← Österreich

{'item': 'VGW-151/023/27615/2014'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 8§ 47§ 20§ 45Art. 130Art. 81aArtikel 81

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/27615/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschw

§ 31Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bei der Behörde am 22. März 2014 eingelangter Eingabe beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG. Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mangels Nachweises entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b NAG) nicht erfüllt. Der beantragte, auf die Dauer von drei Jahren befristete und somit bis

  1. April 2017 gültige Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin sodann am
  2. Mai 2014 ausgefolgt. Diese Ausfolgung wurde durch die Einschreiterin mittels deren Unterschrift bestätigt. Mit bei der Behörde am
  3. März 2014 eingelangter Eingabe beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mangels Nachweises entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b, NAG) nicht erfüllt. Der beantragte, auf die Dauer von drei Jahren befristete und somit bis

  1. April 2017 gültige Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin sodann am
  2. Mai 2014 ausgefolgt. Diese Ausfolgung wurde durch die Einschreiterin mittels deren Unterschrift bestätigt. Mit Eingabe vom
  3. Mai 2014 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die Behörde trotz des Umstandes, dass sie ein Anrecht auf einen „unbefristeten Aufenthaltstitel“ habe, bislang die Ausstellung eines solchen verweigert habe. Da die Einschreiterin die Einbringung eines Rechtsmittels „gegen die unberechtigte Ablehnung eines unbefristeten Aufenthaltstitels“ beabsichtige, beantrage sie daher ausdrücklich „die Ausstellung eines Bescheides, warum der Aufenthaltstitel nicht unbefristet ausgestellt worden sei“. Daraufhin richtete die Behörde an den rechtsfreundlichen Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehende E-Mail: „Sehr geehrter Herr Dr. …, für den Antrag der Obgenannten hat deren Gatte am 24.4.2014 hieramts vorgesprochen und mitgeteilt, dass seine Frau erst einen Deutschkurs besuchen muss und dieses beim nächsten Antrag vorlegen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines “Daueraufenthalts-EU“ sind somit derzeit nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen“ Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin der Behörde mit, sie habe eine bescheidmäßige Absprache über die erwähnten nicht vorliegenden Voraussetzungen für die unterbliebene Erteilung des Titels „Daueraufenthalt EU“ beantragt und ersuche sie um Ausstellung eines Bescheides, da die „Erledigung des Antrages mittels Mail nicht den gesetzlichen Voraussetzungen“ entspreche. Mit E-Mail vom
  4. Juni 2014 teilte die Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehendes mit: „Sehr geehrter Herr Dr. …, von Seiten der Antragstellerin wurde kein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt“ beantragt, weshalb wir darüber nicht bescheidmäßig absprechen können. Da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im gegenständlichen Fall erfüllt ist, konnte ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren erteilt werden. Der Bescheid, nämlich der erteilte Aufenthaltstitel, wurde von Frau D. am 6.5.2014 entgegengenommen. Der Antrag ist somit abgeschlossen. Sollten Sie einen Bescheid wünschen, so müsste zuerst ein entsprechender Antrag gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen ...“ Daraufhin brachte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin eine Beschwerde mit auszugsweise Nachstehendem Wortlaut ein: Die Einschreiterin hat im Jahr 2014 bei der MA 35 als Ehegattin des österreichischen Staatsbürgers Serkan D. einen Antrag auf einen Daueraufenthalt für Angehörige von EU- Bürgern gestellt. Die Antragstellerin ist seit …2004 mit dem österreichischen Staatsbürger Serkan D. verheiratet und als türkische Staatsbürgerin hat sie das Recht auf Ausstellung eines unbefristeten Daueraufenthalts für die Republik Österreich. Nachdem die MA 35 zum wiederholten Male nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat die Antragstellerin über ihren Rechtsvertreter die bescheidmäßige Absprache darüber beantragt, warum kein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Die MA 35 hat mit Mail vom 23.5.2014 dem Rechtsvertreter der Einschreiterin bekanntgegeben, dass die Einschreiterin noch keinen Deutschkurs besucht hat, und dies die Voraussetzung für die Erteilung eines „Daueraufenthalts-EU“ wäre. Da dieser Deutschkurs derzeit noch nicht absolviert ist, sind damit die Voraussetzungen für die Erteilung des Daueraufenthalts-EU nicht gegeben. Dieses Mail wurde mit entsprechender Geschäftszahl durch die Magistratsabteilung 35 ausgefertigt. Nach Ansicht der Einschreiterin ist eine derartige Mitteilung als bescheidmäßige Absprache über den Antrag der Antragstellerin anzusehen. Das Mail vom 23.5.2014 weist nach Ansicht der Einschreiterin sämtliche Voraussetzungen auf, um als Bescheid bewertet werden zu können. Die Einschreiterin erhebt daher gegen diese bescheidmäßige Absprache nachfolgende BESCHWERDE An das Verwaltungsgericht Wien. Der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften seinem ganzen Inhalte nach angefochten. Nach Ansicht der Einschreiterin hat die belangte Behörde die Rechtslage für türkische Staatsbürger vollkommen missachtet. Die Einschreiterin ist türkische Staatsbürgerin und seit fast 10 Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.

dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei sowie sämtlichen dazugehörenden Zusatzabkommen wurde klargelegt, dass durch die Mitgliedsstaaten der EU eine „Stillhaltepflicht“ gegeben ist. Dies bedeutet, dass Österreich seit seinem Beitritt zur EU im Jahr 1995 keine strengeren Kriterien für ein Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsbürgers in Österreich anwenden kann, als das entsprechende Recht im Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union vorgesehen hat. Diesbezüglich existieren auch eindeutige Entscheidungen durch den EuGH, sowie durch den VwGH. Nach der Rechtsansicht der Antragstellerin wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, für das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin die Rechtslage aus dem Jahr 1995 anzuwenden und damals gab es keine Voraussetzung für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts in Österreich, welches an die Absolvierung eines Deutschkurses geknüpft war. Wenn die belangte Behörde faktisch einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausstellt und die Antragstellerin jedoch einen Daueraufenthalt beantragt hat, so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, entsprechend über die Nichterteilung eines Daueraufenthalts und Erteilung eines eingeschränkten Aufenthaltsrechts abzusprechen. Trotz schriftlichen Antrags darüber bescheidmäßig abzusprechen erhielt der Rechtsvertreter der Antragstellerin nur das Mail der MA 35 vom 23.5.2014.“ Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Da jedoch schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, hatte die Verhandlung trotz des gegenständlichen Antrages nach § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG zu entfallen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Da jedoch schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, hatte die Verhandlung trotz des gegenständlichen Antrages nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG zu entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit erteilt, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erhalten.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit erteilt, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erhalten.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 20Abs.

1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§20

Abs.1a NAG sind Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

§20

Absatz eins a, NAG sind Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 45Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” erteilt werden, wenn sie

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.

Art. 130Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Einleitend ist zum eingebrachten Rechtsmittel auszuführen, dass auf Grund der ausdrücklichen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Bescheide sind alle hoheitlichen Akte von Verwaltungsbehörden, durch die in verbindlicher Weise normativ über Rechtsverhältnisse im Einzelfall abgesprochen wird. Der Verfassungsgerichtshof judiziert zum Begriff des Bescheides seit je her, dass darunter jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob es nun in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergeht oder nicht (vgl. bereits VfSlg. 4986/1965). Weiters kommt es nach der Rechtsprechung aber auch darauf an, ob nach der anzuwendenden Rechtslage ein Bescheid überhaupt zu erlassen gewesen wäre. Der Behörde darf im Zweifel nicht unterstellt werden, dass sie rechtswidrig gehandelt hat (vgl. VwGH,

