GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.2.2014, Zl. MBA ... - S 927/14, wurde der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.1.2014, Zl. MBA ... - S 927/14, womit über die Bf. eine Geldstrafe von Euro 175,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wurde,
G als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Strafverfügung am 17.1.2014 laut Empfangsschein mit Wirkung der Zustellung beim zuständigen Postamt erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit Schreiben vom 5.2.2014 sei die Beschuldigte aufmerksam gemacht worden, dass ihr Einspruch vom 4.2.2014 verspätet eingebracht worden sei. Der Bf. sei Gelegenheit geboten worden, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweise, die eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle zur Zeit der Zustellung belegen können, vorzulegen. Der erkennenden Behörde sei am 26.2.2014 eine Stellungnahme übermittelt worden, welche jedoch keine Beweisanbote über die Abwesenheit der Bf. von der Abgabestelle enthielt. Es stehe somit fest, dass der Einspruchswerberin die im Spruch zitierte Strafverfügung am 17.1.2014 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 17.1.2014 begonnen und am 31.1.2014 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 4.2.2014, somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist per E-Mail bei der Behörde eingebracht worden.Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.2.2014, Zl. MBA ... - , S 927/14, wurde der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.1.2014, Zl. MBA ... - S 927/14, womit über die Bf. eine Geldstrafe von Euro 175,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wurde,
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Strafverfügung am 17.1.2014 laut Empfangsschein mit Wirkung der Zustellung beim zuständigen Postamt erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit Schreiben vom 5.2.2014 sei die Beschuldigte aufmerksam gemacht worden, dass ihr Einspruch vom 4.2.2014 verspätet eingebracht worden sei. Der Bf. sei Gelegenheit geboten worden, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweise, die eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle zur Zeit der Zustellung belegen können, vorzulegen. Der erkennenden Behörde sei am 26.2.2014 eine Stellungnahme übermittelt worden, welche jedoch keine Beweisanbote über die Abwesenheit der Bf. von der Abgabestelle enthielt. Es stehe somit fest, dass der Einspruchswerberin die im Spruch zitierte Strafverfügung am 17.1.2014 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 17.1.2014 begonnen und am 31.1.2014 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 4.2.2014, somit nach Ablauf der in Paragraph 49, Absatz eins, VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist per E-Mail bei der Behörde eingebracht worden. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich nun die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Bf. Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt dazu erwogen: Sache im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist der verspätet eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk, vom 14.1.2014 und kann seitens des Verwaltungsgerichtes Wien hier lediglich geprüft werden, ob der in diesem Zusammenhang an die Bf. ergangene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 27.2.2014 rechtens ist. Laut § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Laut Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen; der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen; der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen. Aus dem im Akt der belangten Behörde unter Blattzahl 5 befindlichen Rückschein ergibt sich - dies wurde auch seitens der belangten Behörde entsprechend dargelegt - dass die in Rede stehende Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 16.1.2014 beim Postamt ... Wien hinterlegt und ab dem 17.1.2014 zur Abholung bereitgehalten wurde. In ihrer Stellungnahme vom 26.2.2014 zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde führt die Bf. u.a. an, da sie durch ihre hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst nun schon seit über 25 Jahren als deutsche Staatsangehörige am Landratsamt K. beschäftigt sei, sei es ihr leider nicht alltäglich möglich, sich in ihrer zweiten Wahlheimat Österreich aufzuhalten und stehen ihr hiefür in ihrem Gewerbebetrieb in Wien die freien Tage zur Verfügung. Des Weiteren müsse sie auch feststellen, dass sich der Zustelldienst nicht immer an ihrem Wohnsitz zur Wohnungstür in der B.-Straße in ... Wien begebe und in den meisten Fällen ein Hinterlegungsschein in den Postkasten eingeworfen werde. Es sei auch nachweislich ein nicht vorsätzliches Verhalten, Postsendungen nicht zu beheben, von ihrer Seite nicht gegeben, da sie jegliche an sie gerichtete Postsendung und andere Zustellungen zu ihrem Unternehmen im Wirtschaftsstandort Österreich behebe. Unmittelbar nach Bekanntwerden von Postsendungen an sie werden diese behoben und Zug um Zug werde darauf reagiert. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der genannte Zustellnachweis keine äußeren Mängel und Fehler aufweist. Das Zustellorgan hat darauf vermerkt, dass es am 16.1.2014 einen Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge eine Verständigung über die veranlasste postamtliche Hinterlegung des Schriftstückes in den Briefkasten eingelegt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde, die
