Obsah (23)
§ 44b§ 28§ 53b§ 25a§ 41a§ 81§ 3§ 11§ 69§ 55a§ 8§ 17§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 54§ 63§ 21§ 14aArt. 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/22705/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 44bAbs. 1 Z 3 NAG i
Vm § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M., Wien, E.-straße, vertreten Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende und Humanitäre, vom 20.1.2014, Zahl MA35-9/2798851-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juli 2014 zur GZ VGW-KO-... mit 104,20 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Juni 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juli 2014 zur GZ VGW-KO-... mit 104,20 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Juni 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2798851-02 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2798851-02 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Landespolizeidirektion Wien mit Stellungnahme vom 14. November 2013 festgestellt habe, dass die Zulässigkeit der Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegt und solche eingeleitet werden würden. Der Beschwerdeführer habe außerhalb des abgeführten Asylverfahrens in Österreich bislang kein Aufenthaltsrecht gehabt, wobei sich der eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz letztendlich als unbegründet erwiesen habe. Weiters sei der Beschwerdeführer trotz ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes weiter im Bundesgebiet verblieben. Durch dieses Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Aus diesen Gründen würde das öffentliche Interesse an er Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes vor: „I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am 21.8.2000 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit mehr als 13 1/2 Jahren - davon die Mehrheit der Zeit rechtmäßig - in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat am Folgetag seiner Einreise, dem 22.8.2000, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2007, GZ ..., rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2007 seitens der Bundespolizeidirektion Wien ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde - wie oben dargestellt - seitens der Landespolizeidirektion Wien rechtskräftig aufgehoben. Insbesondere aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Pakistan, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ist seine Ausreise und Rückkehr nach Pakistan unzumutbar, da dem Antragsteller ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Eine Rückkehr ohne ernsthafte Gefahr für sein Leben ist derzeit nicht möglich und besteht aufgrund des neuerlich steigenden Einflusses der Taliban in Pakistan derzeit auch keine Sicht auf eine baldige Entschärfung der Situation.Insbesondere aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Pakistan, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ist seine Ausreise und Rückkehr nach Pakistan unzumutbar, da dem Antragsteller ernsthafte Gefahr im Sinne von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Eine Rückkehr ohne ernsthafte Gefahr für sein Leben ist derzeit nicht möglich und besteht aufgrund des neuerlich steigenden Einflusses der Taliban in Pakistan derzeit auch keine Sicht auf eine baldige Entschärfung der Situation. Der Beschwerdeführer lebt nicht nur seit mehr als 13 ½ Jahren in Österreich, sondern geht auch seit mehr als 9 Jahren einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, die es ihm ermöglicht, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und den Staat Österreich in keiner Weise finanziell zu beanspruchen. Dieser Umstand wurde gegenüber der Magistratsabteilung 35 durch entsprechende Beweismittel bescheinigt! Der Beschwerdeführer ist seit 2004 durchgehend als Arbeiter für M. bei der P. GmbH in Wien, H.-straße, im Ausmaß eines Vollzeitbeschäftigten tätig und lukriert aus dieser Tätigkeit derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.105,37,- vierzehn Mal jährlich. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer seit 2005 (mit einer Unterbrechung von 31.3.2009 bis 1.5.2009) als Zeitungszusteller für die Me. GmbH & Co KG in Wien, tätig und lukriert aus dieser Tätigkeit derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. durchschnittlich EUR 508,08,- (das exakte Einkommen variiert monatlich). Beweis: Gehalts- und Arbeitsbestätigung der P. GmbH (Beilage ./1) Lohnabrechnung der P. GmbH betr. Jänner 2014 (Beilage ./2) Lohnabrechnung der P. GmbH betr. Dezember 2013 (Beilage ./3) Lohnabrechnung der P. GmbH betr. November 2013 (Beilage ./4) Honoraraufstellung der Me. GmbH & Co KG (Beilage ./5) Der Beschwerdeführer hat sich in den vergangenen 13 ½ Jahren gut in Österreich integriert, insbesondere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Freundschaften knüpfen und sich dadurch ein soziales Netz aufbauen können. Er hat sich mit den Werten und Gewohnheiten der Österreich bestens vertraut gemacht. Deutsch gelernt und hat den tiefen Wunsch, seine Zukunft in Österreich verbringen zu dürfen, da er Österreich längst als seine Heimat betrachtet. Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschiedenen Ehe über keine Familienangehörigen mehr in Österreich verfügt, hat er sich in den vergangenen 13 1/3 Jahren seinen Freundeskreis und seinen Lebensmittelpunkt sowie den Respekt seines Arbeitgebers für seinen loyalen und eifrigen Arbeitssteil aufgebaut, sodass unzweifelhafter Weise ein schützenswertes Privatleben des Antragstellers in Österreich gegeben ist. Zum Nachweis seiner weit fortgeschrittenen Integration legt der Beschwerdeführer eine Unterschriftenliste vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen an den Beschwerdeführer einer großen Anzahl von österreichischen Staatsbürgerinnen ein großes Anliegen darstellt. Beweis: Unterschriftenliste (Beilage ./6) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mehr zu Freundinnen oder Verwandten in Pakistan, zumal seine Ehegattin bereits im Jahr 2001 verstorben ist. Beweis: Sterbeurkunde der Ehegattin (Beilage ./7) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage ./8) Der Beschwerdeführer betrachtet Österreich ohne jegliches Zögern als seinen Lebensmittelpunkt und ist bemüht, den aus seiner Warte bestmöglichen und realistischen Beitrag zu leisten, um einerseits seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren und gleichzeitig der Republik Österreich durch seine Integration, seine Arbeitskraft (inkl. seit mehr 9 Jahren bezahlende Sozialversicherungsbeiträge und dgl.), seine Unbescholtenheit und seinen Einsatz Respekt entgegenzubringen und sich auf diese Weise für die „Aufnahme“ zu revanchieren. Umgekehrt assoziiert der Beschwerdeführer keinerlei positive Gefühle mehr mit Pakistan und kann sich eine Rückkehr sowohl aufgrund der dort herrschenden Situation als auch mangels sozialer oder familiärer aufrechter Kontakte nicht vorstellen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
§ 81
Abs 23 NAG (in der aktuellen Fassung) sind Verfahren
§§ 41aAbs 9 und 10, 43 Abs 3 und 4 sowie 69a Abs.
1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
§ 3Abs.
1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
§ 3Abs.
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, NAG (in der aktuellen Fassung) sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 41a
Abs 9 NAG (alte Fassung) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (alte Fassung) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
§ 11Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1.
kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
§ 11
Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Im Fall des Beschwerdeführers liegt kein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor.Im Fall des Beschwerdeführers liegt kein Erteilungshindernis gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und übt eine solche nach wie vor aus. Sowohl die Voraussetzungen des § 41a Abs 9 Z 1 und 3 NAG als auch jene des § 41a Abs 9 Z 2 NAG - wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht und nachstehend neuerlich dargestellt - liegen im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen vor.Sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 3 NAG als auch jene des Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG - wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht und nachstehend neuerlich dargestellt - liegen im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen vor.
§ 11
Abs 3 NAG (alte Fassung) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG (alte Fassung) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, hat sich im abweisenden Bescheid völlig unzureichend mit dem vorliegenden individuellen Sachverhalt des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen die - ebenfalls rechtlich verfehlte und mangelhafte - Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, übernommen. Die LPD Wien, stützt ihre Stellungnahme auf die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre eine Aufenthaltsehe eingegangen, um aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu erlangen. Dies würde den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen sowie eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellen. Die LPD Wien, stützt sich - wider besseren Wissens(!) - auf eine Behauptung, die durch keinerlei Indizien nachgewiesen ist. Vielmehr wurde die Ehe nach mehreren Jahren im beiderseitigen Einvernahmen geschieden. Das ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, welches sich auf eine angebliche Aufenthaltsehe gestützt hatte, wurde rechtskräftig aufgehoben, gerade weil keine(!) Aufenthaltsehe festgestellt worden ist. Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr neuerlich mit einer bloßen Mutmaßung, die weder nachgewiesen noch festgestellt wurde, abzulehnen, ohne hierbei sämtliche schlagkräftige Argumente zu berücksichtigen, die ein schützenswertes Interesse im Sinne des § 11 Abs 3 NAG indizieren, widerspricht einer seriösen Beweiswürdigung.Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr neuerlich mit einer bloßen Mutmaßung, die weder nachgewiesen noch festgestellt wurde, abzulehnen, ohne hierbei sämtliche schlagkräftige Argumente zu berücksichtigen, die ein schützenswertes Interesse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG indizieren, widerspricht einer seriösen Beweiswürdigung. Auch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde hat sich in keinesfalls angemessener Weise damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer die Kriterien im Sinne des § 41a Abs 9 NAG erfüllt und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.12.2013 explizit hingewiesen hatte, schlicht ignoriert. Der Beschwerdeführer hatte in korrekter Weise darauf hingewiesen, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde (vgl. VwGH vom 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, vom 30.08.2001, Zl. 2008/21/0605, vom
