Obsah (20)
§ 70§ 28§ 25aArt. 133§ 69§ 80§ 81§ 78§ 79§ 66§ 72Art. 151§ 138§ 5§ 77§ 76§ 119§ 63§ 8§ 73RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlVGW-111/067/22430/2014; VGW-111/V/067/24822/2014; VGW-111/V/067/24823/2014; VGW-111/V/067/24824/2014; VGW-11
§ 70
BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, und auf Grund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ: BV ..., erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 Abs. 1 lit. f, die Bewilligung erteilt wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden (vormals Berufungen) 1) der Frau M. W., vertreten durch Rechtsanwälte, 2) des Herrn K. S., 3) der Frau römisch fünf. Z., vertreten durch Herrn G. Z., 4) des Herrn B. Z., vertreten durch Herrn G. Z., 5) der Frau M. E., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., vom 13.3.2013, Zahl MA37...-10/08, mit welchem
Paragraph 70, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, und auf Grund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ: BV ..., erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f,, die Bewilligung erteilt wurde, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei, Frau Liselotte N. (nachfolgend: Bauwerberin)
§ 70BO für Wien und aufgrund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ BV ...
erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG ..., GStNr ..., zur Vornahme folgender Bauführung: Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses um einen unterkellerten, oberirdisch dreigeschossigen Zubau; zur Herstellung von Geländeanschüttungen mit einer Höhe von bis zu 1,10 m an der Nord- und Westfassade des Zubaus; zur Schaffung eines Kellerraumes unter der bestehenden südseitigen Terrasse und gleichzeitig zur Abänderung der Lage des gartenseitigen Stiegenzugangs und zur Herstellung eines Kellerabgangs; sowie zur Vergrößerung der bestehenden Garage. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:römisch eins.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei, Frau Liselotte N. (nachfolgend: Bauwerberin)
Paragraph 70, BO für Wien und aufgrund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ BV ... erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG ..., GStNr ..., zur Vornahme folgender Bauführung: Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses um einen unterkellerten, oberirdisch dreigeschossigen Zubau; zur Herstellung von Geländeanschüttungen mit einer Höhe von bis zu 1,10 m an der Nord- und Westfassade des Zubaus; zur Schaffung eines Kellerraumes unter der bestehenden südseitigen Terrasse und gleichzeitig zur Abänderung der Lage des gartenseitigen Stiegenzugangs und zur Herstellung eines Kellerabgangs; sowie zur Vergrößerung der bestehenden Garage. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: „Seitens der Anrainer Herr B. Z., Frau V. Z., Frau M. W., vertreten durch RA, Herr K. S. und Frau M. E. wurden diverse Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem zulässigen Lichteinfall, der Nichtbebauung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche erhoben.„Seitens der Anrainer Herr B. Z., Frau römisch fünf. Z., Frau M. W., vertreten durch RA, Herr K. S. und Frau M. E. wurden diverse Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem zulässigen Lichteinfall, der Nichtbebauung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche erhoben. Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ..., vom
- November 2003) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und eine Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen.Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ..., vom
- November 2003) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und eine Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen. Das bestehende Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 147 m2 wird um einen Zubau im Ausmaß von 73 m2 vergrößert. Durch diesen Zubau wird zwar die laut Bebauungsbestimmungen zulässige bebaubare Fläche einzelner Gebäude von 200m2 überschritten, doch wurde mit Bescheid des Bezirksbauausschusses vom 28.02.2013 die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften
§ 69
BO für Wien erteilt und steht somit das vorliegende Projekt nicht mehr im Widerspruch mit den geltenden Bauvorschriften.Das bestehende Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 147 m2 wird um einen Zubau im Ausmaß von 73 m2 vergrößert. Durch diesen Zubau wird zwar die laut Bebauungsbestimmungen zulässige bebaubare Fläche einzelner Gebäude von 200m2 überschritten, doch wurde mit Bescheid des Bezirksbauausschusses vom 28.02.2013 die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO für Wien erteilt und steht somit das vorliegende Projekt nicht mehr im Widerspruch mit den geltenden Bauvorschriften. Weiters soll die bestehende Garage auf 50 m2 vergrößert werden. Hierzu sind die Bestimmungen der Bauordnung hinsichtlich der Größe von Nebengebäuden bzw. Garagen im Sinne des Wr. Garagengesetzes anzuwenden. § 82 Abs. 1 BO für Wien lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien lautet wie folgt: Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 haben. Aufgrund der vorliegenden Pläne zeigt sich die Garage als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO für Wien da diese keine Aufenthaltsräume enthält, nur aus einem oberirdischen Geschoß besteht und im architektonischem Kontext des Gebäudekomplexes gesondert in Erscheinung tritt sowie die zulässig bebaubare Fläche einhält.Aufgrund der vorliegenden Pläne zeigt sich die Garage als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien da diese keine Aufenthaltsräume enthält, nur aus einem oberirdischen Geschoß besteht und im architektonischem Kontext des Gebäudekomplexes gesondert in Erscheinung tritt sowie die zulässig bebaubare Fläche einhält. Abschließend ist festzustellen dass die in § 76 Abs. 10 BO für Wien vorgeschriebene Beschränkung der bebauten Fläche auf maximal ein Drittel der Bauplatzfläche durch sämtliche projektierte Bauwerke auch eingehalten wird.Abschließend ist festzustellen dass die in Paragraph 76, Absatz 10, BO für Wien vorgeschriebene Beschränkung der bebauten Fläche auf maximal ein Drittel der Bauplatzfläche durch sämtliche projektierte Bauwerke auch eingehalten wird. In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten und
§ 80
Abs 1 BO für Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen.In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten und
Paragraph 80, Absatz eins, BO für Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen. Hinsichtlich des Einwands über die allfällige Überbauung der südseitigen Terrasse ist anzumerken dass die in der Eingabe angeführte Überdachung nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist. Zu den Vorbringen hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe wird angemerkt: Da das Einfamilienhaus nicht an der Baulinie liegt, ist die Gebäudehöhe gem. § 81 Abs. 2 BO für Wien zu ermitteln. Es darf somit die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei wird die Gebäudehöhe vom anschließenden Gelände aus bemessen, dies ist aber nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauvollendung vorhanden sein wird.Da das Einfamilienhaus nicht an der Baulinie liegt, ist die Gebäudehöhe gem. Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien zu ermitteln. Es darf somit die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei wird die Gebäudehöhe vom anschließenden Gelände aus bemessen, dies ist aber nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauvollendung vorhanden sein wird. Aus der den Einreichunterlagen beigelegten Fassadenabwicklung und der Tabelle zur Flächenermittlung ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gebäude eine mittlere Gebäudehöhe von 5,91m aufweist. Gleichzeitig belegt die Fassadenabwicklung und die zugehörige Tabelle zur Ermittlung der Flächen, in welcher neben den Fassadenflächen auch die Flächen der Geländeanschüttung dargestellt sind, dass die zulässige Gebäudehöhe auch ohne der beantragten Geländeanschüttung eingehalten werden kann. Dies wurde den Anrainern in der Beweisvorlage auch dargelegt. Zu dem Einwand dass das Bauprojekt außerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses liegt, wird angemerkt dass wie bereits oben erwähnt der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe von 6,50 m vorsieht und gleichzeitig darf der höchste Punkt des Gebäudes die Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen, womit sich ein höchster möglicher Dachfirst von 11m ergibt. In den einzelnen Ansichten der Einreichpläne sowie in der Fassadenabwicklung ist deutlich ablesbar, dass der höchste Punkt des Projektes (selbst vom ursprünglichen Gelände aus gerechnet) bei 9,78 m liegt, und somit die maximale Höhe von 11m gar nicht erreicht wird.
§ 81Abs.
6 BO darf der zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile, wie Treppenhäuser oder Gauben, überschritten werden. Auch die Höhe des Stiegenhauses dieses Projektes ist in den Ansichten und in der Fassadenabwicklung klar dargestellt, und es ist ersichtlich dass ebenfalls die maximale Höhe von 11m nicht erreicht wird.
Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile, wie Treppenhäuser oder Gauben, überschritten werden. Auch die Höhe des Stiegenhauses dieses Projektes ist in den Ansichten und in der Fassadenabwicklung klar dargestellt, und es ist ersichtlich dass ebenfalls die maximale Höhe von 11m nicht erreicht wird. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Dachbereich des Zubaues keine weiteren Dachgauben vorgesehen sind. Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden. Diese projektierte Geländeanschüttung hat aber auf die Beurteilung des Projektes keinen Einfluss, dies ist aus den Einreichunterlagen und der beigelegten Fassadenabwicklung klar ersichtlich. Im Grundbuch wurde eine Baubeschränkung gem. Punkt 1 des Bescheides vom 13.07.1995, die wie folgend lautet, ersichtlich gemacht: Die Eigentümerin des Bauplatzes Nr. 1 ist
§ 78Abs.
3 der Bauordnung für Wien verpflichtet, die in den Teilungsplänen blau lasierte Grundfläche im Baufalle nur so zu bebauen, dass der bauordnungsgemäße Lichteinfall für Hauptfenster eines auf Bauplatz rot 2 zu errichtenden Gebäudes gesichert ist.Die Eigentümerin des Bauplatzes Nr. 1 ist
Paragraph 78, Absatz 3, der Bauordnung für Wien verpflichtet, die in den Teilungsplänen blau lasierte Grundfläche im Baufalle nur so zu bebauen, dass der bauordnungsgemäße Lichteinfall für Hauptfenster eines auf Bauplatz rot 2 zu errichtenden Gebäudes gesichert ist. Aus dem von den Planern beigelegten, und auch den Anrainern vorgelegten Belichtungsnachweis ist ersichtlich, dass durch den Zubau der bauordnungsgemäße Lichteinfall für ein auf der Liegenschaft K.-weg ONr. ... zu errichtendes Gebäude nicht beeinträchtigt wird. Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. ... mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in § 78 Abs. 3 erforderlichen Lichtprimas ausgegangen werden.Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. ... mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in Paragraph 78, Absatz 3, erforderlichen Lichtprimas ausgegangen werden. Weiters kann aus dem beigefügtem Belichtungsnachweis erkannt werden, dass durch die Geländeanschüttung der Lichteinfall für Baulichkeiten auf der Liegenschaft K.-weg ONr. ... auch nicht beeinträchtigt wird.
