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{'item': 'VGW-141/028/21505/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/21505/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Stefan N. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Wilhelmstraße, vom 30.9.2013, Zl. SH/2013/695370-001, betreffend Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung im Zeitraum 1.2.2013 bis 31.8.2013 74,20 Euro betragen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, die im Zeitraum 1.12.2012 bis 31.8.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von 3.185,20 Euro in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund vorliegender Einkommensbelege für den Zeitraum 9/2012 bis 8/2013 der Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Neubemessung der Mindestsicherung erfolgt. Es sei eine Rückforderung für die Monate 12/2012 bis 8/2013 in der Höhe von 3.185,20 Euro entstanden. Aufgrund geänderter Verhältnisse hätten sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig, noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund vorliegender Einkommensbelege für den Zeitraum 9 aus 2012, bis 8 aus 2013, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Neubemessung der Mindestsicherung erfolgt. Es sei eine Rückforderung für die Monate 12 aus 2012, bis 8 aus 2013, in der Höhe von 3.185,20 Euro entstanden. Aufgrund geänderter Verhältnisse hätten sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Das Verschulden sei weder geringfügig, noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege keine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach der Eheschließung 2013 (gemeint 2012) sei mit der Heiratsurkunde auch der freie Dienstvertrag über die geringfügige Beschäftigung und die Anmeldung aus dem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt worden. Daraus hätten sich das Beschäftigungsverhältnis und das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass das gesamte Einkommen gesondert im Bescheid hätte aufscheinen sollen. Es handle sich bei der Rückforderung der Leistung der Mindestsicherung offenbar um einen Irrtum. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, es sei zutreffend, dass die Erhöhung des Einkommens seiner Ehefrau ab 1.1.2013 nicht angezeigt worden sei. Ansonsten seien alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt worden. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen folgt nachstehender Sachverhalt: Am 6.11.2012 hat der Beschwerdeführer den freien Dienstvertrag seiner Ehefrau über die geringfügige Beschäftigung bei der A. GmbH vom 7.9.2012 der Sozialhilfebehörde vorgelegt. Darin ist festgehalten, dass das Dienstverhältnis am 10.9.2012 beginnt und auf unbefristete Zeit abgeschlossen wird. Als Trainerin gebührt der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Stundenlohn von 17 Euro und erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum 15. des Folgemonats. Weiters wurde ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vorgelegt, wonach das angeführte Beschäftigungsverhältnis am 8.9.2012 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet wurde und der Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatliches Entgelt von 376 Euro zusteht. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt sechs Stunden. Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf, unter anderem eine AMS-Meldung seiner Ehefrau vorzulegen, da diese bei einer geringfügigen Beschäftigung unter 20 Wochenstunden erforderlich sei. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Daraufhin bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 4.12.2012 für den Zeitraum 1.12.2012 bis 31.8.2013 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von 1.159,90 Euro monatlich und eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe von 65,72 Euro monatlich. Dieser Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau über ein anrechenbares Einkommen verfügen. Ab 1.1.2013 hat sich das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf 386,60 Euro monatlich erhöht. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: § 21

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.Paragraph 21,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Im angefochtenen Bescheid ist die Behörde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Anzeigepflicht insoweit zur Last fällt, als er die Einkünfte seiner Ehefrau der Behörde nicht angezeigt hat und deshalb Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen wurden. Nach den getroffenen Feststellungen trifft dies jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat bereits im November 2012 den diesbezüglichen Dienstvertrag und die Meldung des Dienstverhältnisses beim Sozialversicherungsträger der Sozialhilfebehörde vorgelegt. Daraus ergibt sich das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Die Behörde hat in der Folge bei der bescheidmäßigen Zuerkennung der Leistung diese Umstände nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des monatlichen Einkommens von 376 Euro liegt sohin keine Verletzung der Anzeigepflicht vor und wurden die diesbezüglichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die aus der unterlassenen Anrechnung dieses Einkommens resultieren, nicht zu Unrecht bezogen. Nicht angezeigt hat der Beschwerdeführer die Erhöhung des Einkommens seiner Ehefrau ab Jänner 2013. Das hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Diesbezüglich liegt sohin eine Verletzung der Anzeigepflicht vor und ergibt sich aus der ab Februar 2013 bis August 2013 vorzunehmenden Anrechnung des erhöhten Einkommens insgesamt ein Betrag von 74,20 Euro an zu Unrecht bezogenen Leistungen der Mindestsicherung. Dieser Betrag ist daher mit Bescheid zurückzufordern, sodass der zurückzuzahlende Betrag entsprechend zu reduzieren war. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21505.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.