- August 2010, Zl. 2010/21/0009, und Zl. 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom
- Jänner 2011, Zl. 2010/22/0158; vom
- September 2009, Zl. 2007/18/0538, vom
- Oktober 2005, Zl. 2002/21/0124, und vom
- September 2003, Zl. 2003/21/0057). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/18/0100).Auch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde hat sich in keinesfalls angemessener Weise damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer die Kriterien im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erfüllt und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.12.2013 explizit hingewiesen hatte, schlicht ignoriert. Der Beschwerdeführer hatte in korrekter Weise darauf hingewiesen, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde vergleiche VwGH vom 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062, vom 30.08.2001, Zl. 2008/21/0605, vom
- August 2010, Zl. 2010/21/0009, und Zl. 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom
- Jänner 2011, Zl. 2010/22/0158; vom
- September 2009, Zl. 2007/18/0538, vom
- Oktober 2005, Zl. 2002/21/0124, und vom
- September 2003, Zl. 2003/21/0057). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/18/0100). Im gegenständlichen Fall wäre eine Ausweisung des Beschwerdeführers insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unzulässig. Sein Aufenthalt - seit mittlerweile mehr als 13 ½ Jahren(!) - widerspricht weder öffentlichen Interessen, noch stellt der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er ist unbescholten, verfügt über einen gesicherten Lebensunterhalt, eine Versicherung, eine ortsübliche Unterkunft, ein soziales Netz und ein schützenswertes Privatleben.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Juni 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, die Ladung ist ausgewiesen. In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich bin erstmals im Jahre 2000 nach Österreich eingereist. Ich habe unmittelbar nach meiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Ich bin seit meiner damaligen Einreise durchgehend in Österreich aufhältig. Das Asylverfahren hat bis ins Jahr 2010 gedauert. Wenn ich gefragt werde, warum ich meiner damaligen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen bin, gebe ich an, dass ich damals geheiratet habe und ich einfach hier geblieben bin. Wenn mir nunmehr mein Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 2007 vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich bin ins Jahr 2011 verheiratet war und dann hier geblieben bin. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass es sich damals um eine Scheinehe gehandelt hat, gebe ich an, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt hat. Auf Vorhalt der Absätze 5-7 auf Seite 2 des Bescheides vom 29.9.2007, gebe ich an, dass ich meiner Gattin damals kein Geld gegeben habe. Ich habe sie mit einem Freund gesehen und ich habe sie dann gebeten, diese Beziehung zu beenden. Dann ist sie ausgezogen und nach drei Monaten kam sie wieder zu mir und teilte mit, sie sei von ihrem Freund schwanger. Ich möchte explizit festhalten, dass meine damalige Gattin vor der Polizei gelogen hat und es eine Liebeshochzeit war. Kein Mann kann seine eigene Frau mit einem Fremden sehen. Auch wenn mir nunmehr die allfälligen Folgen des Tatbestandes des § 297 StGB vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich bei meiner Aussage verbleibe. Hätte ich die gegenständliche Ehe für ein Visum gebraucht, so hätte ich dieses nach drei Jahren beantragt. Ich wurde durch die Polizei damals in das Verfahren betreffend meines Aufenthaltsverbotes auch nicht eigebunden. Ich habe allerdings auch gegen den Bescheid keine Berufung eingebracht. Dafür ist mein damaliger Anwalt verantwortlich. Ich war zwischen 2004 und 2011 verheiratet. Wenn ich nach dem genauen Hochzeitsdatum gefragt werde, so kann ich das nicht mehr genau angeben, ich denke es war der
