GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der „D.“ Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, B.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderliche Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr in der Zeit von 10.10.2011 bis zumindest 27.10.2011 beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person,„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der „D.“ Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, B.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderliche Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat, die von ihr in der Zeit von 10.10.2011 bis zumindest 27.10.2011 beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, T. K., geb.: 1959, beschäftigt ab 10.01.2011 als Lenker vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag de Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Herr K. war am 27.10.2011 um 14:05 Uhr anlässlich einer Kontrolle auf der A1 Raststation „Truck Stop“ St. Pölten als Lenker des Lastkraftwagen ..., W-..., zugelassen auf die „D.“ Gesellschaft m.b.H. angehalten worden und hat angegeben, dass er seit 10.10.2011 für die „D.“ Gesellschaft m.b.H. 8 Stunden/Tag (5 Tage/Woche) als Kraftfahrer tätig sei und dafür einen Entlohnung von 1.350,-- € erhalte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden
G 1991 idgFGeldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG mit Paragraph 9, VStG 1991 idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die „D.“ Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn F. H. verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die „D.“ Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn F. H. verhängte Geldstrafe von € 770,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 77,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der er Nachstehendes vorbrachte: „Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis MBA 12 – S 5997/12 vom 03.12.2013. Es ist nicht richtig das die Fa D. GmbH mit Sitz in Wien B.-gasse, einen Dienstnehmer T. K. beschäftigt hätte. Es wird mir vorgeworfen das ich keine Beweise zu meiner Entlastung vorgelegt habe. Ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa D. GmbH kann keinen Beweis für etwas forlegen das nicht stattgefunden hat. Der Behörde wäre es ein Leichtes gewesen eine Anfrage bei der Krankenkasse über Herrn T. K. zu machen. Diese Anfrage hätte sicherlich ergeben das Herr T. K. im vorgeworfenen Zeitraum nicht bei der Fa. D. GmbH beschäftigt gewesen ist. Die Abfrage hätte für die Behörde den Beweis meiner Unschuld geliefert. Mir als Privatperson wird sicherlich von der Krankenkasse keine Auskunft erteilt werden. Es wird mir weiters vorgewerofen keinen Angaben zum Verbleib von Herrn T. K. gemacht zu haben. Da Herr T. K. zu keiner Zeit bei der Fa D. GmbH beschäftigt gewesen ist kann ich auch keine Angaben über seinen Aufenthaltsort machen. Es ist aber im Straferkenntnis nageführt das Herr T. K. eigenhändig und ohne Zwang ein Personen blatt ausgefüllt hat. Ich kenne dieses Personenblatt zwar nicht aber meiner Auffassung nach ist in einem Personenbaltt auch immer eine Wohnadresse enthalten. Ich habe die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen und ersuche um Einstellung des gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren. Sollte es zu keiner Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich kommen ersuche ich um Einberufung einer mündlichen Berufungsverhandlung beim UVS Wien.“ In ihrer Stellungnahme vom 23.1.2014 gab die Finanzpolizei Folgendes an: „Die in der Beschwerde vom 18.12.2013 von Hrn. F. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vorgebrachten Ausführungen werden von der Finanzpolizei, ... zur Kenntnis genommen und nimmt dazu wie folgt Stellung. Anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG und Erhebungen gem. § 89 Abs. 3 EStG auf der A1 Raststation „Truck Stop“ St. Pölten, wurde der Lastkraftwagen ..., W ..., zugel. auf, die Fa. D. GmbH, Wien, B.-gasse angehalten. Hr. K. T., geb. 1959, bulgarischer STA, war als Fahrer im Auftrag für die Fa. D. GmbH, unterwegs. Hr. K. T. hatte keine gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und war nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet.Anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG und Erhebungen gem. Paragraph 89, Absatz 3, EStG auf der A1 Raststation „Truck Stop“ St. Pölten, wurde der Lastkraftwagen ..., W ..., zugel. auf, die Fa. D. GmbH, Wien, B.-gasse angehalten. Hr. K. T., geb. 1959, bulgarischer STA, war als Fahrer im Auftrag für die Fa. D. GmbH, unterwegs. Hr. K. T. hatte keine gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und war nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Angehalten wurde am Kontrolltag das Fahrzeug W-... zugelassen auf die Fa. D. Ges.m.b.H., B.-gasse, Wien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma ist Hr. F. H.. Unbestritten ist die Tatsache, dass Hr. T. K., am Kontrolltag mit dem Betriebsfahrzeug der Fa. D. unterwegs war und von der Finanzpolizei auf der A1 Ratstation „Truck Stop“ angehalten wurde. Hr. T. K. hat im Zuge der Kontrolle seine Identität nachgewiesen und ein Personenblatt eigenhändig und ohne Zwang ausgefüllt, im Personenblatt wird unter anderem die Fa. D. als Beschäftigungsfirma angegeben. Laut Versicherungsdatenauszug war Hr. T. K. vom 10.10.2011 bis 27.10.2011 bei der Fa. U. GmbH, Güterbeförderung, I.-straße, Hi., beschäftigt, dessen GF auch Hr. F. H., geb. 1966 ist.Laut Versicherungsdatenauszug war Hr. T. K. vom 10.10.2011 bis 27.10.2011 bei der Fa. U. GmbH, Güterbeförderung, römisch eins.