§ 79Abs.
3 der BO Wien muss der Abstand von Gebäuden von Nachbargrenzen in der Bauklasse I mindestens 6 m betragen. In die Abstandsfläche darf mit Gebäuden auf höchstens 3 m an die Nachbargrenze herangerückt werden, wobei die über die Abstandsfläche hineinragende bebaute Fläche je Front 45 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz 90 m2 nicht überschreiten. Aus den eingereichten Einreichunterlagen ist ersichtlich dass die im § 79 Abs. 3 geforderte Abstandsfläche eingehalten wird.
Paragraph 79, Absatz 3, der BO Wien muss der Abstand von Gebäuden von Nachbargrenzen in der Bauklasse römisch eins mindestens 6 m betragen. In die Abstandsfläche darf mit Gebäuden auf höchstens 3 m an die Nachbargrenze herangerückt werden, wobei die über die Abstandsfläche hineinragende bebaute Fläche je Front 45 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz 90 m2 nicht überschreiten. Aus den eingereichten Einreichunterlagen ist ersichtlich dass die im Paragraph 79, Absatz 3, geforderte Abstandsfläche eingehalten wird. Dem Antrag der Anrainer auf eine Objektvermessung kann nicht entsprochen werden, da es sich bei diesem Bauantrag um keine Objektgenehmigung nach dem in der Natur vorhandenen Baubestand handelt, sondern um eine in den eingereichten Bauplänen dargestellten Projektgenehmigung . Zur Aussage der Anrainer, dass für das eingereichte Projekt die derzeit gültige Rechtslage und somit eine andere Beurteilungsbasis zur Anwendung der Tatbestände des §69 BO für Wien anzuwenden ist, kann nach Einholung der Stellungnahme der MA 64 folgendes angeführt werden: Die Bauoberbehörde weist im Berufungsbescheid vom 05.05.2011 darauf hin, dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
§ 66Abs.
2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
§ 72
BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.Die Bauoberbehörde weist im Berufungsbescheid vom 05.05.2011 darauf hin, dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
Paragraph 72, BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf. Auch wenn im Verfahren zur Erstellung des Bescheides vom 11.08.2008 die Notwendigkeit der Anwendung des § 69 BO nicht erkannt worden sein sollte, in der Zwischenzeit jedoch feststeht, dass das eingereichte Bauprojekt von den Vorschriften des Bebauungsplanes abweicht, so hat die Behörde in dem nun anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit dieser Abweichung
§ 69
BO zu entscheiden.Auch wenn im Verfahren zur Erstellung des Bescheides vom 11.08.2008 die Notwendigkeit der Anwendung des Paragraph 69, BO nicht erkannt worden sein sollte, in der Zwischenzeit jedoch feststeht, dass das eingereichte Bauprojekt von den Vorschriften des Bebauungsplanes abweicht, so hat die Behörde in dem nun anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit dieser Abweichung
Paragraph 69, BO zu entscheiden. Mit der BO-Novelle LGBI. für Wien Nr. 25/2009 wurde unter anderem § 69 neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Mit der BO-Novelle LGBI. für Wien Nr. 25 aus 2009, wurde unter anderem Paragraph 69, neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Artikel römisch drei, Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 anhängig ist, § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBI. für Wien Nr. 25/2009.Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 anhängig ist, Paragraph 69, BO in der Fassung vor der Novelle LGBI. für Wien Nr. 25 aus 2009,. Aus vorgenannten Erwägungen waren die diesbezüglichen Einwendungen der Anrainer hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem eingeschränktem Lichteinfall auf Nachbarliegenschaften, der Nichteinhaltung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.“ 2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau V. Z., Herr B. Z. und Frau M. E. Berufung.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau römisch fünf. Z., Herr B. Z. und Frau M. E. Berufung. 2.1. Frau M. W. brachte in ihrer Berufung vor: „Unzuständigkeit:
(1)M. W. hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 24.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. § 73 AVG beantragt.M. W. hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 24.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. Paragraph 73, AVG beantragt.
(2)Da dieser Antrag berechtigt gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung von der ursprünglich zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien (MA 37), auf die Bauoberbehörde übergegangen.
(3)Das Magistrat der Stadt Wien (MA 37) war daher im Zeitpunkt der Zustellung und im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheids vom 13.03.2013 nicht zuständig.
(4)Die Berufungswerberin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
(5)Vorsichtsweise, für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. § 73 AVG zur Entscheidung zuständig war, wird ausgeführt:Vorsichtsweise, für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. Paragraph 73, AVG zur Entscheidung zuständig war, wird ausgeführt:
(6)Der angefochtene Bescheid beruht unter anderem auf dem oben genannten Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung ... vom 28.02.2013. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, wohl aber kann eine Berufung gegen den Bescheid, der sich auf die Bewilligung oder Versagung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt, angefochten werden.
(7)Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 69 BO i.d.g.F. liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechteansicht nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 69, BO i.d.g.F. liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechteansicht nicht vor: Rechtsgrundlagen:
(8)Anzuwenden war für die Baubehörde erster Instanz jedenfalls die BO für Wien in der Fassung bei Bescheiderlassung, nicht aber bei ursprünglicher Einreichung. Dies bedeutet, dass § 69 BO in der jetzt geltenden Fassung für die Prüfung des Bauansuchens als Rechtsgrundlage zwingend heranzuziehen ist. Die Baubehörde gab im Spruch des angefochtenen Bescheides aber als Rechtsgrundlage § 69 Abs. 1. lit f, BO an, also eine Rechtsvorschrift, die bei Bescheiderlassung nicht mehr galt, ebensowenig bei Neueinreichung nach der seinerzeitigen Aufhebung durch die Bauoberbehörde.Anzuwenden war für die Baubehörde erster Instanz jedenfalls die BO für Wien in der Fassung bei Bescheiderlassung, nicht aber bei ursprünglicher Einreichung. Dies bedeutet, dass Paragraph 69, BO in der jetzt geltenden Fassung für die Prüfung des Bauansuchens als Rechtsgrundlage zwingend heranzuziehen ist. Die Baubehörde gab im Spruch des angefochtenen Bescheides aber als Rechtsgrundlage Paragraph 69, Absatz eins, Litera f,, BO an, also eine Rechtsvorschrift, die bei Bescheiderlassung nicht mehr galt, ebensowenig bei Neueinreichung nach der seinerzeitigen Aufhebung durch die Bauoberbehörde.
(9)Im angefochtenen Bescheid ist zu lesen: „
Artikel III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Im angefochtenen Bescheid ist zu lesen: „
Artikel römisch drei Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Artikel III. Abs. 2 lautet:Artikel römisch drei. Absatz 2, lautet:
(2)Grundstücke, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eins rechtswirksam. gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze. Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid ist in Art. III
(2)keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, dass ein auf § 69 basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, dennoch nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht ist daher falsch.Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid ist in Artikel römisch drei,
(2)keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, dass ein auf Paragraph 69, basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, dennoch nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht ist daher falsch.
(10)Schon deswegen ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Planinhalte / Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten:
(11)Widersprüchliche, inkonsistente bzw. unvollständige und unhaltbare Planinhalte in den Einreichunterlagen führten zu Fehlbeurteilungen durch die MA 21, MA 64, MA 19, MA 37 und durch den Bezirksbauausschuss. Auf diese Fehler wurde in den Bauverhandlungen und in den Einwendungen wiederholt hingewiesen, sie sind aber in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden:
- RAMPE OST: Im Einreichplan Grundriss Kellergeschoß ist an der Ostseite des Neubaus eine Rampe strichliert rot, dargestellt, also wird sie im Erdgeschoß neu errichtet. Diese Rampe ist im Erdgeschoß mit 5 % aber schwarz dargestellt, also als Altbestand. In der Ansicht West des Neubaubereiches ist die Türe rot eingezeichnet (neu), im Grundriss Erdgeschoß schwarz (Bestand).
- PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach § 62a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen.Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach Paragraph 62 a,
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen. 3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse“ im Süden als „unterirdischer Bau“ ausdrücklich nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, - was bestritten wird - so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung“ ist jedoch offensichtlich nie bewilligt worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- ... vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach § 71a erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung“ jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach § 70 oder § 71, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand (schwarz) in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen“ (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung“ südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd“ ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau“, eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes“. Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse“ im Süden als „unterirdischer Bau“ ausdrücklich nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, - was bestritten wird - so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung“ ist jedoch offensichtlich nie bewilligt worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- ... vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach Paragraph 71 a, erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung“ jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach Paragraph 70, oder Paragraph 71,, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand (schwarz) in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen“ (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung“ südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd“ ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau“, eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes“.
§ 69setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Abs.
2) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Abs. 4) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dem Grundsatz dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes zu sein hat (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A).
