GB und § 28a Abs. 1 (
Paragraph 12, (2.Fall) StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, (
meiner finanziellen Schwierigkeiten habe ich leider die falschen Leute kennengelernt und Drogen verkauft. Ich selber habe niemals Suchtgift genommen. Auf Vorhalt des Urteils: Das ist schon lange her, eigentlich hat mir mein Rechtsanwalt dazu geraten, dass ich Eigenkonsum zugeben soll, obwohl das falsch war. Richtig ist aber, dass ich im Jahr 2010 ca. zur Zeit meiner ersten Verurteilung
Körperverletzung, Drogen konsumiert habe. Das war lediglich „Gras“. In Österreich leben noch meine Mutter, mein Bruder mit seiner Gattin und meine Schwester. Mein Bruder ist bereits österreichischer Staatsbürger, meine anderen Angehörigen sind Asylberechtigte. Meine Familie unterstützt mich auch finanziell. Mein Bruder ist berufstätig. In Wahrheit hatte ich gar nicht so viele Abnehmer für Drogen, da war ganz wenig. Mein Anwalt hat mir allerdings geraten, ich solle alles zugeben, damit ich nur kürzer ins Gefängnis muss. Ich habe auch mein Geld (1.100 Euro) verloren. Dieses Geld habe ich mit Drogen verdient, das Gericht hat das Geld einbehalten. Ansonsten habe ich mit Drogen überhaupt nichts verdient. Ich habe durch diese Verurteilung sehr viel verloren, auch meine Wohnung. Ich habe keine Kontakte mehr mit den damaligen Mittätern, wenn ich sie treffe, (z.B. in der U-Bahn) grüße ich auch nicht. Ich bin gläubiger Moslem. Der Gefängnisaufenthalt hat dazu beigetragen, dass ich mich der Religion zugewandt habe. Ich habe überall Probleme Arbeit zu finden, weil ich vorbestraft bin und keinen Pass habe.“ IV. Aufgrund der Aktenlage, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:römisch vier. Aufgrund der Aktenlage, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der 1063 geborene Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 14.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.09.2011 wurde ihm ein bis 18.09.2013 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Laut seinem Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 10.04.2014, ist der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich zu folgenden Zeiten einer zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen: von bis Art der Monate/meldende Stelle 01.02.2006 30.06.2007 STADTGEMEINDE L. 11.07.2007 11.07.2007 D. 10.09.2007 08.10.2007 Ap. GmbH 07.06.2008 08.06.2008 G. AG 23.07.2008 15.10.2008 T. GmbH 04.11.2008 27.02.2009 W. GmbH 27.05.2009 28.05.2009 P. GmbH 08.06.2009 10. 06.2008 P. GmbH 07.07.2009 10.07.2009 T. GmbH 18.05.2010 06.06.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter S. GmbH 12.07.2010 19.07.2010 Ap. GmbH 29.07.2010 30.07.2010 Ap. GmbH 27.01.2011 15.02.2011 Ap. GmbH 11.04.2011 31.08.2011 Verein F. In den dazwischen liegenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Derzeit besteht ein Notstandshilfebezug. Laut seinem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte folgende rechtskräftige und nicht getilgte Verurteilungen auf: Landesgericht L., vom 19.04.2010, rechtskräftig am 23.04.2010, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten
GB.Landesgericht L., vom 19.04.2010, rechtskräftig am 23.04.2010, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 in L. den U.K. durch Versetzen eines Faustschlages sowie zahlreiche Messerstiche vorsätzlich an sich schwer in Form einer Schnittwunde im Bereich des linken Brustkorbes, Schnittwunden im Bereich des ersten Fingers rechts, des rechten Unterarms, des Fingerglieds des dritten Fingers rechts, im Bereich der rechten Stirn sowie einer Prellung mit Abschürfungen der Stirn und des Nasenrückens, am Körper verletzt hatte. Gleichzeitig wurde der U.K.
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, da er den Beschwerdeführer durch Schläge in Form einer Prellung am Hinterkopf und einer kleinen Wunde an der rechten Schläfe verletzt hatte. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 in L. den U.K. durch Versetzen eines Faustschlages sowie zahlreiche Messerstiche vorsätzlich an sich schwer in Form einer Schnittwunde im Bereich des linken Brustkorbes, Schnittwunden im Bereich des ersten Fingers rechts, des rechten Unterarms, des Fingerglieds des dritten Fingers rechts, im Bereich der rechten Stirn sowie einer Prellung mit Abschürfungen der Stirn und des Nasenrückens, am Körper verletzt hatte. Gleichzeitig wurde der U.K.
Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, da er den Beschwerdeführer durch Schläge in Form einer Prellung am Hinterkopf und einer kleinen Wunde an der rechten Schläfe verletzt hatte. Bezirksgericht T., vom 22.02.2012, rechtskräftig am 28.02.2012, Geldstrafe von € 240,-
GB, 127 StGB Bezirksgericht T., vom 22.02.2012, rechtskräftig am 28.02.2012, Geldstrafe von € 240,-
Paragraphen 15, StGB, 127 StGB Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2012 in Pa. in einer Filiale der Firma C. einen Pullover im Wert von € 119,95 gestohlen hatte. Bezirksgericht St., vom 20.06.2012, rechtskräftig am 26.06.2012, Geldstrafe von € 320,-
GBBezirksgericht St., vom 20.06.2012, rechtskräftig am 26.06.2012, Geldstrafe von € 320,-
Paragraphen 15, 127, StGB Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2012 in St. in einer Filiale der Firma H. Kopfhörer im Wert von € 49,95 zu stehlen versucht hatte. Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 31.05.2013, rechtskräftig am 31.05.2013, Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen,
Paragraphen 12, 2. Fall, 28a
einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen zahlreiche Einzelangriffe zu Grunde. Die Grenzmenge (nach § 28b SMG die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) wurde um das Mehrfache überschritten. , Der Verurteilung lagen zahlreiche Einzelangriffe zu Grunde. Die Grenzmenge (nach Paragraph 28 b, SMG die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) wurde um das Mehrfache überschritten. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (VwGH vom 28.6.2000, Zl. 2000/18/0111 mwN). Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Suchtgiftdelikte eine große soziale Schädlichkeit darstellen (vgl. dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Gerade diese außerordentlich große soziale Schädlichkeit von Suchtmitteldelikten und das große öffentliche Interesse an der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität und –delikten, nicht zuletzt
der dadurch entstehenden Schädigungen, ist bei der Art der Bewertung des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens zu berücksichtigen.Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Suchtgiftdelikte eine große soziale Schädlichkeit darstellen vergleiche dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Gerade diese außerordentlich große soziale Schädlichkeit von Suchtmitteldelikten und das große öffentliche Interesse an der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität und –delikten, nicht zuletzt
der dadurch entstehenden Schädigungen, ist bei der Art der Bewertung des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft von weniger als einem Jahr kann nicht als ausreichend angesehen werden, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer den Koventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des mittlerweile mehr als 12-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelungen ist, sich beruflich erfolgreich zu integrieren (das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, welches knapp vier Monate währte, wurde bereits vor ca. drei Jahren beendet) und nach wie vor von einer angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche befürchten lässt, dass dieser neuerlich versuchen könnte, seine finanzielle Lage durch Suchtgiftdelikte zu verbessern. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft von weniger als einem Jahr kann nicht als ausreichend angesehen werden, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer den Koventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des mittlerweile mehr als 12-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelungen ist, sich beruflich erfolgreich zu integrieren (das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, welches knapp vier Monate währte, wurde bereits vor ca. drei Jahren beendet) und nach wie vor von einer angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche befürchten lässt, dass dieser neuerlich versuchen könnte, seine finanzielle Lage durch Suchtgiftdelikte zu verbessern. Der Handel mit Suchtgiften stellt nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Im Fall des Beschwerdeführers ist somit auch der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG verwirklicht (vgl. dazu z. B. VwGH 04.06.2009/2006/18/0204). Der Handel mit Suchtgiften stellt nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Im Fall des Beschwerdeführers ist somit auch der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG verwirklicht vergleiche dazu z. B. VwGH 04.06.2009/2006/18/0204). Dass ein Reisedokument den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde, ist evident (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0240, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570 mwN).Dass ein Reisedokument den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde, ist evident vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0240, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570 mwN). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 mwN). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 94 Abs. 1 Z 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG) auszulegen ist (vgl. z.B. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Der Verweis auf die – einen gänzlich anderen Sachverhalt sowie andere gesetzliche Bestimmungen betreffende – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.12.2009, sowie der offensichtliche Umkehrschluss aus der Entscheidungsbegründung, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Art. 25 Abs. 1 RL 2004/83/EG stets nur dann vorliegen können, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist, gehen jedoch schon insofern ins Leere, als diese Auslegung eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts bewirken würde. Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als die Bestimmungen der Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 94 Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG) auszulegen ist vergleiche z.B. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Der Verweis auf die – einen gänzlich anderen Sachverhalt sowie andere gesetzliche Bestimmungen betreffende – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.12.2009, sowie der offensichtliche Umkehrschluss aus der Entscheidungsbegründung, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, RL 2004/83/EG stets nur dann vorliegen können, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist, gehen jedoch schon insofern ins Leere, als diese Auslegung eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts bewirken würde. Im Fall des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass durch die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses die Gefahr von (weiteren) gravierenden Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie, damit zusammenhängend, eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich bestünden. Es liegend somit zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die der Ausstellung des beantragten Reisedokumentes entgegenstehen. Die Verweigerung der Ausstellung durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.23841.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.