Vm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (vgl. VwGH 28.4.1998, Zl. 97/02/0549). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde, die
Paragraph 47, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen vergleiche VwGH 28.4.1998, Zl. 97/02/0549). Ihrer Beschwerde legte die Bf. den IBIX Zeitkontoauszug ab 1.1.2014 bis 11.3.2014 bei. Für den in Rede stehenden Zustellzeitraum ergibt sich aus diesem IBIX Zeitkontoauszug, dass die Bf. am 16.1.2014 von 8.32 Uhr bis 17.10 Uhr (mit einer Unterbrechung) ihren Dienst in K. versehen hat. Der 17.1.2014 war ein Tag ohne Sollzeit und war die Bf. an diesem Tag nicht im Dienst. Sie hat ihren Dienst erst wieder ab Montag, 20.1.2014, angetreten. Der Bf. ist es somit gelungen, eine die Rechtsverbindlichkeit des Zustellvorganges hindernde Ortsabwesenheit für den 16.1.2014 (Tag des Zustellversuches) nachzuweisen. Eine Ortsabwesenheit für den 17.1.2014 wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Bezugnehmend auf ihre Stellungnahme vom 27.2.2014 geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Bf. am 17.1.2014 in Wien gewesen sein muss, da sie ja ihre freien Tage dafür verwendet, sich ihrem Gewerbebetrieb in Wien zu widmen.
G wurde somit die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte und war dies ausgehend von der Rückkehr an die Abgabestelle am 17.1.2014 der 18.1.2014. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 18.1.2014 und endete, da der 1.2.2014 ein Samstag war,
2 AVG am Montag, dem 3.2.2014. Der mittels E-Mail am 4.2.2014 eingebrachte Einspruch war daher jedenfalls verspätet und wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wurde somit die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte und war dies ausgehend von der Rückkehr an die Abgabestelle am 17.1.2014 der 18.1.2014. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 18.1.2014 und endete, da der 1.2.2014 ein Samstag war,
Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, dem 3.2.2014. Der mittels E-Mail am 4.2.2014 eingebrachte Einspruch war daher jedenfalls verspätet und wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Fehlen eines Zustellmangels - wie im gegebenen Fall - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nicht mit dem Tag der tatsächlichen Behebung des Schriftstückes beim Postamt bewirkt wird, sondern beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde (§ 17 Abs. 3 ZustG).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Fehlen eines Zustellmangels - wie im gegebenen Fall - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nicht mit dem Tag der tatsächlichen Behebung des Schriftstückes beim Postamt bewirkt wird, sondern beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereit gehalten wurde (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Für die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet, ist alleine die Versäumung der Rechtsmittelfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, war daher nicht zu prüfen. Eine Verschuldensprüfung wäre nur bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH v. 11.7.1988, 88/10/0113); ein derartiger Antrag liegt jedoch nicht vor. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ist es daher untersagt, ein ordentliches Verfahren einzuleiten und auf die Ausführungen im Einspruch einzugehen. Weiters ist festzustellen, dass es sich bei der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche auch von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Somit war ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 3 VwGVG) der vorliegenden Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Somit war ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG) der vorliegenden Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass es auch dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt bleibt, auf Einwendungen der Bf. hinsichtlich des ihr mit Strafverfügung angelasteten Deliktes einzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.021.23715.2014
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