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{'item': ['VGW-151/081/23967/2014', 'VGW-151/V/081/24210/2014']}

Obsah (19)§ 46§ 21§§ 8§ 25a§ 37§ 81Art. 130§ 73§ 110§ 17§ 41§ 41a§ 11§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 24a§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/23967/2014; VGW-151/V/081/24210/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG und über die Beschwerde der Frau F. A., vertreten durch Herrn Dr. W., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 29.1.2014, Zl. MA 35-9/2930281-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 21Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Säumnisbeschwerde der Frau F. A., geb.: 1984, STA: Mazedonien, vertreten durch Herrn Dr. W., betreffend den Antrag vom 1.12.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und über die Beschwerde der Frau F. A., vertreten durch Herrn Dr. W., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 29.1.2014, Zl. MA 35-9/2930281-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§§ 8Abs. 1 i

Vm. 28 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.1.2014, Zl. MA 35-9/2930281-01, behoben. römisch eins.

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.1.2014, Zl. MA 35-9/2930281-01, behoben. II.

§§ 8Abs. 1 i

Vm. 28 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag vom 1.12.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG) abgewiesen. römisch zwei.

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG wird der Antrag vom 1.12.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Mit Einreichbestätigung vom

  1. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin zunächst aufgefordert, diverse Unterlagen nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am
  2. Dezember 2011 nach. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Nach der Vorlage weiterer Urkunden durch die Beschwerdeführerin und der Einbringung eines Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG richtete die belangte Behörde am 18. Juni 2012 eine Anfrage

§ 37Abs.

4 NAG, ob es sich bei der im Jahr 2009 geschiedenen Ehe zwischen Herrn V. A. und der österreichischen Staatsbürgerin E. A. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, an die Bundespolizeidirektion Wien. Nach der Vorlage weiterer Urkunden durch die Beschwerdeführerin und der Einbringung eines Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG richtete die belangte Behörde am 18. Juni 2012 eine Anfrage

Paragraph 37, Absatz 4, NAG, ob es sich bei der im Jahr 2009 geschiedenen Ehe zwischen Herrn römisch fünf. A. und der österreichischen Staatsbürgerin E. A. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, an die Bundespolizeidirektion Wien. Am