Paragraph 69, setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Absatz 2,) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Absatz 4,) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dem Grundsatz dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes zu sein hat (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Die Bauwerberin wäre daher aufzufordern gewesen, ihr Projekt zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt. 4. ÜBERSCHREITUNG DER ZULÄSSIGEN GEBÄUDEHÖHE (GEBÄUDEABWICKLUNG): Bis heute konnte den Nachbarn (als Parteien im Verfahren) keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 65
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten.Bis heute konnte den Nachbarn (als Parteien im Verfahren) keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des Paragraph 65,
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach § 134 bzw. § 134a rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht geschehen.Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach Paragraph 134, bzw. Paragraph 134 a, rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht geschehen. 5. LICHTEINFALL: Der Lichteinfallsnachweis, der erst in einer der Bauverhandlungen vorgelegt worden war, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen nach § 65
(1)hinsichtlich Unterfertigung durch einen befugten Verfasser.Der Lichteinfallsnachweis, der erst in einer der Bauverhandlungen vorgelegt worden war, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen nach Paragraph 65 (, eins,) hinsichtlich Unterfertigung durch einen befugten Verfasser. Darüber hinaus geht dieser Nachweis in Form eines A4-Blattes mit der Ansicht Ost von der vorhandenen Verbauung des Nachbargrundstückes G.St.Nr. ... aus, nicht aber von einer baurechtlich möglichen Neuverbauung. Denn die Berufungswerberin dürfte unter Ausnutzung der Abstandsfläche bis auf 3 Meter zur Grundgrenze eine Baulichkeit mit Hauptfenstern errichten, deren Fußbodenniveau unter Bezug auf das Verkehrsflächenniveau ausgelegt wird. Dann würde aber der Lichteinfallswinkel unter 45° zufolge der eingereichten Unterlagen nicht mehr die Hauptfenster erreichen. Der Lichteinfall auf welchen der Berufungswerberin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht, wird daher bei Bewilligung der Einreichung beeinträchtigt. 6. Im Plan fehlt darüber hinaus im Grundriss die Darstellung eines weiteren Nebengebäudes in der Nordwestecke der Liegenschaft, wie aus dem Karten- und Luftbildmaterial auf www.wien.gv.at leicht eruiert werden kann.
(12)Darüber hinaus wird auf die in den Bauverhandlungen getätigten mündlichen und umfangreichen schriftlichen und dokumentierten Vorbringen der Anrainer mit Parteienstellung verwiesen, die im angefochtenen Bescheid nicht erörtert wurden: • Weder auf die vorangeführten gegenüber den ausführlichen Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens hier nur auszugsweise angeführten Planmängel noch auf die gesamten Vorbringen wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids eingegangen. Hier wird auf die Aktenlage verwiesen. Jede Einwendung ist gesondert zu beurteilen, ihr entweder stattzugeben oder sie begründet zurück- oder abzuweisen. • Die Beurteilung des Belichtungsnachweises (Seite 4) im Bescheid MA 37 für das vorhandene bestehende Wohnhaus auf K.-weg ... ist falsch, die Beurteilung hat nach der möglichen, neuen Bebauung nach Abbruch mit einem Abstand im Bauwich von nur 3 Meter und Straßenniveau auszugehen. Die Behörde spricht aber im angefochtenen Bescheid vom Bestand: „Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. ... mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in § 78 Abs. 3 erforderlichen Lichtprismas ausgegangen werden.Die Beurteilung des Belichtungsnachweises (Seite 4) im Bescheid MA 37 für das vorhandene bestehende Wohnhaus auf K.-weg ... ist falsch, die Beurteilung hat nach der möglichen, neuen Bebauung nach Abbruch mit einem Abstand im Bauwich von nur 3 Meter und Straßenniveau auszugehen. Die Behörde spricht aber im angefochtenen Bescheid vom Bestand: „Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. ... mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in Paragraph 78, Absatz 3, erforderlichen Lichtprismas ausgegangen werden. • Der Nachweis hätte die zulässige Bebauung zu berücksichtigen, nicht aber die tatsächliche, die den Bescheid tragende Argumentation ist rechtswidrig. • Die Begründung: „Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden.“ widerspricht den Tatsachen des horizontalen Geländeverlaufs der sogenannten ...-siedlung .... Der Bauwerberin kann es nicht gelingen, eine qualifizierte Stückzahl derartiger „Erdanschüttungen“ nachzuweisen. Jede derartige Anschüttung ist in Hinblick auf die bauhöhenmäßige Beschränkung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes als Unterlaufen der Intentionen desselben anzusehen, diese Anschüttungen dürfen entgegen dem angefochtenen Bescheid in den Ermittlungen der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt werden. • Zur Frage der Objektvermessung (Bescheid 5. Seite 1. Absatz): Wie ausgeführt, handelt es sich nicht nur um eine Projektgenehmigung, sondern auch um die Genehmigung eines - zumindest in Teilen - in der Natur vorhandenen Altbestandes, für welche keine Bewilligung bestand.
(13)Die Baubehörde hätte daher bei richtiger Anwendung des Gesetzes und bei richtiger Feststellung der konsensgemäß bebauten Fläche auf dem Grundstück der Bauwerberin den Antrag auf Bewilligung des oberirdischen dreigeschossigen (!) Zubaus, der Geländeanschüttung und der Garagenvergrößerung abweisen müssen.
(14)Beantragt wird daher, dass die Bauoberbehörde in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufhebt und den verfahrensgegenständlichen Antrag der Bauwerberin abweist. Zum Zustandekommen des Bescheids/Willkür:
(15)Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf § 69 nach dem 01.01.2011. Es ist zunächst zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es - wie hier — dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).
(15)Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf Paragraph 69, nach dem 01.01.2011. Es ist zunächst zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es - wie hier — dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).
(16)Festzuhalten ist - wie aus dem Akt der Behörde erster Instanz ersichtlich sein müsste - dass sowohl die MA 19 als auch der Bauausschuss der Bezirksvertretung ... negative Stellungnahmen abgegeben haben.
(17)Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.09.2012
Protokoll einstimmig das Bauvorhaben abgelehnt (Protokoll Seite 2 Punkt 4). Es hätte daher ein ablehnender Bescheid des Bauausschusses erfolgen müssen.
(18)Die Baubehörde hätte daher die von ihr eingeholten negativen Stellungnahmen dem Bescheid nach deren Einlangen zugrunde zu legen gehabt und das Bauansuchen abweisen müssen.
(19)Die Berufungswerberin hat keine Kenntnis darüber, aus welchen Gründen nun plötzlich, nach den negativen Beschlussfassungen davor, eine positive Stellungnahme des Bauausschusses vorliegt. Der Berufungswerberin liegt nur ein Aktenvermerk über eine Besprechung bei der Baubehörde (Feb. 2011) vor, aus dem sich ergibt:
(20)Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht wären, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach § 69 zu erteilen.
(20)Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht wären, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach Paragraph 69, zu erteilen.
(21)Die Bauwerberin beantragt daher Auskunft, der Berufungsbehörde, ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat und ob diese Weisung tatsächlich erteilt wurde, weiters die Befragung der Mitglieder des Bauausschusses zu den Entwicklungen, die dazu führten, dass statt der ursprünglichen negativen Stellungnahme nun ein positiver Bescheid vorliegt.
(22)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des § 69 BO widersprechen.
(22)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des Paragraph 69, BO widersprechen.
(23)Auch aus diesem Grund ist die Berufung berechtigt, die Baubehörde hätte die ursprüngliche, negative Stellungnahme des Bauausschusses ihren Bescheid zugrunde zu legen gehabt.
(24)Beantragt wird daher auch in diesem Zusammenhang, die Bauoberbehörde wolle der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen wird.“ (Ohne Unterstreichungen und fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) 2.
- Herr K. S. brachte in seiner Berufung vor: „Mit 01.09.2009 hat die Bauwerberin Frau N. mit den Bauarbeiten ihres Zubaus begonnen. Von Seiten der Baupolizei wurde ich bereits bei meinem ersten Besuch am 17.09.2009 falsch informiert, da der damals zuständige Referent erklärte, dass auf Grund meiner Unterschrift ein verkürztes Bauverfahren erfolgt und dadurch jeder Einwand nicht berücksichtigt werden kann. Das war falsch und ich habe am 06.12.2009 einen Antrag auf Baustopp, Bauverhandlung und bescheidmäßige Erledigung gestellt. Erst am 17.03.2010 kam es zu einer Bauverhandlung in der ich meine Einwände gegen den Bau einbrachte. Im Oktober 2010 stellte ich einen Devolutionsantrag der zu einem Berufungsbescheid Aktenzahl BOB - ... vom 05.05.2011 führte, in dem meine Parteistellung bestätigt und das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
- August 2008 befand. In der Folge fanden am 19.03.2012 und am 14.06.2012 weitere Bauverhandlungen statt in denen ich meine Einwendungen wiederholt vorgebracht habe. Am 14.12.2012 stellte ich einen weiteren Devolutionsantrag, da der im ersten Bescheid aufgehobene Bescheid bis zu diesem Datum noch immer nicht ersetzt wurde. Dieser Devolutionsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Behörde kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, was angesichts eines Zeitraumes von immerhin 18 Monaten rätselhaft erscheint. In der Zwischenzeit wurde dieses Bauvorhaben drei Mal dem Bauausschuss des Bezirks zur Beurteilung vorgelegt, davon wurde der Antrag zwei Mal an die MA37 zurückgewiesen, dabei wurde im zweiten Verfahren am 04.09.2012 kein Bescheid durch den Bauausschuss erstellt. Im dritten Verfahren sind dann die positive Stellungnahmen der MA 19 nachgereicht worden, die schlussendlich zu einer positiven Beurteilung durch den Bauausschuss führte. Maßgeblich sind weiters die wiederholten Planwechsel innerhalb des Bauverfahrens. Da der Bauwerber Frau N. bereits den Bau fertig stellte als sich eine Aufhebung des ersten Bescheides abzeichnete, die Baupolizei dieser Tatsache in keiner Weise Rechnung trug, ist jetzt sehr gut erkennbar, dass die in den Einreichplänen dargestellten Geländeaufschüttungen bei den bestehenden Bau nicht geplant waren und wahrscheinlich nur dazu dienen die bestehende Bauhöhe zu relativieren. Diese Vorgehensweise war bereits Bestandteil der beiden letzten Bauverhandlungen, wie auch die unvollständigen Flächenberechnungen deren unterschiedliche Blickwinkel zwischen der Bauwerberin und den Parteien von Seiten der Baupolizei nur einseitig zu Gunsten der Bauwerberin ausgelegt wurden. Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Bauwerberin Frau N. hat den Bau eines Gebäudezubaues eingereicht, der im Wesentlichen den geltenden Bebauungsbestimmungen widerspricht. Durch zahlreiche Umplanungen und eines neuerlichen Antrages mit Ersuchen um Abweichung nach § 69, aber auch durch einseitige Beurteilung der MA37 und für das Bauprojekt ausgelegte Berechnungen, die durch die Parteien wiederholt als unhaltbar nachgewiesen wurden, ist es zu dem o.g. Bescheid gekommen. Die zunächst negative Stellungnahme des Bauausschusses wurde durch die Baubehörde 1.Instanz nicht entsprochen, wahrscheinlich auch deshalb, weil es der Bauausschuss unterlassen hatte einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Erst im dritten Anlauf konnte der Bauausschuss veranlasst werden, allerdings NICHT einstimmig, das o.g. Bauprojekt in Verbindung mit dem § 69 positiv zu beurteilen.Die Bauwerberin Frau N. hat den Bau eines Gebäudezubaues eingereicht, der im Wesentlichen den geltenden Bebauungsbestimmungen widerspricht. Durch zahlreiche Umplanungen und eines neuerlichen Antrages mit Ersuchen um Abweichung nach Paragraph 69,, aber auch durch einseitige Beurteilung der MA37 und für das Bauprojekt ausgelegte Berechnungen, die durch die Parteien wiederholt als unhaltbar nachgewiesen wurden, ist es zu dem o.g. Bescheid gekommen. Die zunächst negative Stellungnahme des Bauausschusses wurde durch die Baubehörde 1.Instanz nicht entsprochen, wahrscheinlich auch deshalb, weil es der Bauausschuss unterlassen hatte einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Erst im dritten Anlauf konnte der Bauausschuss veranlasst werden, allerdings NICHT einstimmig, das o.g. Bauprojekt in Verbindung mit dem Paragraph 69, positiv zu beurteilen. Der Bescheid ist deshalb rechtswidrig, weil • Im Bescheid nicht auf die vom Bauwerber im Gesetz verlangte Begründung für eine Abweichung nach § 69 eingegangen wird. Aus den vorliegenden Unterlagen sind weder zweckmäßigere Flächennutzungen, noch eine zeitgemäße Nutzung des konsensgemäßen Bauwerkes ersichtlich. Auch das Herbeiführen eines zeitgemäß entsprechenden Stadtbildes ist nicht erwähnt.Im Bescheid nicht auf die vom Bauwerber im Gesetz verlangte Begründung für eine Abweichung nach Paragraph 69, eingegangen wird. Aus den vorliegenden Unterlagen sind weder zweckmäßigere Flächennutzungen, noch eine zeitgemäße Nutzung des konsensgemäßen Bauwerkes ersichtlich. Auch das Herbeiführen eines zeitgemäß entsprechenden Stadtbildes ist nicht erwähnt. • Konsensgemäßes Bauwerk - in dem im Bescheid genannten und neugefassten § 69 wird von einem konsensgemäßen Bauwerk gesprochen, der Begriff „konsensgemäß“ wird in diesem § aufgezählt und ist entsprechend zu interpretieren. In der
- Landtagsitzung vom 03.10.2012 gibt der Herr Landtagsabgeordnete Dr. Ludwig, auch oberster Chef der Baubehörde folgende wörtliche Antwort auf die Frage des Abgeordneten Mag. G. Kasai, ob „konsensgemäß“ weiter spezifiziert wirdKonsensgemäßes Bauwerk - in dem im Bescheid genannten und neugefassten Paragraph 69, wird von einem konsensgemäßen Bauwerk gesprochen, der Begriff „konsensgemäß“ wird in diesem Paragraph aufgezählt und ist entsprechend zu interpretieren. In der
- Landtagsitzung vom 03.10.2012 gibt der Herr Landtagsabgeordnete Dr. Ludwig, auch oberster Chef der Baubehörde folgende wörtliche Antwort auf die Frage des Abgeordneten Mag. G. Kasai, ob „konsensgemäß“ weiter spezifiziert wird Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Also wir haben, wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, im Abs 2 Z 1Also wir haben, wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 einige Themenschwerpunkte aufgelistet. Es ist vielleicht auch interessant zu sehen, inwieweit diese Themen auch angesprochen werden. Also wir haben beispielsweise in der Z 1 als ein Kriterium die zweckmäßigere Flächennutzung vorgesehen.bis 4 einige Themenschwerpunkte aufgelistet. Es ist vielleicht auch interessant zu sehen, inwieweit diese Themen auch angesprochen werden. Also wir haben beispielsweise in der Ziffer eins, als ein Kriterium die zweckmäßigere Flächennutzung vorgesehen. Das würde zum Beispiel herangezogen werden, wenn es um Lichteinfall geht. Oder bei der Z 2 „Zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken“. Das wäre zum Beispiel eine Ausnahmebestimmung oder eine Ausnahmemöglichkeit, wenn es um den Einbau von Aufzügen für Behinderte geht. Das ist ein Thema, das verstärkt auch herangezogen wird. Aber das halte ich prinzipiell auch für eine gute Maßnahme, die zwingend auch nicht die Situation der Anrainerinnen und Anrainer verschlechtert. Oder Z 3 „Zeitgemäßes Stadtbild“. Da geht es beispielsweise vor allem um Giebelangleichungen, also das wäre ein Thema im Dachbereich. Oder die Z 4 „Erhaltung schützenswerter Baumbestand“. Auch das ist ein Thema. Quelle: Wörtliches Protokoll der LandtagsitzungDas würde zum Beispiel herangezogen werden, wenn es um Lichteinfall geht. Oder bei der Ziffer 2, „Zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken“. Das wäre zum Beispiel eine Ausnahmebestimmung oder eine Ausnahmemöglichkeit, wenn es um den Einbau von Aufzügen für Behinderte geht. Das ist ein Thema, das verstärkt auch herangezogen wird. Aber das halte ich prinzipiell auch für eine gute Maßnahme, die zwingend auch nicht die Situation der Anrainerinnen und Anrainer verschlechtert. Oder Ziffer 3, „Zeitgemäßes Stadtbild“. Da geht es beispielsweise vor allem um Giebelangleichungen, also das wäre ein Thema im Dachbereich. Oder die Ziffer 4, „Erhaltung schützenswerter Baumbestand“. Auch das ist ein Thema. Quelle: Wörtliches Protokoll der Landtagsitzung Im vorliegenden Bescheid wird mit keinem Wort auf die im Gesetz genannten grundsätzlichen Kriterien eingegangen. Das genehmigte Bauwerk zeigt auch keines der genannten Voraussetzungen. Der Bescheid wird lediglich durch Abwehr der von den Anrainern eingebrachten Einwände begründet. • Eine andere Planung des Gebäudes hätte einen Antrag nach § 69 unnötig werden lassen. Was im Sinne des Gesetzgebers sein muss, wenn der hauptverantwortliche Stadtrat diesen Paragraphen als eine Sonderregelung für Ausnahmegenehmigungen innerhalb der Bauordnung Wiens erklärt.Eine andere Planung des Gebäudes hätte einen Antrag nach Paragraph 69, unnötig werden lassen. Was im Sinne des Gesetzgebers sein muss, wenn der hauptverantwortliche Stadtrat diesen Paragraphen als eine Sonderregelung für Ausnahmegenehmigungen innerhalb der Bauordnung Wiens erklärt. Es wäre somit Aufgabe der Bescheid ausstellenden Behörde gewesen, den Bauwerber in diesem Sinne des Gesetzes zu beraten bzw. die Rahmenbedingungen für dieses Bauprojekt entsprechend auszulegen und somit eine Baugenehmigung ohne hinzuziehen des § 69 zu ermöglichen.Es wäre somit Aufgabe der Bescheid ausstellenden Behörde gewesen, den Bauwerber in diesem Sinne des Gesetzes zu beraten bzw. die Rahmenbedingungen für dieses Bauprojekt entsprechend auszulegen und somit eine Baugenehmigung ohne hinzuziehen des Paragraph 69, zu ermöglichen. • Bezug nehmend auf die Wiener Bauordnung Artikel ll/d: „Zur Bauklasse 1 gehören jene Stadtgebiete, für die eine ein Stock hohe oder bloß ebenerdige Bebauung vorgeschrieben ist..“. Im konkreten Fall handelt es sich um ein zwei Stockwerke hohes turmartiges Gebäude mit Flachdach, wobei der Keller ebenfalls aus dem Gelände herausragt. Es kann daher nicht von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden. Somit wäre der Antrag abzulehnen gewesen. • Das Bauprojekt wurde drei Mal dem Bauausschuss vorgelegt, wobei bereits bei der
- Vorlage das Projekt abgewiesen wurde, zumindest liegt kein positiver Bescheid vor. Da es ja keinen Sinn macht in einer dritten Vorlage im Bauausschuss einen möglichen positiven Bescheid bestätigen zu lassen, kann diese Annahme gelten, außerdem wurde kein etwaig erstellter Bescheid den Parteien zugestellt. Im Gegensatz zu der jetzt verfügten Baugenehmigung, hier ist der Bescheid des Bauausschusses als Anlage beigelegt. Das bedeutet aber, dass dieses Bauprojekt durch die Baupolizei wiederholt dem Bauausschuss vorgelegt wurde, nämlich so lange bis er das Bauvorhaben positiv beurteilen konnte oder wollte, was ich als rechtwidrig interpretieren möchte. Auch wird in den vorliegenden Bescheid des Bauausschuss nicht begründet warum es jetzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, weiters wird zwar auch hier ein konsensgemäßer Baubestand erwähnt, wie dieser Baubestand im Sinne des § 69 zustande kommt, nicht näher erläutert und begründet.Das Bauprojekt wurde drei Mal dem Bauausschuss vorgelegt, wobei bereits bei der
- Vorlage das Projekt abgewiesen wurde, zumindest liegt kein positiver Bescheid vor. Da es ja keinen Sinn macht in einer dritten Vorlage im Bauausschuss einen möglichen positiven Bescheid bestätigen zu lassen, kann diese Annahme gelten, außerdem wurde kein etwaig erstellter Bescheid den Parteien zugestellt. Im Gegensatz zu der jetzt verfügten Baugenehmigung, hier ist der Bescheid des Bauausschusses als Anlage beigelegt. Das bedeutet aber, dass dieses Bauprojekt durch die Baupolizei wiederholt dem Bauausschuss vorgelegt wurde, nämlich so lange bis er das Bauvorhaben positiv beurteilen konnte oder wollte, was ich als rechtwidrig interpretieren möchte. Auch wird in den vorliegenden Bescheid des Bauausschuss nicht begründet warum es jetzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, weiters wird zwar auch hier ein konsensgemäßer Baubestand erwähnt, wie dieser Baubestand im Sinne des Paragraph 69, zustande kommt, nicht näher erläutert und begründet. • Abweichungen im §69 Absatz 1 sind nur dann zulässig, wenn auch die Kriterien in Absatz 2 nachvollziehbar erfüllend angesehen werden können. Eine Nachvollziehbarkeit in den beiden ausgestellten Bescheiden ist nicht erkennbar. • Die in der Begründung unter Pkt. F geschriebene Feststellung: “Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächliche erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen“ - ist falsch! Tatsächlich handelt es sich um ein Flachdach und hier liegt die Höhe bei 3 m. • Der im Bescheid zitierte Eintrag aus dem Grundbuch - es besteht eine Baubeschränkung ist unvollständig. Neben der erwähnten Regelung zum Lichteinfall besteht auch eine Baubeschränkung und zwar: “25% der bebaubaren Fläche darf bebaut werden..“, die unerwähnt bleibt. Das entspricht einer Fläche von 58,75 m2 der Zubau laut Bescheid beträgt 73 m2, tatsächlich ist die bebaute Fläche noch höher anzusetzen, er übersteigt bereits die erlaubte Fläche (Überschreitung liegt bei 24,25 %-Basis 73 m2), darüber hinaus befindet sich im Bereich der Baubeschränkung bereits eine Gartenhütte, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese wird bereits als bebaute Fläche ausgewiesen - siehe Beilage Auszug des Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Ausdruck 16.01.2013.“ (Ohne fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) 2.
