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{'item': 'VGW-151/081/24143/2014'}

Obsah (22)§ 44b§ 28§ 53b§ 25a§ 41a§ 11§ 10§ 81§ 3§ 8§ 17§ 44a§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/24143/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S

§ 44bAbs. 1 Z 1 i

Vm. § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Z., geb. 1980, StA: China, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 12.02.2014, Zahl MA35-9/2923112-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der vom Verwaltungsgericht Wien mit EUR 96,40 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 96,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der vom Verwaltungsgericht Wien mit EUR 96,40 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 96,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2923112-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2923112-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar auf Grund des vorgelegten Sprachdiploms ein gewisser Integrationswille erkennbar sei, allerdings allein der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung kein schützenswertes Privatleben begründen würden. Auch würden im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage, diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentiell andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Seit der Ausweisung der Beschwerdeführerin sei weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

§ 11Abs.

3 NAG begründen würden.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar auf Grund des vorgelegten Sprachdiploms ein gewisser Integrationswille erkennbar sei, allerdings allein der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung kein schützenswertes Privatleben begründen würden. Auch würden im Zusammenhang mit dem Vorhandensein einer Einstellungszusage, diese Umstände nicht eine solche Bedeutung aufweisen, dass eine potentiell andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Seit der Ausweisung der Beschwerdeführerin sei weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet

Paragraph 11, Absatz 3, NAG begründen würden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus: „Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2011 die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gestützt auf § 41a Abs 9 NAG. Im Schriftsatz vom 13.10.2011 begründete sie ihren Antrag wie folgt:Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2011 die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gestützt auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Im Schriftsatz vom 13.10.2011 begründete sie ihren Antrag wie folgt: „Die Antragstellerin befindet sich seit 2005 durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Antragstellerin musste ihre Heimat aus nachvollziehbaren Gründen verlassen. Die Antragstellerin ist Mutter dreier Töchter. Sie wurde daher von der chinesischen Geburtenplanungskommission aufgefordert, eine Sterilisation vornehmen zu lassen. Unmittelbar vor der Vornahme dieses erzwungenen medizinischen Eingriffes floh die Antragstellerin aus China. Das Asylverfahren der Antragstellerin wurde am 05.05.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Antragstellerin hat im Asylverfahren keine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Antragstellerin hat die unverhältnismäßig lange Dauer des Asylverfahrens nicht verschuldet sie ist ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Am 22.09.2011 stellte sie den gegenständlichen Antrag nach § 41a Abs 9 NAGAm 22.09.2011 stellte sie den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG Die Antragstellerin ist sowohl straf,- als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Die Antragstellerin ist derzeit wohnhaft bei der C. in der B.-gasse, Wien. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie sich über die Grundversorgung. Zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist sie nicht berechtigt. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten sehr gut in ihrem Lebensumfeld integriert. Es wird ein Sozialbericht der C. vorgelegt. Die Antragstellerin ist während ihres Aufenthaltes sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Ein Empfehlungsschreiben des Chinazentrums Wien vom 18.08.2011 liegt bei. Ebenso eine Deutschkursbestätigung vom Zeitraum Oktober 2006 bis Februar

