Obsah (11)
§ 13§ 28§ 19a§ 74§ 94§ 18§ 26§ 25Artikel 130§ 37§ 58RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.Doz. Dr. Kolonov
§ 13Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.1) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. 2)
§ 28Abs. 2 Vw
GG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172/2013, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben.2)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 22.04.2014, Zl. DK - 786172 aus 2013,, mit welchem der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden ist, ersatzlos behoben. 3) Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes
§ 19a
RAO wird
§ 74AVG i.V.m. 17 Vw
GVG abgewiesen.3) Der Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes
Paragraph 19 a, RAO wird
Paragraph 74, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG abgewiesen. 4) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B E G R Ü N D U N G: Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt: „Die Disziplinarkommission der Stadt Wien hat in ihrer Sitzung vom 22. April 2014 im Suspendierungsverfahren gegen Herrn B. folgenden Beschluss gefasst:
§ 94Abs.
1 und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert:
Paragraph 94, Absatz eins und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird Herr B. wegen des Verdachts, als Werkmeister der Dienststelle folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides vom Dienst suspendiert: 1) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung wiederholt in SES Außendienstzeiten gebucht haben, zu denen er tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere
- a)am 2. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.49 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.40 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse J.-Gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 50 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.50 Stunden erschlichen hat,
- b)am 3. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.56 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.34 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.34 Stunden erschlichen hat,
- c)am 6. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.46 Uhr bis 16.29 Uhr (das sind 3.43 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 3.43 Stunden erschlichen hat, und
- d)am 7. Mai 2013 insofern, als er laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.52 Uhr bis 16.30 Uhr (das sind 3.38 Stunden) Außendienstzeit gebucht hat, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse W.-Straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 2.58 Stunden erschlichen hat. 2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er 2) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend "Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.", wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 mit der Absicht und mit dem Erfolg der Erschleichung von Arbeitszeit und der damit verbundenen Entlohnung eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet hat, pflichtwidrig für ihn Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt am SES-Terminal seiner Dienststelle die Buchung des Endes von Außendienstzeiten vornehmen hat lassen, obwohl er zu den gebuchten Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß Dienst versehen hat, und zwar insbesondere indem er
- a)am 2. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 16.36 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.01 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.01 Stunden erschlichen hat,
- b)am 25. Juli 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 13.02 Uhr bis 17.11 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 4.05 Stunden) von Frau K. vornehmen haben lassen, obwohl er tatsächlich keinen Außendienst geleistet hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von 4.05 Stunden erschlichen hat,
- c)am 18. September 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.42 Uhr bis 16.13 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.31 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse S.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 45 Minuten nachvollziehbar ist, vorgenommen hat und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.16 Stunden erschlichen hat, und
- d)am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse V.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen
- d)am 7. Oktober 2013 das Ende der laut seinen SES-Zeitbuchungen von 12.35 Uhr bis 15.59 Uhr gebuchten Außendienstzeit (das sind 3.24 Stunden) von Frau K. vornehmen hat lassen, obwohl er lediglich eine Baustellenbesichtigung an der Adresse A.-gasse in Wien, für welche die Dauer von zirka 40 Minuten nachvollziehbar ist, und an der Adresse römisch fünf.-straße in Wien, für welche die Dauer von zirka 20 Minuten (inklusive Fahrzeit zur Baustelle) nachvollziehbar ist, vorgenommen hat, und sich dadurch Arbeitszeit im Ausmaß von zirka 2.24 Stunden erschlichen hat. 3) Er hat es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem er entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben. der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Dienstordnung 1994, wonach der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfangs und des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit zumindest 20. Februar 2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an seiner Wohnadresse in O. ausgeübt hat, ohne dies dem Magistrat (seiner Dienststelle) schriftlich gemeldet zu haben. Begründung Der Beschuldigte, Herr B., steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Werkmeister in der Dienststelle beschäftigt. Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2 hat den Beschuldigten wegen des Verdachts, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Bescheid vom 10. Oktober 2013, GZ: MA 2/... B, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 3. Jänner 2014 wurde in weiterer Folge
§ 94Abs.
2 DO 1994 die Suspendierung des Beschuldigten verfügt, nachdem der zuvor von der Disziplinarkommission erlassene Bescheid wegen einer unrichtigen Zusammensetzung des Senats vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien behoben worden ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom
- Jänner 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 2 hat den Beschuldigten wegen des Verdachts, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Bescheid vom
- Oktober 2013, GZ: MA 2/... B, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom
- Jänner 2014 wurde in weiterer Folge
Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 die Suspendierung des Beschuldigten verfügt, nachdem der zuvor von der Disziplinarkommission erlassene Bescheid wegen einer unrichtigen Zusammensetzung des Senats vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien behoben worden ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Bescheid der Disziplinarkommission, mit welchem die Suspendierung verfügt wurde, mit Erkenntnis vom 25. Februar 2014, GZ: VGW-171/042/21157/2014-6, aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine, die Suspendierung tragende Gefährdung des dienstlichen Interesses regelmäßig dann zu bejahen sei, wenn davon auszugehen ist, dass im Falle des Erweises der inkriminierten Handlungen die Verfehlungen in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Ebenso sei von einer solchen Konstellation, die eine Weiterbeschäftigung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, auszugehen, wenn durch das inkriminierte Verhalten Kollegen des Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden kann, bis zur Klärung der angelasteten, begründeten Vorwürfe im Disziplinarverfahren weiterhin mit dem Beschuldigten zusammenzuarbeiten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass im Gegensatz zu der Annahme der Disziplinarkommission auf Grund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte lediglich der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte Frau K. angestiftet habe, dass diese in der Zeit vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Oktober 2013 wiederholt für den Beschwerdeführer zu Zeiten, als dieser nicht mehr im Dienst war, am SES-Terminal Zeitbuchungen vorgenommen habe, und zwar insbesondere betreffend Ende der Dienstzeit
- a)am Dienstag, den 2. Juli 2013, um 16:36 Uhr,
- b)am Donnerstag, den 25. Juli 2013, um 17:11 Uhr
- c)am Mittwoch, den 18. September 2013, um 16:36 Uhr,
- d)am Montag, den 7. Oktober 2013, um 15:59 Uhr, und dass der Beschuldigte dadurch Arbeitszeit erschlichen hat, wodurch bewirkt wurde, dass der Beschuldigte für diese Zeiten entlohnt worden ist. Als ebenfalls ausreichend belegt sah das Verwaltungsgericht den Verdacht an, dass der Beschuldigte die im Spruch unter 3) angeführte Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, ohne dies vorher seiner Dienstelle gemeldet zu haben. Das Verwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen weiters aus, dass diese Vorwürfe keine Konstellation bewirken würden, welche die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen. Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaligen Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung zu rechtfertigen vermag und kein weiterer Suspendierungsgrund vorliege. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auf Grund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. § 94 Z. 2 DO nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen weiters aus, dass diese Vorwürfe keine Konstellation bewirken würden, welche die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen. Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaligen Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung zu rechtfertigen vermag und kein weiterer Suspendierungsgrund vorliege. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auf Grund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. Paragraph 94, Ziffer 2, DO nicht vorliege. Am 28. März 2014 langte der Suspendierungsakt mit den Ergebnissen der zwischenzeitig durchgeführten weiteren Ermittlungen von der MA 2 bei der Disziplinarkommission ein. Mit Parteiengehör vom 7. April 2014 wurden dem Beschuldigten diese im Rahmen des Suspendierungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 18. April 2014 hat der Beschuldigte dazu Stellung genommen. Die Disziplinarkommission hat erwogen:
§ 94Abs.
1 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
- gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten
- gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
- durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 94Abs.
2 DO 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 ist jede vorläufige Suspendierung unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a und eins b, Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung. § 94 Abs. 3 DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig ist, diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen hat. Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 bestimmt, dass dann, wenn bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig ist, diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen hat.
§ 18Abs.
1 DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 18Abs.
1 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
§ 26Abs.
1 DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
Paragraph 26, Absatz eins, DO 1994 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
§ 25Abs.
1 DO 1994 ist Nebenbeschäftigung eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
Paragraph 25, Absatz eins, DO 1994 ist Nebenbeschäftigung eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
§ 25Abs.
2 DO 1994 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Paragraph 25, Absatz 2, DO 1994 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
§ 25Abs.
