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{'item': 'VGW-141/028/8617/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/8617/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Sonja E., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 08.10.2013, Zl. SH/2013/716240-001, betreffend Ersatz von aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung von 6.210,72 Euro zu ersetzen sind. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.05.2011 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 7.920,29 Euro zu ersetzen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über Ersparnisse von insgesamt 11.894,84 Euro. Der Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.974,55 Euro sei in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit der spruchgemäße Betrag zum Kostenersatz. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Mutter von vier Kindern und neben der Sorgepflicht für ihre beiden Töchter Valentina und Viktoria, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, sei sie für ihre Söhne Georg, geboren am ...2002, und Thomas, geboren am ...1998, unterhaltspflichtig. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für Valentina E. habe am 24.08.2013 geendet. Die Beschwerdeführerin beziehe daher derzeit lediglich Waisenpension neben der Mindestsicherung. Aufgrund ihrer wegen einer psychischen Erkrankung dauernden Unfähigkeit selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen, beziehe sie außerdem erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst. Der Unterhalt für Valentina betrage 54 Euro und der Unterhaltsvorschuss für Viktoria 274 Euro. Tatsächlich sei dem Vater von Viktoria ein Unterhalt in der Höhe von 88 Euro auferlegt worden. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass er sich derzeit in Haft befinde, betrage der Unterhaltsvorschuss 274 Euro. Sobald die Haft ende, reduziere sich der Unterhalt wieder auf die ursprünglichen 88 Euro. Die Beschwerdeführerin beziehe auch die Familienbeihilfe für ihre Töchter Valentina und Viktoria, für Valentina erhöhte Familienbeihilfe. Bei Valentina bestehe ebenfalls eine Behinderung aufgrund eines Crouzon Syndroms mit Protrusio bulbi beidseits, Hörstörung beidseits sowie Hypotonie. Daher bestünden erhöhte Aufwendungen und ein erhöhter Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter seien aufgrund ihrer geringen Einkünfte, ihrer eigenen schweren Behinderung, der Behinderung ihrer Tochter Valentina und des Umstandes, dass sie für insgesamt vier Kinder sorgepflichtig sei, mehr als prekär. Diese Umstände seien jedoch zu Unrecht in den Sachverhaltsfeststellungen nicht angeführt und bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin über Ersparnisse verfüge, seien diese lediglich dadurch entstanden, dass sie aus den oben angeführten Bezügen durch besonders sparsame Lebensführung Reserven angelegt habe. Insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Sorgepflichten und die in der Familie aufgetretenen Behinderungen seien diese auch dringend notwendig um mit Notlagen, mit denen in Hinkunft zu rechnen sei, umgehen zu können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch die Kosten des Sachwalters und Gerichtsgebühren zu tragen. Es sei nicht sachgerecht, bei einer Person mit insgesamt vier Sorgepflichten das Schonvermögen heranzuziehen, wie bei alleinstehenden Personen, eine derartige Behandlung sei gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Beantragt wird der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Sachwalterin der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, bei Auferlegung der Ersatzpflicht sei auf die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Für ein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, zahle die Beschwerdeführerin 50,00 Unterhalt monatlich. Es handle sich hier um eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen im gemeinsamen Haushalt und wäre dies beim Vermögensfreibetrag entsprechend zu berücksichtigen. Unstrittig seien die im Bescheid angeführten Ersparnisse in dieser Höhe vorhanden. Diese Ersparnisse seien deshalb entstanden, weil die Beschwerdeführerin sehr sparsam lebe. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin benötige nunmehr Ergotherapie und würde die Krankenkasse von einem wöchentlichen Aufwand von 60 Euro nur 23 Euro übernehmen. Aufgrund des Akteninhaltes und des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern Viktoria und Valentina im gemeinsamen Haushalt. Sie bezieht von der PVA eine Waisenpension von monatlich 547,47 Euro, für Valentina Alimente von 54 Euro und für Viktoria einen Unterhaltsvorschuss von 274 Euro monatlich. Für ein weiteres minderjähriges Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zahlt sie Unterhalt in Höhe von 50 Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Dauerleistung. Im Jahr 2010 betrug die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes monatlich 386,11 Euro und die Mietbeihilfe monatlich 105,51 Euro, im Jahr 2011 385,77 Euro bzw. 103,86 Euro. Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verfügte sie über Ersparnisse in Höhe von 11.894,84 Euro. Von Oktober 2010 bis Dezember 2010 wurden insgesamt 1.614,17 Euro an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausbezahlt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 8.Paragraph 8, Mindeststandards

(2)Die Mindeststandards betragen:
  1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  2. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. §
  8. Paragraph 24, Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt
(1)Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(2)Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3)Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(5)Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6)Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) lauten: § 4Paragraph 4 Vermögensfreibetrag Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.069,95 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in oben angeführter Höhe verfügt. Diese gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 WMG als verwertbares Vermögen. Ein Tatbestand der in § 12 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und 6 WMG angeführten Ausnahmen von der Verwertbarkeit ist nicht verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich zum Ersatz für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstanden sind, verpflichtet. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in oben angeführter Höhe verfügt. Diese gelten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WMG als verwertbares Vermögen. Ein Tatbestand der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 WMG angeführten Ausnahmen von der Verwertbarkeit ist nicht verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich zum Ersatz für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstanden sind, verpflichtet. Zur Höhe der Ersatzpflicht ist festzustellen, dass gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz WMG nur jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährung in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige geflossen sind, das ist aus Sicht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der 31.12.
