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{'item': 'VGW-141/047/24085/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/047/24085/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde der Frau G. vom 13.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 4.3.2014, Zl. MA 40 - SH/2014/173605-001, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 4.3.2014 wurde aufgrund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 18.10.2013 zuerkannte Leistung der Mindestsicherung mit 28.2.2014 eingestellt. Gleichzeitig wurde für den Monat März 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 765,39 sowie eine Mietbeihilfe in der Höhe von Euro 87,32 zuerkannt. Bei Berechnung des anzurechnenden Einkommens ging die Behörde begründend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 einmalig vom AMS eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von Euro 48,60 erhalten habe. Bei der Berechnung seien die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfenobergrenzen laut Beilage heranzuziehen gewesen. Aufgrund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens sei die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin ein, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Betrag von Euro 48,60 gelange, den sie am 3.2.2014 erhalten hätte. Überdies würde es sich bei der Beihilfe des AMS zu den Kursnebenkosten um eine pauschalierte Abgeltung für erfahrungsgemäß höhere Aufwendungen während der Kursdauer handeln, sodass diese nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Nachdem seitens des erkennenden Gerichts die Stellungnahme des AMS Wien vom 15.5.2014 eingeholt wurde, in welcher bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführerin am 3.2.2014 seitens des AMS der Betrag von Euro 48,60 überwiesen worden sei, wurde in dieser Rechtssache am 2.7.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der Behörde gehört wurden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie Folgt: „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste Bedarfsbereiche„Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich., § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
  1. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.,
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.,
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.,
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 13. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins
  4. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  5. a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
  6. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
  7. b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,,
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.,
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.,
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 11.Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen AnsprüchenParagraph 11,, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind,
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind
  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“ Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid der Behörde vom 18.10.2013 monatliche Leistungen der Mindestsicherung vom 1.8.2013 bis zum 31.3.2013 zuerkannt wurden, wobei ihr für März 2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 794,91 sowie eine Mietbeihilfe von Euro 96,29 zuerkannt wurde. Bei ihrer Berechnung ging die Behörde davon aus, dass für diesen Leistungsmonat kein Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Am 16.1.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 24.1.2014 bis 11.2.2014 sowie ab 15.2.2014 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben. Die Beschwerdeführerin erhielt am 3.2.2014 seitens des AMS Wien eine einmalige Beihilfe zu den Kursnebenkosten in Höhe von Euro 48,60. Sonstiges Einkommen bezog sie im Februar 2014 nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.2.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wurde seitens der Behörde als unbegründet abgewiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung. Insoweit von der Beschwerdeführerin bestritten wurde, dass ihr am 3.2.2014 seitens des AMS Wien der Betrag von Euro 48,60 überwiesen worden sei, ist sie zum einen auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal zu verweisen, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass ihr an diesem Tag der Betrag über-wiesen wurde (vgl. etwa Bl. 253). Zum anderen wurde vom AMS Wien im Rechtsmittelverfahren unter Vorlage der Bezugsbestätigung nochmals bestätigt, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag am 3.2.2014 erhalten hat. Das gegenteilige unsubstantiierte Vorbringen der Rechtsmittelwerberin wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet und wurde auch durch keine Beweismittel glaubhaft dargetan. Insoweit von der Beschwerdeführerin bestritten wurde, dass ihr am 3.2.2014 seitens des AMS Wien der Betrag von Euro 48,60 überwiesen worden sei, ist sie zum einen auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal zu verweisen, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass ihr an diesem Tag der Betrag über-wiesen wurde vergleiche etwa Bl. 253). Zum anderen wurde vom AMS Wien im Rechtsmittelverfahren unter Vorlage der Bezugsbestätigung nochmals bestätigt, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag am 3.2.2014 erhalten hat. Das gegenteilige unsubstantiierte Vorbringen der Rechtsmittelwerberin wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet und wurde auch durch keine Beweismittel glaubhaft dargetan. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren Vorbringen einwendet, bei der gegenständlich vom AMS ausbezahlten Leistung der Beihilfe zu den Kursnebenkosten würde es sich um kein Einkommen im Sinne des WMG handeln, ist ihr zu entgegnen, dass für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe (jetzt: Mindestsicherung) mindern oder zum Erlöschen bringen kann, von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187, VwGH 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend die erwähnten Beihilfen sind diese somit dem Einkommen zuzurechnen, das der Beschwerdeführerin zur Befriedigung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung steht. Dass die Teilnahme an Kursen oder auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in aller Regel mit Kosten (Fahrtkosten, Material- und Kleidungskosten, Verpflegungskosten) verbunden sind, ändert nichts an der Anrechenbarkeit des wegen der Teilnahme oder Tätigkeit erzielten Einkommens. Die Behörde hat daher zu Recht die seitens des AMS gewährte Leistung als Einkommen angerechnet. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren Vorbringen einwendet, bei der gegenständlich vom AMS ausbezahlten Leistung der Beihilfe zu den Kursnebenkosten würde es sich um kein Einkommen im Sinne des WMG handeln, ist ihr zu entgegnen, dass für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe (jetzt: Mindestsicherung) mindern oder zum Erlöschen bringen kann, von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen vergleiche z.B. VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187, VwGH 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend die erwähnten Beihilfen sind diese somit dem Einkommen zuzurechnen, das der Beschwerdeführerin zur Befriedigung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung steht. Dass die Teilnahme an Kursen oder auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in aller Regel mit Kosten (Fahrtkosten, Material- und Kleidungskosten, Verpflegungskosten) verbunden sind, ändert nichts an der Anrechenbarkeit des wegen der Teilnahme oder Tätigkeit erzielten Einkommens. Die Behörde hat daher zu Recht die seitens des AMS gewährte Leistung als Einkommen angerechnet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen geht das Beschwerdevorbringen somit ins Leere, zumal sich keine rechnerische Unrichtigkeit der von der Behörde bemessenen Leistungen ergeben hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.047.24085.2014

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