3 DO 1994 hat der Beamte
Paragraph 25, Absatz 3, DO 1994 hat der Beamte 1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, 2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Verfügung der Suspendierung einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Ein konkreter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 14.9.1988, ZI. 88/09/0046). Unter Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung zu verstehen (Erkenntnis des VwGH vom 25.4.1990, ZI. 89/09/0163). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Es genügt also das Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachtes. Dies entspricht dem Wesen der Suspendierung als sichernde Maßnahme. Im Zuge der Suspendierung muss nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte oder die Beamtin die ihm bzw. ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Berechtigung zur Verfügung einer Suspendierung liegt nach ständiger Judikatur allein im funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die MA 2 und die Dienststelle haben nach der vorläufigen Suspendierung des Beschuldigten in Bezug auf die vom Beschuldigten vorgenommenen Zeitbuchungen weitere Ermittlungen durchgeführt. Der nunmehrige Verdacht hinsichtlich der im Spruch unter 1) bis 3) angeführten Dienstpflichtverletzungen gründet sich auf die Stellungnahmen der Dienststelle (Hr. L.) zu den SES-Buchungen des Beschuldigten vom 14. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013, die Stellungnahme der Dienststelle zu den Angaben des Beschuldigten im Disziplinarverfahren vom 21. Oktober 2013, einer ergänzenden Stellungnahme der Dienststelle vom 2. Jänner 2014 (Hr. L. und Hr. G., Leiter der Gebietsgruppe … in der Dienststelle) sowie auf die schon vor der vorläufigen Suspendierung vorliegenden Unterlagen (es sind dies im Wesentlichen der Aktenvermerk von Herrn G. vom 26. Juli 2013 über den Grund für die Kontrolle der SES-Buchungen und die Kontrollen vom 2. Juli 2013 und vom 25. Juli 2013, ein Aktenvermerk von Herrn G. vom 7. Oktober 2013 über die Kontrollen der SES-Buchungen vom 18. September 2013 und vom 7. Oktober 2013 sowie die Niederschrift vom 11. Oktober 2013 über die Befragung von Herrn L. als Zeugen vor der MA 2). Zu den im Spruch unter 2)
- a)bis
- d)angeführten Dienstpflichtverletzungen ist zu sagen, dass der diesbezügliche Verdacht bereits vom Verwaltungsgericht Wien im o.a. Erkenntnis als ausreichend belegt anerkannt worden ist. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Vorhalte durch die weiteren Ermittlungstätigkeiten noch näher ausgeführt worden sind. Angesichts des auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellten Faktums, dass an den konkret angeführten Tagen weisungswidrig Frau K. die Zeitbuchungen mit der von ihm im Archiv der Dienststelle aufbewahrten Zeiterfassungskarte vorgenommen hat, ist der Verdacht hinreichend konkret, zumal diesem persönliche Wahrnehmungen von Herrn G. und Herrn L. zu Grunde liegen. Das entsprechende Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs erscheint zum Teil an den Haaren herbeigezogen und ist sehr unglaubwürdig (er hätte an einem Tag eine Autopanne gehabt und durch seine Bitte, Frau K. möge für ihn ausbuchen, sei keine Erschleichung von Arbeitszeit, sondern vielmehr eine Ersparnis erfolgt). Ähnliches gilt auch für die dem Beschuldigten unter 3) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wegen Nichtmeldens einer erwerbsmäßig ausgeübten Nebenbeschäftigung. Zwar hat der Beschuldigte nunmehr ein mit 20. Dezember 2011 datiertes Schreiben vorgelegt, mit dem er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet haben soll, allerdings hat er keinen Nachweis dafür erbracht, dass er dieses Schreiben auch rechtzeitig an die Dienststelle übermittelt hat. Im Zuge seiner Einvernahme durch die MA 2 hat der Beschuldigte zu diesem Tatvorwurf ursprünglich angegeben, dass das auf seinen Namen angemeldete Gewerbe tatsächlich von seinem Bruder ausgeübt werde und nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf ihn angemeldet sei. Dass er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet hätte, hat der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig auch nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten ist die nunmehrige Verantwortung des Beschuldigten nicht plausibel und vermag diese den bestehenden Verdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren zu den unter 1) angeführten Tatanlastungen vorgebracht, dass im Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen würden. Oftmals würden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. -kontrolliert, was letztlich zu einem wesentlich längeren als ursprünglich geplanten Außendienst führen könne. Dies sei innerhalb der Dienststelle genereller Usus und seien die Werkmeister zu einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich angehalten. Auch sei es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, "nicht unbedingt ein Aktenvermerk" zu errichten sei. Zu dieser Rechtfertigung ist zusagen, dass diese völlig aus der Luft gegriffen erscheint und absolut nicht plausibel ist. Jedes Amtsorgan ist schon nach § 16 Abs. 1 AVG verpflichtet, amtliche Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. Gerade bei einer so wichtigen Angelegenheit, wie der Überprüfung einer Baustelle, bei der im Rahmen der Hoheitsverwaltung überprüft wird, ob die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben eingehalten werden, ist eine entsprechende Dokumentation der Tätigkeit unabdingbar notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte über die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen des Außendienstes keine Aufzeichnungen gemacht haben soll, wo dies gerade in der spezifischen dienstlichen Situation, in der sich der Beschuldigte befunden hat, als Arbeitsnachweis dienen hätte können. Es ist somit nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen gesetzwidrigen "generellen Usus" ins Treffen führt. Schreiben auch rechtzeitig an die Dienststelle übermittelt hat. Im Zuge seiner Einvernahme durch die MA 2 hat der Beschuldigte zu diesem Tatvorwurf ursprünglich angegeben, dass das auf seinen Namen angemeldete Gewerbe tatsächlich von seinem Bruder ausgeübt werde und nur wegen der niedrigeren Versteuerung auf ihn angemeldet sei. Dass er die Nebenbeschäftigung seiner Dienststelle gemeldet hätte, hat der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig auch nicht behauptet. Im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten ist die nunmehrige Verantwortung des Beschuldigten nicht plausibel und vermag diese den bestehenden Verdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Parteiengehörs im Suspendierungsverfahren zu den unter 1) angeführten Tatanlastungen vorgebracht, dass im Außendienstkalender ausschließlich konkrete Außendiensttermine eingetragen würden. Oftmals würden auf dem Weg zur Baustelle oder am Weg von dieser zurück auch andere Baustellen mitbesichtigt bzw. -kontrolliert, was letztlich zu einem wesentlich längeren als ursprünglich geplanten Außendienst führen könne. Dies sei innerhalb der Dienststelle genereller Usus und seien die Werkmeister zu einer solchen Vorgehensweise ausdrücklich angehalten. Auch sei es betriebliche Übung, dass bei besichtigten Baustellen, die einer entsprechenden Kontrolle standhalten, "nicht unbedingt ein Aktenvermerk" zu errichten sei. Zu dieser Rechtfertigung ist zusagen, dass diese völlig aus der Luft gegriffen erscheint und absolut nicht plausibel ist. Jedes Amtsorgan ist schon nach Paragraph 16, Absatz eins, AVG verpflichtet, amtliche Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. Gerade bei einer so wichtigen Angelegenheit, wie der Überprüfung einer Baustelle, bei der im Rahmen der Hoheitsverwaltung überprüft wird, ob die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben eingehalten werden, ist eine entsprechende Dokumentation der Tätigkeit unabdingbar notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte über die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen des Außendienstes keine Aufzeichnungen gemacht haben soll, wo dies gerade in der spezifischen dienstlichen Situation, in der sich der Beschuldigte befunden hat, als Arbeitsnachweis dienen hätte können. Es ist somit nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen gesetzwidrigen "generellen Usus" ins Treffen führt. Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten in seiner im Zuge des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme, wonach die Behörde dem Beschuldigten einen Zeitraum vom 1. April 2013 bis 7. Mai 2013 zur Last gelegt hat, im Einzelnen dazu aber dann keine weiteren genauen Erhebungen angestellt habe, sondern nur vier vermeintliche Tatzeitpunkte und im Grund genommen daher lediglich vier Werktage von einem gesamt zur Last gelegten Zeitraum von über einem Jahr anlaste, sind insofern nicht stichhaltig, als nach der Judikatur des VwGH an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertrieben Anforderungen gestellt werden dürfen. Das dem Beschuldigten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden (VwGH vom 22.11.2007, ZI. 2005/09/076). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (VwGH vom 29. November 2002, ZI. 95/09/0039). Auch im Disziplinarverfahren genügt bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten die beispielsweise Anführung von konkret bezeichneten Einzelakten (VwGH vom 16. September 1998, ZI. 96/09/0320). Somit sind auch im gegenständlichen Fall die Dienstpflichtverletzungen, die die Grundlage für die Suspendierung bilden, in den Punkten 1) und 2) ausreichend konkret umschrieben. Nach der Judikatur des VwGH wäre eine Suspendierung dann nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Judikatur des VwGH bloße Gerüchte oder vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus (VwGH vom 25. März 2010, ZI. 2010/09/0055). Solche Gründe, die eine Suspendierung unzulässig machen würden, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Dienststelle hat in den vorliegenden Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der Richtigkeit der vom Beschuldigten für den Zeitraum 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 im elektronischen Zeiterfassungssystem SES vorgenommenen Zeitbuchungen berechtigte Zweifel bestehen. Dazu hat sie eingehende Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und diese akribisch genau dargestellt (siehe Stellungnahmen der Dienststelle vom 14. Oktober 2013, vom 18. Oktober 2013 und vom 21. Oktober 2013). Die vom Vorgesetzten des Beschuldigten, Herrn L., in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 dargestellten Erwägungen lassen auf Grund der vorgefundenen Arbeitszeitaufzeichnungen des Beschuldigten erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Zeitbuchungen im Zusammenhang mit den Außendiensten des Beschuldigten korrekt sind, zumal davon ausgegangen werden kann, dass Herr L. als Leiter des Dezernates ... in der Gebietsgruppe … den mit der Erledigung eines Aktes (bzw. den mit der Durchführung einer Baustellenkontrolle) verbundenen Aufwand korrekt einschätzen kann. Demgegenüber ist der vom Beschuldigten beispielhaft für den 2. Mai 2013 dargestellte Aufwand nicht geeignet, die Zweifel an der Korrektheit der entsprechenden Außendienstbuchung zu zerstreuen. Dies gilt einerseits deshalb, weil unter Punkt 8.) die "Besichtigung weiterer Baustellen" angeführt ist. In Verbindung mit dem Vorbringen des Beschuldigten, dass über derartige Besichtigungen gar keine Dokumentationen oder Aktenvermerke angefertigt werden, könnte mit dieser Verantwortung praktisch jede beliebige Dauer eines Außendienstes gerechtfertigt werden. Deshalb liegt es auf der Hand, dass die Verantwortung des Beschuldigten nicht stichhaltig ist. Schließlich ist schon die vom Beschuldigten angeführte Zeitdauer für eine einzige Baustellenüberprüfung im angegebenen Ausmaß (2 3/4 Stunden) für sich genommen nicht nachvollziehbar. Demnach würde schon allein der Weg zur Baustelle und retour bis zu zwei Stunden in Anspruch nehmen. Berücksichtigt man dabei, dass der Arbeitsort des Beschuldigten in einem benachbarten Bezirk liegt, ist dies wohl viel zu lang bemessen. Dem Beschuldigten ist es daher nicht gelungen, den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Es sei aber in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich betont, dass im Suspendierungsverfahren letztlich nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Hingegen konnte der Beschuldigte den Verdacht bezüglich der im Parteiengehör unter Punkt 1)