  1. Am 26.08.2011 hat die Antragstellerin die Deutschprüfung auf dem A2 Niveau bestanden. Es wird in der Beilage das entsprechende und anerkannte Zertifikat übermittelt. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.01.2014 wies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2014 auf Folgendes hin: „Die Antragstellerin wiederholt, dass sie seit dem Jahr 2004 durchgehend und über weite Strecken rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie hat die Verfahrensdauer von 7,5 Jahren ihres Asylverfahrens keineswegs zu vertreten. Es liegt vielmehr ein Organisationsverschulden vor. Dies auch deshalb, da der Verfassungsgerichtshof die am 27.02.2012 zunächst ergangene Berufungsentscheidung im Asylverfahren wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, sohin wegen Willkür der belangten Behörde (Asylgerichtshof) aufheben musste. Ein Organisationsverschulden der Asylbehörden kann klarer nicht im Verfahren nicht festgehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei derart langer, unverschuldeter Verfahrensdauer und daraus resultierenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet auch bei durchschnittlicher Integration von einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Es wird daher der Antrag auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wiederholt.“ Begründung Gem § 37 AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gem Paragraph 37, AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gem § 60 AVG hat die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage War und übersichtlich zusammenzufassen. Gem Paragraph 60, AVG hat die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage War und übersichtlich zusammenzufassen. § 41 a Abs 9 NAG lautet:Paragraph 41, a Absatz 9, NAG lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn
  2. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp zehn Jahren durchgehend und über weite Strecken rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hat einen Asylantrag gestellt, über welchem vom Asylgerichtshof erst im Jahr 2012 rechtskräftig entschieden wurde. Zuvor musste ein Bescheid des Asylgerichfshofs infolge verfassungsgesetzlicher Mängel vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat keine unberechtigten Folgeanträge gestellt und hat sich für das gesamte Verfahren, auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren, stets verfügbar gehalten und keinerlei Mitwirkungspflichten verletzt. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin damit die unangemessen lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat. Die Erstbehörde stützt ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf die im Jahr 2004 erfolgte illegale Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und ihren Verbleib im Bundesgebiet nach Ablehnung des Asylbegehrens im Jahr
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass auch Zeiten, die ein Betroffener als Asylwerber aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verbracht hat - wenn sie von gewisser Dauer sind - integrationsbegründend sein können. Beim gegenständlichen Sachverhalt ist unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin außerordentlich lang und durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie spricht gut Deutsch, hat ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 erworben, und verfügt über eine aktuelle Einsteilzusage. Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2010 B 950/10 ausgesprochen, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass in so einem Fall zu berücksichtigen ist, ob im Asylverfahren unberechtigte Folgeanträge gestellt wurden. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass ein im Zuge eines unverschuldet langjährigen und (einmaligen) Asylverfahrens erlangter Integrationsgrad, sehr wohl die Interessenlage im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu verschieben vermag. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass bei Asylverfahrensdauer von zehn Jahren und mehr regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist; dies auch im Fall einer nur durchschnittlichen Integration. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde ausnahmsweise Ausweisungen gem § 53 Abs 1 FPG idF vor FrÄG 2011 auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 19.06.2012, 2012/18/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass bei Asylverfahrensdauer von zehn Jahren und mehr regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist; dies auch im Fall einer nur durchschnittlichen Integration. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde ausnahmsweise Ausweisungen gem Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor FrÄG 2011 auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 19.06.2012, 2012/18/0027). Im Falle der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls eine durchschnittliche Integration vor. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat ihre Heimat, wie sie dies auch in einer Stellungnahme an die belangte Behörde dargelegt hat, aus nachvollziehbaren Gründen verlassen. Unter Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der langen Aufenthaltsdauer und der unverschuldeten Verfahrensdauer zeigt sich, dass die belangte Behörde eine fehlerhafte Gewichtung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat.“ Am
  4. Mai 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist. In ihrer Einlassung zur Sache legte die Beschwerdeführerin Nachstehendes dar: „Ich bin im Dezember 2004 in das Bundesgebiet eingereist und bin seither durchgehend in Österreich. Ich bin nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht ausgereist, weil ich hier leben wollte. Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ich habe keine sonstigen Verwandten in Österreich, aber Freunde habe ich. Ich habe seit 2006 gelegentlich einen Deutschkurs besucht. Gefragt nach ehrenamtlichen Tätigkeiten, gebe ich an, dass ich im B. ab und zu koche und im F. putze. Dies mache ich seit einigen Jahren aber nur gelegentlich, dies mache ist seit maximal 3 oder 4 Jahren. Gearbeitet habe ich in Österreich nicht. Ich habe auch keine Ausbildung in meiner Heimat gemacht, aber ich habe die Schule besucht. Ich lebe derzeit im C. ... Haus und bekomme monatlich ca. 200,-- Euro vom Staat bezahlt. In China leben meine drei Töchter und meine Mutter. Mein Ehemann lebt auch illegal im Ausland. Mein Mann ist mit mir gemeinsam auf die Reise ins Ausland gegangen, aber dann haben wir uns getrennt. Meine Töchter sind 11 und 14 Jahre alt und meine Mutter betreut sie und zieht sie groß. Ich telefoniere mit meiner Familie oft, kann aber nicht genau sagen wie oft. Ein telefonischer Kontakt ist jederzeit möglich. Wir haben einen Bauernhof in China, auf dem ich gelebt habe und der mir gehört. Wenn ich in China wäre, könnte ich und würde dort wohnen. In China habe ich als Landwirtin gearbeitet. Ich habe schon als Teenager begonnen am Bauernhof zu arbeiten. In Österreich habe ich die A2 - Prüfung abgelegt. Befragt nach der Verwaltungsstrafe gebe ich an, dass ich Sachen verkauft habe ohne eine Berechtigung zu haben, mehr kann ich dazu nicht sagen. Eine Liebesbeziehung habe ich in Österreich nicht. Meine drei Töchter in China gehen in die Schule. Wenn ich einen Aufenthaltstitel hätte, würde ich in einem Restaurant verschiedene Arbeiten verrichten. Befragt danach, warum ich in Österreich leben möchte, gebe ich an, dass ich schon immer in Österreich leben wollte, ich habe schon in China gehört, dass es ein schönes und angenehmes Land ist. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, wie viele Zimmer der Bauernhof in China hat, gebe ich an, dass es drei Zimmer sind. Zu dem Bauernhof gehören Felder und es wird ein Getreideanbau betrieben. Derzeit haben wir das Land verpachtet. Die genaue Höhe der Pachteinnahmen kenne ich nicht, aber die Familie kann davon leben. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob es noch einen anderen Grund gab, weshalb die Beschwerdeführerin nach Österreich kam, gebe ich an, dass ich noch einen Sohn zur Welt bringen wollte, dies aber in China nicht erlaubt war. Die Regierung wollte eine Zwangssterilisation an mir vornehmen und man hat meinen alten Bauernhof abgerissen. Ich musste Schulden aufnehmen für die Ausreise und erst seit meiner Ausreise lebt meine Familie wieder auf dem Bauernhof.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1980 geborene Beschwerdeführerin reiste am
  5. Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am
  6. Jänner 2005 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der letztlich vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom
  7. September 2012 abgewiesen wurde, wobei mit diesem Erkenntnis auch die vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
  8. August 2006 ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G bestätigt wurde. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. September 2012 in Rechtskraft. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin reiste am
  2. Dezember 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am
  3. Jänner 2005 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der letztlich vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom
  4. September 2012 abgewiesen wurde, wobei mit diesem Erkenntnis auch die vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
  5. August 2006 ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG bestätigt wurde. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am