  1. Oktober 2012 teilte die nunmehr zuständige Landespolizeidirektion Wien mit, dass die diesbezüglichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen wären. Mit Schreiben vom
  2. Mai 2013 ersuchte die belangte Behörde um Retournierung des Aktes. Mit Schreiben vom
  3. August 2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Verwaltungsakt bereits am
  4. April 2013 retourniert worden sei. Mit Eingabe vom
  5. September 2013, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am
  6. September 2013, brachte die Beschwerdeführerin einen nunmehr als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag ein. Mit Schreiben vom
  7. November 2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut auf, diverse Unterlagen vorzulegen. Mit Eingabe vom
  8. November 2013 und vom
  9. Dezember 2013 legte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen vor. Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2014 teilte die Rechtsmittelwerberin mit, dass sie bereits am
  11. September 2013 einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Inneres gerichtet hätte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  12. Jänner 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2930281-01 das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässigerweise im Inland eingebracht hätte. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Es ist zwar richtig, dass ich mich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ich habe allerdings ca. 2 Wochen nach der Hochzeit eine Fehlgeburt erlitten, wurde kurz darauf wieder schwanger, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt hat und mir von ärztlicher Seite untersagt wurde eine Reise zu unternehmen. Ich bin daher länger im Bundesgebiet geblieben. Es war die Inlandsantragstellung daher durchaus zulässig. Es wäre mir ansonsten unmöglich gewesen überhaupt einen Antrag einzubringen, da ich eher nicht ins Ausland reisen durfte und daher keinen Antrag im Ausland hätte einbringen können. Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass ich zwei Kinder habe und einen Zusatzantrag gestellt habe, erscheint die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für mich und meine Kinder absolut unzulässig und unzumutbar.“ Am
  13. Juni 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ihr Ehegatte, Herr V. A., als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
  14. Mai 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich anwaltlich vertreten.Am
  15. Juni 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ihr Ehegatte, Herr römisch fünf. A., als Zeuge geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
  16. Mai 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „Ich lebe seit sieben Jahren in Österreich. Ich verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot“-Karte plus. Da dieser bis 03.01.2014 gültig war, habe ich die Verlängerung beantragt. Das Verfahren ist noch anhängig. Meine Frau hat in Slowenien einen Friseursalon. Sie war das erste Mal ca. Ende 2010 in Österreich. Meine Frau ist anfangs alle drei Monate ausgereist. Als sie dann mit M. schwanger war, ist sie allerdings bis zur Geburt in Österreich geblieben. Vor ca. 1 ½ Monaten ist sie zuletzt ausgereist. Als M. drei Monate alt war, ist sie erst mit ihr aus Österreich ausgereist. Ich bin derzeit als Reinigungskraft im C. tätig und verdiene ca. EUR 1.157,00 netto. Für das Wohnen bezahle ich EUR 299,00 brutto. Nachdem der Mietvertrag im Oktober ausgelaufen ist, würde ich gerne eine größere Wohnung suchen. Schulden habe ich keine. Ich habe meine Frau ca. 2001 in Mazedonien kennengelernt. Wir hatten zuerst eine freundschaftliche Beziehung und seit ca. 7-8 Jahren haben wir eine Liebesbeziehung. Ich habe dann eine Österreicherin geheiratet und nach der Scheidung im Jahr 2009 schließlich am 02.02.2011 meine Frau geheiratet. Auf die Frage, warum meine Frau den Aufenthaltstitel erst 10 Monate nach der Hochzeit beantragt hat, gebe ich an, dass diese ihre behinderte Schwester in Mazedonien pflegen musste. Auf Vorhalt, dass sie doch im Jahr 2011 bereits schwanger gewesen war, gebe ich an, dass sie den Aufenthaltstitel nicht früher beantragt hat, weil ich erst eine passende Wohnung suchen musste. Ich habe 2011 bei meiner Großmutter gelebt. Die Wohnung ist in der J.