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{'item': 'VGW-151/063/23841/2014'}

Obsah (4)§ 12§ 84§ 83§§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/23841/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 12(2.Fall) St

GB und § 28a Abs. 1 (

  1. und
  2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wovon 12 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wären. Am 14.08.2013 sei er aus der Strafhaft entlassen worden. Das sei das einzige Suchtgiftdelikt, das er begangen habe. Nach der Richtlinie 2004/83/EG seien zwingende Gründe notwendig, um der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenzustehen. In seinem Fall würden keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das (eine Ausweisungsentscheidung betreffende) Urteil des Volksgerichtes Münster vom 10.12.12009, zu GZ 8 K 491/
  3. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe das Reisedokument für sein einmaliges Vergehen, das er umfassend und reumütig gestanden habe, nicht benutzt und werde es nicht dafür benutzen. Er wolle ein gültiges Ausweisdokument besitzen, das es ihm erleichtere, sich in Österreich wohl zu verhalten und einer geregelten Arbeit nachzugehen, unter anderem, weil die Mehrheit der Arbeitgeber den Konventionsreisepass zum Nachweis des legalen Aufenthalts verlangen würden und ein Identitätsdokument nach § 94a Abs. 1 FPG oft nicht ausreichend sei. Zudem wolle er seine Reisefreiheit in Anspruch nehmen. Unter Bezugnahme auf eine (eine Ausweisungsentscheidung betreffende) Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde zudem vorgebracht, eine einzelne und einmalige Verurteilung aufgrund eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz könne nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage für einen negativen Bescheid darstellen. Es wären weiters die Milderungsgründe seiner Verurteilung in Betracht zu ziehen und sein ordentlicher Lebenswandel zu prüfen gewesen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  4. Instanz zurückzuverweisen. römisch zwei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde (vormals Berufung) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 31.05.2013 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig

Paragraph 12, (2.Fall) StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, (

  1. und
  2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wovon 12 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden wären. Am 14.08.2013 sei er aus der Strafhaft entlassen worden. Das sei das einzige Suchtgiftdelikt, das er begangen habe. Nach der Richtlinie 2004/83/EG seien zwingende Gründe notwendig, um der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenzustehen. In seinem Fall würden keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das (eine Ausweisungsentscheidung betreffende) Urteil des Volksgerichtes Münster vom 10.12.12009, zu GZ 8 K 491/
  3. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe das Reisedokument für sein einmaliges Vergehen, das er umfassend und reumütig gestanden habe, nicht benutzt und werde es nicht dafür benutzen. Er wolle ein gültiges Ausweisdokument besitzen, das es ihm erleichtere, sich in Österreich wohl zu verhalten und einer geregelten Arbeit nachzugehen, unter anderem, weil die Mehrheit der Arbeitgeber den Konventionsreisepass zum Nachweis des legalen Aufenthalts verlangen würden und ein Identitätsdokument nach Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG oft nicht ausreichend sei. Zudem wolle er seine Reisefreiheit in Anspruch nehmen. Unter Bezugnahme auf eine (eine Ausweisungsentscheidung betreffende) Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde zudem vorgebracht, eine einzelne und einmalige Verurteilung aufgrund eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz könne nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage für einen negativen Bescheid darstellen. Es wären weiters die Milderungsgründe seiner Verurteilung in Betracht zu ziehen und sein ordentlicher Lebenswandel zu prüfen gewesen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  4. Instanz zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, von welchem sie am 27.03.2014 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, von welchem sie am 27.03.2014 gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde. III. In der Angelegenheit fand am 07.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. römisch drei. In der Angelegenheit fand am 07.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer folgende Aussage: „R. A., geb. 1963 wohnhaft in Wien, K.-straße Beruf: Bauingenieur, in Österreich arbeitslos Einkommen: derzeit € 16,49 täglich Notstandshilfe (AMS Bezugsbestätigung wird vorgelegt) Vermögen: keines Sorgepflichten: keine Ich habe vor nunmehr zwei Wochen geheiratet, meine Gattin ist Asylwerberin, sie bekommt monatlich 150 Euro. Meine Gattin stammt ebenfalls aus Tschetschenien. Sie ist russische Staatsbürgerin. Zu meinen Beschäftigungen gebe ich an: Ich habe als in L. lebte (bis 2011) Arbeit gefunden, da ich dort viele Leute kannte. In Wien ist es mir nie gelungen Arbeit zu finden. Ich habe schon über 100 Bewerbungen geschrieben aber ohne Pass nimmt mich niemand. Ich habe auch keine Identitätskarte bekommen. Ich brauche den Fremdenpass, um Arbeit zu finden. Ich hatte durch meinen letzten Gefängnisaufenthalt viele Spesen (es fielen Rechnungen und Mahnungen an), ich habe aber alles bezahlt. Zu meiner Verurteilung gebe ich an: Ich hatte damals viele Schulden.

