestellten Daten in für die Ermittlungen relevante und irrelevante und die Trennung in Mandanten des RA Dr. Sch. betreffende Dokumente und Akten und sonstige Dokumente und Akten auftragen, g) eine Weitergabe für die Ermittlungen irrelevanter sichergestellter Daten und insbesondere der Mandanten des RA Dr. Sch. betreffenden Dokumente und Akten an den ersuchenden Staat untersagen, h) der Kriminalpolizei, der WKStA und dem LGSt Wien auftragen, den rechtmäßigen Zustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Wien, am
  3. Mai 2014 Dr. Sch.“ 11231 - ... - 369839.doc Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 22.5.2014 brachte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen mit Schriftsatz vom 13.6.2014 vor und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer über Auftrag des Gerichts, zugestellt am 30.05.2014, sohin fristgerecht nachstehendes Ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde gem. § 130 Abs. 1 Z 2 B-VGzur Beschwerde gem. Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Per Schreiben vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die Angaben über die belangte Behörde klarzustellen, da aus dem bisherigen Vorbringen als belangte Behörde nur die zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption hervorgehe. Hierzu wird ergänzend ausgeführt: Gemäß Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf die rechtsgrundlose Sicherstellung sowie Anfertigung von Kopien der sichergestellten Dokumente und Datenträger im Zuge einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der M. St. in der L.-straße am 08.08.
  4. Die ausführende Behörde war das Landeskriminalamt Wien, ...,. Eine Weisung der beteiligten Staatsanwaltschaft (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption), die die Durchsuchung des Büros des Rechtsanwaltes Dr. S. gedeckt hätte, ist dem Antragsteller nicht bekannt und auch nicht, dass die Behörde auf so eine Weisung gehandelt hätte. Wie im Schriftsatz angeführt, hat die Behörde aber jedenfalls ohne den erforderlichen gerichtlich Durchsuchungsbefehl (bzw. in so massiver Überschreitung desselben, das dies einer rechtsgrundlosen Sicherstellung gleichkommt) und in Überschreitung ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt. Gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG trifft bei Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe, welches Organ tätig geworden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG trifft bei Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe, welches Organ tätig geworden ist. Das Sicherstellungsprotokoll wurde nicht in gesetzmäßiger Ausführung übergeben. Die Namen der an der Sicherstellung beteiligten Exekutivbeamten sind nicht lesbar, die sichergestellten Papier und elektronischen Dokumente nicht ordnungsgemäß und vollständig gelistet. Es wird eine Kopie dieses Protokolls vorgelegt (Beilage./1). Gleichzeitig wird beantragt, die Herbeischaffung des gesamten Aktes des Ermittlungsverfahrens des A. R. der Zentralen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption GZ ... – Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance des Lyon, Frankreich als Beweis für die gesetz- und Rechtsgrundlosigkeit der bekämpften Sicherstellung sowie Anfertigung von Kopien. Die Anträge wie bisher werden vollinhaltlich aufrecht gehalten und ergänzt wie folgt: ANTRAG auf aufschiebende Wirkung gem. § 13 VwGVGauf aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, VwGVG Die rechtsgrundlos beschlagnahmten Dokumente sowie elektronischer Datenträger, die unter die österreichische anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen, sind nach wie vor Teil des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft Wien sowie Teil des Ermittlungsaktes der Wirtschafts- und Korruptionsabteilung des Landeskriminalamtes Wien (...). Hierdurch wird das anwaltliche Verschwiegenheitsrecht des Antragstellers bis dato verletzt und ist die rechtsgrundlose Sicherstellung (sowie damit zusammenhängend die Anfertigung von Kopien) nach wie vor aufrecht. Die rechtsgrundlos erlangten Akte sind den Behörden immer noch frei zugänglich. Um aufschiebende Wirkung dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu gewährleisten wird vorerst beantragt, den Behörden aufzutragen, diesen Akten zu sichern und zu versiegeln. Ansonsten werden die Anträge wie bisher aufrechterhalten und ergänzend wird noch geltend gemacht, der Antrag
  5. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
  6. sowie für den Fall des Stattgebens dieses eingebrachten Rechtsmittels, dem Beschwerdeführer den Aufwandersatz gemäß VwG-AufwErsV zuzusprechen. An Kosten werden verzeichnet gem. VwG-AufwErsV Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers EUR 737,60 20% USt. aus EUR 737,60 EUR 147,52 Kosten gesamt EUR 885,12 Wien, am
  7. Juni 2014 Dr. Sch.“ Zusätzlich wurde als Beilage ein Durchsuchungs- Sicherstellungsprotokoll der Landespolizeidirektion Wien, ... Wirtschaftskriminalität vom 8.4.2014 vorgelegt. II. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.römisch zwei. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. III. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. § 106 Abs. 1 StPO lautet:Paragraph 106, Absatz eins, StPO lautet: Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jener Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
  8. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  9. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Die Beschwerde ist daher aus folgenden Gründen unzulässig: Das polizeiliche Einschreiten stützt sich wie aus der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom 9.5.2014 ausschließlich auf die Bestimmungen der StPO. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die am 8.4.2014 durchgeführte Hausdurchsuchung bei Rechtsanwalt Dr. S. in dessen Wohnung, in der sich auch sein Arbeitszimmer befindet als auch in der Wohnung seiner Gattin Frau M. St. durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft bewilligt und durch die Kriminalpolizei durchgeführt wurde. Der Rechtsanwalt und Beschwerdeführer hat das in seiner Ansicht nach rechtswidrige Verhalten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei durch Zitate aus einem Standardkommentar zur Strafprozessordnung zu belegen versucht.Das polizeiliche Einschreiten stützt sich wie aus der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom 9.5.2014 ausschließlich auf die Bestimmungen der StPO. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die am 8.4.2014 durchgeführte Hausdurchsuchung bei Rechtsanwalt Dr. S. in dessen Wohnung, in der sich auch sein Arbeitszimmer befindet als auch in der Wohnung seiner Gattin Frau M. St. durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft bewilligt und durch die Kriminalpolizei durchgeführt wurde. Der Rechtsanwalt und Beschwerdeführer hat das in seiner Ansicht nach rechtswidrige Verhalten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei durch Zitate aus einem Standardkommentar zur Strafprozessordnung zu belegen versucht. Sowohl das polizeiliche Einschreiten als auch die Bewilligung durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft stützen sich aktenkundig bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nur auf die StPO. Die Hausdurchsuchung wurde von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Gericht bewilligt. Sie betraf den Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen (gerichtlichen) Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge die Wohnung des Rechtsanwaltes A. R. und seiner Frau M. St. von der Kriminalpolizei durchsucht wurde. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht relevant, ob die Hausdurchsuchung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde und von der Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde. Wenn bei kriminalpolizeilichen Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan einen Zwangsakt setzte, konnte dieser nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittels Maßnahmenbeschwerde bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpft werden. Seit dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. der Landesverwaltungsgerichte seit 1.1.2014 jedoch eingeschränkt. Der § 106 StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handels und staatsanwaltlicher Anordnungen durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden - „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zuzurechnenden Akt unmittelbar in seinem Recht verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 Z 2 StPO sind von der Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen (wie hier die Hausdurchsuchung) umfasst. Zwecks dessen „Einspruches wegen Rechtsverletzung“ nach § 106 StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den UVS gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen (siehe EB RV 25 B lg NR 22.GP 143). Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes im subjektiven Recht im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO soll nur mehr ein Justizorgan entscheiden. Was in einem anderen Rechtschutzverfahren ausgeräumt werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist.In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht relevant, ob die Hausdurchsuchung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde und von der Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde. Wenn bei kriminalpolizeilichen Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan einen Zwangsakt setzte, konnte dieser nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittels Maßnahmenbeschwerde bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpft werden. Seit dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. der Landesverwaltungsgerichte seit 1.1.2014 jedoch eingeschränkt. Der Paragraph 106, StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handels und staatsanwaltlicher Anordnungen durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden - „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei zuzurechnenden Akt unmittelbar in seinem Recht verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sind von der Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen (wie hier die Hausdurchsuchung) umfasst. Zwecks dessen „Einspruches wegen Rechtsverletzung“ nach Paragraph 106, StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den UVS gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen (siehe EB Regierungsvorlage 25 B lg NR 22.Gesetzgebungsperiode 143). Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffes im subjektiven Recht im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO soll nur mehr ein Justizorgan entscheiden. Was in einem anderen Rechtschutzverfahren ausgeräumt werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist. Ob die Hausdurchsuchung den Anforderungen der StPO entspricht, ist im Einspruchsverfahren nach § 106 folgende StPO zu klären. Allfällige Verletzungen der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG im Zuge derselben Maßnahme sind demgegenüber zwar weiterhin nur beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen, solche wurden allerdings im Schriftsatz nicht geltend gemacht und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Ob die Hausdurchsuchung den Anforderungen der StPO entspricht, ist im Einspruchsverfahren nach Paragraph 106, folgende StPO zu klären. Allfällige Verletzungen der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG im Zuge derselben Maßnahme sind demgegenüber zwar weiterhin nur beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen, solche wurden allerdings im Schriftsatz nicht geltend gemacht und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass es nicht in dem Kompetenzbereich des Landesverwaltungsgericht Wien fällt, der Kriminalpolizei, der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft oder dem Landesgericht für Strafsachen Wien etwas aufzutragen, insbesondere nicht den rechtmäßigem Zustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mittel unverzüglich herzustellen. Da gegenständliche Amtshandlungen nur auf die StPO gestützt wurden, kommt eine Prüfung nach SPG Regeln oder anderen Vorschriften durch das Landesverwaltungsgericht Wien nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechts außerhalb der StPO (und MRK) wurde nicht behauptet und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerde stellt inhaltlich einen Einspruch nach § 106 StPO dar, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Wien sachlich nicht zuständig ist.Da gegenständliche Amtshandlungen nur auf die StPO gestützt wurden, kommt eine Prüfung nach SPG Regeln oder anderen Vorschriften durch das Landesverwaltungsgericht Wien nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechts außerhalb der StPO (und MRK) wurde nicht behauptet und ist eine solche auch nicht erkennbar. Die Beschwerde stellt inhaltlich einen Einspruch nach Paragraph 106, StPO dar, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Wien sachlich nicht zuständig ist. Nachdem die „Beschwerde“ mit Beschluss zurückzuweisen war, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht gesondert abzusprechen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.069.25647.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.