- April. „Ich bin erstmals im Jahre 2000 nach Österreich eingereist. Ich habe unmittelbar nach meiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Ich bin seit meiner damaligen Einreise durchgehend in Österreich aufhältig. Das Asylverfahren hat bis ins Jahr 2010 gedauert. Wenn ich gefragt werde, warum ich meiner damaligen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen bin, gebe ich an, dass ich damals geheiratet habe und ich einfach hier geblieben bin. Wenn mir nunmehr mein Aufenthaltsverbot aus dem Jahre 2007 vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich bin ins Jahr 2011 verheiratet war und dann hier geblieben bin. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass es sich damals um eine Scheinehe gehandelt hat, gebe ich an, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt hat. Auf Vorhalt der Absätze 5-7 auf Seite 2 des Bescheides vom 29.9.2007, gebe ich an, dass ich meiner Gattin damals kein Geld gegeben habe. Ich habe sie mit einem Freund gesehen und ich habe sie dann gebeten, diese Beziehung zu beenden. Dann ist sie ausgezogen und nach drei Monaten kam sie wieder zu mir und teilte mit, sie sei von ihrem Freund schwanger. Ich möchte explizit festhalten, dass meine damalige Gattin vor der Polizei gelogen hat und es eine Liebeshochzeit war. Kein Mann kann seine eigene Frau mit einem Fremden sehen. Auch wenn mir nunmehr die allfälligen Folgen des Tatbestandes des Paragraph 297, StGB vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich bei meiner Aussage verbleibe. Hätte ich die gegenständliche Ehe für ein Visum gebraucht, so hätte ich dieses nach drei Jahren beantragt. Ich wurde durch die Polizei damals in das Verfahren betreffend meines Aufenthaltsverbotes auch nicht eigebunden. Ich habe allerdings auch gegen den Bescheid keine Berufung eingebracht. Dafür ist mein damaliger Anwalt verantwortlich. Ich war zwischen 2004 und 2011 verheiratet. Wenn ich nach dem genauen Hochzeitsdatum gefragt werde, so kann ich das nicht mehr genau angeben, ich denke es war der
- April. Ich arbeite seit ungefähr 10 Jahren bei der Firma M.. Ich verdiene ungefähr netto 1.100,-- Euro monatlich. Ich habe am
- August 2004 zu arbeiten begonnen und war damals schon verheiratet. Weiters arbeite ich auch als Zeitungszusteller. Dies für die Firma Me.. Ich verrichte diese Tätigkeit durchgehend seit dem Jahre
- Eingangs war es so, dass ich meine Tätigkeit für die Firma Me. nicht im eigenen Namen entfaltete, sondern unter „fremden Namen“. Das gestaltete sich so, dass eine andere Person, weil ich damals Asylant war, für die Verrichtung der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin aufschien, ich jedoch die Tätigkeit verrichtete. Ich bekam auch die Gehälter ausbezahlt. Mein derzeitiger Vertrag wurde erstmals befristet geschlossen. Ab 1.4.2005 mit Ende 31.3.
- das Arbeitsverhältnis ist seit 1.5.2009 unbefristet geschlossen. Weiters gebe ich an, dass ich unter fremden Namen arbeitete, weil ich damals vom Staat keine Unterstützung erhalten habe. Ich bestreite ausdrücklich, dass ich damals als Asylwerber Leistungen der Republik Österreich erhalten habe. Näher befragt, gebe ich an, dass ich ein einziges mal 180,-- Euro an Unterstützung bekommen habe. Das war in Graz. Ich wohne derzeit in Wien. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung, ich wohne dort mit einem Freund zusammen. Die Wohnung ist ca. 35-40 m² groß. In der gegenständlichen Wohnung leben insgesamt 3 Personen. Zwei weitere Personen und ich. Manchmal sind wir zu zweit, manchmal zu dritt, manchmal auch zu viert. In Österreich habe ich keine weiteren Familienangehörigen, auch habe ich keine Sorgepflichten, auch lebe ich in keiner Lebensbeziehung zu einer anderen Person. In meiner Heimat habe ich Kinder. Ich habe insgesamt 3 Kinder. Weiters lebt meine Mutter in meiner Heimat. Meine Kinder sind 18, 17 und 14 Jahre alt. Die Kinder leben bei der Großmutter. Ich habe ab und zu auch Kontakt mit meinen Kindern. Ich habe in Österreich keine Ausbildungen gemacht, ich arbeite nur. Ich würde aber jetzt in meinem nächsten Urlaub einen Deutschkurs machen. Ich habe Freunde in Österreich, diese sind Österreicher und aus meinem Heimatland. Ich arbeite jedoch sehr viel und habe wenig Zeit. Ich habe Freunde am Arbeitsplatz. Ich habe in meiner Heimat in einem Haus gelebt. Dieses wurde auf meinem Vater überschrieben und wurde das Haus dann auf 4 Brüder und 6 Schwestern vererbt. Ich habe zu Hause in einer Fabrik, gearbeitet. Das ungefähr 5 oder 6 Jahre lang. Ich habe in Pakistan die Grundschule absolviert. Über eine Berufsausbildung verfüge ich nicht. Mir gefällt es in Österreich sehr gut, die Leute hier sind sehr nett. Ich kann in meine Heimat wegen politischer Probleme nicht zurückgehen.“ Abschließend legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dar, er wolle auf die lange Aufenthaltsdauer seines Mandanten in Österreich sowie seine langjährige Erwerbstätigkeit ausdrücklich hinweisen. Weiters verwies er auf die in der Beschwerde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die prekäre Sicherheitslage in Pakistan. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1963 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am
- August 2000 illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am
- August 2000 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom
- Juni 2010 abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am
- Juli 2010 zugestellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot festgesetzt. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe sich auf Basis dessen Aufenthalt und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am
- Oktober 2007 in Rechtskraft und wurde mit
- November 2007 durchsetzbar. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2013 wurde dieses Aufenthaltsverbot zur Zahl 10...