- Frau V. Z. und Herr B. Z. brachten in ihren gleichlautenden Berufungen vor:2.
- Frau römisch fünf. Z. und Herr B. Z. brachten in ihren gleichlautenden Berufungen vor: „Unzuständigkeit:
(1)Die Berufungswerberin hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 27.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. § 73 AVG beantragt.Die Berufungswerberin hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 27.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. Paragraph 73, AVG beantragt.
(2)Da dieser Antrag berechtigt gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung von der ursprünglich zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien (MA 37), auf die Bauoberbehörde übergegangen.
(3)Das Magistrat der Stadt Wien (MA 37) war daher im Zeitpunkt der Zustellung und im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheids vom 13.03.2013 nicht mehr zuständig.
(4)Die Berufungswerberin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. § 73 AVG zur Entscheidung zuständig war, wird als Berufung ausgeführt und begründet:Für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. Paragraph 73, AVG zur Entscheidung zuständig war, wird als Berufung ausgeführt und begründet: A) Widersprüchliche, inkonsistente bzw. unvollständige und unhaltbare Planinhalte in den Einreichunterlagen, die zu Fehlbeurteilungen durch die MA 21, MA 64, MA 19, BOB, MA 37, durch den Bezirksbauausschuss und auch durch die Anrainer als Parteien im Verfahren führen. Diese Fehler wurden in den Bauverhandlungen wiederholt vorgebracht, schriftlich niedergelegt und sind aber in den bisherigen Bescheiden nicht berücksichtigt worden: 1. RAMPE OST: Im Einreichplan Grundriss Kellergeschoß ist an der Ostseite des Neubaus eine Rampe strichliert rot dargestellt, also wird sie im Erdgeschoß neu errichtet werden. Diese Rampe ist im Erdgeschoß mit 5 % aber schwarz dargestellt, also als Altbestand. In der Ansicht West des Neubaubereiches ist die Türe rot eingezeichnet (neu), im Grundriss Erdgeschoß schwarz (Bestand). 2. PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach § 62 a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen.2. PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach Paragraph 62, a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen. 3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse" im Süden als „unterirdischer Bau"- was bestritten wird - nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung
der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung" ist jedoch offensichtlich nie einer Baueinreichung unterzogen worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- ... vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach § 71a erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung" jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach § 70 oder § 71, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand schwarz in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen" (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung" südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd" ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau" eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes".
§ 69setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Abs.
2) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Abs. 4) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist aber daher nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dahingehend der Tatsache, dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes ist (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Der Bauwerber ist aufzufordern, sein Projekt (seine Pläne) zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt.3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse" im Süden als „unterirdischer Bau"- was bestritten wird - nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung
der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung" ist jedoch offensichtlich nie einer Baueinreichung unterzogen worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- ... vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach Paragraph 71 a, erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung" jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach Paragraph 70, oder Paragraph 71,, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand schwarz in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen" (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung" südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd" ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau" eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes".
Paragraph 69, setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Absatz 2,) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Absatz 4,) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist aber daher nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dahingehend der Tatsache, dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes ist (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Der Bauwerber ist aufzufordern, sein Projekt (seine Pläne) zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt. 4. GEBÄUDEABWICKLUNG: Bis heute konnte den Anrainern als Parteien im Verfahren keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 65
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach § 134 bzw. § 134a rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht erfolgt.4. GEBÄUDEABWICKLUNG: Bis heute konnte den Anrainern als Parteien im Verfahren keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des Paragraph 65,
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach Paragraph 134, bzw. Paragraph 134 a, rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht erfolgt.
- Im Plan fehlt darüber hinaus im Grundriss die Darstellung eines weiteren Nebengebäudes in der Nordwestecke der Liegenschaft, wie aus dem Karten- und Luftbildmaterial auf www.wien.gv.at leicht eruiert werden kann. B) Bescheidsinhaltsfehler: Darüber hinaus wird auf die in den Bauverhandlungen getätigten mündlichen und umfangreichen schriftlichen und dokumentierten Vorbringen der Anrainer mit Parteienstellung verwiesen, die im angefochtenen Bescheid in keinster Weise einer Erörterung unterzogen worden sind: • Weder auf die vorangeführten gegenüber den ausführlichen Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens hier nur auszugsweise angeführten Planmängel noch auf die gesamten Vorbringen wurde im Bescheid der MA 37 im Detail eingegangen. Hier wird auf die Aktenlage verwiesen. Jede Einwendung ist zu beurteilen, ihr entweder stattzugeben oder sie begründet zurückzuweisen, da sonst den Anrainern mit Parteienstellung im Berufungsfall ja das Recht genommen wird, gegen das Argument der bescheidausstellenden Behörde die rechtlich erforderliche Begründung vollständig und korrekt zu formulieren. • Die Behauptung: „Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden." widerspricht den Tatsachen des fast horizontalen Geländeverlaufs der sogenannten ...siedlung .... Der Behörde wird es nicht gelingen, eine qualifizierte Stückzahl derartiger „Erdanschüttungen'' nachzuweisen, die lediglich der Gebäudehöhenbemessung dienen. Daher ist jede derartige Anschüttung in Hinblick auf die bauhöhenmäßige Beschränkung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes als Unterlaufen der Intentionen desselben anzusehen, diese Anschüttungen sind in den Ermittlungen der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. • Zur Frage der Objektvermessung (Bescheid
- Seite
- Absatz): Wie ausgeführt, handelt es sich nicht nur um eine Projektgenehmigung, sondern auch um die Genehmigung eines - zumindest in Teilen - in der Natur vorhandenen Baubestandes - Altbestandes - ohne Baugenehmigung. • Im Baubescheid MA 37 behauptet die Behörde: „
Artikel III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Im Baubescheid MA 37 behauptet die Behörde: „
Artikel römisch drei Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie stützt sich dabei offenbar auch auf eine Stellungnahme der MA 64. • ARTIKEL III• ARTIKEL römisch drei
(1)Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung schon erloschen wären oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Rest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes. Die im § 74 bestimmte Frist für die Vollendung von Bauwerken beginnt für die unter Wirksamkeit der bisherigen Gesetze begonnenen Bauwerke mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(1)Die Bestimmungen der Paragraphen 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung schon erloschen wären oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Rest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes. Die im Paragraph 74, bestimmte Frist für die Vollendung von Bauwerken beginnt für die unter Wirksamkeit der bisherigen Gesetze begonnenen Bauwerke mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2)Grundstücke, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze.
(3)Die Bestimmungen des § 13 haben auf Abteilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind.
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 13, haben auf Abteilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind.
(4)Die Bestimmungen des § 50 gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Grundflächen für neue Verkehrsflächen gegen Entgelt erworben hat.
(4)Die Bestimmungen des Paragraph 50, gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Grundflächen für neue Verkehrsflächen gegen Entgelt erworben hat.
(5)Auf bereits bestehende Bauwerke, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des § 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Bauwerke ausdrücklich vorsehen.
(5)Auf bereits bestehende Bauwerke, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des Paragraph 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Bauwerke ausdrücklich vorsehen.
(6)Außerdem haben auch die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 3, 96 Abs. 2, 101 Abs. 2, 107 Abs. 1 und 126 Abs. 4 in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 für bestehende Bauwerke zu gelten. Die auf Grund des X. und XI. Abschnittes in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 zu erlassenden Verordnungen haben auch zu bestimmen, ob und inwieweit diese Vorschriften auf bereits bestehende Bauwerke Anwendung finden. In dieser Hinsicht können jedoch bauliche Änderungen nur so weit verlangt werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig sind.
(6)Außerdem haben auch die Bestimmungen der Paragraphen 93, Absatz 3, 96, Absatz 2, 101, Absatz 2, 107, Absatz eins und 126 Absatz 4, in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 für bestehende Bauwerke zu gelten. Die auf Grund des römisch zehn. und römisch elf. Abschnittes in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 zu erlassenden Verordnungen haben auch zu bestimmen, ob und inwieweit diese Vorschriften auf bereits bestehende Bauwerke Anwendung finden. In dieser Hinsicht können jedoch bauliche Änderungen nur so weit verlangt werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig sind.
(7)§ 90 Abs. 5 in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 ist auf bestehende Gebäude anzuwenden, wenn bewilligungspflichtige Bauführungen mehr als die Hälfte der im Gebäude befindlichen Wohnungen und Betriebseinheiten betreffen.