- e)und
- f)angeführten Dienstpflichtverletzungen entkräften. Offenbar wurde von der MA 2 aus dem Umstand, dass auf dem Schreibtisch des Beschuldigten gegen ihn als Zulassungsbesitzer ergangene Strafverfügungen der MA 67 vorgefunden wurden, der Schluss gezogen, dass auch er sich während der Dienstzeit an den jeweiligen Tatorten aufgehalten habe. Mit der Vorlage der Benachrichtigungen über die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass er sich zu den genannten Zeitpunkten tatsächlich dort aufgehalten hat, weshalb diese Anlastungen aus dem Spruch des vorliegenden Bescheides zu entfernen waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Suspendierung bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Voraussetzung für eine Suspendierung nicht nur dann vorliegt, wenn wegen der Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (Erkenntnisse vom 24. November 1982, ZI. 81/09/0049, und vom 8. November 1995, ZI. 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt. Eine solche gewichtige Dienstpflichtverletzung liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde im Hinblick auf die nunmehrige Verdachtslage vor. Der erkennende Senat stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei mehrfacher Nichteinhaltung der Arbeitszeit wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sind, da die Nichteinhaltung der Arbeitszeit zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zählt (Erkenntnisse des VwGH vom 25. Juni 1992, ZI. 92/09/084, und vom 23. April 2013, ZI. 2012/09/0072). Die Einhaltung der Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt nach dieser Judikatur deshalb zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei einer Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Dem zu Folge stellt das Erschleichen von Arbeitszeit eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Ebenso steht nach der Judikatur des VwGH außer Frage, dass Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (VwGH vom 25. Juni 1992, ZI. 92/09/084, 17. Dezember 2013, ZI. 2013/09/0138). Gerade dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu. Der Beschuldigte steht im Verdacht, systematisch über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben, um dadurch Arbeitszeit und daraus resultierend eine entsprechende Entlohnung (Funktionsgebühr) zu erschleichen. Es liegt auf der Hand, dass der damit einhergehende Vertrauensverlust eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten in seiner Dienststelle bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unmöglich macht. Die Tätigkeit als Werkmeister in der Dienststelle bringt es zwangsläufig mit sich, dass auch Kontrolltätigkeiten an Ort und Stelle durchzuführen sind. In diesen Situationen ist aber eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich. Die Stadt Wien als Dienstgeberin muss darauf vertrauen können, dass ihre Bediensteten die grundlegenden Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit genau einhalten. Ein Werkmeister, der nicht auch zumindest fallweise zu Außendiensten herangezogen werden kann, ist bei der Dienststelle aber nicht einsetzbar. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits unter Beweis gestellt hat, dass er offenkundig auch bereit ist, sich über Vorgaben des Dienststellenleiters bezüglich korrekter Erfassung der Arbeitszeit (Pflicht zur eigenhändigen Zeitbuchung) hinwegzusetzen. Nicht außer Betracht gelassen werden kann schließlich auch die mit einer weiteren Dienstausübung des Beschuldigten verbundene Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung bei den anderen Bediensteten. Diesen soll klar vor Augen geführt werden, dass die Einhaltung der Arbeitszeit und die korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Magistrat der Stadt Wien einen hohen Stellenwert hat. Angesichts all dieser Umstände liegen bei einer Belassung des Beschuldigten im Dienst unzweifelhaft Gefährdungen wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 vor, weshalb die Suspendierung zu verfügen war.Angesichts all dieser Umstände liegen bei einer Belassung des Beschuldigten im Dienst unzweifelhaft Gefährdungen wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 vor, weshalb die Suspendierung zu verfügen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt wie folgt: „I. Gegen den oben zitierten Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, zur GZ DK - 786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist Gegen den oben zitierten Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, zur GZ DK - 786172 aus 2013, vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist BESCHWERDE
Artikel 130
Abs 1 B-VGBESCHWERDE
Artikel 130
Absatz eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und führt aus wie folgt: Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. A. Sachverhalt Mit Bescheid der Disziplinarkommission zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführer
§ 94Abs 1 und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 94, Absatz eins und 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert. B. Rechtzeitigkeit Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, ausgestellt am 22.04.2014, wurde dem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter am 29.04.2014 zugestellt. Gegenständliche Beschwerde wird daher als rechtzeitig, sohin innerhalb der 4-Wochen-Frist erhoben. C. Verletzung subjektiver Rechte Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Recht verletzt, ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Anwendung der für ihn einschlägigen Vorschriften von der dafür zuständigen Behörde suspendiert zu werden. D. Beschwerdepunkte: • Rechtswidrigkeit des Inhaltes • Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften • Ergänzungsbedürftigkeit • sonstige Verfahrensmängel • mangelhafte Begründung • unrichtige rechtliche Beurteilung E. Beschwerdebegründung: Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zu Grunde liegende Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde (VwGH 17.06.1981, ZI. 3097/80). Der hier inhaltlich rechtswidrige Bescheid ruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A11947; VwGH 16.11.1978, Zl. 2317/77). Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich bei den im Spruch genannten Tatvorwürfen um gravierende Dienstpflichtverletzungen handelt und aufgrund der der Behörde vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Rahmen von Aktenvermerken und Niederschriften festgehaltenen persönlichen Wahrnehmungen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers ein hinreichender Verdacht gegeben ist. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des VwGH vom 14.09.1988 zur Zahl 88/09/0046 genügt es der belangten Behörde, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht und ist diesen nach Ansicht der Behörde dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Bestimmung aber dahingehend auszulegen, dass der für die Suspendierung vorausgesetzte Verdacht hierzu immer nur aufgrund von Schlussfolgerungen nach Tatsachen entstehen kann (VwGH 19.05.1993, Zl. 92/09/0238). Dies ist hier nicht gegeben. Vorausgeschickt wird, dass es sich beim nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien um eine Entscheidung im dritten Rechtsgang handelt. Die Behörde will anscheinend die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht zur Kenntnis nehmen Vorauszuschicken ist weiters, dass - wie die belangte Behörde auf der Seite 6 ihrer Entscheidung anführt - wenn auch am 28.03.2014 der Suspendierungsakt mit den Ergebnissen der zwischenzeitig durchgeführten weiteren Ermittlungen von der MA 2 bei der Disziplinarkommission einlangte, der Inhalt (mit Ausnahme der ergänzenden Stellungnahme der Dienststelle vom 02.01.2014, auf welche weiter unten noch im Rahmen des Beschwerdepunktes des mangelnden Parteiengehörs noch näher eingegangen wird) der Akteninhaltes der gleiche geblieben ist. Die ursprünglich von der belangten Behörde in ihrem Parteiengehör vom 07.04.2014 zu Spruchpunkt 1e und 1f festgehaltenen Dienstpflichtverletzungen, als einzige neuen Anschuldigungen, wurden in dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund vom Beschwerdeführer (ebenso) aufgezeigter Unrichtigkeit - ohnehin bereits fallen gelassen. Sohin unterscheiden sich die Ermittlungsergebnisse bei Erlass des bereits behobenen Bescheides der hier belangten Behörde vom 03.01.2014 (mit der einzigen oben angeführten Ausnahme) nicht zu jenen zu diesem nunmehr angefochtenen Bescheid. Inhaltlich unterscheidet sich sohin der Bescheid nicht vom bereits im
- Rechtsgang erlassenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 03.01.2014, welcher ebenso bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.02.2014 aufgehoben worden ist, ausgenommen nunmehr zu Spruchpunkt 1 angeführter 4 genannter Tatzeitpunkte. Zu der zu Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung, welche einen Zeitraum vom 01.04.2012 bis 07.05.2013 zur Last legt, sei darauf hingewiesen, dass für den gesamt zur Last gelegten Zeitraum absolut keine Beweisergebnisse vorliegen, welche ausreichend substantiiert jene von der belangten Behörde erhobenen Verdachtsmomente zu tragen vermögen. Im Gegenteil, es handelt sich wiederum nur um bloße angestellte Vermutungen, liegen doch keine konkreten Ermittlungsergebnisse vor. Wenn die belangte Behörde im Gegensatz zum davor ergangenen und bereits aufgehobenen Bescheid nunmehr vier konkrete Tatzeitpunkte in dem gesamt zur Last gelegten Tatzeitraum hervorhebt, so sei an dieser Stelle festzuhalten, dass es diesbezüglich auch wiederum nur, wie bereits stets aktenkundig, Aktenvermerke über ein diesbezüglich lediglich vermutetes vermeintliches Vergehen gibt, allerdings keine konkreten Tatsachenergebnisse. Diese angestellten Vermutungen allerdings vermögen eine ausgesprochene Suspendierung nicht zu tragen. Der Vorwurf für den angelasteten Zeitraum, insbesondere die vier gesondert hervorgehobenen Tatzeitpunkte basieren rein auf einer Unterstellung aufgrund von Vermutungen, letztere wiederum allerdings für gegenständliches Verfahren nicht ausreichen. An dieser Stelle wird nochmals vorgebracht und gilt dies auch für die im Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Außendienste (wie dies auch bereits Hr. G. in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten hat/AS 65) in seinem Dienstkalender festgehalten hat- auch alle tatsächlich besuchten Adressen, mögen diese im Vorfeld noch nicht geplant gewesen sein, wurden im Dienstkalender nachgetragen, dieser aber wurde von der Dienstbehörde eingezogen und zu Lasten des Beschwerdeführers vorenthalten, was klar gegen Art 6 EMRK verstößt. Der nunmehr vorenthalten Dienstkalender des Beschwerdeführers hat daher klare Beweiskraft und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, diesen einzuholen und ihrer Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. An dieser Stelle wird nochmals vorgebracht und gilt dies auch für die im Spruchpunkt 2.) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Außendienste (wie dies auch bereits Hr. G. in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten hat/AS 65) in seinem Dienstkalender festgehalten hat- auch alle tatsächlich besuchten Adressen, mögen diese im Vorfeld noch nicht geplant gewesen sein, wurden im Dienstkalender nachgetragen, dieser aber wurde von der Dienstbehörde eingezogen und zu Lasten des Beschwerdeführers vorenthalten, was klar gegen Artikel 6, EMRK verstößt. Der nunmehr vorenthalten Dienstkalender des Beschwerdeführers hat daher klare Beweiskraft und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, diesen einzuholen und ihrer Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Auch ergibt sich aus AS 6, dass vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates der Dienststelle die Adresse und der Anlassfall bzw. die beabsichtige Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen ist. Der Dezernatsleiter hat die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen auf Plausibilität zu überprüfen und deren Ergebnisse zu evaluieren. Diese beiden Unterlagen werden zu Lasten des Beschwerdeführers bewusst vorenthalten, diesbezüglich aber hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungstätigkeit anstellen müssen, die Nichtvornahme stellt eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Zu der zu Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ist festzuhalten, dass auch hier wiederum ein Tatzeitraum 08.05.2013 bis 07.10.2013 zum Vorwurf gemacht wird und bereits hier das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 festgehalten hat, dass es keine Beweisergebnisse gibt, welche ausreichend substantiiert, Verdachtsmomente zu tragen vermögen, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum zwischen 08.05.2013 und 07.10.2013 in weiteren, als den dokumentierten vier Fällen, Frau K. angestiftet hat, für ihn mit seiner Zeitkarte auszustechen. Auch für die Annahme der Erschleichung einer Arbeitsentlohnung liegen nach Aktenlage, die ident ist mit jener zum bereits aufgehobenen Bescheid - keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, lediglich Vermutungen liegen wiederum vor, die eine ausgesprochene Suspendierung nicht zu tragen vermögen. Der zu Spruchpunkt
- erhobene Tatvorwurf ist ebenso ident zu jenem bereits mit Bescheid vom 16.11.2013 ausgesprochenen Tatvorwurf und hat auch hier bereits das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 festgehalten, dass das vermeintliche Nichtmelden einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung im Regelfall keine Entlassung rechtfertigen vermag und daher auch keine die Schwere der angelasteten Verfehlungen rechtfertigender Suspendierungsgrund vorliegt. Ein - wie von der belangten Behörde angenommener Verdacht - kann immer nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.11.1989, 89/16/0091). Da die Behörde all dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Aber auch weitere Argumente für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegen gegenständlich vor: Die belangte Behörde subsumiert den festgestellten Sachverhalt offenbar nach § 94 Abs 1 Z 2 DO
- Voraussetzung für eine Suspendierung ist danach die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes. Es handelt sich dabei um zwei unbestimmte Gesetzesbegriffe, die der näheren Auslegung bedürfen: Die belangte Behörde subsumiert den festgestellten Sachverhalt offenbar nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO
- Voraussetzung für eine Suspendierung ist danach die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes. Es handelt sich dabei um zwei unbestimmte Gesetzesbegriffe, die der näheren Auslegung bedürfen: a) Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes Eine Suspendierung aufgrund einer Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ist in erster Linie dann auszusprechen, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst eine weitere Verletzung von Dienstpflichten- und zwar besonders wichtigen Dienstpflichten- zu erwarten wäre (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.Auflage, 510). Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung müssen besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention notwendig erscheinen lassen. Die dem Beschwerdeführer angelastete mangelhafte Erfüllung seiner Pflicht zur (persönlichen) Führung von Arbeitsaufzeichnungen gem. § 26 DO vermag aber eine solche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen, sämtliche anderen Anschuldigen gründen auf vagen Vermutungen ohne konkrete Tatsachenergebnisse. Die dem Beschwerdeführer angelastete mangelhafte Erfüllung seiner Pflicht zur (persönlichen) Führung von Arbeitsaufzeichnungen gem. Paragraph 26, DO vermag aber eine solche schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen, sämtliche anderen Anschuldigen gründen auf vagen Vermutungen ohne konkrete Tatsachenergebnisse. Auch die Begründung der belangten Behörde, die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers würde zu Beispielfolgen und einer Disziplinarunterhöhlung bei anderen Bediensteten führen, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen befindet sich der Beschwerdeführer Großteils im Außendienst. Eine direkte Beeinflussung von Arbeitskollegen kommt folglich nicht in Frage. Zum anderen hat die bloße Einleitung des Disziplinarverfahrens aller Voraussicht nach bereits eine mahnende Wirkung auf andere Bedienstete, die dadurch von einer Nachahmung des Verhaltens des Beschwerdeführers abgehalten und nicht dazu ermutigt werden. b) Gefährdung des Ansehens des Amtes Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so soll im Zusammenhang mit der Gefährdung des Amtsansehens verhindert werden, das die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. Voraussetzung muss folglich sein, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erhält (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.Auflage, 517 mwN). Diesbezüglich wurden seitens der belangten Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen, insbesondere keine dahingehend, inwieweit die Öffentlichkeit von der hier angelasteten Dienstpflichtverletzung überhaupt Kenntnis erlangt hat (nämlich gar nicht). Gegenständliche Dienstpflichtverletzungen sind daher nicht geeignet, das Ansehen der Dienststelle in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fortbeschäftigung des Beschwerdeführers während des anhängigen Disziplinarverfahrens weder eine Gefährdung dienstlicher Interessen, noch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes darstellt. Die Suspendierung wurde von der belangten Behörde entgegen dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994 ausgesprochen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fortbeschäftigung des Beschwerdeführers während des anhängigen Disziplinarverfahrens weder eine Gefährdung dienstlicher Interessen, noch eine Gefährdung des Ansehens des Amtes darstellt. Die Suspendierung wurde von der belangten Behörde entgegen dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 ausgesprochen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde hat aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch insbesondere Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen können. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt: Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oa. Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen und notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.06.1994, 94/19/295).
§ 37i
Vm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt.
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt. Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend bzw. gar nicht ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit
§ 37i
Vm § 39 Abs 2 AVG verstoßen. In Wahrheit sind dies lediglich alles haltlose Behauptungen. Die Behörde hätte das Ermittlungsverfahren, das lediglich aus der Einvernahme des Zeugen Hr. L. und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bestand, jedenfalls um die Einholung der Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte bzw. Einvernahme der Kollegen des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Zeugin Fr. K. zu dem Spruchpunkten 1 und 2 bzw. Einsicht in den Personalakt zu Spruchpunkt 3 ergänzen müssen. Die belangte Behörde hat jedoch nur unzureichend bzw. gar nicht ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoßen. In Wahrheit sind dies lediglich alles haltlose Behauptungen. Die Behörde hätte das Ermittlungsverfahren, das lediglich aus der Einvernahme des Zeugen Hr. L. und dem nunmehrigen Beschwerdeführer bestand, jedenfalls um die Einholung der Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte bzw. Einvernahme der Kollegen des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Zeugin Fr. K. zu dem Spruchpunkten 1 und 2 bzw. Einsicht in den Personalakt zu Spruchpunkt 3 ergänzen müssen. Erst mit der Durchführung von Erhebungen, insbesondere Einholung bzw. Einsicht in die Überwachungsakte bzw. durch Befragung oben angeführter Zeugen, wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, vermeintliche Dienstpflichtverletzungen zu erhärten bzw. dieselben festzustellen. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt und damit pflichtwidrig den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des § 94 DO 1994 zu überprüfen. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde allerdings in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in diese Richtung nur mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt und damit pflichtwidrig den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht jedenfalls nicht aus, die rechtsirrige Anwendung des Paragraph 94, DO 1994 zu überprüfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Beschwerdeführer zum Einen seine Geschäfte mit äußerster Sorgfalt betrieben hat und weiters im Dienst alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und zu keiner Zeit Arbeitsentlohnung erschlichen hat. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls einseitig gestaltet - mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSlg 8808/1980) und die darin angeführte Rechtsprechung (vgl. VfSlg 10.337/1985, 10.338/1985, 11.213/12987, 11.436/1987) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSlg 8808 aus 1980,) und die darin angeführte Rechtsprechung vergleiche VfSlg 10.337 aus 1985,, 10.338 aus 1985,, 11.213/12987, 11.436 aus 1987,) ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegend ist. Der Sachverhalt bleibt sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, sodass die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung durch die Disziplinarkommission erfolgen müsste. sonstige Verfahrensmängel: Weiters ist dem angefochtenen Bescheid zur Last zu legen, dass nachfolgende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung/Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen: mangelhafte Begründung:
§ 58Abs 2 und § 60 i
Vm § 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfassend sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.
Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 67, AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfassend sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991, ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 VwGG bilden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.09.1991, ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG bilden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Rechtsausführungen und Tatsachen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Die belangte Behörde begnügt sich mit der substanzlosen Anführung der verba legalia. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Insbesondere wird im Hinblick auf den Aspekt der Zeitberechnung für eine Außendiensttätigkeit, welche vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014 ohnehin mehr als ausführlich dargestellt wurde, überhaupt nicht eingegangen. Ohne jegliche Begründung führte die belangte Behörde nur an, die angeführten Zeiten für den Außendienst waren zu lang. Es kann also nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei es trotz seiner ausführlichen und konkreten, vor allem aber lebensnahen Zeitdiagrammdarstellung mit Anführung sämtlicher bis dato von den Ermittlungsbehörden zu seinen Lasten nicht berücksichtigten Zeitwegen nicht gelungen, den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Anscheinend will man gar nicht ordentlich ermitteln. Auch unterlässt es die belangte Behörde zu begründen, warum das Argument eine Autopanne - das im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, da jedermann diese ereilen kann - an "den Haaren herbeigezogen" sein soll. Natürlich macht es einen zeitlichen Unterschied, wenn der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung seines Fahrzeuges, respektive sich Fahrenlassen zur Dienststelle abwartet, als gleich nach Erkennen der Panne anzurufen und sein Arbeitsende bekannt zu geben. Das dies eine Zeitersparnis zugunsten des Dienstgebers darstellt, liegt doch auf der Hand. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind daher nicht nachzuvollziehen und belegen doch bereits eine gewisse Voreingenommenheit, was hinsichtlich des Umstandes, dass die gleiche Behörde im Disziplinarverfahren entscheidet doch etwas bedenklich stimmt. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Parteiengehörverletzung bzw. mangelnde Akteneinsicht: Die belangte Behörde führt auf der Seite 8 ihrer Entscheidung zur Untermauerung eine ergänzende Stellungnahme der Dienststelle vom 02.01.2014 an. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer zur Gänze unbekannt. Mit Schreiben der MA 2 vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Ausnahme der Aktenseiten 78-164 von der Akteneinsicht nach § 17
(3)AVG informiert, dies mit der Mitteilung, dass die MA 2 von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die derzeit von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenseiten nach Beendigung der Erhebungen informieren wird, was bis dato nicht geschehen ist.Mit Schreiben der MA 2 vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer über die Ausnahme der Aktenseiten 78-164 von der Akteneinsicht nach Paragraph 17,
(3)AVG informiert, dies mit der Mitteilung, dass die MA 2 von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die derzeit von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenseiten nach Beendigung der Erhebungen informieren wird, was bis dato nicht geschehen ist. Mit Note der MA 2 vom 10.03.2014, zugestellt am 13.03.2014, wurden die Aktenseiten 82-84 im Rahmen der Akteneinsicht zur Vornahme des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt. Diese nunmehr angeführte Stellungnahme vom 02.01.2014 kennt der Beschwerdeführer nicht und war diese auch nicht im Zuge des eigens am 15.04.2014 mit der belangten Behörde vereinbarten Termins zur Akteneinsicht aufliegend! Auch wurde diese dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs, Note vom 07.04.2014, übermittelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Behörde den Parteien alle tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweisergebnisse von Amts wegen zur Kenntnis bringen und den Parteien unter Einräumung einer ausreichenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht genügt nicht! Die Parteien müssen auch zu den als offenkundig behandelten Tatsachen gehört werden. Nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquellen sind den Parteien bekannt zu machen. Der VwGH anerkennt ein Überraschungsverbot, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren. Mangels Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. absolute Unkenntnis dieses Aktenbestandteils liegt daher auch hier ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur sofortigen Bescheidaufhebung führen muss. Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach § 65 AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt: Nunmehr wird in Anbetracht der Bestimmung nach Paragraph 65, AVG auf die einzelnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wie folgt: Ad Spruchpunkt 1.: Wie bereits oben ausgeführt, enthält der Spruchpunkt 1 einen gesamt zur Last gelegten Tatzeitraum, sohin den 01.04.212 bis 07.05.2013, wie wohl die belangte Behörde im Anschluss dann lediglich nur mehr vier vermeintliche Tatzeitpunkte, nämlich den 02.05.2013, 03.05.2013, 06.05.2013 und 07.05.2013 anlastet. Die Behörde nimmt offenbar den Tag der Einführung des SES am 01.04.2012 als Beginn des Zeitpunktes für den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwurf, wiewohl es hierfür keine tatsächlichen Ermittlungsergebnisse gibt, sondern lediglich vage Vermutungen. Selbst die Aufzeichnungen der "vermeintlichen Auffälligkeiten" ohne jeglichen tatsächlichen Nachweis durch die Dienststelle beginnen überhaupt erst mit Oktober 2012 (Aktenseite 38), ein nunmehr zur Last gelegter Tatzeitraum vor dem Oktober 2012 ist daher jedenfalls unzulässig, nicht durch Beweisergebnisse gedeckt und daher lediglich auf vage Vermutungen gestützt. Aber auch der der Beweiswürdigung zu Grunde gelegte unmittelbare Vorgesetzte, Hr. L. hat seinen Dienst erst mit Oktober 2012 angetreten! Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschuldigten in diesen nunmehr vorgeworfenen Gesamtzeitraum eine telefonische Ein- bzw. Ausbuchung seiner Arbeitszeit gestattet war. An dieser Stelle wird auf die ausführliche Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 18.04.2014 hingewiesen. Wenn nunmehr die belangte Behörde auf Seite 10 ihrer Entscheidung ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit schlicht abgesprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens ohnehin ausreichendes Beweismaterial angeboten hat und es im Zuge des Ermittlungsverfahrens an der belangten Behörde gelegen gewesen wäre, dem nachzugehen. Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde lediglich ausgestellten Vermutungen wurden vom Beschwerdeführer konkrete (Gegen-)Ausführungen mit Beweisanbot erstattet. Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen- und wird hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass die Dienstbehörde den Dienstkalender des Beschwerdeführers vorenthält. In diesen werden/wurden ohnehin alle besuchten Adressen eingetragen, bzw. nachgetragen, was daher sehr wohl § 16 AVG entspricht. Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen- und wird hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass die Dienstbehörde den Dienstkalender des Beschwerdeführers vorenthält. In diesen werden/wurden ohnehin alle besuchten Adressen eingetragen, bzw. nachgetragen, was daher sehr wohl Paragraph 16, AVG entspricht. In Anlehnung an AS 6 musst der Beschwerdeführer auch vor Antritt des jeweiligen Außendienstes in der Kanzlei des Dezernates der Dienstelle die Adresse und den Anlassfall bzw. die beabsichtige Erledigung der Ortserhebung zu hinterlassen ist. Der Dezernatsleiter hat die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen auf Plausibilität zu überprüfen und deren Ergebnisse zu evaluieren. Diese beiden Unterlagen werden zu Lasten des Beschwerdeführers bewusst vorenthalten, diesbezüglich aber hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungstätigkeit anstellen müssen, die Nichtvornahme stellt eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Diese tatsächlich existierenden Arbeitsnachweise hätte die belangte Behörde vor Entscheidungsfindung einholen müssen, deren Ausführungen auf der Seite 10 entbehren daher mit Hinweis auf obige Ausführungen jeder Grundlage. Beweis: → PV → Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten Zeitraum bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte Einzuholende Arbeitsaufzeichnungen/Überwachungsakte für den belangten , Zeitraum bzw. die vorgeworfenen Tatzeitpunkte → Von der Dienststelle eingezogener und herauszugebender bzw. vorzulegender Papierdienstkalender des Beschuldigten Von der Dienststelle eingezogener und herauszugebender bzw. , vorzulegender Papierdienstkalender des Beschuldigten → Einvernahme Werkmeister Pe., p.A. Dienststelle → Einvernahme Werkmeister Pr., p.A. Dienststelle → Einvernahme Werkmeister S., p.A. Dienststelle Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014 konkret dargetan, in wie weit sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Baustellen aufschlüsselt und diesbezüglich eigene Zeitdiagramme angegeben. Auch hier wiederum spricht die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit ab, unterlässt es aber ihrerseits, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Es wäre der belangten Behörde anheimgestellt gewesen, selbst ein entsprechendes Zeitdiagramm, eigens durch dafür selbst angestellte Wahrnehmungen zu erstellen. Fakt ist, dass in dem vorgeworfenen Tatzeitraum keine Arbeitszeit und damit verbundene Entlohnung erschlichen worden ist, sondern der Beschwerdeführer pflichtgemäß und gewissenhaft seiner Arbeit nachgegangen ist. Fakt ist aber auch, dass neben dem Dienstkalender auch schriftliche Listen vor Antritt eines Außendienstes seitens des Beschwerdeführers anzufertigen und dem Vorgesetzten Hr. L. zu übergeben waren. Dieser hat monatelang die im Zuge der Monatsaufzeichnungen vorgelegten und verrechneten Arbeitszeiten, also auch die konkreten Außendienstzeiten unterschriftlich genehmigt und nie beanstandet. Dies wurde gegenständlich ebenso geflissentlich übersehen und ohne jegliche Behandlung zu Lasten des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Hier mangelt es gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in dem ihm zur Last gelegten Tatzeitraum, sohin 01.04.2012 bis 07.05.2013 mit Absicht und Erfolg Buchungen von Außendienstzeiten zur Erschleichung von Arbeitszeit vorgenommen hat, im Gegenteil, es gibt hierfür keinen Beweis und Vermutungen reichen nicht aus. Wenn die Behörde auf der Seite 11 ihrer Entscheidung anführt, dass bei einem vom 01.04.2012- 07.05.2013 angelasteten Zeitraum und hierzu aber in Folge tatsächlich nur 4 konkret hervorgehobenen Tatzeitpunkten, die Anlastung des Gesamtzeitraumes dennoch rechtfertigt, darf an die bereits ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verwiesen werden, wonach dieses bereits festgehalten hat, dass keine ausreichend substantiiert nachfolgenden Verdachtsmomente vorliegen, um den gesamt zur Last gelegten Zeitraum zu Spruchpunkt 1. zu rechtfertigen. Wenn die belangte Behörde ferner von akribisch geführten Aufzeichnungen der Dienststelle spricht, so darf unter Hinweis auf AS 38 darauf hingewiesen werden, dass selbst die Aufzeichnungen der Dienststelle erst mit Oktober 2012 beginnen, wie. also rechtfertigt sich daher ein zur Last gelegter Tatzeitraum mit April 2012? Der Vorgesetze Hr. L. hat selbst seinen Dienst erst mit Oktober 2012 angetreten. Von der Dienststelle lediglich erhobene Zweifel, ob Außendienstzeiten korrekt gebucht worden sind, stellen keine konkreten Tatsachenergebnisse dar, können daher doch keinen Ausspruch über eine Suspendierung rechtfertigen. Ad Spruchpunkt 2.: Auch die hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe stimmen nicht. Einzig richtig ist, dass zu den hier vier genannten Tagen nicht der Beschwerdeführer selbst sondern Frau K. das Ende der Arbeitszeit des Beschuldigten gebucht hat. Zu den nunmehr erhobenen Vorwürfe dahingehend, er hätte an den insbesondere vier Tatzeitpunkten, sohin 02.07.2013, 25.07.2013, 18.09.2013 und 07.10.2013 Außendienstzeiten tatsächlich entweder überhaupt nicht oder nicht im gesamten Ausmaß versehen, ist auch hier wiederum anzuführen, dass es diesbezüglich kein einziges Beweisergebnis gibt, sohin auch hier wiederum nur Vermutungen angestellt werden. Es unterlässt die belangte Behörde hier konkret und substantiierte Beweisergebnisse zu nennen. Auch an dieser Stelle wird nochmals aufgezeigt, dass die Einholung des Dienstkalenders bzw. der tatsächlich geführten Aufzeichnungen der Außendienste durch die belangte Behörde bei der Dienststelle vor Entscheidungsfindung hätten durchgeführt werden müssen bzw. de Nichtvornahme eine zu Lasten des Beschwerdeführers vorgreifende Beweiswürdigung darstellt, im Übrigen ein Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellt. Auch an dieser Stelle wird nochmals aufgezeigt, dass die Einholung des Dienstkalenders bzw. der tatsächlich geführten Aufzeichnungen der Außendienste durch die belangte Behörde bei der Dienststelle vor Entscheidungsfindung hätten durchgeführt werden müssen bzw. de Nichtvornahme eine zu Lasten des Beschwerdeführers vorgreifende Beweiswürdigung darstellt, im Übrigen ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstellt. Ad Spruchpunkt 3.: Wie bereits aktenkundig, wurde die Nebenbeschäftigung der Dienststelle mit Schreiben vom 20.12.2011 gemeldet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht sofort bei seiner ersten Einvernahme dargelegt hat, kann nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Einvernahme zur vorläufigen Suspendierung im Oktober 2013 erfolgte völlig überraschend und unerwartet. Natürlich und verständlicherweise war der Beschwerdeführer aufgeregt und bezog die Konfrontation mit dem Vorwurf der Ausübung des Winterräumungsdienstgewerbes auf die im gleichen Atemzug vorgeworfenen erschlichenen Arbeitszeitbuchungen, das heißt Außendienstzeiten, in denen dieser angeblich anderen Tätigkeit nachgegangen sein soll. Zusammenfassend, sohin aufgrund obiger Ausführungen liegt daher hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen kein ausreichender Verdacht vor, der für die von der belangten Behörde ausgesprochenen Suspendierung hinreichend ist. Insbesondere sind Vorwürfe nicht durch Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützt. Auch liegt - mit Hinweis auf die obigen Ausführungen mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte kein konkreter Verdacht einer solchen Dienstpflichtverletzung vor, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Sämtliche Anlastungen zu Spruchpunkt 1, insbesondere der angelastete Zeitraum zwischen 01.04.2012 bis 07.05.2013 stützen sich bloß auf durch nichts substantiierte Verdächtigungen, wie dies auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat. Auch die weiteren zu Spruchpunkt 1.a. bis 1.d. genannten Anschuldigungen gründen auf bloßen Vermutungen ohne hinreichend konkreten Tatverdacht und mangelt es gegenständlich an Schlussfolgerungen nach Tatsachen. Mitnichten liegt gegenständlich der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer hätte über einen Zeitraum von einem Jahr unrichtige Arbeitsaufzeichnungen geführt. Die belangte Behörde führt selbst lediglich 8 Tage an. Aufgrund obiger Ausführungen und dem hinreichenden Vorbringen, solchen von der belangten Behörde nunmehr völlig unberücksichtigt gebliebenen Argumenten, liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Auch der zu Spruchpunkt 2 zur Last gelegte Zeitraum, sohin 08.05.2013 bis 07.10.2013 stützt sich bloß auf durch nichts substantiierte haltlose Verdächtigungen, wie dies ebenso auch schon das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat. Anscheinend will man sich mit aller Kraft des Beschwerdeführers entledigen. Vor allem aber stellt und hat auch dies bereits das Landesverwaltungsgericht in seiner hg Entscheidung vom 25.02.2014 zur GZ VGW-171/042/21157/2014-6 unter Vorlage der selben Anschuldigungen festgehalten, dass die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz keine derart schwere Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebes oder des Ansehens des Amtes darstellt, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers am konkreten Arbeitsplatz bis zur Klärung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren als nicht mehr vertretbar erscheinen würde. Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994 ist daher nicht gegeben. Eine die Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 ist daher nicht gegeben. F. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gegenständlicher Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs 3 VwGVG). Gegenständlicher Beschwerde kommt ex lege aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung allesamt vor. Der angefochtene Bescheid ist zwar keinem direkten Vollzug zugänglich, er kann jedoch "in die Wirklichkeit umgesetzt werden" und daher erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer entfalten. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der Beschwerde vereitelt. Auch zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall offenkundig nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer sind weder Handlungen aus der Vergangenheit vorzuwerfen, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet haben, noch liegen Gründe vor, die eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, durch den Beschwerdeführer erwarten ließen. Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen, würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung
§ 94
Abs 4 DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse. Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen, würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers (mit besonderem Hinweis auf die wegen der ausgesprochenen Suspendierung
Paragraph 94, Absatz 4, DO 1994 einhergehende Gehaltskürzung) unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse. Auch dritten Personen können aus der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen, da mit dem unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben, worauf der Beschwerdeführer im Übrigen auch einen Rechtsanspruch hat. G. Antrag auf Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes Zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ist die Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes unerlässlich. Wie bereits auf Seite 11 dieser Beschwerde aufgezeigt, sind wesentliche Aktenbestandteile dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme i.S. Einräumung des Parteiengehörs übermittelt worden, was einen klaren Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellt. Zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ist die Vorlage des vollständigen Ermittlungsaktes unerlässlich. Wie bereits auf Seite 11 dieser Beschwerde aufgezeigt, sind wesentliche Aktenbestandteile dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme i.S. Einräumung des Parteiengehörs übermittelt worden, was einen klaren Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstellt. H. Begehren Der Beschwerdeführer stellt daher aus oben angeführten Gründen die ANTRÄGE das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge den angefochtenen Bescheid zur GZ DK-786172/2013 vom 22.04.2014, 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben in eventu 2. dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Suspendierung aufgehoben wird, in eventu 3. die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz
§ 28Abs 3.
die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz
Paragraph 28, Abs 3 VwGVG zurückverweisen, in eventu
- es bei einer Verwarnung bewenden zu lassen
- der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 13Abs 3 Vw
GVG zuerkennen 5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG zuerkennen
- eine mündliche Verhandlung durchführen
- erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß
§ 19a
RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dies deswegen, weil die Behörde den Kostenaufwand durch ihr eigenes Verhalten (
- Rechtsgang) verursacht hat.„
- erkennen, der zuständige Rechtsträger ist schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß
Paragraph 19 a, RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dies deswegen, weil die Behörde den Kostenaufwand durch ihr eigenes Verhalten (
- Rechtsgang) verursacht hat.„ Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist ersichtlich: Mit Aktenvermerk vom 26.07.2013 wurde von Hr. G. der Dienststelle Folgendes festgehalten: „Missbrauch der SES-Buchung durch den Mitarbeiter Hr. B. Pers. Nr. ... bzw. die Mitarbeiterin Fr. K. Pers. Nr. .... Begründung der Überwachung: Hr. B. hat, bereits durch besondere Auffälligkeiten in seinen telefonischen Buchungen im Außendienst als Werkmeister des Dezernats der Dienstelle der Gebietsgruppe … bedingt – die dienstliche und schriftliche Anordnung (Niederschrift vom
- Mai 2013) bekommen, sämtliche Buchungen nur mehr am Terminal der Gebietsgruppe zu tätigen, somit seinen Dienstbeginn als auch das Dienstende immer in der Dienststelle selbst vorzunehmen, dies wurde vom Mitarbeiter auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und Anfertigung einer Niederschrift zur Kenntnis genommen. Da jedoch die laut Aufzeichnungen im Dienstkalender vorgefundenen Adressen für die Verrichtung des Außendienstes auch nach dieser Anordnung weiterhin in keinem Verhältnis zur Dauer des gebuchten Außendienstes stehen und Hr. B. zum fraglichen Zeitpunkt der Ausbuchungen auch nicht in den Amtsräumen der Dienststelle gesehen wurde, sahen sich die Vorgesetzten in Person des Gebietsgruppenleiters und des Dezernatsleiters der Dienststelle veranlasst, persönlich den Terminal in den fraglichen Zeitfenstern zu überwachen. Am
- Juli 2013 erfolgte diese persönliche Überwachung der Buchungen des Hr. B. durch den Gebietsgruppenleiter Hr. G. und dem Dezernatsleiter Hr. L., am
- Juli 2013 wiederum durch Hr. L. und folgender Sachverhalt musste festgestellt werden: Dienstag
- Juli 2013 Es wurde um 16:36 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:40 – bis 17:00 von Hr. G. nicht am Terminal gesehen. Fr. K. selbst hat um 18:05 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:37 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte vorliegen. Donnerstag
- Juli 2013 Es wurde um 17:11 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. am Terminal vorgenommen, die diesmal von Hr. L. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Hr. B. wurde im Beobachtungszeitraum 15:30 – bis 17:20 von Hr. L. nicht am Terminal bzw. in den Räumlichkeiten der Gebietsgruppe gesehen. Fr. K. selbst hat um 17:34 Uhr die persönliche Ausbuchung mit ihrem eigenen Dienstausweis vorgenommen, wobei von Dienstbeginn um 8:32 Uhr bis Dienstende keine weiteren Buchungen mit dieser Karte aufgezeichnet wurden.“ Dieser Aktenvermerk wurde von Hr. L. (Dezernatsleiter der Dienststelle) und von Hr. G. (Gebietsgruppenleiter) unterzeichnet. Im Akt befindet sich ein weiterer Aktenvermerk dieser beiden Leiter vom 07.10.2013, in dem festgehalten wird wie folgt: „Nach widerholten Missbrauch der SES-Buchungskarte wurden an nachfolgenden Tagen eine neuerliche Überprüfung der Zeitbuchungen am Terminal der Gebietsgruppe durch Hr. G. und Hr. L. vorgenommen und abschließender Sachverhalt festgestellt: Mittwoch
- September 2013 Es wurde um 16:13 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zu dieser Zeit bis 16.22 im Dienst) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Montag,
- Oktober 2013 Es wurde um 15:59 Uhr eine Ausbuchung von Fr. K. (zur Zeit im Dezernat ...) am Terminal vorgenommen, die von Hr. G. persönlich wahrgenommen wurde, die Mitarbeiterin suchte nach der Buchung das Archiv der Gebietsgruppe auf. Eine sofortige Nachschau in der SES Übersichtsliste ergab aber keine Ausbuchung der vorgenannten Mitarbeiterin, sondern das mit persönlichem Dienstausweis des Hr. B. gebuchte Dienstende um diese Zeit. Fr. K. befand sich weiterhin laut SES im Dienst. Fr. K. buchte erst um 16.02 Uhr mit ihrer SES Karte aus. Da Hr. B. wesentlich früher als Fr. K. zum Dienst am Morgen erscheint, die diesbezügliche Anfangsbuchungen jedoch von eigener Hand erfolgen, war die Frage zu klären, wie die Zugangskarte, welche ja von Fr. K. zur abendlichen Abschlussbuchung verwendet wurde, wiederum in den Besitz des zugehörigen Mitarbeiters kommen kann. Hier wurde durch persönliche Beobachtung von Hr. L. fest gestellt, dass die Buchungskarte im Archiv der Dienststelle Gebietsgruppe … in einer Faszikelmappe beim Eingang hinterlegt wurde, sodass am nächsten Morgen diese nur mehr von Hr. B. aus dem Versteck entnommen werden muss um den Dienstbeginn persönlich zu buchen. Als Beweis für die Vermutungen wurde die gegenständliche Buchungskarte aus der Faszikelmappe entnommen und nunmehr mit den zugehörigen Aktenvermerken übermittelt. Da auf Grund wiederholter Missstände in der Kartenhaltung des Hr. B. und der diversen Vorkommnisse in der Vergangenheit, das Vertrauensverhältnis zu diesem Mitarbeiter massiv beeinträchtigt ist, wird die Leitung der Dienststelle ersucht, die entsprechenden disziplinarrechtlichen Schritte in strengster Weise vorzunehmen. Eine weitere Dienstverrichtung in der Gebietsgruppe … ist aus Sicht der unterzeichneten Vorgesetzten auf jeden Fall auszuschließen.“ Am
- Oktober 2013 erfolgte bei der Dienststelle eine Einvernahme von Herrn B.. In dieser führte er laut der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift der Einvernahme aus wie folgt: „Herr B. wird befragt, wieso sich sein Dienstausweis in einer Faszikelmappe im Archiv der Dienststelle befunden hat: Ich habe meinen Dienstausweis dort hinterlegt, damit er nicht verloren geht oder beschädigt wird. Ich habe erst vor kurzem den Dienstausweis verlegt und diesbezüglich eine Meldung bei der Polizei gemacht. Herrn B. wird vorgeworfen, im Zusammenwirken mit Frau K., Referentin in der GGR, falsche Zeitaufzeichnungen in SES vorgenommen zu haben, bzw. diese veranlasst zu haben. Durch diese widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen wurde Außendienst in bestimmter Länge vorgetäuscht. Herr B. wird befragt, wie oft er derartige Zeitbuchungen veranlasst hat: Ich habe selbst die Ausbuchung vorgenommen und die Karte mit dem Dienstausweis in der Registratur hinterlegt. Es wird ihm diesbezüglich vorgehalten, dass Herr G. und Herr L. Frau K. zum fraglichen Zeitpunkt (15 Uhr 59) dabei beobachtet haben, dass sie ausgeloggt hat und einen Ausweis im Archiv hinterlegt hat, wobei es sich um den hier vorliegenden Ausweis von Herrn B. gehandelt hat. Gleichzeitig hat es keine Buchung von Frau K. gegeben. Herrn B. werden die nachweislich beobachteten und mit Aktenvermerken festgehaltenen widerrechtlich vorgenommenen Zeitbuchungen vorgehalten. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Erschwerend kommt hinzu, dass Herrn B. bereits im Mai 2013 die Erlaubnis zur Vornahme von Telefonbuchungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten entzogen wurde. Weiters liegt der begründete Verdacht vor, dass Herr B. in dieser als Außendienst vorgetäuschten Zeit einer unangemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht. Er erklärt dazu, dass die Werkzeuge in seinem Fahrzeug seinem Bruder gehören und er dem Bruder aushilft, nachdem der Vater krank ist. Diese Tätigkeiten seien außerhalb der Dienstzeit erfolgt. Mit der F. gesellschaft habe er jetzt nichts mehr zu tun. Auf Grund der Vorfälle wird die vorläufige Suspendierung des Herrn B. durch die MA 2 geprüft. Da es sich bei der Funktion eines Werkmeisters in hoheitlicher Funktion um eine besondere Vertrauensposition handelt und eine Kontrolle des Außendienstes durch die Vorgesetzen naturgemäß nicht zur Gänze möglich ist, sind durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, weshalb sich die Dienststelle für eine vorläufige Suspendierung ausspricht. Herr B. wird angewiesen, morgen dem Dienst vorläufig fern zu bleiben und sich telefonisch zur Verfügung zu halten. Herr B. gibt folgende Telefonnummer an: ... Weiters gibt Herr B. seinen Schlüssel für das Amtshaus ab. Den Schlüssel für den Parkplatzschranken hat er derzeit nicht bei sich.“ Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers wurde noch am 8.10.2013 von der Dienststelle erhoben, das im Gewerberegister auf den Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung in O. für „Kehr-, Wasch- und Räumdienste“ aufscheint. Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb
§ 94Abs.
1 DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit am 10.10.2014 übermitteltem Schriftsatz mit wie folgt:Auf Anfrage der Magistratsabteilung 2 teilte die Dienststelle zur Frage der Gründe, weshalb
Paragraph 94, Absatz eins, DO die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, mit am 10.10.2014 übermitteltem Schriftsatz mit wie folgt: „In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb
§ 94Abs.
1 DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären:„In Ergänzung zur Stellungnahme vom 08.10.2013 werden folgende Gründe angegeben, weshalb
Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes gefährdet wäre und /oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären: Herr B. ist in der Dienststelle als Werkmeister im hoheitlichen Bereich tätig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die unmittelbar mit Außendiensttätigkeit im Zusammenhang stehen und höchstes Vertrauen verlangen: - Überwachung und Überprüfung der Baukonsense (Baustellenkontrollen) - Bearbeitung von Anzeigen - Bearbeitung von Bauaufträgen - Einstellung von Bauarbeiten bei unzulässigen Bauführungen - Teilnahme an Verhandlungen anderer Dienststellen - Sachverständigentätigkeit - Notstandspolizeiliche Maßnahmen Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich dieselbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der §§ 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können.Auf Grund der Unzuverlässigkeit, mit der Herr B. den Außendienst wahrnimmt, muss davon ausgegangen werden, dass er die ihm obliegenden Aufgabenstellungen nur unzureichend wahrnimmt, ja sogar zu vermuten ist, dass er seinem behördlichen Aufgabenbereich dieselbe Missachtung gesetzlicher Vorschriften entgegenbringt, wie er dies in Bezug auf seine Zeitaufzeichnungspflicht getan hat. Dies zeigt sich auch daraus, dass Herr B. offensichtlich kein Erfordernis sieht, sich als Mitarbeiter der Dienststelle ausweisen zu können. Das Mitführen des Dienstausweises und der Dienstmarke ist eine unbedingte Notwendigkeit, um im Sinne der Paragraphen 47, 127 und 129 BO tätig werden zu können. Zudem steht auch der Verdacht im Raum, dass Herr B. – vielleicht sogar während der von ihm vorgetäuschten Dienstzeit – einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung nachgeht. Weiters besteht der Verdacht, dass Herr B. die IKT-Systeme in unzulässiger Weise für andere als dienstliche Zwecke gebraucht, weshalb auch die dringende Öffnung der Postfächer bei der MD-OS, Gruppe IKT beantragt wird und aus diesem Grund der Zugriff auf den EDV-Arbeitsplatz verhindert werden muss. Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass
§ 94Abs.