  1. Es sind daher nur jene Kosten zu ersetzen, die von diesem Stichtag angerechnet drei Jahre zurückliegend entstanden sind, somit ab 01.01.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid, ist daher bezüglich des von der Behörde angenommenen Zeitraumes, in dem ersatzfähige Leistungen bezogen wurden, dahingehend einzuschränken, dass nur die von 01.01.2011 bis 31.05.2011 aufgewendeten Kosten zum Ersatz vorzuschreiben sind. Von Oktober 2010 bis Dezember 2010 wurden 1.614,17 Euro an Bedarfsorientierter Mindestsicherung geleistet. Diese Summe ist von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten zu ersetzenden Betrag in Abzug zu bringen. Zur Höhe der Ersatzpflicht ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz WMG nur jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährung in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige geflossen sind, das ist aus Sicht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der 31.12.
  3. Es sind daher nur jene Kosten zu ersetzen, die von diesem Stichtag angerechnet drei Jahre zurückliegend entstanden sind, somit ab 01.01.
  4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid, ist daher bezüglich des von der Behörde angenommenen Zeitraumes, in dem ersatzfähige Leistungen bezogen wurden, dahingehend einzuschränken, dass nur die von 01.01.2011 bis 31.05.2011 aufgewendeten Kosten zum Ersatz vorzuschreiben sind. Von Oktober 2010 bis Dezember 2010 wurden 1.614,17 Euro an Bedarfsorientierter Mindestsicherung geleistet. Diese Summe ist von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten zu ersetzenden Betrag in Abzug zu bringen. Darüber hinaus beträgt der Vermögensfreibetrag gemäß § 4 WMG-VO derzeit 4.069,95 Euro. Dieser gilt gemäß § 12 Abs. 2 Z. 5 WMG als nicht verwertbar und ist daher von der Ersatzpflicht ausgenommen. Die belangte Behörde hat den Freibetrag mit 3.974, 55 Euro angenommen. Von der im angefochtenen Bescheid angenommenen Ersatzforderung ist daher auch die diesbezügliche Differenz von 95,40 Euro abzuziehen. Die so im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.05.2011 errechneten aufgewendeten Kosten für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung betragen daher 6.210,17 Euro und sind zum Ersatz vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Wien war bei dieser Entscheidung an den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Leistungszeitraum, auf den sich die Ersatzpflicht bezieht, insoweit gebunden, als dieser aufgrund eingetretener Verjährung einzuschränken, jedoch nicht darüber hinaus auszudehnen war. Ob aus weiterem verwertbarem Vermögen für Leistungen, die in einem darüber hinausgehenden Zeitraum gewährt wurden, Ersatz zu leisten ist, obliegt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus beträgt der Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 4, WMG-VO derzeit 4.069,95 Euro. Dieser gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, WMG als nicht verwertbar und ist daher von der Ersatzpflicht ausgenommen. Die belangte Behörde hat den Freibetrag mit 3.974, 55 Euro angenommen. Von der im angefochtenen Bescheid angenommenen Ersatzforderung ist daher auch die diesbezügliche Differenz von 95,40 Euro abzuziehen. Die so im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.05.2011 errechneten aufgewendeten Kosten für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung betragen daher 6.210,17 Euro und sind zum Ersatz vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Wien war bei dieser Entscheidung an den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Leistungszeitraum, auf den sich die Ersatzpflicht bezieht, insoweit gebunden, als dieser aufgrund eingetretener Verjährung einzuschränken, jedoch nicht darüber hinaus auszudehnen war. Ob aus weiterem verwertbarem Vermögen für Leistungen, die in einem darüber hinausgehenden Zeitraum gewährt wurden, Ersatz zu leisten ist, obliegt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Zum Beschwerdevorbringen wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zweifellos in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Das Gesetz sieht jedoch keine Möglichkeiten vor, darauf bei Auferlegung von Ersatzpflichten Bedacht zu nehmen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, führt nicht dazu, dass der Vermögensfreibetrag gemäß § 4 WMG-VO öfter als einmal zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 Z 5 WMG, in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Z 1 WMG. Zum Beschwerdevorbringen wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zweifellos in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Das Gesetz sieht jedoch keine Möglichkeiten vor, darauf bei Auferlegung von Ersatzpflichten Bedacht zu nehmen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit zwei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, führt nicht dazu, dass der Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 4, WMG-VO öfter als einmal zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WMG. Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.8617.2014

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