(7)Paragraph 90, Absatz 5, in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 ist auf bestehende Gebäude anzuwenden, wenn bewilligungspflichtige Bauführungen mehr als die Hälfte der im Gebäude befindlichen Wohnungen und Betriebseinheiten betreffen. Es ist für diese Behauptung im Art. III
(2)keine Begründung zu finden, dass ein auf § 69 basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist.Es ist für diese Behauptung im Artikel römisch drei,
(2)keine Begründung zu finden, dass ein auf Paragraph 69, basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. • Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf § 69 erwiesener Maßen nach dem 01.01.
- Es ist zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf Paragraph 69, erwiesener Maßen nach dem 01.01.
- Es ist zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A). Diese Frage geht auf folgende Erhebungen zurück: Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht sei, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach § 69 zu erteilen. Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht sei, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach Paragraph 69, zu erteilen.
(5)Der angefochtene Bescheid beruht unter anderem auf dem oben genannten Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung ... vom 28.02.2013. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, wohl aber kann eine Berufung gegen den Bescheid, der sich auf die Bewilligung oder Versagung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt, angefochten werden.
(6)Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 69 BO liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 69, BO liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor: • Das bestehende Einfamilienhaus der Bauwerberin hat eine größere bebaute Fläche als lediglich 147 m2. Dies liegt u. a. daran, dass der herausragende Kellerabschnitt entgegen der Ansicht des Bauausschusses nicht als unterirdisches Gebäude zu betrachten ist, sondern
den einschlägigen Bestimmungen der BO in die bebaute Fläche eingerechnet werden muss. Siehe dazu die vorstehenden Einwendungen. • Die Baubehörde hätte daher bei richtiger Anwendung des Gesetzes und bei richtiger Feststellung der konsensgemäß bebauten Fläche auf dem Grundstück der Bauwerberin den Antrag auf Bewilligung des oberirdischen Zubaus, der Geländeanschüttung und der Garagenvergrößerung abweisen müssen.
(7)Beantragt wird daher, dass die Bauoberbehörde in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinn einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Bauwerberin abweist. Zum Zustandekommen des Bescheids des Bauausschusses:
(8)Festzuhalten ist - wie aus dem Akt der Behörde erster Instanz ersichtlich sein müsste - dass sowohl die MA 19 als auch der Bauausschuss der Bezirksvertretung ... zunächst negative Stellungnahmen abgegeben haben. • Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.09.2012
Protokoll einstimmig das Bauvorhaben abgelehnt (Protokoll Seite 2 Punkt 4). Es hätte daher ein ablehnender Bescheid des Bauausschusses erfolgen müssen. • Da die Baubehörde erster Instanz an eine Entscheidung des Bauausschusses gebunden ist, hätte sie in ihrem Bescheid in der Folge die Baubewilligung versagen müssen. [ISBN 3-85122-619-4 Wiener Bauvorschriften Hon. Prof. Dr. Heinrich Geuder Präs. d. U V W i. R. und DDr. Wolfgang Hauer Senatspräsident des VWGH i. R. Anm. Seite 367 Nr. 22][ISBN 3-85122-619-4 Wiener Bauvorschriften Hon. Prof. Dr. Heinrich Geuder Präs. d. U römisch fünf W i. R. und DDr. Wolfgang Hauer Senatspräsident des VWGH i. R. Anmerkung Seite 367 Nr. 22]
(9)Die Baubehörde hätte daher die von ihr eingeholten negativen Stellungnahmen dem Bescheid zugrunde zu legen gehabt und das Bauansuchen abweisen müssen.
(10)Die Berufungswerberin hat keine genaue Erkenntnis darüber, aus welchen Gründen nun plötzlich, nach den negativen Beschlussfassungen davor, eine positive Stellungnahme des Bauausschusses vorliegt.
(11)Die Berufungswerberin beantragt daher die Befragung der Mitglieder des Bauausschusses zu den Entwicklungen, die dazu führten, dass statt der ursprünglichen negativen Stellungnahme nun ein positiver Bescheid vorliegt, der eindeutiger der Rechtslage der BOW widerspricht.
(12)Zur Illustration wird die negative Stellungnahme des Bauausschusses vorgelegt.
(13)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des § 69 BO widersprechen.
(13)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des Paragraph 69, BO widersprechen.
(14)Auch aus diesem Grund ist die Berufung berechtigt, die Baubehörde hätte die ursprüngliche, negative Stellungnahme des Bauausschusses ihren Bescheid zugrunde zu legen gehabt.
(15)Beantragt wird daher auch in diesem Zusammenhang, die Bauoberbehörde wolle der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen wird.“ (Ohne Unterstreichungen und fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) 2.4. Frau M. E. brachte eine inhaltlich gleichlautende Berufung wie Frau und Herr Z. ein, in der sie darüber hinaus noch im Rahmen der Ausführungen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit/Bescheidinhaltsfehler Nachstehendes vorbrachte: „• § 81
(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teil von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Länge aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebeidarf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. „• Paragraph 81,
(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teil von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Länge aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebeidarf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. • Die Nordfront besitzt laut Plan eine Höhenkote von + 8,68 m. Addiert man zu dieser die 1,10 m „Geländeanschüttung“ lt. Plan, so ergeben sich 9,78 m, das sind mehr als 6,50 + 3,00 = 9,50 m. Aus der Ansicht und den Grundrissen ist klar ersichtlich, dass es derartige Frontteile gibt, die somit nicht § 81
(2)entsprechen.“• Die Nordfront besitzt laut Plan eine Höhenkote von + 8,68 m. Addiert man zu dieser die 1,10 m „Geländeanschüttung“ lt. Plan, so ergeben sich 9,78 m, das sind mehr als 6,50 + 3,00 = 9,50 m. Aus der Ansicht und den Grundrissen ist klar ersichtlich, dass es derartige Frontteile gibt, die somit nicht Paragraph 81,
(2)entsprechen.“
- Die belangte Behörde übermittelte die rechtzeitig eingebrachten Berufungen am 08.04.2013 der Bauoberbehörde für Wien, welche als (damals) zuständige Berufungsbehörde Verfahrensschritte setzte. Am 27.02.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Verwaltungsakt an die belangte Behörde mit dem Ersuchen zurück, diesen chronologisch geordnet, nummeriert und mit Inhaltsverzeichnis wieder vorzulegen. An die belangte Behörde erging in weiterer Folge das weitere Ersuchen, den vollständigen, chronologisch geordneten, nummerierten und mit Inhaltsverzeichnis versehenen Akt der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) beginnend ab dem Jahr 2008 vorzulegen sowie die Akten der früheren Bauoberbehörde für Wien betreffend das in Beschwerde gezogene Bauvorhaben der Bauwerberin zu übermitteln. Am 08.07.2014 übermittelte die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid der früheren Bauoberbehörde für Wien vom 24.04.
- II.1.
Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde
§ 138BO für Wien aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Entsprechend Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit lit. J der Anlage zum B-VG in der genannten Fassung wurde mit 01.01.2014 u.a. im Land Wien die Bauoberbehörde
Paragraph 138, BO für Wien aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Entsprechend Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
- Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der BO für Wien lauten auszugsweise: Art. III der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 lautet:Artikel römisch drei, der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, lautet: „Artikel III„Artikel römisch dreiIn-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in Geltung stehen oder zur öffentlichen Einsicht aufliegen, ist Art. I Z 92 (betreffend § 82 Abs. 5) nicht anzuwenden.“Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in Geltung stehen oder zur öffentlichen Einsicht aufliegen, ist Artikel römisch eins, Ziffer 92, (betreffend Paragraph 82, Absatz 5,) nicht anzuwenden.“
Art. III Abs. 1 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Das die Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 enthaltende Landesgesetzblatt für Wien wurde am 02.04.2009 ausgegeben und trat folglich am 02.05.2009 in Kraft. Entsprechend Abs. 2 des genannten Art. III gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel römisch drei, Absatz eins, der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Das die Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, enthaltende Landesgesetzblatt für Wien wurde am 02.04.2009 ausgegeben und trat folglich am 02.05.2009 in Kraft. Entsprechend Absatz 2, des genannten Artikel römisch drei, gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. § 69 BO für Wien idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009, Art. 1 Z 73, lautet:Paragraph 69, BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009,, Artikel eins, Ziffer 73,, lautet: „Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften§ 69.
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69,
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden: a)Litera a Abweichungen von festgesetzten Fluchtlinien oder Höhenlagen; b)Litera b gänzliches oder teilweises Abweichen von den Baufluchtlinien zum Zwecke der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes in allen Bauweisen, sofern die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird; c)Litera c Unterbrechungen der geschlossenen Bauweise; d)Litera d das Unterschreiten der
§ 5Abs.
4 lit. h und
§ 77Abs.
4 lit. a bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Mindestgebäudehöhe in allen Bauklassen;das Unterschreiten der
Paragraph 5, Absatz 4, Litera h und
Paragraph 77, Absatz 4, Litera a, bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Mindestgebäudehöhe in allen Bauklassen; e)Litera e das Überschreiten der gesetzlichen Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit von Mittelbauplätzen in der Gruppenbauweise, um eine entsprechende Gebäudetiefe zu gewährleisten, oder auf Bauplätzen anderer Bauweisen zur Errichtung zeitgemäßer Zubauten an bestehende Gebäude; f)Litera f Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45°, und nach § 5 Abs. 4 lit. w hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzfläche der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluß des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden;Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y, nach Litera k, jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45°, und nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera w, hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzfläche der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluß des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden; g)Litera g von der Anlage der
§ 5Abs.
4 lit. f festgesetzten Lage von Laubengängen, Durchfahrten, Durchgängen oder Arkaden sowie der
§ 5Abs.
