Obsah (29)
§ 46§ 28§ 25a§ 8§ 292Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 19§ 21§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 14a§§ 11§ 291aArt. 7§ 23§ 21a§ 24§ 7§ 2aArt. 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/21449/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 46Abs. 1 Z. 2 i
Vm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG abgewiesen wurde,
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde der Daniela J., geb. am ...1978, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 26.11.2013, Zl. MA35-9/2994349-01, mit welchem der Antrag vom 05.09.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i
Vm. § § 11 Abs. 2 Z. 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 15.07.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2013 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann, der seit dem Jahre 1997 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 11.03.2004 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis (nunmehr „Daueraufenthalt - EU“) verfügt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 15.07.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2013 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann, der seit dem Jahre 1997 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen am 11.03.2004 nach den Bestimmungen des FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis (nunmehr „Daueraufenthalt - EU“) verfügt. I.
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diese Unterlagen langten am 19.09.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. römisch eins.
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diese Unterlagen langten am 19.09.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben vom 23.10.2013 um Vorlage ergänzender näher bezeichneter Unterlagen ersucht. Diese Unterlagen langten am 05.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. römisch eins.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben vom 23.10.2013 um Vorlage ergänzender näher bezeichneter Unterlagen ersucht. Diese Unterlagen langten am 05.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 26.11.2013, Zl. MA 35-9/2994349-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.römisch eins.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 26.11.2013, Zl. MA 35-9/2994349-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot Karte plus" (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Gatte der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübe und derzeit Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 26,57 beziehe, was einem monatlichen Einkommen von EUR 797,10 entspreche. Zusätzlich habe der Gatte eine selbst ausgestellte und selbst unterzeichnete Bestätigung vom 28.10.2013 vorgelegt, wonach er als Obmann des Vereins „T.“ ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 500,- erhalte. Das monatliche Einkommen werde geschmälert durch Mietzinszahlungen iHv EUR 316,92, Kreditrückzahlungen iHv EUR 40 sowie Unterhaltszahlungen iHv. EUR
- Selbst unter Berücksichtigung der freien Station
§ 292Abs.
3 zweiter Satz ASVG (von dzt. EUR 267,64) liege das Einkommen des Gatten mit EUR 1.147,82 deutlich unter dem Richtsatz des § 292 ASVG. Daraus ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Gatte der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübe und derzeit Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 26,57 beziehe, was einem monatlichen Einkommen von EUR 797,10 entspreche. Zusätzlich habe der Gatte eine selbst ausgestellte und selbst unterzeichnete Bestätigung vom 28.10.2013 vorgelegt, wonach er als Obmann des Vereins „T.“ ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 500,- erhalte. Das monatliche Einkommen werde geschmälert durch Mietzinszahlungen iHv EUR 316,92, Kreditrückzahlungen iHv EUR 40 sowie Unterhaltszahlungen iHv. EUR 60. Selbst unter Berücksichtigung der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (von dzt. EUR 267,64) liege das Einkommen des Gatten mit EUR 1.147,82 deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 292, ASVG. Daraus ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch wenn im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu bejahen sei, könne der Antrag auch im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG nicht positiv entschieden werden, da infolge der deutlichen Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auch wenn im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu bejahen sei, könne der Antrag auch im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht positiv entschieden werden, da infolge der deutlichen Unterschreitung der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. I.
- Gegen diesen Bescheid, dem bevollmächtigten Ehemann der Beschwerdeführerin am 16.12.2013 in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde persönlich ausgehändigt, richtete sich das mit Schreiben vom 16.12.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr 30 Stunden beschäftigt sei und aus dieser Beschäftigung EUR 1.050 verdiene, wobei er ab im Jänner 2013 (gemeint wohl 2014) EUR 1.250 netto erhalten werde. Vom Verein erhalte er EUR 700 und er werde mehr verdienen, wenn seine Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erhalte, sodass ihr Unterhalt nunmehr absolut gesichert sei.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid, dem bevollmächtigten Ehemann der Beschwerdeführerin am 16.12.2013 in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde persönlich ausgehändigt, richtete sich das mit Schreiben vom 16.12.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr 30 Stunden beschäftigt sei und aus dieser Beschäftigung EUR 1.050 verdiene, wobei er ab im Jänner 2013 (gemeint wohl 2014) EUR 1.250 netto erhalten werde. Vom Verein erhalte er EUR 700 und er werde mehr verdienen, wenn seine Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erhalte, sodass ihr Unterhalt nunmehr absolut gesichert sei. I.
- Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 03.02.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 05.02.2014 anhängig. römisch eins.
- Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 03.02.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 05.02.2014 anhängig. I.
- Am 27.02.2014 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Vorlage.römisch eins.
- Am 27.02.2014 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Vorlage. I.
- In der Folge sprach die Beschwerdeführerin am 27.03.2014 in Begleitung ihres Ehemannes beim zuständigen Richter mit dem Ersuchen um baldige Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren vor. Im Zuge dieses Gesprächs ergab sich, dass die Beschwerdeführerin über zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren verfüge, die zurzeit in ihrer Heimat Serbien leben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht schwanger, klage aber über Schmerzen in der Bauchgegend und sei bestrebt, nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. römisch eins.
- In der Folge sprach die Beschwerdeführerin am 27.03.2014 in Begleitung ihres Ehemannes beim zuständigen Richter mit dem Ersuchen um baldige Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren vor. Im Zuge dieses Gesprächs ergab sich, dass die Beschwerdeführerin über zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren verfüge, die zurzeit in ihrer Heimat Serbien leben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht schwanger, klage aber über Schmerzen in der Bauchgegend und sei bestrebt, nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zuge dieser Vorsprache erfolgte eine Anfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung, die ergab, dass der Ehemann seit 09.03.2014 beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist. Der Ehemann legte daraufhin eine Bezugsbestätigung des AMS vom 13.03.2014 vor, wonach ihm für den Zeitraum 09.03-31.03.2014 Notstandhilfe iHv EUR 27,21/Tag und ab 01.04.2014 bis 07.03.2015 iHv. EUR 22,59 gewährt werde. Er gab weiters an, dass er einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma U. nachgehe, aus der er monatlich EUR 532,80 ins Verdienen bringe. Zusätzlich würde er als Trainer im Rahmen der Tätigkeit seines Vereins „…“ in diversen öffentlichen Wiener Schulen weitere EUR 700 verdienen, ohne jedoch über den Verein beschäftigt zu sein. Dies sei die Differenz aus den Einnahme und Ausgaben im Zuge dieser Tätigkeit. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Beschäftigung bei der Fa. U. im aktuellen Versicherungsdatenauszug nicht aufscheine. Er wurde daher aufgefordert, mit dem Arbeitsgeber diesbezüglich Rücksprache zu halten. Weiters wurde er angewiesen, eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung für die Jahre 2013 und 2014 in Bezug auf die Tätigkeit in seinem Verein vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieser neuen Sachlage darüber informiert, dass ihr Ehemann aktuell selbst bei Anrechnung der geringfügigen Beschäftigung aus unselbständiger Arbeit lediglich EUR 1.209 (ohne Berücksichtigung der Vereinstätigkeit) ins Verdienen bringe. Aus heutiger Sicht würde für eine positive Erledigung die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, aus der hervorgehe, dass sie unmittelbar nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine unselbstständige Arbeit aufnehmen könne, oder ein sonstiger Nachweise über ergänzende Barmittel (etwa durch ein Sparguthaben) erforderlich sei. Aus einer allfälligen Arbeitsplatzbestätigung müsse auch das Stundenausmaß und der monatliche Bruttoverdienst ersichtlich sein. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet am 17.04.2014 ende und nur eine Ausreise nach Serbien die nachträgliche Möglichkeit der positiven Erledigung ihres Antrags sicherstelle, sobald die Voraussetzung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG in Zukunft vorliegen.Abschließend wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet am 17.04.2014 ende und nur eine Ausreise nach Serbien die nachträgliche Möglichkeit der positiven Erledigung ihres Antrags sicherstelle, sobald die Voraussetzung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Zukunft vorliegen. I.