-straße. Meine Frau hat in der H.-gasse gewohnt. Auf Vorhalt, dass das bedeuten würde, dass wir getrennt gewohnt haben, gebe ich an, dass ich seit Abschluss des Mietvertrags in der H.-gasse gewohnt habe. Ich kann mich nicht erinnern, wann der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Auf Vorhalt, dass das Mietverhältnis am 01.11.2010 begonnen hat, gebe ich an, dass ich dann wohl 2011 schon in der H.-gasse gewohnt habe. Auf nochmalige Frage, warum der Aufenthaltstitel nicht schon früher beantragt worden ist, gebe ich an, dass ich damals nur 20 Stunden gearbeitet habe und somit die Voraussetzungen als Zusammenführender nicht erfüllt hätte. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin nicht ausgereist ist, um den Antrag zu stellen, frage ich: „Von wo aus hätte sie den Antrag stellen sollen?“ Nachdem mir gesagt worden ist, dass sie den Antrag von ihrem Heimatstaat aus hätte einbringen müssen, gebe ich an, dass wir das nicht wussten. Ich musste zuerst die Formalitäten um meinen eigenen Aufenthaltstitel abklären. Auf die Frage, warum sie nicht ausgereist ist, gebe ich an, dass wir Angst hatten, dass sie ihr Kind verliert. Es handelte sich um eine Risikoschwangerschaft. Der Arzt hat ihr empfohlen in der Schwangerschaft zu liegen. Ich weiß nicht wer ihr Arzt war, aber sie war in einem Spital im
  17. Bezirk in Behandlung. Normalerweise fährt sie mit dem Bus nach Mazedonien. Bei Antragstellung war das Kind drei Wochen alt. Da gab es noch viele ärztliche Kontrollen, daher konnte sie nicht ausreisen. Erst als das Baby drei Monate alt war, ist sie aus Österreich ausgereist. Im Moment ist sie in Mazedonien, ich sehe die Kinder regelmäßig. Entweder ich fahre nach Mazedonien oder sie kommt nach Österreich zu Besuch. Meine Frau arbeitet derzeit nicht, die Kinder gehen noch nicht in den Kindergarten. Würde meine Frau einen Aufenthaltstitel bekommen, würde sie arbeiten gehen und die Kinder kämen in den Kindergarten. Wir haben nur unsere beiden Kinder, andere Kinder oder Unterhaltspflichten haben wir nicht. Meine Frau ist ausgebildete Friseurin. Sie würde auch in Österreich gerne als Friseurin arbeiten. Aber am Anfang würde sie jeden Job annehmen. Außer mir hat meine Frau keine familiären Bindungen in Österreich. In Mazedonien hat sie Mutter, Vater, Schwester und Bruder. Meine Eltern leben auch noch in Mazedonien. Mein Onkel ist in Österreich, sowie zwei Tanten und meine Großmutter. Ich bin gelernte Servicekraft und habe viele Jahre in Mazedonien gearbeitet.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die 1984 geborene Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige und reiste am
  18. April 2011 ins Bundesgebiet ein, wobei eine Ausreise aus dem Bundesgebiet erst am
  19. Juli 2012 erfolgte. Eine erneute Einreise nach Österreich erfolgte am
  20. Juli 2012, der Zeitpunkt der darauffolgenden Ausreise aus dem Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden, die Beschwerdeführerin hielt sich jedoch im Dezember 2012 anlässlich der Geburt ihres Kindes Me. A. in Österreich auf. Mit Eingabe vom
  21. Dezember 2011 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG ein. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Nach Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