  1. März 1999, Zl. 99/12/0017). Ob somit eine konkrete Erledigung einer Behörde als Bescheid zu qualifizieren ist, richtet sich im hier interessierenden Zusammenhang vordergründig nicht nach formellen, sondern nach inhaltlichen Kriterien. Einleitend ist zum eingebrachten Rechtsmittel auszuführen, dass auf Grund der ausdrücklichen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Bescheide sind alle hoheitlichen Akte von Verwaltungsbehörden, durch die in verbindlicher Weise normativ über Rechtsverhältnisse im Einzelfall abgesprochen wird. Der Verfassungsgerichtshof judiziert zum Begriff des Bescheides seit je her, dass darunter jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob es nun in Form eines Bescheides nach Paragraph 56, AVG ergeht oder nicht vergleiche bereits VfSlg. 4986 aus 1965,). Weiters kommt es nach der Rechtsprechung aber auch darauf an, ob nach der anzuwendenden Rechtslage ein Bescheid überhaupt zu erlassen gewesen wäre. Der Behörde darf im Zweifel nicht unterstellt werden, dass sie rechtswidrig gehandelt hat vergleiche VwGH,
  2. März 1999, Zl. 99/12/0017). Ob somit eine konkrete Erledigung einer Behörde als Bescheid zu qualifizieren ist, richtet sich im hier interessierenden Zusammenhang vordergründig nicht nach formellen, sondern nach inhaltlichen Kriterien. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gegen das ihrem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelte E-Mail vom
  3. Mai 2014, mit welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache derzeit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht erfülle. Wie dargelegt, sind nach der oben wiedergegebenen Judikatur zur Prüfung der Qualität dieses Schreibens als Bescheid und damit zusammenhängend zur Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien primär inhaltliche Kriterien heranzuziehen. Unter Zugrundelegung dessen ist jedoch festzuhalten, dass dem vorliegenden Schreiben ein normativer Wille derart, dass damit Rechte oder Rechtsverhältnisse geregelt werden sollen, nicht entnehmbar ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass auf Grund des Vorbringens ihres Ehegatten feststehe, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und daher die Voraussetzungen für die Erteilung des nunmehr angeblich angestrebten Aufenthaltstitels nicht vorlägen. Dass durch dieses Schreiben kein normativer Regelungswille oder gar Ausspruch zum Ausdruck gebracht wird, erhellt auch daraus, dass die Beschwerdeführerin den ehedem beantragten Aufenthaltstitel am
  4. Mai 2014 übernommen hat und somit das Titelerteilungsverfahren bereits - vorerst nicht rechtskräftig - abgeschlossen wurde. Wenn die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nach Übernahme dieses Titels einen weiteren „Abspruch“ mittels Bescheid dahingehend verlangte, warum ihr nicht ein anderer Titel ausgestellt wurde, so ist zusätzlich festzuhalten, dass für die Erlassung eines derartigen „informativen“ Bescheides keinerlei Rechtsgrundlage besteht und der Behörde im Zuge der Beurteilung des gegenständlichen E-Mails auch nicht zugesonnen werden kann, sie habe durch dieses Schreiben eine hoheitliche Erledigung dieses Ansuchens treffen und sich so rechtswidrig verhalten wollen. Vielmehr ist dem Inhalt dieses Schreibens klar zu entnehmen, dass dieses lediglich der Information der Beschwerdeführerin dienen hätte sollen und ein normativer Abspruch über den eingebrachten Antrag hierdurch eben nicht erfolgen sollte. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ausgestellten und durch diese übernommenen Titel wenden wollte – dies wurde durch die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, sondern wurde mit Eingabe vom
  5. Mai 2014 vielmehr ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides, „warum der Aufenthaltstitel nicht unbefristet ausgestellt wurde“ beantragt - ist festzuhalten, dass im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, grundsätzlich nicht erlassen wird, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des § 1 NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt (vgl. etwa VwGH,
  6. Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach § 1 NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, ist davon auszugehen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auszugehen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ausgestellten und durch diese übernommenen Titel wenden wollte – dies wurde durch die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, sondern wurde mit Eingabe vom