- In der Folge wurden seitens dieser Geschäftsabteilung Ermittlungen zur Frage der aktuellen Unterhaltverpflichtung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für seine einer früheren Ehe entstammenden minderjährigen Kinder beim zuständigen Pflegschaftsgericht sowie Finanzamt vorgenommen.römisch eins.
- In der Folge wurden seitens dieser Geschäftsabteilung Ermittlungen zur Frage der aktuellen Unterhaltverpflichtung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für seine einer früheren Ehe entstammenden minderjährigen Kinder beim zuständigen Pflegschaftsgericht sowie Finanzamt vorgenommen. Demnach habe der Ehemann drei leibliche Kinder, für die deren Mutter Familienbeihilfe beziehe. Für den einzigen noch minderjährigen Sohn N. bestehe eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von EUR
- I.
- Nach der Vorsprache nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach mit dieser Geschäftsabteilung telefonischen Kontakt zweck Übermittlung von aktuellen Informationen seine aktuellen Lebensverhältnisse betreffend auf und legte diverse Nachweise über (kurzfristige) Beschäftigungsverhältnisse vor. Weiters teilte er mit, dass seine Ehefrau erst dann eine Einstellungszusage erhalte, nachdem ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. römisch eins.
- Nach der Vorsprache nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach mit dieser Geschäftsabteilung telefonischen Kontakt zweck Übermittlung von aktuellen Informationen seine aktuellen Lebensverhältnisse betreffend auf und legte diverse Nachweise über (kurzfristige) Beschäftigungsverhältnisse vor. Weiters teilte er mit, dass seine Ehefrau erst dann eine Einstellungszusage erhalte, nachdem ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. I.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Ehemannes über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Nachreichung näher bezeichneter aktueller Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere zu ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt.römisch eins.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Ehemannes über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Nachreichung näher bezeichneter aktueller Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere zu ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt. I.
- Aufgrund dessen brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 19.05.2014 diverse aktuelle Nachweise, insbesondere zu seinen neuen Beschäftigungsverhältnissen und zu seiner finanziellen Lebenssituation persönlich bei der Geschäftsabteilung in Vorlage. Zum aktuellen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat wurden dabei keine Angaben gemacht. römisch eins.
- Aufgrund dessen brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 19.05.2014 diverse aktuelle Nachweise, insbesondere zu seinen neuen Beschäftigungsverhältnissen und zu seiner finanziellen Lebenssituation persönlich bei der Geschäftsabteilung in Vorlage. Zum aktuellen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat wurden dabei keine Angaben gemacht. I.
- Einer am heutigen Tag erfolgten Anfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung zufolge wurde das mittels Bestätigung vom 14.05.2014 im Zuge der Unterlagenvorlage vom 19.05.2014 nachgewiesene, seit 28.04.2014 bestandene Arbeitsverhältnis mit 11.06.2014 wieder aufgelöst. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist in Bezug auf den Ehemann des Beschwerdeführers kein sonstiges aufrecht gemeldetes Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet bei der Sozialversicherung bekannt.römisch eins.