  1. Juni 2012 einen solchen Zusatzantrag.Nach Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  2. Juni 2012 einen solchen Zusatzantrag. Die Beschwerdeführerin erlitt am
  3. Februar 2011 eine Fehlgeburt in der
  4. Schwangerschaftswoche. Schon zuvor hatte sie ein Kind auf Grund einer Fehlgeburt verloren. Ihre dritte Schwangerschaft verlief zumindest während der Zeit des Wochenbettes komplikationslos und erfolgte am
  5. November 2011 eine Spontangeburt. Nach ihrem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt der Stadt Wien vom
  6. November 2011 bis zum
  7. November 2011 wurden die Rechtsmittelwerberin und ihr Kind bei Wohlbefinden in häusliche Pflege entlassen. Bei der dritten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um eine Risikoschwangerschaft, die ein Liegen der Rechtsmittelwerberin erfordert hätte. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
  8. Februar 2010 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, seit dem
  9. Februar 2014 ist sie an der Adresse H.-gasse, Wien, hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin war am
  10. Oktober 2011 als Arbeiterin der S. GmbH unselbständig erwerbstätig. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung wurde der Rechtsmittelwerberin zu keinem Zeitpunkt erteilt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom
  11. Juni 2014 betreffend eine Anstellung als Küchenhilfe im Cafe „Mi.“. Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 mit dem mazedonischen Staatsbürger V. A. verheiratet. Zuvor war Herr V. A. von 2006 bis 2009 mit der österreichischen Staatsbürgerin E. A. verheiratet, wobei Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien ergeben haben, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte hatten vor der Eheschließung seit dem Jahr 2006 oder 2007 eine partnerschaftliche Beziehung.Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 mit dem mazedonischen Staatsbürger römisch fünf. A. verheiratet. Zuvor war Herr römisch fünf. A. von 2006 bis 2009 mit der österreichischen Staatsbürgerin E. A. verheiratet, wobei Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien ergeben haben, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehegatte hatten vor der Eheschließung seit dem Jahr 2006 oder 2007 eine partnerschaftliche Beziehung. Aus der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn V. A. gingen zwei Kinder hervor, nämlich M. A., geboren 2011, und Me. A., geboren
  12. Beide Kinder brachte die Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Am
  13. März 2012 und am
  14. Juni 2013 wurden von der Beschwerdeführerin für ihre Kinder ebenfalls Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eingebracht.Aus der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch fünf. A. gingen zwei Kinder hervor, nämlich M. A., geboren 2011, und Me. A., geboren
  15. Beide Kinder brachte die Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Am
  16. März 2012 und am
  17. Juni 2013 wurden von der Beschwerdeführerin für ihre Kinder ebenfalls Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eingebracht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Er ist seit
  18. März 2007 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei er seit
  19. Oktober 2010 an der Adresse H.-gasse, Wien, hauptgemeldet ist. Herr V. A. ist seit
  20. Juni 2013 bei der Firma „C. GmbH“ als Reinigungskraft beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter März bis Mai 2014 unter Berücksichtigung des
  21. und
  22. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.350,
  23. Herr V. A. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, H.-gasse, wobei das befristet abgeschlossene Mietverhältnis am
  24. Oktober 2014 endet. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 30,81 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 290,
  25. Es ist beabsichtigt diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern zu verwenden.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Er ist seit
  26. März 2007 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, wobei er seit
  27. Oktober 2010 an der Adresse H.-gasse, Wien, hauptgemeldet ist. Herr römisch fünf. A. ist seit
  28. Juni 2013 bei der Firma „C. GmbH“ als Reinigungskraft beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter März bis Mai 2014 unter Berücksichtigung des
  29. und
  30. Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.350,
  31. Herr römisch fünf. A. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, H.-gasse, wobei das befristet abgeschlossene Mietverhältnis am
  32. Oktober 2014 endet. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca. 30,81 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 290,
  33. Es ist beabsichtigt diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern zu verwenden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in Österreich sozialversichert. In Österreich lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin. In Mazedonien leben ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin nach Antragstellung erst am
  34. Juli 2012 erfolgte, ergibt sich aus den im Reisepass der Beschwerdeführerin befindlichen Ein – und Ausreisestempeln. Es war daher dem Vorbringen des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien, dass die Beschwerdeführerin ausgereist sei, als ihr erstgeborenes Kind drei Monate alt war, kein Glauben zu schenken. Des Weiteren ist anzumerken, dass im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführervertreters eine „nach Information des Ehemannes der Beschwerdeführerin“ erstellte Auflistung der Ein- und Ausreisen nach Österreich vorgelegt wurde, die jedoch nicht mit den Tatsachen übereinstimmt. So hätte nach dieser Aufstellung ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb von Österreich im November 2011 und Dezember 2012 vorgelegen, was sich insofern als unrichtig erweist, als die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder - geboren im November 2011 bzw. im Dezember 2012 - in Österreich zur Welt brachte. Es steht somit fest, dass seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde falsche Angaben gemacht wurden, um die unrechtmäßige Inlandsantragstellung bzw. Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit zu verschleiern. Die Feststellung, dass es sich bei der dritten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht um eine Risikoschwangerschaft handelte, welche ein Liegen erfordert hätte, resultiert daraus, dass von der Beschwerdeführerin keine diesbezügliche ärztliche Bestätigung vorgelegt werden konnte. Des Weiteren findet sich im Verwaltungsakt ein ärztliches Schreiben vom
  35. Juli 2011 gerichtet an das Arbeitsinspektorat, worin ersucht wird, die Beschwerdeführerin von der Arbeit freizustellen und festgestellt wird, dass eine Schwangerschaft von 19 Wochen und 4 Tagen vorliegt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass beim Vorliegen einer Risikoschwangerschaft um sofortige Arbeitsfreistellung vom Gynäkologen ersucht worden wäre. Da der Mutter-Kind-Pass jedoch bereits am
  36. Mai 2011 ausgestellt worden ist und das ärztliche Ersuchen um Arbeitsfreistellung erst fast zwei Monate später erging, ist es unglaubwürdig, dass eine Risikoschwangerschaft vorlag, die den Antritt einer Reise – nämlich die Ausreise aus Österreich - zum Wohle der Mutter oder des Kindes unzumutbar gemacht hätte. Rechtlich folgt daraus: I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde

§ 81Abs. 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8

Abs.

Paragraph 8, Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet: 1. Ziffer eins die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2.Ziffer 2 die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 73Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F. BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. § 73 Abs. 2 AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 73, Absatz 2, AVG normiert, dass, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 37 Abs. 4 NAG normiert, dass, hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

§ 73Abs.

1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

§ 110FPG bei der Behörde.

Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

§ 110

FPG einmalig um weitere zwei Monate.Paragraph 37, Absatz 4, NAG normiert, dass, hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung

Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Einleitend ist festzuhalten, dass der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag am
  3. September 2013 beim Bundesministerium für Inneres einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Säumnisbeschwerde ist daher

§ 81Abs.

26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag am 12. September 2013 beim Bundesministerium für Inneres einlangte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Behandlung dieser Säumnisbeschwerde ist daher

Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer am

  1. Dezember 2011 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Eingabe die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und wäre die belangte Behörde daher nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig abzusprechen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer am
  2. Dezember 2011 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Eingabe die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und wäre die belangte Behörde daher nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen bescheidmäßig abzusprechen. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  4. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit Einreichbestätigung vom
  7. Dezember 2011 aufgefordert, diverse Unterlagen nachzureichen, und kam sie dieser Aufforderung am
  8. Dezember 2011 nach. Der nächste Verfahrensschritt wurde seitens der belangten Behörde am
  9. Mai 2012 - somit fast fünf Monate später - gesetzt und die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Nachdem die Rechtsmittelwerberin diese Urkunden vorgelegt und am
  10. Juni 2012 einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG gestellt hatte, richtete die belangte Behörde am 18. Juni 2012 eine Anfrage betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe an die Bundespolizeidirektion Wien

§ 37Abs.

4 NAG. Nachdem am

  1. Oktober 2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt wurde, dass die diesbezüglichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen wären, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. Mai 2013 um Retournierung des Aktes. Mit Schreiben vom
  3. August 2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Verwaltungsakt bereits am
  4. April 2013 retourniert worden sei. Am
  5. September 2013 langte beim Bundesministerium für Inneres der gegenständliche Devolutionsantrag ein. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit Einreichbestätigung vom
  6. Dezember 2011 aufgefordert, diverse Unterlagen nachzureichen, und kam sie dieser Aufforderung am
  7. Dezember 2011 nach. Der nächste Verfahrensschritt wurde seitens der belangten Behörde am
  8. Mai 2012 - somit fast fünf Monate später - gesetzt und die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Nachdem die Rechtsmittelwerberin diese Urkunden vorgelegt und am
  9. Juni 2012 einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt hatte, richtete die belangte Behörde am 18. Juni 2012 eine Anfrage betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe an die Bundespolizeidirektion Wien

Paragraph 37, Absatz 4, NAG. Nachdem am

  1. Oktober 2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt wurde, dass die diesbezüglichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen wären, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  2. Mai 2013 um Retournierung des Aktes. Mit Schreiben vom
  3. August 2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass der Verwaltungsakt bereits am
  4. April 2013 retourniert worden sei. Am
  5. September 2013 langte beim Bundesministerium für Inneres der gegenständliche Devolutionsantrag ein. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zunächst über einen Zeitraum von fünf Monaten (
  6. Dezember 2011 bis
  7. Mai 2012) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Des Weiteren ergibt sich aus der Bestimmung § 37 Abs. 4 NAG, dass eine Anfrage an die Bundespolizeidirektion betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zur Hemmung der Entscheidungsfrist im Ausmaß von maximal fünf Monaten führt, die belangte Behörde ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien jedoch erst elf Monate nach Aktenübermittlung um Retournierung des Aktes (
  8. Juni 2012 bis
  9. Mai 2013), woraus sich in Anbetracht der Hemmung des Fristablaufs

§ 37Abs.

4 NAG ein ungenützter Fristablauf von sechs Monaten ergibt. Auch nach Rückübermittlung des Aktes wurde seitens der belangten Behörde abgesehen von zwei Datenbankabfragen bis zur Einbringung des Devolutionsantrages kein Verfahrensschritt mehr gesetzt. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zunächst über einen Zeitraum von fünf Monaten (

  1. Dezember 2011 bis
  2. Mai 2012) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde. Des Weiteren ergibt sich aus der Bestimmung Paragraph 37, Absatz 4, NAG, dass eine Anfrage an die Bundespolizeidirektion betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zur Hemmung der Entscheidungsfrist im Ausmaß von maximal fünf Monaten führt, die belangte Behörde ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien jedoch erst elf Monate nach Aktenübermittlung um Retournierung des Aktes (
  3. Juni 2012 bis
  4. Mai 2013), woraus sich in Anbetracht der Hemmung des Fristablaufs

Paragraph 37, Absatz 4, NAG ein ungenützter Fristablauf von sechs Monaten ergibt. Auch nach Rückübermittlung des Aktes wurde seitens der belangten Behörde abgesehen von zwei Datenbankabfragen bis zur Einbringung des Devolutionsantrages kein Verfahrensschritt mehr gesetzt. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des § 73 AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien. , Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages die Voraussetzungen des Paragraph 73, AVG in der damals anzuwendenden Fassung vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf das Bundesministerium für Inneres als zu diesem Zeitpunkt zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen und ergibt sich daraus

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG die nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien. Auf Grund des durch die Einbringung des zulässigen Devolutionsantrages erfolgten Zuständigkeitsübergangs hat die belangte Behörde, indem sie den angefochtenen Bescheid vom

  1. Jänner 2014 erließ, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zukam. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, war der Bescheid vom
  2. Jänner 2014 somit zu beheben. II. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels römisch zwei. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 46

Abs.

Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11

Abs.

Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21Abs. 1 NAG sind

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

Paragraph 21, Absatz 2, NAG sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt: 1.Ziffer eins Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; 2.Ziffer 2 Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben; 3.Ziffer 3 Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates; 4.Ziffer 4 Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt; 5.Ziffer 5 Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; 6.Ziffer 6 Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige; 7.Ziffer 7 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

§ 24aFPG und

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

Paragraph 24 a, FPG und 8.Ziffer 8 Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

§ 64Abs.

4.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

Paragraph 64, Absatz 4, § 21 Abs. 3 NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3, NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. Ziffer eins im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2.Ziffer 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 21Abs.

4 NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom

  1. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Mazedonien scheint in der Liste im Anhang II der EU-Visum-Verordnung auf.Mazedonien scheint in der Liste im Anhang römisch zwei der EU-Visum-Verordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürgerin Mazedoniens reiste die Beschwerdeführerin zwar am
  2. April 2011 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre sie auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da die darauffolgende Ausreise aus Österreich jedoch erst am
  3. Juli 2012 erfolgte, steht fest, dass die Antragstellung am
  4. Dezember 2011 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts der Beschwerdeführerin erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung

§ 21Abs.

1 NAG vorliegt. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürgerin Mazedoniens reiste die Beschwerdeführerin zwar am

  1. April 2011 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre sie auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da die darauffolgende Ausreise aus Österreich jedoch erst am
  2. Juli 2012 erfolgte, steht fest, dass die Antragstellung am
  3. Dezember 2011 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts der Beschwerdeführerin erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vorliegt. § 21 Abs. 3 NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Paragraph 21, Absatz 3, NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Rechtsmittelwerberin stellte mit Eingabe vom 18. Juni 2012 einen Zusatzantrag

§ 21Abs.