§ 69Abs.
2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot festgesetzt. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe sich auf Basis dessen Aufenthalt und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am
- Oktober 2007 in Rechtskraft und wurde mit
- November 2007 durchsetzbar. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2013 wurde dieses Aufenthaltsverbot zur Zahl 10...
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. Mit begründeter Stellungnahme vom
- November 2013 teilte die landespolizeisirektion Wien mit, aufenthaltsbeendende maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zulässig sind. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise am
- August 2000 in Österreich auf. Er weist seit
- August 2002 durchgehend Meldeanschriften in Österreich auf, aktuell besteht eine Hauptmeldung an der Anschrift Wien, E.-straße. Der Beschwerdeführer ehelichte am
- Mai 2004 Frau E. vor dem Standesamt K.. Frau E. ist österreichische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt sowie Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zu ermöglichen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
- September 2011 zur Zahl ...
§ 55aEhegesetz geschieden.
Der Beschwerdeführer ehelichte am
- Mai 2004 Frau E. vor dem Standesamt K.. Frau E. ist österreichische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt sowie Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zu ermöglichen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
- September 2011 zur Zahl ...
Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden. Der Beschwerdeführer war seit dem Jahre 2002 bis
- März 2009 und hernach ab
- Mai 2009 bis dato als Zeitungszusteller bei der Firma Me. tätig. Er erbringt diese Dienstleistungen regelmäßig und lukriert aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich ungefähr EUR 450,-- netto. Im Zeitraum zwischen dem Jahre 2002 und zumindest 2004 verrichtete der Beschwerdeführer diese Tätigkeit unter Verschleierung seiner Identität, da er in diesem Zeitraum als Asylwerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte. Weiters ist er seit
- August 2004 bei der P. GmbH in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt und lukriert aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.100,-- netto. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat bislang keinerlei Sprachdiplome vorgelegt und war es ihm nicht möglich, ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu folgen. Der Beschwerdeführer ist geschieden und führt in Österreich keine Lebensbeziehung. Auch leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Pakistan leben seine drei Kinder, welche 14, 17 und 18 Jahre alt sind und zu welchen er zuweilen auch Kontakt pflegt. Weiters leben vier Brüder und sechs Schwestern des Beschwerdeführers in Pakistan. Vor seiner Ausreise aus Pakistan arbeitete er dort über einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer unterhält in Österreich seinen Angaben zufolge einen Freundeskreis, wobei sich dieser auf seinen Arbeitsplatz konzentriert. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers, etwa in Form einer Tätigkeit in einem Verein oder einer Kirche oder sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten, konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau E. zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt sowie Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zu ermöglichen, gründet sich auf die nachvollziehbaren Feststellungen des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007, mit welchem über den Einschreiter ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Hieraus geht eindeutig hervor, dass die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers vor der Behörde selbst angab, mit dem Beschwerdeführer die Scheinehe geschlossen zu haben und hierfür auch ein Entgelt in der Höhe von EUR 3.000,-- vereinbart war, welches der Beschwerdeführer auch teilweise bezahlte. Die nach wörtlicher Übersetzung der gegenständlichen Passagen aus dem angesprochenen Bescheid durch den Beschwerdeführer getätigte Bestreitung konnte nicht überzeugen, gab dieser diesbezüglich nämlich lediglich an, er bestreite den Scheinehevorwurf nach wie vor und habe seine ehemalige Gattin mit einem anderen Mann gesehen, von welchem sie hernach schwanger gewesen sei. Völlig unverständlich erschien auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass, sollte er die Ehe für ein Visum gebraucht haben, er dieses nach drei Jahren beantragt hätte. Tatsache war jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bei der P. GmbH unmittelbar nach der Eheschließung aufnahm und so die mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe innerhalb kürzester Zeit als Grundlage für seinen Zugang zum Arbeitsmarkt diente. Auch fiel im gegebenen Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer die einfache Frage, wann er geheiratet hat, nicht beantworten konnte, sondern vielmehr ausführte, er „denke, es war der
- April“. Die Richtigkeit der Bezug habenden Feststellungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
- September 2007 erhellt auch daraus, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid keinerlei Rechtsmittel einbrachte. Seine Darlegungen, sein „damaliger Anwalt“ sei hierfür verantwortlich, vermochten hier ebenfalls nicht zu überzeugen. Grundsätzlich ist im gegebenen Zusammenhang auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. So behauptete er etwa eingangs, nie Mittel aus der Grundversorgung erhalten zu haben und gestand erst nach eingehender Befragung ein, dass er durchaus Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Auch zeigten sich große Unsicherheiten in Bezug auf die Angaben hinsichtlich seiner Wohnung. Behauptete er eingangs nämlich, lediglich gemeinsam mit einem Freund in seiner derzeitigen Wohnung zu leben, kam im Zuge der weiteren Befragung hervor, dass an der gegenständlichen Anschrift mehrere Personen wohnhaft sind. Auch die Angaben im Hinblick auf Angehörige in seiner Heimat konnten erst nach mehrfachem Nachfragen „vervollständigt“ werden. Aus diesen Erwägungen heraus steht es somit für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handelte. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
23 NAG sind Verfahren
§§ 41aAbs.
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
§ 3Abs.
1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
§ 3Abs.
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 3Abs.
2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 41aAbs.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
§ 11Abs.
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
§ 44aAbs.
1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
§ 10Asyl
G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist
§ 73Abs.
1 AVG beginnt mit der Zustellung der
§ 22Abs. 9 Asyl
G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der
Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
§ 44bAbs.
1 NAG sind Anträge
§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
§ 10Asyl
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 44bAbs.
2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
§ 73Abs.
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
§ 44bAbs.
3 NAG begründen Anträge
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 3Abs.
2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Paragraph 3, Absatz 2, Litera l, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
§ 3Abs.
2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007 sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Paragraph 3, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
§ 3Abs.
7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
Paragraph 3, Absatz 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 10. Jänner 2013, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
§ 3Abs.
2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 10. Jänner 2013, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels nicht
§ 11Abs.
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels nicht
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Vorweg ist festzuhalten, dass
§ 41aAbs.
9 NAG die Prüfung erfordert, ob die Erteilung des Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
§ 11Abs.
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Vorweg ist festzuhalten, dass
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG die Prüfung erfordert, ob die Erteilung des Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41aAbs.
9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
§ 44bAbs.
2 NAG in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG zulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2013 festgestellt, dass sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erweisen und eingeleitet wurden.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom
- November 2013 festgestellt, dass sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erweisen und eingeleitet wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf die belangte Behörde nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Weiters kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs. 2 NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (vgl. VwGH vom
- November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Wiewohl festzuhalten ist, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 die Möglichkeit der Zurückweisung des Ansuchens auch für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit der Festsetzung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG oder einer Ausweisung nach § 66 FPG normiert wurde, erscheint diese Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf den im Falle einer Zurückweisung heranzuziehenden Zeitrahmens – als weiterhin anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf die belangte Behörde nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Weiters kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz vergleiche , VwGH vom
- November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom
- Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Wiewohl festzuhalten ist, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Möglichkeit der Zurückweisung des Ansuchens auch für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit der Festsetzung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG oder einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG normiert wurde, erscheint diese Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf den im Falle einer Zurückweisung heranzuziehenden Zeitrahmens – als weiterhin anwendbar. Auch aus den Erläuterungen zu § 44a und § 44b NAG (88 BlgNR 24 GP, 12) erhellt zweifelsfrei, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf (vgl. VwGH vom
- Juni 2010, Zl. 2010/22/0046).Auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, NAG (88 BlgNR 24 GP, 12) erhellt zweifelsfrei, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf vergleiche VwGH vom
- Juni 2010, Zl. 2010/22/0046). Da im gegenständlichen Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist und sowohl der Unabhängige Bundesasylsenat als auch die Fremdenpolizeibehörde ausgesprochen haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind, wurde durch die belangte Behörde richtigerweise eine Entscheidung in der Sache vorgenommen. Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – wobei diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – wobei diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). In der Begründung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhalte, sein Asylverfahren zwar rechtskräftig negativ beendet worden sei, es ihm jedoch unzumutbar sei, wieder in seine Heimat zurückzukehren. Ein gegen ihn festgesetztes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Scheinehe sei kürzlich wegen der Auflösung dieser Ehe wieder aufgehoben worden. Auch gehe er seit Jahren einer regelmäßigen Beschäftigung im Inland nach. Er sei weiters in Österreich gut integriert, habe sich ein soziales Netz aufbauen können und mit den in Österreich geltenden Normen und Werten vertraut gemacht. Zu seiner Familie in seiner Heimat habe er keinen Kontakt mehr, weiters habe er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich und sei unbescholten. Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen
§ 11Abs.
3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK führt zu nachstehenden Erwägungen:Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen
Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Artikel 8, EMRK führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über knapp sieben Jahre hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/18/0190). Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über knapp sieben Jahre hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/18/0190). Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit dem Jahre 2002 unselbständig erwerbstätig ist, wobei einleitend festzuhalten ist, dass die ersten zwei bis drei Jahre dieser Erwerbstätigkeit – er fungierte bereits damals als Zusteller - derart ausgeübt wurde, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber unter falscher Identität auftrat, um sich auf diese Weise Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erschleichen. Somit übte er diese Beschäftigung in den ersten Jahren illegal aus. Nachdem er seine Scheinehe am
- Mai 2004 einging, trat er am
- August 2004 seine Beschäftigung bei der P. GmbH an, welche er bis heute durchgehend ausübt. Hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Me. GmbH & Co KG ist eingangs festzuhalten, dass er diese unter seinem richtigen Namen am
- April 2005 antrat und ein bis
- März 2009 befristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart wurde. Mit
- Mai 2009 besteht ein unbefristet geschlossenes Beschäftigungsverhältnis, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters darlegte, bei dieser Firma zu arbeiten, auch schon früher seine Gehälter ausbezahlt erhalten zu haben und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit ebendieser bestehe. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer beide Beschäftigungsverhältnisse im Jahre 2004 bzw. 2005 auf Grund des aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig einging und die seit damals eingegangenen Arbeitsverhältnisse während deren Bestandes auf Grund des § 3 Abs. 7 AuslBG rechtmäßig effektuiert wurden. Dies gilt für die Beschäftigung bei der P. GmbH auf Grund des seit damals durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bis heute. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Me. ist jedoch festzuhalten, dass dieses nach den Angaben des Beschwerdeführers vorerst befristet geschlossen wurde und ein Monat nach Fristablauf im Mai 2009 ein nunmehr unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, welcher bis heute besteht. Auf Grund der Rechtslage im Mai 2009, war zwar das Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a. auf solche Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, welche Ehegatten österreichischer Staatsangehöriger und zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind, jedoch ist die seit damals bei der Firma Me. GmbH & Co KG entfaltete Erwerbstätigkeit deshalb als unrechtmäßig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer nämlich zu diesem Zeitpunkt wegen des bereits gegen ihn rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt und in Österreich – trotz des damals noch bestehenden faktischen Abschiebeschutzes – unrechtmäßig aufhältig war.Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer beide Beschäftigungsverhältnisse im Jahre 2004 bzw. 2005 auf Grund des aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig einging und die seit damals eingegangenen Arbeitsverhältnisse während deren Bestandes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG rechtmäßig effektuiert wurden. Dies gilt für die Beschäftigung bei der P. GmbH auf Grund des seit damals durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bis heute. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Me. ist jedoch festzuhalten, dass dieses nach den Angaben des Beschwerdeführers vorerst befristet geschlossen wurde und ein Monat nach Fristablauf im Mai 2009 ein nunmehr unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, welcher bis heute besteht. Auf Grund der Rechtslage im Mai 2009, war zwar das Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a. auf solche Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, welche Ehegatten österreichischer Staatsangehöriger und zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind, jedoch ist die seit damals bei der Firma Me. GmbH & Co KG entfaltete Erwerbstätigkeit deshalb als unrechtmäßig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer nämlich zu diesem Zeitpunkt wegen des bereits gegen ihn rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt und in Österreich – trotz des damals noch bestehenden faktischen Abschiebeschutzes – unrechtmäßig aufhältig war. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Allerdings judiziert der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration eines Fremden als geschmälert anzusehen ist, wenn er nur auf Grund der Scheinehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung benötigte (vgl. VwGH,
- September 2003, 2003/18/0216, zuletzt VwGH,
- März 2013, Zl. 2011/23/0446).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Allerdings judiziert der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration eines Fremden als geschmälert anzusehen ist, wenn er nur auf Grund der Scheinehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung benötigte vergleiche VwGH,
- September 2003, 2003/18/0216, zuletzt VwGH,
- März 2013, Zl. 2011/23/0446). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH,
- November 2000, 98/09/0280). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH,
- November 2000, 98/09/0280). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr waren auf diesen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für seine durchgehend seit dem Jahre 2004 und 2005 entfalteten Tätigkeiten auf Grund des Bestandes seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht anwendbar, wobei es sich hierbei wie oben festgestellt um eine Scheinehe handelte. Auf Grund dieser Erwägungen steht weiters fest, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Heirat die angesprochenen Beschäftigungsverhältnisse erschlich und das seit