4 lit. g festgesetzten Lage von öffentlichen Durchfahrten und Durchgängen, Verkehrsbauwerken und öffentlichen Aufschließungsleitungen unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig eine rechtlich gesicherte, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus gleichwertige andere Lösung verwirklicht wird;von der Anlage der
Paragraph 5, Absatz 4, Litera f, festgesetzten Lage von Laubengängen, Durchfahrten, Durchgängen oder Arkaden sowie der
Paragraph 5, Absatz 4, Litera g, festgesetzten Lage von öffentlichen Durchfahrten und Durchgängen, Verkehrsbauwerken und öffentlichen Aufschließungsleitungen unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig eine rechtlich gesicherte, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus gleichwertige andere Lösung verwirklicht wird; h)Litera h Abweichungen von den festgesetzten Widmungen bei Umhauten, Zubauten oder Errichtung von Nebengebäuden, wenn mit dem Bau keine Vergrößerung der Nach teile oder Belästigungen der Nachbarn gegenüber dem bisherigen Zustand verbunden ist; i)Litera i Abweichungen vom Bebauungsplan oder von gesetzlichen Beschränkungen der zulässigen Gesamtbebauung, die eine Folge von Bestimmungen des Bebauungsplanes sind, bei Errichtung von Industriebauwerken, Gebäuden, die nicht Wohnzwecken, Zwecken der Erzeugung, Verarbeitung oder Instandsetzung von Gegenständen, der Verabreichung oder dem Verkauf von Speisen und Getränken, der Verrichtung von Dienstleitungen, Büro- oder Geschäftszwecken oder der landwirtschaftlichen Urproduktion dienen und landwirtschaftlichen Nutzbauwerken, wenn diese Abweichungen durch die Funktion des Bauwerkes sachlich gerechtfertigt sind; j)Litera j Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen in Gartensiedlungsgebieten (§ 4 Abs. 2 lit. C Punkt b), sofern die hiefür festgesetzten Grundflächen mit Gemeinschaftsanlagen nicht bebaut werden sollen und eine gleichwertige Lösung innerhalb derselben als Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen gefunden wird ;Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen in Gartensiedlungsgebieten (Paragraph 4, Absatz 2, lit. C Punkt b), sofern die hiefür festgesetzten Grundflächen mit Gemeinschaftsanlagen nicht bebaut werden sollen und eine gleichwertige Lösung innerhalb derselben als Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen gefunden wird ; k)Litera k in Wohnzonen nach Maßgabe des Abs. 7 Ausnahmen vom Verbot der Verwendung einer Wohnung oder eines Teiles einer Wohnung ausschließlich oder überwiegend für andere als Wohnzwecke (§ 7 a Abs. 3) sowie vom Verbot des Ausbaues der Dachgeschosse für andere Zwecke als für Wohnungen, Hauswaschküchen und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume (§ 7 a Abs. 4);in Wohnzonen nach Maßgabe des Absatz 7, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung einer Wohnung oder eines Teiles einer Wohnung ausschließlich oder überwiegend für andere als Wohnzwecke (Paragraph 7, a Absatz 3,) sowie vom Verbot des Ausbaues der Dachgeschosse für andere Zwecke als für Wohnungen, Hauswaschküchen und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume (Paragraph 7, a Absatz 4,); m)Litera m das Überschreiten der
§ 5Abs.
4 lit. h und
§ 77Abs.
3 lit. c bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht;das Überschreiten der
Paragraph 5, Absatz 4, Litera h und
Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; n)Litera n in Schutzzonen Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes, insbesondere auch von der festgesetzten Baulinie, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird; o)Litera o das Überschreiten des Ausmaßes der
§ 76Abs.
10 und 11 zulässig bebauten Fläche einzelner Gebäude, soweit dies deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck erfordert;das Überschreiten des Ausmaßes der
Paragraph 76, Absatz 10 und 11 zulässig bebauten Fläche einzelner Gebäude, soweit dies deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck erfordert; p)Litera p Ausnahmen von der Verpflichtung
§ 119Abs.
6 zum Anlegen von Kleinkinderspielplätzen und Kinderspielplätzen. wenn deren Errichtung auf demselben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht zumutbar ist oder Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung des Kinderspielplatzes entgegenstehen oder wenn ihre Errichtung infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist und in jedem Fall im Gebäude ein genügend großer Kinderspielraum (Gemeinschaftsraum) vorgesehen wird;Ausnahmen von der Verpflichtung
Paragraph 119, Absatz 6, zum Anlegen von Kleinkinderspielplätzen und Kinderspielplätzen. wenn deren Errichtung auf demselben Bauplatz infolge seiner baulichen Ausnützbarkeit nicht zumutbar ist oder Umstände vorliegen, die in der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft gelegen sind und der zweckmäßigen Nutzung des Kinderspielplatzes entgegenstehen oder wenn ihre Errichtung infolge der Größe und Gestalt des Bauplatzes nicht möglich ist und in jedem Fall im Gebäude ein genügend großer Kinderspielraum (Gemeinschaftsraum) vorgesehen wird; q)Litera q Abweichungen vom Gebot, daß die Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen (§ 81 Abs. 6).Abweichungen vom Gebot, daß die Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen (Paragraph 81, Absatz 6,). r)Litera r Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Verpflichtung zur Herstellung von Pflichtstellplätzen; s)Litera s Ausnahmen vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche (§ 76 Abs. 10a);Ausnahmen vom Gebot der Freihaltung von Teilen der Fläche des Bauplatzes von jeder ober- und unterirdischen Bebauung sowie vom Verbot der Versiegelung dieser Fläche (Paragraph 76, Absatz 10 a,); t)Litera t Überschreitungen des Rauminhaltes von 50 m3 bei Schwimmbecken im Sinne des § 79 Abs. 6.Überschreitungen des Rauminhaltes von 50 m3 bei Schwimmbecken im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6,
(2)Absatz 2,Durch Abweichungen nach Abs. 1 darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nach gewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im übrigen darf, abgesehen von den unter Abs. 1 näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflußt und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, daß die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.Durch Abweichungen nach Absatz eins, darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nach gewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im übrigen darf, abgesehen von den unter Absatz eins, näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflußt und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, daß die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nur auf Antrag zulässig; das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.
(4)Über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften hat die Behörde schriftlich durch Bescheid unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Bauvorhaben nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 8 zu erkennen; die Behörde darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen
§ 63Abs.
1 lit. a belegt sind, nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(4)Über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften hat die Behörde schriftlich durch Bescheid unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Bauvorhaben nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Absatz 8, zu erkennen; die Behörde darf nur Anträge, die sich auf ein bestimmtes Bauansuchen beziehen und mit Bauplänen
Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, belegt sind, nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung in Behandlung nehmen. Durch den Bescheid werden der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan weder abgeändert noch ergänzt. Wird die Bewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.
(5)Absatz 5,Der Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Abs. 8 an die örtlich zuständige Behörde (§ 133) weiterzuleiten.Der Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften ist nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über das Ansuchen um Baubewilligung unbeschadet des Absatz 8, an die örtlich zuständige Behörde (Paragraph 133,) weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes derart, daß der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungsplanes beziehungsweise des Bebauungsplanes überschritten wird, ist es abzuweisen; ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bauwerber mit dem Ansuchen um Baubewilligung ausdrücklich einen Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stellt, ohne daß sein Bauvorhaben einer solchen Bewilligung bedarf, beziehungsweise wenn das Ermittlungsverfahren über das Ansuchen um Baubewilligung ergibt, daß die Baubewilligung ohne Änderung des Bauvorhabens oder der Baupläne versagt werden muß.
(7)Absatz 7,Ausnahmen
Abs. 1 lit. k hinsichtlich der Umwidmung von Aufenthaltsräumen in Wohn zonen sind unbeschadet des Abs. 2 in Wohngebieten nur dann zulässig, wenn dadurch die für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluß des Erdgeschosses betragen ; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten ist eine Ausnahme weiters auch dann zu bewilligen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoß und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.Ausnahmen
Absatz eins, Litera k, hinsichtlich der Umwidmung von Aufenthaltsräumen in Wohn zonen sind unbeschadet des Absatz 2, in Wohngebieten nur dann zulässig, wenn dadurch die für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluß des Erdgeschosses betragen ; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten ist eine Ausnahme weiters auch dann zu bewilligen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoß und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.
(8)Absatz 8,Vor der erstinstanzlichen Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entschieden wird, ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Die Berufung kann nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt. Die Bewilligung unwesentlicher Abweichungen von Bebauungsvorschriften steht nachträglichen Änderungen des Bauvorhabens nicht entgegen, sofern die Abweichung nicht berührt wird.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften finden auch in Gebieten Anwendung, über die
§ 8Abs.
2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“Die Bestimmungen über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften finden auch in Gebieten Anwendung, über die
Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ § 69 BO für Wien idF der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009, Art. 1 Z 73, lautet:Paragraph 69, BO für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009,, Artikel eins, Ziffer 73,, lautet: „Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf 1.Ziffer eins die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden, 2.Ziffer 2 an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, 3.Ziffer 3 das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und 4.Ziffer 4 die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
(2)Absatz 2,Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbarAbweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar 1.Ziffer eins eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken, 2.Ziffer 2 eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken, 3.Ziffer 3 der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder 4.Ziffer 4 der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3)Absatz 3,Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4)Absatz 4,Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die
§ 8Abs.
2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die
Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ 3.