3 NAG und führte darin im Wesentlich an, dass auf Grund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Reiseverbot bestanden hätte. Nach der Geburt hätten sie und ihr Kind viele Untersuchungen gehabt. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass bei der Beschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft vorgelegen hätte und ihr der behandelnde Arzt empfohlen habe, zu liegen. Bei Antragstellung wäre das Kind drei Wochen alt gewesen und die Rechtsmittelwerberin habe nicht ausreisen können, weil es noch viele ärztliche Kontrollen gegeben habe. Die Rechtsmittelwerberin stellte mit Eingabe vom 18. Juni 2012 einen Zusatzantrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG und führte darin im Wesentlich an, dass auf Grund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Reiseverbot bestanden hätte. Nach der Geburt hätten sie und ihr Kind viele Untersuchungen gehabt. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass bei der Beschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft vorgelegen hätte und ihr der behandelnde Arzt empfohlen habe, zu liegen. Bei Antragstellung wäre das Kind drei Wochen alt gewesen und die Rechtsmittelwerberin habe nicht ausreisen können, weil es noch viele ärztliche Kontrollen gegeben habe. Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG nicht bekannt ist. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zwei gemeinsame Kinder haben, nicht auszugehen.Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG nicht bekannt ist. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zwei gemeinsame Kinder haben, nicht auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom

  1. September 2007, B 1150/07, VwGH vom
  2. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
  3. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH vom
  4. September 2007, B 1150/07, VwGH vom
  5. November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
  6. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  8. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH vom
  9. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  10. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die unzulässige Inlandsantragstellung sowie auf Grund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von
  11. April 2011 bis zum
  12. Juli 2012 die Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in der Dauer von einem Jahr. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn V. A., der über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und seit bereits sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, verheiratet ist. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb von Österreich möglich ist, insbesondere zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mazedonische Staatsangehörige sind und den überwiegenden Teil ihres Lebens in Mazedonien verbracht haben. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch fünf. A., der über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und seit bereits sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, verheiratet ist. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass die Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb von Österreich möglich ist, insbesondere zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mazedonische Staatsangehörige sind und den überwiegenden Teil ihres Lebens in Mazedonien verbracht haben. Die Beschwerdeführerin ist weiters zumindest keiner rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Aus dem sie betreffenden Versicherungsdatenauszug ergibt sich ein Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der S. GmbH in der Dauer von einem Tag. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Arzt ein an das Arbeitsinspektorat gerichtetes Schreiben vom
  13. Juli 2011 ausgestellt, in welchem unter Hinweis auf das Vorliegen einer Schwangerschaft von 19 Wochen und 4 Tagen um Freistellung der Rechtsmittelwerberin von der Arbeit ersucht wurde. Insoweit sich daraus der Schluss ziehen lässt, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Wochen ihrer dritten Schwangerschaft erwerbstätig war, ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt worden ist. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zumindest den einen Tag ihrer Erwerbstätigkeit für die S. GmbH unrechtmäßig erwerbstätig war. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  14. März 2010, Zl. 2007/18/0398). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  15. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Zur Frage der Schwarzarbeit hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, darstellen kann. Die Feststellung allein, dass der Fremde, ohne hierzu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht aus. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Erlassung der Maßnahme (in konkreten Fall handelte es sich um ein Aufenthaltsverbot) zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, dass der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde (VwGH,
  16. Oktober 1998, 98/21/0183). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  17. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH,
  18. November 2000, 98/09/0280). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  19. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH,
  20. November 2000, 98/09/0280). Da die Rechtsmittelwerberin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht befugt war, kommt auch der von ihr am
  21. Oktober 2011 ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie allfälliger sonstiger ausgeübter Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung im Sinne des Art. 8 EMRK zu.Da die Rechtsmittelwerberin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht befugt war, kommt auch der von ihr am
  22. Oktober 2011 ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie allfälliger sonstiger ausgeübter Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu. Zu dem Arbeitsvorvertrag vom
  23. Juni 2014 betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe im Cafe „Mi.“ ist festzustellen, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
  24. März 2012, Zl. 2010/21/0236).Zu dem Arbeitsvorvertrag vom
  25. Juni 2014 betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin als Küchenhilfe im Cafe „Mi.“ ist festzustellen, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
  26. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm. § 11 Abs. 3 Z 8 NAG bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. VwGH vom
  27. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom
  28. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242).Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche VwGH vom
  29. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom
  30. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist anzumerken, dass einer durch eine allfällige unrechtmäßige Erwerbstätigkeit bzw. durch die Aufenthaltsdauer bei unsicherem Aufenthaltsstatus erworbenen sozialen Integration der Beschwerdeführerin bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK keine besondere Bedeutung zukommt.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist anzumerken, dass einer durch eine allfällige unrechtmäßige Erwerbstätigkeit bzw. durch die Aufenthaltsdauer bei unsicherem Aufenthaltsstatus erworbenen sozialen Integration der Beschwerdeführerin bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK keine besondere Bedeutung zukommt. Überdies ist festzustellen, dass abgesehen von ihrem Ehegatten, der jedoch lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, ihre engsten Verwandten, nämlich ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester in Mazedonien leben. Diese Tatsachen abgewogen mit der unzulässigen Inlandsantragstellung sowie den über ein Jahr hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Tatsachen betreffend die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, die eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar machen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrem Antrag