1 DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass
Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 die Belassung des Beamten im Dienst nicht möglich erscheint.“ In Ergänzung zu dieser Stellungnahme wurde von der Magistratsabteilung mit Schriftsatz vom 14.10.2013 eine Auflistung der auffälligen SES Buchungen des Beschwerdeführers übermittelt. Dabei wurden „auffällige“ Buchungen, welche im Zeitraum zwischen dem Oktober 2012 und dem 7.10.2013 erfolgt sind, angeführt. Noch am gleichen Tag wurde der Magistratsabteilung 2 von der Dienststelle auch eine Kopie der Aktenvermerke des Beschwerdeführers bezüglich von ihm getätigter Baustellenbesichtigungen übermittelt. Es handelte sich dabei um Aktenvermerke zu Baustellenbesichtigungen, welche vom Beschwerdeführer am 18.5.2013, 5.6.2013, 6.9.2013, 7.10.2013, die alle vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers abgezeichnet worden waren. Mit Herrn B. wurde am 10. Oktober 2013 bei der MA 2 – Personalservice eine Niederschrift betreffend den angeführten Zeitbuchungen gemacht. In dieser führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben.„Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1 der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind, zumindest in der Zeit von 1. April 2012 bis 7. Mai 2013 wiederholt als Ende ihrer täglichen Arbeitszeit telefonisch eine Zeit gebucht haben, zu der Sie tatsächlich nicht mehr im Dienst waren und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben. Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der DienstzeitSie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werde, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, und entgegen Punkt 1. Der der Allgemeinen Dienstanweisung der Dienststelle betreffend „Einführung von SES, Zeitaufzeichnung etc.“, wonach die für Zeitbuchungen maßgeblichen Zeitpunkte Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind und Zeitbuchungen immer nur eigenhändig erfolgen dürfen, in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 7. Oktober 2013 eine Mitarbeiterin der Dienststelle, Frau K., angestiftet haben, pflichtwidrig für Sie Zeitbuchungen vorzunehmen und durch Frau K. wiederholt die Buchung des Endes Ihrer täglichen Arbeitszeit am Terminal Ihrer Dienststelle zu Zeiten vornehmen haben lassen, zu denen Sie bereits nicht mehr im Dienst waren, und sich dadurch Arbeitszeit und die damit verbundene Entlohnung erschlichen haben und zwar insbesondere betreffend das Ende der Dienstzeit
- a)am Dienstag, den 2. Juli 2013 um 16:36 Uhr
- b)am Donnerstag, den 25. Juli 2013 um 17:11 Uhr
- c)am Mittwoch, den 18. September 2013 um 16:13 Uhr
- d)am Montag, den 7. Oktober 2013 um 15:59 Uhr Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben.Sie haben es als Werkmeister der Dienststelle unterlassen im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte und die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt und Fleiß zu besorgen, indem Sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), wonach der Beamte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen unter Angabe der Art, des Umfanges und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden hat, seit 20.02.2012 das Gewerbe Kehr-, Wasch- und Räumdienste, Winterdienste an Ihrer Wohnadresse ausüben, ohne dies Ihrer Dienststelle gemeldet zu haben. Zu den mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gebe ich Folgendes an: Zu Punkt 1) In meinem Außendienstkalender notiere ich ausschließlich konkrete Außendiensttermine. Wenn ich jedoch am Weg zu einem Baustellentermin oder am Weg von diesem Termin zur Dienststelle andere, vor allem kleinere, Baustellen sehe, schaue ich mir auch diese dahingehend an, ob eine Baubewilligung vorliegt. Daher kann es vorkommen, dass der Außendienst wesentlich länger dauert, als die Zeit des geplanten Baustellentermins. Zu der mit Herrn G. und mit Herrn L. am 8. Mai 2013 aufgenommenen Niederschrift teile ich mit, dass dabei nicht darüber gesprochen wurde, ob ich die vermuteten falschen Zeitbuchungen widerlegen kann. Zu Punkt 2) Ich möchte festhalten, dass seit der Umstrukturierung der Dienststelle alles schlechter geworden ist. Ich habe immer mehr Arbeit bekommen und wenn ich mich bei Herrn L. darüber beschwert habe, habe ich nur noch mehr Arbeit bekommen. Einmal habe ich mich bei Herrn C. per E-Mail beschwert. Dieser hat meine E-Mail an Herrn G. weitergeleitet und ich habe wieder mehr Arbeit bekommen. Außerdem gebe ich an, dass Zeitbuchungen am Terminal nach Außendiensten nicht mehr möglich sind, wenn der Außendienst nach 17.30 Uhr endet, weil man dann nicht mehr ins Gebäude kommt. Ich schaffe die Arbeit seit der Umstrukturierung nicht mehr, bin nervlich fertig und musste deshalb vier Tage stationär im Spital aufgenommen werden. Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter lit. a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss.Ich gebe ich an, dass niemals irgendjemand außer Frau K. zu den unter Litera a bis d genannten Zeiten für mich Zeitbuchungen vorgenommen hat. Zumindest kann ich mich nicht daran erinnern, dass Frau K. zu anderen Zeiten für mich Zeitbuchungen gemacht hat. Meine SES-Buchungskarte habe ich seit Februar 2013 jeweils nach Buchung des Dienstbeginns in einer von mir selbst gemachten Faszikelmappe im Archiv aufbewahrt, weil mir die Karte bereits zweimal kaputt geworden ist und ich bereits zweimal eine Karte verloren hatte und mir gesagt wurde, dass ich beim nächsten Mal die Karte selbst bezahlen muss. Durch die Aufbewahrung der Karte im Archiv wollte ich verhindern, dass die Karte wieder kaputt wird oder verloren geht. Ich habe von Frau K. kennengelernt, als wir beide im … Bezirk gearbeitet haben. Sie hat mir immer wieder bei technischen Fragen bei meiner Arbeit geholfen, deshalb helfe ich auch ihr, wenn sie etwas braucht. Zu Punkt 2)
- a)Am 2. Juli 2013 hatte ich eine Reifenpanne am Weg vom Außendienst zum Amtshaus. Daher habe ich Frau K. ersucht, für mich die Zeitbuchung zu machen. Mir war klar, dass ich es nicht rechtzeitig bis 17.30 Uhr zum Amtshaus schaffen werde. Zu Punkt 2)
- b)Am 25. Juli 2013 wollte ich mit Frau K. auf deren Bitte Parkettboden kaufen, da es bis zu diesem Tag ein spezielles Angebot gab. Ich habe mit Frau K. nach Ende meines Außendienstes telefoniert und sie hat für mich ausgebucht, damit ich selbst nicht mehr ins Amtshaus gehen und keinen Parkplatz suchen muss. Sie selbst ist nach der Ausbuchung wieder zu ihrem Arbeitsplatz gegangen, hat am Weg dorthin einen sofort zu erledigenden Arbeitssauftrag erhalten. Mir hat das zu lange gedauert und ich bin dann ohne sie weggefahren. Zu Punkt 2
- c)Warum Frau K. am 18. September 2013 für mich gebucht hat weiß ich nicht mehr. Es ist auch schon sehr lange her. Zu Punkt 2
- d)Am 7. Oktober 2013 bin ich nach meinem Außendienst mit Frau K. eine Wohnung anschauen gefahren. Sie möchte die Wohnung für ihre Tochter kaufen, die Wohnung ist jedoch feucht und da ich Maurer bin sollte ich mir die Wohnung hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten anschauen. Frau K. möchte die Wohnung ersteigern. Der Termin für die Versteigerung ist heute um 13.00 Uhr. Am 7. Oktober 2013 habe ich Frau K. nach Ende meines Außendienstes vom Amtshaus abgeholt. Sie hat für mich die Zeitbuchung vorgenommen, damit ich keinen Parkplatz suchen muss und wir gleich weiterfahren konnten. Zu Punkt 3) Es handelt sich bei dem angemeldeten Gewerbe um ein freies Gewerbe. Es wird tatsächlich von meinem Bruder ausgeübt und ich mache in diesem Zusammenhang keine Arbeiten. Ich habe es bloß deshalb angemeldet, weil die Einkünfte niedriger versteuert werden, wenn sie über mich laufen, als wenn mein Bruder das Gewerbe anmeldet. Mein Bruder betreibt nebenberuflich eine Landwirtschaft. Zu dem in der Niederschrift der Dienststelle vom 8. Oktober 2013 festgehaltenen Vorwurf der Ausübung einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung bei der F. gesellschaft gebe ich an, dass ich mit dessen Inhaber, Herrn W., in Rumänien Motorcross fahren war und meine Vorgesetzten die diesbezügliche Rechnung, die Herr W. mir mit seiner dienstlichen E-Mail-Adresse geschickt hat, gesehen haben müssen. In meinem Beschäftigungsverhältnis stehe ich zu dieser Firma jedoch nicht. ad B) Parteiengehör im Suspendierungsverfahren: Mir wird die Bestimmung des § 94 Abs. 1 DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Mir wird die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 zur Kenntnis gebracht, wonach der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflicht- Verletzungen) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Auf Grund der dargestellten Dienstpflichtverletzungen ist zu prüfen, ob meine Belassung im Dienst wegen der Art der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnte. Nach Vorhalt der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der rechtlichen Belehrung über den Suspendierungstatbestand gebe ich an: Ich nehme die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung zur Kenntnis. Mir tut es nur leid, dass ich die unter Punkt 2 genannten Zeitbuchungen von Frau K. machen habe lassen. Als Grund gebe ich an, dass ich genervt und gestresst war. Das von Frau K. gebuchte Dienstzeitende ist auch das tatsächliche Dienstzeitende.“ Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/... B,
§ 94Abs.
1 DO vorläufig vom Dienst suspendiert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 10.10.2013, Zl. MA 2/... B,
Paragraph 94, Absatz eins, DO vorläufig vom Dienst suspendiert. Aufgrund einer Aufforderung der Magistratsabteilung 2 ergänzte die Dienststelle mit Schriftsatz vom 18.10.2013 ihrer bisher abgegebenen Stellungnahmen wie folgt: „2.5.2013: Außendienstbuchung von 12:49 bis 16:29 = 3:40h Außendienst angegebene Baustellen: J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel It. BO wegen des Baubeginns fehlte, It. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen
AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden.J.-Gasse: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV wurde diese Baustelle von Koll. B. um 15:00 besichtigt und überprüft, die Hinweistafel römisch eins t. BO wegen des Baubeginns fehlte, römisch eins t. AV wurde telefonisch am 7.5.2013 gemeldet, dass diese nunmehr vorhanden ist. Die Fahrzeit zur Adresse J.-Gasse beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen
AV wird ein Zeitraum von 20 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:50 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:50 h Außendienst vorgetäuscht wurden. 3.5.2013: Außendienstbuchung von 12:56 bis 16:30 = 3:34h Außendienst angegebene Baustellen: Unleserliche und nicht zuordenbare Adresse, L.-gasse (Ohne ONr.) Kein zugehöriger AV aufgrund der unleserlichen Adresse bzw. der Adressangabe ohne ONr. zuordenbar. Auch eine Gesamtbetrachtung aller Eingangstücke im Zeitraum von 1.10.2013 bis zum gegenständlichen Datum ergab keine Zuordnung zu einer Adresse in der L.-gasse. Es ist daher davon auszugehen, dass 3:34 h Außendienst vorgetäuscht wurden. 6.5.2013: Außendienstbuchung von 12:46 bis 16:29 = 3:43h Außendienst Keine angegebene Baustellen: Es ist daher davon auszugehen, dass 3:43 h Außendienst vorgetäuscht wurden. 7.5.2013: Außendienstbuchung von 12:52 bis 16:30 = 3:38h Außendienst angegebene Baustellen: M.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, für den seit 17.4.2013 gemeldeten Baubeginn wurde noch kein AV angefertigt. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde. W.-Straße: AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, Kaminköpfe sind saniert. Die Fahrzeit zur Adresse W.-Straße beträgt ca. 30 min, für die Feststellungen
AV wird ein Zeitraum von 10 min veranschlagt. Die Gesamtzeit beträgt daher ca. 0:40 h. Es ist daher davon auszugehen, dass 2:58 h Außendienst vorgetäuscht wurden. Bemerkenswert ist, dass an den 4 oben angeführten Tagen die telefonische Ausbuchungen entweder um 16:29 oder 16:30 erfolgten. Ab 8. Mai 2013 waren Koll. B. telefonische Ausbuchungen verboten. 4.7.2013: Außendienstbuchung von 12:35 bis 16:36 = 4:01h Außendienst angegebene Baustellen: R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, It. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn von Koll. Pr. überprüft, der festhielt, dass keine Überprüfung vor Ort wegen Geringfügigkeit erforderlich ist. Es ist daher zu vermuten, dass diese Adresse von Koll. B. nicht aufgesucht wurde.R.-gasse: kein AV über den Außendienst an dieser Adresse durch Koll. B. auffindbar, römisch eins t. AV vom 19.7.2013 wurde der Baubeginn