  1. September 2012 in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
  2. September 2011 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG ein und begründete diesen Antrag wie folgt:Mit Eingabe vom 22. September 2011 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein und begründete diesen Antrag wie folgt: „Die Antragstellerin befindet sich seit 2005 durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Antragstellerin musste ihre Heimat aus nachvollziehbaren Gründen verlassen. Die Antragstellerin ist Mutter dreier Töchter. Sie wurde daher von der chinesischen Geburtenplanungskommission aufgefordert, eine Sterilisation vornehmen zu lassen. Unmittelbar vor der Vornahme dieses erzwungenen medizinischen Eingriffes floh die Antragstellerin aus China. Das Asylverfahren der Antragstellerin wurde am 05.05.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Antragstellerin hat im Asylverfahren keine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Antragstellerin hat die unverhältnismäßig lange Dauer des Asylverfahrens nicht verschuldet, sie ist ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Am 22.09.2011 stellte sie den gegenständlichen Antrag nach § 41a Abs 9 NAGAm 22.09.2011 stellte sie den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG Die Antragstellerin ist sowohl straf,- als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Die Antragstellerin ist derzeit wohnhaft bei der C. in der B.-gasse, Wien. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie sich über die Grundversorgung. Zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist sie nicht berechtigt. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten sehr gut in ihrem Lebensumfeld integriert. Es wird ein Sozialbericht der C. vorgelegt. Die Antragstellerin ist während ihres Aufenthaltes sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Ein Empfehlungsschreiben des Chinazentrums Wien vom 18.08.2011 liegt bei. Ebenso eine Deutschkursbestätigung vom Zeitraum Oktober 2006 bis Februar

  1. Am 26.08.2011 hat die Antragstellerin die Deutschprüfung auf dem A2 Niveau bestanden. Es wird in der Beilage das entsprechende und anerkannte Zertifikat übermittelt.“ In einem weiteren begründeten Vorbringen führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Die Antragstellerin wiederholt, dass sie seit dem Jahr 2004 durchgehend und über weite Strecken rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Sie hat die Verfahrensdauer von 7,5 Jahren ihres Asylverfahrens keineswegs zu vertreten. Es liegt vielmehr ein Organisationsverschulden vor. Dies auch deshalb, da der Verfassungsgerichtshof die am 27.02.2012 zunächst ergangene Berufungsentscheidung im Asylverfahren wegen Verletzung des Gleichheitssatzes sohin wegen Willkür der belangten Behörde (Asylgerichtshof) aufheben musste. ein Organisationsverschulden der Asylbehörden kann klarer nicht im Verfahren nicht festgehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei derart langer, unverschuldeter Verfahrensdauer und darauf resultierenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet auch bei durchschnittlicher Integration von einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist.“ Die Beschwerdeführerin ist seit
  2. Februar 2005 im Bundesgebiet gemeldet und seit
  3. September 2006 im C. ... Haus an der Adresse B.-gasse, Wien, hauptgemeldet. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  4. Februar 2013, welcher am
  5. März 2013 in Rechtskraft erwuchs, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 verhängt. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Unterhalt im Rahmen von staatlichen Sozialleistungen. Eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin bislang nicht ausgeübt und sie verfügt auch über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Die Rechtsmittelwerberin verrichtet seit ca. drei bis vier Jahren ehrenamtliche Tätigkeiten im B. sowie im F.. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma „T.“ vom
  6. September 2011 betreffend eine Anstellung als „Küchenhilfe“. Die Beschwerdeführerin hat das Sprachdiplom auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens am
  7. August 2011 erlangt und somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. In China besitzt die Beschwerdeführerin einen Bauernhof, auf dem sie als Landwirt gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Verwandten, aber Freunde. In China leben ihre drei minderjährigen Töchter sowie ihre Mutter. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am
  8. Februar 2014 zugestellt wurde, wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG ausgesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 zugestellt wurde, wurde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgesprochen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 81Abs.