meiner finanziellen Schwierigkeiten habe ich leider die falschen Leute kennengelernt und Drogen verkauft. Ich selber habe niemals Suchtgift genommen. Auf Vorhalt des Urteils: Das ist schon lange her, eigentlich hat mir mein Rechtsanwalt dazu geraten, dass ich Eigenkonsum zugeben soll, obwohl das falsch war. Richtig ist aber, dass ich im Jahr 2010 ca. zur Zeit meiner ersten Verurteilung

Körperverletzung, Drogen konsumiert habe. Das war lediglich „Gras“. In Österreich leben noch meine Mutter, mein Bruder mit seiner Gattin und meine Schwester. Mein Bruder ist bereits österreichischer Staatsbürger, meine anderen Angehörigen sind Asylberechtigte. Meine Familie unterstützt mich auch finanziell. Mein Bruder ist berufstätig. In Wahrheit hatte ich gar nicht so viele Abnehmer für Drogen, da war ganz wenig. Mein Anwalt hat mir allerdings geraten, ich solle alles zugeben, damit ich nur kürzer ins Gefängnis muss. Ich habe auch mein Geld (1.100 Euro) verloren. Dieses Geld habe ich mit Drogen verdient, das Gericht hat das Geld einbehalten. Ansonsten habe ich mit Drogen überhaupt nichts verdient. Ich habe durch diese Verurteilung sehr viel verloren, auch meine Wohnung. Ich habe keine Kontakte mehr mit den damaligen Mittätern, wenn ich sie treffe, (z.B. in der U-Bahn) grüße ich auch nicht. Ich bin gläubiger Moslem. Der Gefängnisaufenthalt hat dazu beigetragen, dass ich mich der Religion zugewandt habe. Ich habe überall Probleme Arbeit zu finden, weil ich vorbestraft bin und keinen Pass habe.“ IV. Aufgrund der Aktenlage, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:römisch vier. Aufgrund der Aktenlage, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der 1063 geborene Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 14.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.09.2011 wurde ihm ein bis 18.09.2013 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Laut seinem Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 10.04.2014, ist der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich zu folgenden Zeiten einer zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen: von bis Art der Monate/meldende Stelle 01.02.2006 30.06.2007 STADTGEMEINDE L. 11.07.2007 11.07.2007 D. 10.09.2007 08.10.2007 Ap. GmbH 07.06.2008 08.06.2008 G. AG 23.07.2008 15.10.2008 T. GmbH 04.11.2008 27.02.2009 W. GmbH 27.05.2009 28.05.2009 P. GmbH 08.06.2009 10. 06.2008 P. GmbH 07.07.2009 10.07.2009 T. GmbH 18.05.2010 06.06.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter S. GmbH 12.07.2010 19.07.2010 Ap. GmbH 29.07.2010 30.07.2010 Ap. GmbH 27.01.2011 15.02.2011 Ap. GmbH 11.04.2011 31.08.2011 Verein F. In den dazwischen liegenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Derzeit besteht ein Notstandshilfebezug. Laut seinem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte folgende rechtskräftige und nicht getilgte Verurteilungen auf: Landesgericht L., vom 19.04.2010, rechtskräftig am 23.04.2010, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten

§ 84Abs. 1 St

GB.Landesgericht L., vom 19.04.2010, rechtskräftig am 23.04.2010, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten

Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 in L. den U.K. durch Versetzen eines Faustschlages sowie zahlreiche Messerstiche vorsätzlich an sich schwer in Form einer Schnittwunde im Bereich des linken Brustkorbes, Schnittwunden im Bereich des ersten Fingers rechts, des rechten Unterarms, des Fingerglieds des dritten Fingers rechts, im Bereich der rechten Stirn sowie einer Prellung mit Abschürfungen der Stirn und des Nasenrückens, am Körper verletzt hatte. Gleichzeitig wurde der U.K.

§ 83St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, da er den Beschwerdeführer durch Schläge in Form einer Prellung am Hinterkopf und einer kleinen Wunde an der rechten Schläfe verletzt hatte. Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 in L. den U.K. durch Versetzen eines Faustschlages sowie zahlreiche Messerstiche vorsätzlich an sich schwer in Form einer Schnittwunde im Bereich des linken Brustkorbes, Schnittwunden im Bereich des ersten Fingers rechts, des rechten Unterarms, des Fingerglieds des dritten Fingers rechts, im Bereich der rechten Stirn sowie einer Prellung mit Abschürfungen der Stirn und des Nasenrückens, am Körper verletzt hatte. Gleichzeitig wurde der U.K.

Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt, da er den Beschwerdeführer durch Schläge in Form einer Prellung am Hinterkopf und einer kleinen Wunde an der rechten Schläfe verletzt hatte. Bezirksgericht T., vom 22.02.2012, rechtskräftig am 28.02.2012, Geldstrafe von € 240,-

§§ 15St

GB, 127 StGB Bezirksgericht T., vom 22.02.2012, rechtskräftig am 28.02.2012, Geldstrafe von € 240,-

Paragraphen 15, StGB, 127 StGB Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2012 in Pa. in einer Filiale der Firma C. einen Pullover im Wert von € 119,95 gestohlen hatte. Bezirksgericht St., vom 20.06.2012, rechtskräftig am 26.06.2012, Geldstrafe von € 320,-

§§ 15, 127 St

GBBezirksgericht St., vom 20.06.2012, rechtskräftig am 26.06.2012, Geldstrafe von € 320,-

Paragraphen 15, 127, StGB Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2012 in St. in einer Filiale der Firma H. Kopfhörer im Wert von € 49,95 zu stehlen versucht hatte. Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 31.05.2013, rechtskräftig am 31.05.2013, Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen,

§§ 122. Fall, 28a

(1)
  1. und
  2. Fall SuchtmittelgesetzLandesgericht für Strafsachen Wien, vom 31.05.2013, rechtskräftig am 31.05.2013, Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen,

Paragraphen 12, 2. Fall, 28a

(1)
  1. und
  2. Fall Suchtmittelgesetz Der Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer einen Anderen durch die jeweilige Aufforderung, ihm die angeführten Mengen Cannabiskraut zu liefern, dazu bestimmt hat, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 5,9% aus der Tschechischen Republik aus und nach Österreich einzuführen, und zwarDer Verurteilung zu Grunde lag, dass der Beschwerdeführer einen Anderen durch die jeweilige Aufforderung, ihm die angeführten Mengen Cannabiskraut zu liefern, dazu bestimmt hat, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 5,9% aus der Tschechischen Republik aus und nach Österreich einzuführen, und zwar
  3. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Anfang Februar 2013 1500 Gramm Cannabiskraut (88,5 Gramm reines Delta-9-THC);
  4. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 15.02.2013 60 Gramm Cannabiskraut (84,11 Gramm reines Delta-9-THC). Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar
  5. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 15.02.2013 60 Gramm Cannabiskraut (84,11 Gramm reines Delta-9-THC). Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar
  6. Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5,9%,, a. im Zeitraum von Anfang Dezember 2012 bis 15.02.2013 dem D.M. 80 Gramm (4,72 Gramm reines Delta-9-THC); b. im Zeitraum von Mitte Jänner 2013 bis 15.02.2013 dem P.P. 400 Gramm (23,6 Gramm reines Delta-9-THC); c. im Zeitraum von Dezember 2012 bis Jänner 2013 dem I.C. 120 Gramm (7,08 Gramm reines Delta-9-THC);c. im Zeitraum von Dezember 2012 bis Jänner 2013 dem römisch eins.C. 120 Gramm (7,08 Gramm reines Delta-9-THC); d. Anfang Jänner 2013 dem I.B. 35 Gramm (2,06 Gramm reines Delta-9-THC);d. Anfang Jänner 2013 dem römisch eins.B. 35 Gramm (2,06 Gramm reines Delta-9-THC); e. im Jänner 2013 dem M.L. 20 Gramm (1,18 Gramm reines Delta-9-THC); f. im Zeitraum von Mitte Jänner 2013 bis 15.02.2013 unbekannt gebliebenen Abnehmern 2304,9 Gramm (135,98 Gramm reines Delta-9-THC);
  7. 40,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,92% (3,97 Gramm reines Delta-9-THC) an I.B.
  8. 40,1 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,92% (3,97 Gramm reines Delta-9-THC) an römisch eins.B. Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, Weiters hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde,
  9. erworben und bis zum 15.02.2013 besessen und zwar 437,30 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 10,56% (46,17 Gramm reines Delta-9-THC);
  10. am 15.02.2013 zu erwerben versucht und zwar 1425,60 Gramm (84,11 Gramm reines Delta-9-THC), wobei es deshalb beim Versuch blieb, da der Beschwerdeführer und sein Mittäter unmittelbar vor der Übergabe des Suchtgiftes betreten und festgenommen wurden. Ferner hat der Beschwerdeführer in einem noch festzustellenden Zeitraum vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar Cannabiskraut und MMC. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd, erschwerend waren die zahlreichen Angriffe, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die drei Vorstrafen. Am 26.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen. V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch fünf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: V.
  11. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:römisch fünf.
  12. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien: Gemäß § 125 Abs. 23 FPG sind alle mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  14. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des
  15. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  16. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. V.
  17. maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch fünf.
  18. maßgebliche Rechtsvorschriften § 94 FPG in der anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 94, FPG in der anzuwendenden Fassung lautet: „§ 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.“
(5)Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93.“ § 92 FPG in der anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 92, FPG in der anzuwendenden Fassung lautet: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer

einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

  1. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.“ V.3. rechtliche Beurteilung: römisch fünf.3. rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer wurde als Bestimmungstäter

des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen zahlreiche Einzelangriffe zu Grunde. Die Grenzmenge (nach § 28b SMG die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) wurde um das Mehrfache überschritten. , Der Verurteilung lagen zahlreiche Einzelangriffe zu Grunde. Die Grenzmenge (nach Paragraph 28 b, SMG die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) wurde um das Mehrfache überschritten. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (VwGH vom 28.6.2000, Zl. 2000/18/0111 mwN). Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Suchtgiftdelikte eine große soziale Schädlichkeit darstellen (vgl. dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Gerade diese außerordentlich große soziale Schädlichkeit von Suchtmitteldelikten und das große öffentliche Interesse an der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität und –delikten, nicht zuletzt

der dadurch entstehenden Schädigungen, ist bei der Art der Bewertung des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens zu berücksichtigen.Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Suchtgiftdelikte eine große soziale Schädlichkeit darstellen vergleiche dazu auch u.a. VwGH Erkenntnis vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0548). Gerade diese außerordentlich große soziale Schädlichkeit von Suchtmitteldelikten und das große öffentliche Interesse an der Vermeidung von Suchtgiftkriminalität und –delikten, nicht zuletzt

der dadurch entstehenden Schädigungen, ist bei der Art der Bewertung des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft von weniger als einem Jahr kann nicht als ausreichend angesehen werden, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer den Koventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des mittlerweile mehr als 12-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelungen ist, sich beruflich erfolgreich zu integrieren (das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, welches knapp vier Monate währte, wurde bereits vor ca. drei Jahren beendet) und nach wie vor von einer angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche befürchten lässt, dass dieser neuerlich versuchen könnte, seine finanzielle Lage durch Suchtgiftdelikte zu verbessern. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft von weniger als einem Jahr kann nicht als ausreichend angesehen werden, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer den Koventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des mittlerweile mehr als 12-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelungen ist, sich beruflich erfolgreich zu integrieren (das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, welches knapp vier Monate währte, wurde bereits vor ca. drei Jahren beendet) und nach wie vor von einer angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche befürchten lässt, dass dieser neuerlich versuchen könnte, seine finanzielle Lage durch Suchtgiftdelikte zu verbessern. Der Handel mit Suchtgiften stellt nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Im Fall des Beschwerdeführers ist somit auch der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG verwirklicht (vgl. dazu z. B. VwGH 04.06.2009/2006/18/0204). Der Handel mit Suchtgiften stellt nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Im Fall des Beschwerdeführers ist somit auch der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG verwirklicht vergleiche dazu z. B. VwGH 04.06.2009/2006/18/0204). Dass ein Reisedokument den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde, ist evident (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0240, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570 mwN).Dass ein Reisedokument den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde, ist evident vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0240, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410, VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570 mwN). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 mwN). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570). Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 1 Z 3 und 94 Abs. 1 Z 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG) auszulegen ist (vgl. z.B. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Der Verweis auf die – einen gänzlich anderen Sachverhalt sowie andere gesetzliche Bestimmungen betreffende – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.12.2009, sowie der offensichtliche Umkehrschluss aus der Entscheidungsbegründung, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Art. 25 Abs. 1 RL 2004/83/EG stets nur dann vorliegen können, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist, gehen jedoch schon insofern ins Leere, als diese Auslegung eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts bewirken würde. Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als die Bestimmungen der Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 94 Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG) auszulegen ist vergleiche z.B. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Der Verweis auf die – einen gänzlich anderen Sachverhalt sowie andere gesetzliche Bestimmungen betreffende – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.12.2009, sowie der offensichtliche Umkehrschluss aus der Entscheidungsbegründung, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, RL 2004/83/EG stets nur dann vorliegen können, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zu einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist, gehen jedoch schon insofern ins Leere, als diese Auslegung eine – gesetzlich nicht vorgesehene – Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts bewirken würde. Im Fall des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass durch die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses die Gefahr von (weiteren) gravierenden Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie, damit zusammenhängend, eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich bestünden. Es liegend somit zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die der Ausstellung des beantragten Reisedokumentes entgegenstehen. Die Verweigerung der Ausstellung durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.23841.2014

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