  7. Mai 2014 vielmehr ausdrücklich die Ausstellung eines Bescheides, „warum der Aufenthaltstitel nicht unbefristet ausgestellt wurde“ beantragt - ist festzuhalten, dass im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein förmlicher Bescheid, wie er als Anfechtungsgrundlage nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen ist, grundsätzlich nicht erlassen wird, sondern die Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr dadurch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigte, als dieser der begehrte Aufenthaltstitel durch Ausstellung und Überreichung einer Karte im Sinne des Paragraph eins, NAG-DV, somit durch Entfaltung eines faktischen Verhaltens, erteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Erledigungen durch faktisches Verhalten – etwa wie im vorliegenden Fall mit der Erledigung eines Anbringens durch Ausstellung einer Urkunde – mehrfach auseinandergesetzt und derartigen Urkunden – etwa Lenkberechtigungen - Bescheidqualität zuerkannt vergleiche etwa VwGH,
  8. Dezember 2001, 2001/11/0051). Da auch der Ausstellung einer Karte nach Paragraph eins, NAG-DV ein entsprechendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hat und hierdurch dem Antragsteller konkrete Rechte eingeräumt werden, welche auch mit die Rechtsposition des Begünstigten einschränkenden Nebenbestimmungen versehen sein können, ist davon auszugehen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Ausfolgung einer Karte Bescheidqualität zuzuerkennen und somit vom Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auszugehen ist. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wäre es daher an der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, sich mit einem Rechtsmittel gegen den erteilten und von dieser übernommenen Aufenthaltstitel zu wenden, welcher auf Grund seiner Qualität als Bescheid auch tauglicher Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist. Dies hat sie jedoch – wie oben bereits dargelegt - nicht getan, sondern begehrte sie die Erlassung eines (weiteren) Bescheides in dieser Sache. Der Vollständigkeit halber sei weiters noch erwähnt, dass der Eingabe vom
  9. Mai 2014 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls entnommen werden kann, dass diese als Beschwerde gegen den erteilten Titel zu werten gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Eingabe den grundlegenden Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG in keiner Hinsicht entspricht, steht auch fest, dass das ausdrückliche Begehren dieser durch einen Rechtsanwalt verfassten Eingabe auf Ausstellung eines weiteren Bescheides gerichtet war. Auch ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass eine unbotmäßige „Verweigerung“ der Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt EU“ durch die Behörde nicht erfolgte, sondern dass vielmehr amtswegig diese Möglichkeit geprüft wurde, dies allerdings am Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch die Beschwerdeführerin scheiterte. Dass die Einschreiterin im gesamten Verfahren jemals einen anderen Titel als den nunmehr ausgestellten beantragte, geht aus dem gesamten Verfahrensakt nicht hervor.Der Vollständigkeit halber sei weiters noch erwähnt, dass der Eingabe vom
  10. Mai 2014 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls entnommen werden kann, dass diese als Beschwerde gegen den erteilten Titel zu werten gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Eingabe den grundlegenden Formerfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in keiner Hinsicht entspricht, steht auch fest, dass das ausdrückliche Begehren dieser durch einen Rechtsanwalt verfassten Eingabe auf Ausstellung eines weiteren Bescheides gerichtet war. Auch ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass eine unbotmäßige „Verweigerung“ der Erteilung eines Titels „Daueraufenthalt EU“ durch die Behörde nicht erfolgte, sondern dass vielmehr amtswegig diese Möglichkeit geprüft wurde, dies allerdings am Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch die Beschwerdeführerin scheiterte. Dass die Einschreiterin im gesamten Verfahren jemals einen anderen Titel als den nunmehr ausgestellten beantragte, geht aus dem gesamten Verfahrensakt nicht hervor. Da sich die eingebrachte Beschwerde somit gegen keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG richtete, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien, über diese Beschwerde in der Sache zu entscheiden und war das gegenständliche Anbringen daher als unzulässig zurückzuweisen. Da sich die eingebrachte Beschwerde somit gegen keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG richtete, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien, über diese Beschwerde in der Sache zu entscheiden und war das gegenständliche Anbringen daher als unzulässig zurückzuweisen. Zweifelsohne steht jedoch fest, dass der durch die Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf bescheidmäßien Abspruch „warum der Aufenthaltstitel nicht unbefristet ausgestellt wurde“ nach wie vor aufrecht ist. Die Behörde wird dieses Ansuchen innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist zu erledigen haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.27615.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.