-straße, Hi., beschäftigt, dessen GF auch Hr. F. H., geb. 1966 ist. Hr. T. gibt jedoch im Personenblatt bekannt bei der Fa. D. beschäftigt zu sein und war auch mit dem LKW der Fa. D. unterwegs. Im Personenblatt gibt Hr. T. die Wohnadresse Hotel He., Wien, C.-gasse, an. Laut Zentralem Melderegister hatte Hr. T. in Österreich schon mehrere Wohn-Nebenwohnsitze im Zeitpunkt der Kontrolle hatte er einen Nebenwohnsitz in Ki., .... Nach ha. Ansicht scheinen daher die Übertretungen der Bestimmungen des AuslBG und des ASVG als erwiesen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10.6.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, auf deren Teilnahme die belangte Behörde schriftlich verzichtet hatte. In seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an: „Es gibt ein Geflecht an Firmen die miteinander verschränkt sind. Konkret sind dies 3 Firmen eine davon ist die D. GmbH als deren Tochterfirma fingiert die S. GmbH, als Schwesternfirma besteht die Firma U. GmbH. Herr T. war bei der Fa. U. beschäftigt und nur an die Firma D. verliehen im Sinne des AÜG. Herr T. war ordnungsgemäß bei der Firma U. GmbH angemeldet. Nachdem im Tatzeitraum bei der Fa. D. Bedarf an einem zusätzlichen Lenker bestand, wurde Hr. T. von der Fa. U. Gmbh ausgeliehen. Normalerweise werden die Lenker immer darauf hingewiesen dass sie angeben sollen bei welcher Firma sie beschäftigt sind. Doch offensichtlich hat Hr. T. dies vergessen und statt der Fa. U. die Fa. D. genannt. Die U. GmbH ist auch eine Transportfirma genauso wie die D. GmbH sie ist kein Unternehmen nach dem AÜG. Am 6.10.2011 stellte sich Herr T. als Lkw Fahrer bei der U. GmbH vor. Der BF ist auch der Geschäftsführer der U. GmbH. Die Fa. U. hat ihren Sitz in Hi. I.-straße, dort haben auch die Firmen D. und S. ein Büro. Die Vorstellung durch Hrn. T. erfolgte im Büro in Hi.. In Hi. ist nicht nur das Büro sondern auch die Disposition aller drei Firmen. Diese drei Firmen haben insgesamt ca. 40-50 LKW diese wiederum werden je nach Bedarf auf die jeweilige Firma angemeldet. Die Personaleinteilung erfolgt je nach Bedarf und Auftragslage. Für die Einstellung von Personal sind sowohl der BF als auch sein Bruder zuständig. Vorgelegt wird ein Kopie eines Urteils des ASG aus der hervorgeht, dass Herr T. bei der Fa. U. beschäftigt war. Weiters wird vorgelegt das Bewerbungsblatt des Hrn. T. als LKW Fahrer vom 6.10.2011 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Hrn. T.. „Am 6.10.2011 stellte sich Herr T. als Lkw Fahrer bei der U. GmbH vor. Der BF ist auch der Geschäftsführer der U. GmbH. Die Fa. U. hat ihren Sitz in Hi. römisch eins.-straße, dort haben auch die Firmen D. und S. ein Büro. Die Vorstellung durch Hrn. T. erfolgte im Büro in Hi.. In Hi. ist nicht nur das Büro sondern auch die Disposition aller drei Firmen. Diese drei Firmen haben insgesamt ca. 40-50 LKW diese wiederum werden je nach Bedarf auf die jeweilige Firma angemeldet. Die Personaleinteilung erfolgt je nach Bedarf und Auftragslage. Für die Einstellung von Personal sind sowohl der BF als auch sein Bruder zuständig. Vorgelegt wird ein Kopie eines Urteils des ASG aus der hervorgeht, dass Herr T. bei der Fa. U. beschäftigt war. Weiters wird vorgelegt das Bewerbungsblatt des Hrn. T. als LKW Fahrer vom 6.10.2011 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Hrn. T.. „ Der Vertreter der Finanzpolizei verwies auf die Anzeige und das schriftliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der Finanzpolizei verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§ 33.Paragraph 33,
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Der „Entleiher“ darf nur ihm delegierte, fremde Rechte ausüben. Der Verleiher ist in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Leiharbeitnehmers (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011). Damit kommt der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit beim Beschäftiger (Entleiher) rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach, wobei die Weisungen des Entleihers als solche des Verleihers (als Arbeitgeber) zu beurteilen sind, diesen auch sämtliche Arbeitgeberpflichten weiterhin treffen und eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Drittem fehlt (vgl. VwGH vom 4.10.2001, 96/08/0351).Im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Der „Entleiher“ darf nur ihm delegierte, fremde Rechte ausüben. Der Verleiher ist in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Leiharbeitnehmers (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0070, 85/08/0011). Damit kommt der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit beim Beschäftiger (Entleiher) rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach, wobei die Weisungen des Entleihers als solche des Verleihers (als Arbeitgeber) zu beurteilen sind, diesen auch sämtliche Arbeitgeberpflichten weiterhin treffen und eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Drittem fehlt vergleiche VwGH vom 4.10.2001, 96/08/0351). Im gegenständlichen Fall war Herr K. T. bei der Firma U. nachweislich zum Tatzeitpunkt beschäftigt, von der er auch bei der Sozialversicherung angemeldet war. Die Firma U. fungierte in der vorliegenden Konstellation als Verleiher und somit Arbeitgeber, die „D.“ GesmbH war zum Tatzeitpunkt entleihender Beschäftiger des Herrn T. und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.073.20056.2014
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