§ 21Abs.

3 NAG vor, dass sie vom Gynäkologen ein Reiseverbot auf Grund ihrer Risikoschwangerschaft bekommen hätte und sie und ihr Kind nach der Geburt viele Untersuchungen gehabt hätten.Tatsachen betreffend die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, die eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar machen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrem Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG vor, dass sie vom Gynäkologen ein Reiseverbot auf Grund ihrer Risikoschwangerschaft bekommen hätte und sie und ihr Kind nach der Geburt viele Untersuchungen gehabt hätten. Dazu ist anzumerken, dass die Antragstellung erfolgte, als ihr Kind M. A. bereits geboren und drei Wochen alt war, so dass das Vorbringen, dass sie auf Grund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Reiseverbot gehabt hätte, ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass – wie bereits dargelegt – ein entsprechender ärztlicher Nachweis über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, die ein Reisen unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte, nicht erbracht wurde und es auch auf Grund der Tatsache, dass ihr Arzt erst in der

  1. Schwangerschaftswoche der Beschwerdeführerin um Arbeitsfreistellung ersuchte, als unglaubwürdig erscheint, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, (in schwangerem Zustand) aus dem Bundesgebiet auszureisen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akt ergibt, dass die Schwangerschaft während der Zeit des Wochenbettes komplikationslos verlief. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie und ihr Kind viele Untersuchungen gehabt hätten, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am
  2. November 2011 aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus bei Wohlbefinden in häusliche Pflege entlassen wurden, sodass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern eine Ausreise aus Österreich zur drei Wochen später stattfindenden Antragstellung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dazu ist anzumerken, dass nach dem Akteninhalt weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Kind ein besonderer Pflegebedarf bestand noch irgendwelche Erkrankungen, insbesondere solche die nur in Österreich behandelbar wären, vorlagen. Es steht somit fest, dass es für die Beschwerdeführerin nicht unmöglich oder unzumutbar war, zum Zweck der Antragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen. Da somit die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich und die korrekte Antragstellung vom Ausland aus sowohl möglich als auch zumutbar war und die Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu Recht. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bereits seit
  3. Februar 2011 bestehenden Ehe mit Herrn V. A. die Möglichkeit gehabt hätte, die Erteilung eines Aufenthaltstitels schon früher und zwar entweder von ihrem Heimatstaat aus oder während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet zu beantragen, sie dies jedoch nach den Angaben ihres Ehegatten im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht tat, da die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Die Beschwerdeführerin verblieb jedoch im Bundesgebiet und nahm während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sozialversicherungspflichtige Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes für sich und in weiterer Folge auch für ihr Kind in Österreich in Anspruch. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bereits seit
  4. Februar 2011 bestehenden Ehe mit Herrn römisch fünf. A. die Möglichkeit gehabt hätte, die Erteilung eines Aufenthaltstitels schon früher und zwar entweder von ihrem Heimatstaat aus oder während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet zu beantragen, sie dies jedoch nach den Angaben ihres Ehegatten im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht tat, da die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Die Beschwerdeführerin verblieb jedoch im Bundesgebiet und nahm während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sozialversicherungspflichtige Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes für sich und in weiterer Folge auch für ihr Kind in Österreich in Anspruch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen eine Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage, aus welchen Gründen eine Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.23967.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.