23 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44aAbs.

1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10Asyl

G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist

§ 73Abs.

1 AVG beginnt mit der Zustellung der

§ 22Abs. 9 Asyl

G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der

Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44aAbs.

2 NAG sind in einem Verfahren

§ 24Abs.

4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.

Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 44bAbs.

2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

§ 44bAbs.

3 NAG begründen Anträge

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 44bAbs.

4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

§§ 41aAbs.

9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 10Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

  1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2.Ziffer 2 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3.Ziffer 3 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  2. Ziffer 4 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 10Abs. 2Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F. BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. Ziffer eins dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2.Ziffer 2 diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)Litera a die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b)Litera b das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c)Litera c die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d)Litera d der Grad der Integration; e)Litera e die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f)Litera f die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g)Litera g Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h)Litera h die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i)Litera i die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG am

  1. September 2011 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am
  2. Februar 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

§ 81Abs.

23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG am

  1. September 2011 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am
  2. Februar 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Beschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 23, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  7. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  8. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  9. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  13. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  14. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  15. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  16. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  17. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  21. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  22. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat die am
  23. Dezember 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin am
  24. Jänner 2005 einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das am
  25. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 22. September 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. Februar 2014, zugestellt am
  2. Februar 2014, nach § 44b Abs. 1 NAG zurück. Im gegenständlichen Fall hat die am
  3. Dezember 2004 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin am
  4. Jänner 2005 einen Asylantrag gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das am
  5. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 22. September 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom

  1. Februar 2014, zugestellt am
  2. Februar 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung am
  3. September 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  4. Februar 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung am
  5. September 2012 eingestellt haben. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
  6. Februar 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylgerichtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, dass sie seit fast 10 Jahren in Österreich lebe, das Sprachdiplom auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens abgelegt habe, sehr gut in ihr Lebensumfeld integriert sei, sie die Verfahrensdauer von 7,5 Jahren im Asylverfahren nicht zu vertreten habe und Freunde in Österreich hätte. Des Weiteren ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin am
  7. September 2011 mit der Firma „T.“ einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über ihre Anstellung als Küchenhilfe abgeschlossen hat sowie, dass über sie in den Jahren 2012 und 2013 jeweils eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängt wurde. Überdies brachte die Rechtsmittelwerberin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor, dass sie seit drei bis vier Jahren gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten im B. sowie im F. verrichte. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und verrichtet gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten im B. und im F.. Über die Rechtsmittelwerberin wurde im Jahr 2013 eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängt. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin mehr als 9 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch nahezu 1,5 Jahre unrechtmäßig. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass die Ablegung der Prüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch die Rechtsmittelwerberin vor der asylgerichtlichen Entscheidung und somit außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes erfolgte, sodass es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung handelt, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wäre. Überdies stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen dar (vgl. auch VwGH vom
  8. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317) und ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien außer Stande war, Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu beantworten.Insoweit die Beschwerdeführerin auf ihre Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass die Ablegung der Prüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch die Rechtsmittelwerberin vor der asylgerichtlichen Entscheidung und somit außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes erfolgte, sodass es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung handelt, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wäre. Überdies stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen dar vergleiche auch VwGH vom
  9. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317) und ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien außer Stande war, Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu beantworten. Soweit sich die Beschwerdeführerin einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Weiters stellen die von der Rechtsmittelwerberin gelegentlich verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeiten im B. und im F. zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.Soweit sich die Beschwerdeführerin einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Weiters stellen die von der Rechtsmittelwerberin gelegentlich verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeiten im B. und im F. zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass diese Tätigkeiten auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen in Österreich. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, steht dem gegenüber, dass ihre Mutter und ihre drei minderjährigen Töchter in China leben und sie somit über starke familiäre Bindungen in ihrem Heimatstaat verfügt. Des Weiteren verbrachte die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in China, spricht die chinesische Sprache und ist daher als in dieser Kultur sozialisiert anzusehen. Wie bereits festgestellt und auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt, liegt eine berufliche Integration der Rechtsmittelwerberin im Bundesgebiet nicht vor. Zur vorgelegten arbeitsrechtlichen Einstellungszusage ist anzumerken, dass diese bereits zum Zeitpunkt der asylgerichtlichen Entscheidung vorlag und es sich somit nicht um eine im verfahrensrelevanten Zeitraum hervorgekommene neue Tatsache handelt, die in eine nunmehr vorzunehmende Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wäre. Des Weiteren kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  10. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zur vorgelegten arbeitsrechtlichen Einstellungszusage ist anzumerken, dass diese bereits zum Zeitpunkt der asylgerichtlichen Entscheidung vorlag und es sich somit nicht um eine im verfahrensrelevanten Zeitraum hervorgekommene neue Tatsache handelt, die in eine nunmehr vorzunehmende Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wäre. Des Weiteren kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  11. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Insoweit die Rechtsmittelwerberin vorbringt, dass sie in China einer Zwangssterilisation unterzogen werden hätte sollen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens eingehend geprüft wurde, ob der Beschwerdeführerin im ihrem Heimatstaat Verfolgung droht, und dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist (vgl. dazu VwGH vom
  12. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0215).Insoweit die Rechtsmittelwerberin vorbringt, dass sie in China einer Zwangssterilisation unterzogen werden hätte sollen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens eingehend geprüft wurde, ob der Beschwerdeführerin im ihrem Heimatstaat Verfolgung droht, und dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist vergleiche dazu VwGH vom
  13. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0215). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie im Jahr 2013 eine Verwaltungsübertretung durch Verstoß gegen die Gewerbeordnung begangen hat. Dazu befragt gab sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien lediglich an, dass sie Sachen verkauft habe, ohne eine Berechtigung dafür zu haben. Dass die Beschwerdeführerin Reue zeigt, konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf ihre Verwaltungsstrafe kein adäquates Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist, was als Indiz dafür anzusehen ist, dass sie sich mit den in Österreich geltenden Werten und der österreichischen Rechtsordnung nicht ausreichend identifiziert. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin bereits mehr als 9 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch nahezu 1,5 Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer ihres Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, wäre zu berücksichtigen, dass sie trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und somit gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Oktober 2013, Zl. 2013/22/0199, verweist, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Des Weiteren ist anzumerken, dass vom Höchstgericht nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen (

§ 53Abs. 1 FPG id

F. vor dem FrÄG 2011) auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. etwa das zu einer Rückkehrentscheidung ergangene Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  2. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Dazu ist festzustellen, dass - wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, keine berufliche Integration im Bundesgebiet vorliegt und keine maßgebliche soziale Integration bei der Rechtsmittelwerberin festgestellt werden konnte, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von gelegentlich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten und dem Vorliegen eines Freundeskreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Das ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit zur Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht heranzuziehen.Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin bereits mehr als 9 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch nahezu 1,5 Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, welche die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer ihres Aufenthalts zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, wäre zu berücksichtigen, dass sie trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und somit gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2013, Zl. 2013/22/0199, verweist, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Des Weiteren ist anzumerken, dass vom Höchstgericht nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen (

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche , etwa das zu einer Rückkehrentscheidung ergangene Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  2. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Dazu ist festzustellen, dass - wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, keine berufliche Integration im Bundesgebiet vorliegt und keine maßgebliche soziale Integration bei der Rechtsmittelwerberin festgestellt werden konnte, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von gelegentlich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten und dem Vorliegen eines Freundeskreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Das ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit zur Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht heranzuziehen. Insgesamt ist festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin weder über ein Familienleben in Österreich noch kann sie eine berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Auch wenn sie im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut hat und ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 24 Jahren nach Österreich gekommen ist und die chinesische Sprache spricht, sodass davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in China allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung ihrer Mutter eine Existenz aufzubauen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelwerberin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, dass sie in China einen Bauernhof besitzen würde, auf dem sie gearbeitet hat und auf dem sie leben könnte. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.24143.2014

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