- Einer am heutigen Tag erfolgten Anfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung zufolge wurde das mittels Bestätigung vom 14.05.2014 im Zuge der Unterlagenvorlage vom 19.05.2014 nachgewiesene, seit 28.04.2014 bestandene Arbeitsverhältnis mit 11.06.2014 wieder aufgelöst. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist in Bezug auf den Ehemann des Beschwerdeführers kein sonstiges aufrecht gemeldetes Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet bei der Sozialversicherung bekannt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
- Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
- Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1978 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 15.07.2013 erstmals iSd Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 05.09.2012 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem serbischen Ehemann. Dieser lebt seit dem Jahre 1997 ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz eines Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis““ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 NAG). Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 17.07.2013 in Serbien. Die Beschwerdeführerin wurde am ...1978 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 15.07.2013 erstmals iSd Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex) in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 05.09.2012 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem serbischen Ehemann. Dieser lebt seit dem Jahre 1997 ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz eines Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis““ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, NAG). Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am 17.07.2013 in Serbien. Die Beschwerdeführerin befindet sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit ihrer Ausreise am 14.04.2014 weiterhin in Serbien, von wo aus sie den Abschluss des Beschwerdeverfahrens ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwartet. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann befristet bis Dezember 2017 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann befristet bis Dezember 2017 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete bis 11.06.2014 als Reinigungskraft und bezieht nunmehr eine monatliche Notstandshilfe iHv. ca. EUR 816,30 (tägl. EUR 27,21). Sonstige gemeldete Beschäftigungsverhältnis liegen nicht vor, seine Tätigkeit im Rahmen des von ihm gegründeten Vereins übt er seinen, gegenüber dem erkennenden Richter im Zuge einer Vorsprache getätigten eigenen Angaben zufolge nicht mehr aus. Die Beschwerdeführerin selbst brachte für sich keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine eigene zukünftige Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügt die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 9.795,60 (umgelegt auf einen Monat EUR 816). Die derzeitige monatliche Mietzahlung für die eheliche Wohnung beläuft sich auf EUR 355,15 und die aktuelle Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für seinen Sohn N. auf monatlich Euro
- Die Beschwerdeführerin selbst brachte für sich keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine eigene zukünftige Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügt die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 9.795,60 (umgelegt auf einen Monat EUR 816). Die derzeitige monatliche Mietzahlung für die eheliche Wohnung beläuft sich auf EUR 355,15 und die aktuelle Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für seinen Sohn N. auf monatlich Euro
- Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG aus legalen Ansprüchen von netto EUR 494,91 zur Verfügung. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 274,06) nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG aus legalen Ansprüchen von netto EUR 494,91 zur Verfügung. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ergeben. Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ergeben. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, durch die seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen bzw. seine Äußerungen im Zuge seiner wiederholten Vorsprachen sowie durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
- Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
- Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.
Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 16.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 16.12.2013 erhoben und endete die Berufungsfrist somit am 30.12.
- Das Berufungsverfahren war bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig und nahm die Verwaltungsbehörde von einer Berufungsvorentscheidung Abstand. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 05.02.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 16.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 16.12.2013 erhoben und endete die Berufungsfrist somit am 30.12.
- Das Berufungsverfahren war bis zum Ablauf des 31.12.2013 nicht beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig und nahm die Verwaltungsbehörde von einer Berufungsvorentscheidung Abstand. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 05.02.2014 ein. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.
§ 2Vw
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
§ 17Vw
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
- Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
§ 1Abs.
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
- nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gem. § 81 Abs. 25 NAG idgF gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG. Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gem. Paragraph 81, Absatz 25, NAG idgF gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 144/2013, anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, anzuwenden.
§ 19Abs.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 19Abs.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt
Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind
§ 21Abs.
1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. II.3.2.2.1.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undrömisch zwei.3.2.2.1.
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.c. Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Soll im Fall einer Familienzusammenführung
Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde
Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung
Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde
Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen des
- Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn Die Voraussetzungen des
- Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
- gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1.
gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde, und der Antragsteller
Absatz 2 nachweist, dass
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet
Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt eines Fremden führt
§§ 11Abs.
5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt
Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
§ 11Abs.
5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).
Art. 7Abs.
1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
Artikel 7
, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird vergleiche Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02). Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,
- Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus Paragraph 292, ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum
- Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum
- Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (Paragraph 10, WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,
- Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben. Zum Gesamteinkommen iSd Paragraph 292, ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben. Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. Paragraph 11, WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind. Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen. Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd Paragraph 3, WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen. Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden. Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG nach der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86). Fremde haben
21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23
FPG benötigen würden.Fremde haben
21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würden.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens
§ 24Abs.
4 oder § 26 stellen.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt
Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen. § 21a Abs. 1 NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens
§ 24Abs.