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG).3.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). III. Aufgrund der vorliegenden unbedenklich erscheinenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:römisch drei. Aufgrund der vorliegenden unbedenklich erscheinenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: 1. Mit Ansuchen vom 31.03.2008, eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008, beantragte die Bauwerberin
§ 70
BO für Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... In weiterer Folge wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der Magistratsabteilung 37/... vom 11.08.2008, Zl MA 37/ ...-1/08,
§ 70
BO für Wien die beantragte Baubewilligung erteilt und diese auf den dem Ansuchen vom 31.03.2008 beigeschlossenen Einreichplänen vermerkt. 1. Mit Ansuchen vom 31.03.2008, eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008, beantragte die Bauwerberin
Paragraph 70, BO für Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... In weiterer Folge wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der Magistratsabteilung 37/... vom 11.08.2008, Zl MA 37/ ...-1/08,
Paragraph 70, BO für Wien die beantragte Baubewilligung erteilt und diese auf den dem Ansuchen vom 31.03.2008 beigeschlossenen Einreichplänen vermerkt. 2. Mit Ansuchen vom 19.02.2010, eingegangen bei der belangten Behörde am 23.02.2010, beantragte die Bauwerberin
§§ 70
und 73 BO für Wien, bauliche Änderungen und die Errichtung einer Einfriedung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Pläne (Planwechsel) haben die Plan Nr. .... Dieses Ansuchen ist bislang offen.2. Mit Ansuchen vom 19.02.2010, eingegangen bei der belangten Behörde am 23.02.2010, beantragte die Bauwerberin
Paragraphen 70 und 73 BO für Wien, bauliche Änderungen und die Errichtung einer Einfriedung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Pläne (Planwechsel) haben die Plan Nr. .... Dieses Ansuchen ist bislang offen. 3. Der Baubewilligungsbescheid vom 11.08.2008 wurde den Anrainern von der belangten Behörde Anfang Dezember 2010 zugestellt. Dagegen erhoben unter anderem auch Frau M. W., Herr K. S., Frau M. E. sowie Frau M. Z. und Herr G. Z. Berufung an die Bauoberbehörde für Wien. Die Bauoberbehörde für Wien behob aufgrund deren Berufungen mit Berufungsbescheid vom 05.05.2011, BOB – ...,
§ 66Abs.
2 AVG den Bescheid vom 11.08.2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, weil die Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 70
BO für Wien erteilt wurde und den Anrainer im Bewilligungsverfahren somit keine Gelegenheit geboten wurde, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend zu machen und damit Parteistellung iSd § 134 Abs. 4 BO für Wien zu erlangen. Im Berufungsbescheid (Seite 31) wies die Bauoberbehörde für Wien darauf hin, „dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
§ 66Abs.
2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
§ 72
BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.“Die Bauoberbehörde für Wien behob aufgrund deren Berufungen mit Berufungsbescheid vom 05.05.2011, BOB – ...,
Paragraph 66, Absatz 2, AVG den Bescheid vom 11.08.2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, weil die Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 70, BO für Wien erteilt wurde und den Anrainer im Bewilligungsverfahren somit keine Gelegenheit geboten wurde, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend zu machen und damit Parteistellung iSd Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien zu erlangen. Im Berufungsbescheid (Seite 31) wies die Bauoberbehörde für Wien darauf hin, „dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
Paragraph 72, BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.“ Am 11.10.2011 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin niederschriftlich, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung des Bauansuchens und der vorgelegten Plangrundlagen festgestellt wurde, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200m2 durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen überschritten werde. Eine allfällige Baubewilligung wäre nur unter Anspruchnahme einer Ausnahmebewilligung
§ 69
BO für Wien denkbar, wobei über den Ausgang des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Bezirksbauausschusses keinerlei Aussage getroffen werden kann.Am 11.10.2011 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin niederschriftlich, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung des Bauansuchens und der vorgelegten Plangrundlagen festgestellt wurde, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200m2 durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen überschritten werde. Eine allfällige Baubewilligung wäre nur unter Anspruchnahme einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 69, BO für Wien denkbar, wobei über den Ausgang des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Bezirksbauausschusses keinerlei Aussage getroffen werden kann. 4. Mit weiterem Ansuchen vom 16.12.2011, eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012, beantragte die Bauwerberin
§ 70
BO für Wien die Baubewilligung für diverse bauliche Änderungen und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Einreichpläne sind mit der Plannummer ..., 02 bezeichnet. Auf diesen Einreichplänen ist vermerkt, dass sich auf sie der (nunmehr beschwerdegegenständliche) Bescheid der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, ..., Zl. MA37/... -10/08, bezieht.4. Mit weiterem Ansuchen vom 16.12.2011, eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012, beantragte die Bauwerberin
Paragraph 70, BO für Wien die Baubewilligung für diverse bauliche Änderungen und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, K.-weg, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Einreichpläne sind mit der Plannummer ..., 02 bezeichnet. Auf diesen Einreichplänen ist vermerkt, dass sich auf sie der (nunmehr beschwerdegegenständliche) Bescheid der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, ..., Zl. MA37/... -10/08, bezieht. Die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) stimmte in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 der Überschreitung der maximal bebaubaren Grundfläche nicht zu. Die Magistratsabteilung 21 B (Stadtteilplanung und Flächennutzung ...) erachtete in ihrer Stellungname vom 08.03.2012 die Überschreitung der maximal bebaubaren Grundfläche durch das Bauvorhaben als unwesentliche Abweichung, die den Zielsetzungen des Bebauungsplanes nicht unterlaufe. Die belangte Behörde führte am 19.03.2012 und am 14.06.2012 mündliche Verhandlungen durch, in welchen, soweit im Beschwerdeverfahren relevant, die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau M. E. sowie Frau M. Z. und Herr G. Z. umfangreiche Einwendungen erhoben und sich unter anderem auch gegen die Anwendung des § 69 BO für Wien idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 aussprachen.Die belangte Behörde führte am 19.03.2012 und am 14.06.2012 mündliche Verhandlungen durch, in welchen, soweit im Beschwerdeverfahren relevant, die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau M. E. sowie Frau M. Z. und Herr G. Z. umfangreiche Einwendungen erhoben und sich unter anderem auch gegen die Anwendung des Paragraph 69, BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, aussprachen. 5. Über Ersuchen der belangten Behörde – ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung (14.04.2008) anzuwenden und damit auch der ‚alte‘ § 69 BO für Wien anzuwenden sei – erteilte die Magistratsabteilung 64 am 25.07.2012 die Rechtsauskunft: „Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 wurde unter anderem § 69 neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 bei der MA 37 anhängig ist, § 69 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Für Wien Nr. 25/2009.“5. Über Ersuchen der belangten Behörde – ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung (14.04.2008) anzuwenden und damit auch der ‚alte‘ Paragraph 69, BO für Wien anzuwenden sei – erteilte die Magistratsabteilung 64 am 25.07.2012 die Rechtsauskunft: „Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, wurde unter anderem Paragraph 69, neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Artikel römisch drei, Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 bei der MA 37 anhängig ist, Paragraph 69, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Für Wien Nr. 25 aus 2009,.“
- Die Anrainer M. und G. Z. übereigneten mit Übergabsvertrag vom 15.10.2012 ihre Liegenschaftsanteil an Frau V. Z. und Herrn B. Z..
- Die Anrainer M. und G. Z. übereigneten mit Übergabsvertrag vom 15.10.2012 ihre Liegenschaftsanteil an Frau römisch fünf. Z. und Herrn B. Z..
- Entsprechend dem Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 04.09.2012 lehnten die Vertreter des Bauausschusses einstimmig das Bauansuchen der Bauwerberin iZm § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien ab; die Zustellung einer Bescheidausfertigung über diese Beschlussfassung erfolgte nicht. In der Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 28.02.2013 bewilligten die Vertreter des Bauausschusses mehrheitlich das Bauansuchen der Bauwerberin iZm § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien; die Zustellung der Ausfertigung des Bescheids, GZ: BV ..., über diese Beschlussfassung erfolgte gemeinsam mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid am
- bzw. 21.03.2013.
- Entsprechend dem Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 04.09.2012 lehnten die Vertreter des Bauausschusses einstimmig das Bauansuchen der Bauwerberin iZm Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien ab; die Zustellung einer Bescheidausfertigung über diese Beschlussfassung erfolgte nicht. In der Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 28.02.2013 bewilligten die Vertreter des Bauausschusses mehrheitlich das Bauansuchen der Bauwerberin iZm Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien; die Zustellung der Ausfertigung des Bescheids, GZ: BV ..., über diese Beschlussfassung erfolgte gemeinsam mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid am
- bzw. 21.03.
- Mit Bescheid der früheren Bauoberbehörde für Wien vom 24.04.2013, BOB-..., den Beschwerdeführern Frau W., Frau Z., Herr Z. und Frau E. zugestellt am
- bzw. 08.05.2013, wurde deren gestellte Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der früheren Bauoberbehörde für Wien vom 24.04.2013, BOB-..., den Beschwerdeführern Frau W., Frau Z., Herr Z. und Frau E. zugestellt am
- bzw. 08.05.2013, wurde deren gestellte Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) als unzulässig zurückgewiesen. IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus: 1.
- Die von den Beschwerdeführern Frau W., Frau Z., Herrn Z. und Frau E. gestellten Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht
§ 73des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG id
F vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurden bereits von der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit sind diese Anträge nicht mehr verfahrensanhängig und vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht mehr weiterzuführen (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG).1.1. Die von den Beschwerdeführern Frau W., Frau Z., Herrn Z. und Frau E. gestellten Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht
Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wurden bereits von der (damals zuständigen) Bauoberbehörde für Wien als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit sind diese Anträge nicht mehr verfahrensanhängig und vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht mehr weiterzuführen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). 1.
- Die Beschwerdeführer relevieren inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides (auch) unter dem Gesichtspunkt, die belangte Behörde hätte anstelle der Rechtslage in der Fassung vor der Novelle der BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 25/2009, die Bestimmungen der BO für Wien in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage anzuwenden gehabt. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt:1.
- Die Beschwerdeführer relevieren inhaltliche Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides (auch) unter dem Gesichtspunkt, die belangte Behörde hätte anstelle der Rechtslage in der Fassung vor der Novelle der BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009,, die Bestimmungen der BO für Wien in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage anzuwenden gehabt. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt: Die belangte Behörde hat grundsätzlich die zum Zeitpunkt ihrer Sachentscheidung geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der zuständige Gesetzgeber bringt in Übergansbestimmungen zum Ausdruck, dass auf anhängige Verfahren die noch bisher geltende Rechtslage anzuwenden ist (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG § 59 Rz 77 und 81 mwN). Im Rahmen des Bauansuchens war auch über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes
§ 69BO für Wien zu entscheiden, der durch die Novelle LGBl.
für Wien Nr. 25/2009, Art. 1 Z 73, eine Änderung erfuhr. Diese Novelle trat entsprechend dessen Art. III Abs. 1 mit 02.05.2009 in Kraft. Entsprechend Abs. 2 des genannten Ar