- Mai 2009 mit der Me. GmbH & Co KG bestehende Beschäftigungsverhältnis jedenfalls als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund seiner teilweise legal seit mehr als zehn Jahren entfalteten Erwerbstätigkeit einen berücksichtigungswürdigen Grad an beruflicher Integration in Österreich aufweisen kann, dies allerdings durch den Umstand geschmälert wird, dass der Beschwerdeführer ebendiese Integration auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erwarb. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als fünf Jahren eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit ausübt und auch dieser Umstand als geeignet erscheint, die erworbene berufliche Integration des Einschreiters entsprechend zu relativieren. Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte. Letztlich ist diesbezüglich auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zumindest fünf Jahre lang in einer Fabrik gearbeitet hat und somit davon auszugehen ist, dass es ihm möglich wäre, auf Grund der so erworbenen Berufserfahrung in Pakistan wiederum eine Beschäftigung zu erlangen.Aus diesen Gründen kommt der beruflichen Integration des Beschwerdeführers nicht solch eine Bedeutung zu, dass sie einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt und auch in Zusammenschau mit weiteren im Verfahren hervorgekommenen und noch darzulegenden integrationsbestimmenden Faktoren zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen könnte. Letztlich ist diesbezüglich auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zumindest fünf Jahre lang in einer Fabrik gearbeitet hat und somit davon auszugehen ist, dass es ihm möglich wäre, auf Grund der so erworbenen Berufserfahrung in Pakistan wiederum eine Beschäftigung zu erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von knapp 14 Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde von dem Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu befragt sogar dezidiert aus, er arbeite sehr viel und habe wenig Zeit, jedoch Freunde am Arbeitsplatz. Diese so erlangte und auch durch eine „Unterschriftenliste“ bescheinigte soziale Vernetzung stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, dass dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers über die bestehenden öffentlichen Interessen an der unterbleibenden Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen würde. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache nachwies und selbst angab, bislang in Österreich keine Ausbildungen gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung zeigte er äußerst rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und war es ihm nicht ansatzweise möglich, dieser Verhandlung ohne Unterstützung des beigezogenen Dolmetschers zu folgen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Wenn er sich im gegebenen Zusammenhang auf seine Identifikation mit den in Österreich geltenden Normen und Werten beruft, ist festzustellen, dass sich sein Aufenthalt seit Erlassung des angesprochenen Aufenthaltsverbotes seit knapp sieben Jahren als illegal darstellt und somit von einem durchwegs rechtskonformen Verhalten des Beschwerdeführers mangels selbständiger Ausreise aus dem Bundesgebiet keinesfalls gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Geschwister und insbesondere seine drei Kinder. Des Weiteren reiste der Beschwerdeführer erst in einem Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet ein und verbrachte somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, spricht Urdu und genoss seine Schulausbildung in seiner Heimat. Weiters gab er im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dezidiert an, in Pakistan über mehrere Jahre als Arbeiter in einer Fabrik berufstätig gewesen zu sein, was auch auf eine durchaus starke berufliche Festigung in Pakistan rückschließen lässt. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in Pakistan entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Geschwister – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer bereits knapp 14 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch knapp sieben Jahre unrechtmäßig. Auch wenn der Beschwerdeführer die Dauer des Asylverfahrens nicht zu verantworten hat, wäre - wie erwähnt - zu berücksichtigen, dass er trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität und einen solchen Grad aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich von einem Fremden fordert, im Falle eines illegalen Aufenthaltes den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar zunächst auf Grund des Asylverfahrens, dessen Dauer er nicht zu verantworten hat, sieben Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhielt, gegen ihn jedoch rechtskräftig und durchsetzbar im November 2007 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde und er sich seit damals über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre Bindungen in Österreich und ist seine erworbene berufliche Integration durch die anhaltende Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie der vorliegenden Erschleichung seines Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt als stark relativiert zu qualifizieren. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt sowie äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 37 Jahren nach Österreich gekommen ist, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Pakistan allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen eine Existenz aufzubauen. Da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels somit nicht
§ 11Abs.
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abzuweisen. Da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels somit nicht
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.22705.2014