4 oder § 26 stellen. Der Nachweis gilt überdies
Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.Der Nachweis gilt
Absatz 1 überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen. Der Nachweis gilt überdies
Absatz 3 als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
§ 21aAbs.
4 NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt die Bestimmung des Absatz 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
- die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
§§ 41Abs.
1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. Die Behörde kann gem. § 21a Abs. 5 NAG auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
§ 7
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind demGemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers
§ 2a
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber
Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. II.3.2.2.
- Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z
- FPG vor. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vor. römisch zwei.3.2.2.
- Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vor. Wie sich aus den vom Ehemann der Beschwerdeführerin als bevollmächtigten Vertreter in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin aus zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich über amtlich gemeldete regelmäßige Einkünfte aus der Notstandshilfe von täglich EUR 27,21, sohin monatlich rund EUR
- Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren für sich selbst keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine künftige eigene Berufstätigkeit in Österreich vor. Das Familieneinkommen beläuft sich somit im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf monatlich EUR 816 (netto rund EUR 816). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 355,15, jene jene aus der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für ein minderjähriges Kind aus einer früheren Beziehung auf EUR
- Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf EUR 9.795,
- Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der vorgenannten regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ somit auf monatlich netto EUR 494,
- Hochgerechnet auf ein Jahr unterschreiten diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG im Falle eines kinderlosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares – die Beschwerdeführerin beabsichtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zu leben – - von derzeit EUR 1.286,03 somit um rund EUR 791,
- Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels als gesichert anzusehen ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129). Unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der vorgenannten regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ somit auf monatlich netto EUR 494,
- Hochgerechnet auf ein Jahr unterschreiten diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG im Falle eines kinderlosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares – die Beschwerdeführerin beabsichtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zu leben – - von derzeit EUR 1.286,03 somit um rund EUR 791,
- Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels als gesichert anzusehen ist vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129). Mangels derzeitiger Anspruchsberechtigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Pensionsversicherung sind im Beschwerdefall die Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG für die Frage, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, maßgebend. Gem. § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. 39/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 08/2014, beträgt der Mindeststandard im Falle einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 WMG für ein kinderloses im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. 39/2010 idF des Wiener Landesgesetzes, LGBl. 08/2014, monatlich netto EUR 1.220,
- Mangels derzeitiger Anspruchsberechtigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Pensionsversicherung sind im Beschwerdefall die Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG für die Frage, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, maßgebend. Gem. Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), Landesgesetzblatt 39 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 08 aus 2014,, beträgt der Mindeststandard im Falle einer Bedarfsgemeinschaft iSd Paragraph 7, Absatz 2, WMG für ein kinderloses im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gem. Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), Landesgesetzblatt 39 aus 2010, in der Fassung des Wiener Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 08 aus 2014,, monatlich netto EUR 1.220,
- Das zusammenführende Ehepaar verfügt über ein – für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Sozialhilfe maßgebliches - regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR
- Unter Berücksichtigung des obigen Mindeststandards für die Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs im Sinne des § 3 WMG für ein kinderloses Ehepaar, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kann daher im konkreten Fall mangels gegenteiliger Hinweise im Verlauf des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende in der Lage sind, den gemeinsamen lebensnotwendigen Unterhalt für sich und - im Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - für die Beschwerdeführerin in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu gewährleisten. Das zusammenführende Ehepaar verfügt über ein – für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Sozialhilfe maßgebliches - regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR
- Unter Berücksichtigung des obigen Mindeststandards für die Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 3, WMG für ein kinderloses Ehepaar, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kann daher im konkreten Fall mangels gegenteiliger Hinweise im Verlauf des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende in der Lage sind, den gemeinsamen lebensnotwendigen Unterhalt für sich und - im Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - für die Beschwerdeführerin in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu gewährleisten. Dies auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen beruflichen Erfahrungen und dem insofern notorischen Amtwissen des erkennenden Richters - in Zusammenschau mit der ihm gegenüber geäußerten Absicht, eine Erwerbstätigkeit nachzugehen -, dass sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeit gem. § 17 AuslBG über einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich verfügt und durch eigene Berufstätigkeit zusätzlich – zumindest teilweise – zum Familieneinkommen ergänzend beitragen wird (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0148). Dies insbesondere deshalb, weil der Ehemann diesbezüglich seit der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien bestrebt war, für seine Ehefrau einen möglichen zukünftigen Arbeitgeber zu finden, bislang jedoch erfolglos blieb. Das dazu im Übrigen völlig unsubstantiierte Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthalts eine Arbeit bekommen könne (vgl. AV vom 28.03.2014), war daher in einer Gesamtbetrachtung zu unkonkret, um daraus mit hinreichender Sicherheit eine sofortige erlaubte Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Einreise ins Bundesgebiet ableiten zu können.Dies auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen beruflichen Erfahrungen und dem insofern notorischen Amtwissen des erkennenden Richters - in Zusammenschau mit der ihm gegenüber geäußerten Absicht, eine Erwerbstätigkeit nachzugehen -, dass sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG über einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich verfügt und durch eigene Berufstätigkeit zusätzlich – zumindest teilweise – zum Familieneinkommen ergänzend beitragen wird vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0148). Dies insbesondere deshalb, weil der Ehemann diesbezüglich seit der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien bestrebt war, für seine Ehefrau einen möglichen zukünftigen Arbeitgeber zu finden, bislang jedoch erfolglos blieb. Das dazu im Übrigen völlig unsubstantiierte Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthalts eine Arbeit bekommen könne vergleiche AV vom 28.03.2014), war daher in einer Gesamtbetrachtung zu unkonkret, um daraus mit hinreichender Sicherheit eine sofortige erlaubte Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin nach ihrer erneuten Einreise ins Bundesgebiet ableiten zu können. Es kann somit mangels hinreichender fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte. Es kann somit mangels hinreichender fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte. Zumal andere Hindernisse iSd § 11 Abs. 1 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sich seit 14.04.2014 wieder im Herkunftsstaat aufhält bzw. sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 1 NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten aus den Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen ist.Zumal andere Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sich seit 14.04.2014 wieder im Herkunftsstaat aufhält bzw. sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 46, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten aus den Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erteilen ist. II.3.2.3.1 Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:römisch zwei.3.2.3.1 Gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 11 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Art. 8 EMRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
§ 11Abs.
1 Z. 3, Z. 5 oder Z. 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 1 bis Z. 6 NAG zu Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. § 11 Abs. 3 NAG findet aber dann nicht Anwendung wenn, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG gegeben ist (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0262).Paragraph 11, Absatz 3, NAG sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Artikel 8, EMRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder Ziffer 6, NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, NAG zu Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. Paragraph 11, Absatz 3, NAG findet aber dann nicht Anwendung wenn, wenn ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegeben ist (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0262). Wie der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, zu entnehmen ist, soll § 11 Abs. 3 NAG zum Ausdruck bringen, dass Aufenthaltstitel zur gebotenen auffällt Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzungen (im Sinne des § 11) nicht gegeben. Trotzdem wird nicht jeder Sachverhalt mit Familienbezug die Aufrechterhaltung der Niederlassung in Österreich automatisch geboten erscheinen lassen. Es sind vielmehr die Kriterien der Angemessenheit und Unzumutbarkeit alternativer Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einzubeziehen.Wie der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, zu entnehmen ist, soll Paragraph 11, Absatz 3, NAG zum Ausdruck bringen, dass Aufenthaltstitel zur gebotenen auffällt Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzungen (im Sinne des Paragraph 11,) nicht gegeben. Trotzdem wird nicht jeder Sachverhalt mit Familienbezug die Aufrechterhaltung der Niederlassung in Österreich automatisch geboten erscheinen lassen. Es sind vielmehr die Kriterien der Angemessenheit und Unzumutbarkeit alternativer Möglichkeit im konkreten Einzelfall mit einzubeziehen. Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat und Familienlebens in Österreich (VwGH
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat und Familienlebens in Österreich (VwGH
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Auf familiäre und private Interessen ist bei Fehlen besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195;
- September 2009,2009/22/0169).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale