GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der V. KG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am unterlassen hat, die von ihr am 23.01.2012 als Lenker und Beifahrer des Firmenautos beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen,„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der römisch fünf. KG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am unterlassen hat, die von ihr am 23.01.2012 als Lenker und Beifahrer des Firmenautos beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, M. C. , geb.: ...1968, beschäftigt am 23.01.2012 T. L., geb.: ...1963, beschäftigt am 23.01.2012 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.“ Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: §33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASvG iVm § 11 Abs. 1 Z 1 ASVG idF. BGBl. I Nr. 31/2007“.Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: §33 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASvG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 31/2007“. Der dritte Absatz des Spruchs lautet wie folgt: „Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie
F BGBl. I Nr. 31/2007 folgende Strafen verhängt: zwei Geldstrafen zu je 730 EUR (insgesamt 1.460 EUR), falls diese uneinbringlich sind, zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 2 Tagen (insgesamt 4 Tagen).“„Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, folgende Strafen verhängt: zwei Geldstrafen zu je 730 EUR (insgesamt 1.460 EUR), falls diese uneinbringlich sind, zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 2 Tagen (insgesamt 4 Tagen).“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 292 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 292 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.
7 haftet die V. KG für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 9, Absatz 7, haftet die römisch fünf. KG für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der V. KG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am unterlassen hat, die von ihr am 23.01.2012 als Lenker und Beifahrer des Firmenautos beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen,„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der römisch fünf. KG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Wien, T.-gasse, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am unterlassen hat, die von ihr am 23.01.2012 als Lenker und Beifahrer des Firmenautos beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, M. C. , geb.: ...1968, beschäftigt am 23.01.2012 T. L., geb.: ...1963, beschäftigt am 23.01.2012 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 730,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen Summe der Geldstrafen: € 1.460,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 4 Tage
G 1991“
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „ich G. A. bin nicht mehr Geschäftsführer der Firma V. KG.„ich G. A. bin nicht mehr Geschäftsführer der Firma römisch fünf. KG. Es ist zum Wechsel der Gesellschafter gekommen und da ich nicht gut Deutsch spreche schreibe ich Ihnen und bitte Sie meine Berufung zu berücksichtigen, da ich zur Zeit nicht arbeite und kein Einkommen habe. Ich möchte noch einmal betonen dass ich wegen der Strafe MBA 02 - S 41542/13 keine Berufung einlegen möchte, da ist mir alles bewusst, Herr M. C. hat zwar die Bewilligung bekommen aber mit Verspätung aber zu den anderen zwei Strafen (MBA 02 - S 7063/12, MBA 02 - S 7065/12) da möchte ich nochmal Stellung nehmen. Bitte glauben Sie mir das Herr M. und Herr T. keine Baustelle gehabt haben, sie haben auch nicht gearbeitet und die waren auch gar nicht schmutzig. Herr M. und Herr T. haben nur das Firmenauto gefahren. Es war mein Fehler dass ich den Wagen ausgeborgt habe, dass weiß ich, aber ich bitte Sie noch einmal mein Schreiben zu berücksichtigen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4.7.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte zuvor schriftlich auf die Teilnahme daran verzichtet. Als Zeugen wurden Kommandant Gr., Herr Ma. sowie Herr C.- M. einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an: „Herr M. kennt sich aus mit Autoreparaturen und hat das Auto in die Werkstatt gebracht. Herr T. hat Herrn M. begleitet. Ich kenne Herrn M. aus Rumänien. Er kommt aus derselben Stadt wie ich. Ich habe erst seit ungefähr einem Jahr einen Führerschein, weshalb ich damals des Öfteren mit Herrn M. in dessen Auto nach Wien gefahren bin. Der Shuttlebus den ich im erstinstanzlichen Strafverfahren erwähnt habe, gehört Herrn M.. Die beiden Herren M. und T. haben mir jedes Mal, wenn ich einen Fahrer brauchte, geholfen, ein Firmenauto irgendwohin zu fahren. Am 23.01.2012 habe ich Herrn M. extra kontaktiert, um das Auto in die Werkstatt zu bringen. Herrn T. habe ich nicht extra kontaktiert, er hat Herrn M. begleitet. Herr M. wollte darüber hinaus wissen, wie man einen Gewerbeschein löst. Wenn ich befragt werde, wie viele Mitarbeiter es in meiner Firma gibt, wer diese einstellt und überhaupt die Organisation übernimmt, gebe ich an, dass dies Herr Ma. macht. Er ist der eigentliche Chef der Firma, ich bin nur unbeschränkt haftender Gesellschafter. Es gibt in der Firma eine eigene Arbeitsbekleidung, und zwar T-Shirts und auch manchmal Arbeitsjacken für die kältere Jahreszeit. Diese Jacken sehen so aus wie dem Foto in der Anzeige zu entnehmen ist. Den Herrn M. und T. habe ich deswegen die Arbeitsjacken für die Überstellung des Autos in die Werkstatt gegeben, damit sie nicht schmutzig werden. Es handelte sich um einen Baustellenwagen. Wir hatten im Jahr 2012 drei Autos mit denen wir zu Baustellen gefahren sind. Die Beladung des gegenständlichen Autos wird nicht immer benötigt, weshalb das Auto nicht entladen wurde, als es zur Werkstatt gebracht wurde.“ Kommandant Gr. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung an, sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können, da dieser 2,5 Jahre her sei und er viele derartige Einsätze habe. Der Zeuge M. sagte Folgendes aus: „Ich habe Herrn A. kennengelernt in einem Shuttlebus, den ich fahre, am Weg von Rumänien nach Wien. Ich kann mich an den 23.01.2012 erinnern. Das Firmenauto, das ich gelenkt habe, war ein weißer Ford. Ich habe Herrn T. zum ersten Mal an diesem Tag gesehen. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Herr A. mich angerufen hat. Jedenfalls hat er mich gebeten, Herrn T. zu helfen das Auto nach S. zu fahren. Herr T. hatte Angst, in der Stadt Auto zu fahren. Aus dem Auto trat sehr viel weißer Rauch aus, weshalb es repariert werden musste. Wir waren deshalb zu zweit unterwegs, weil ich nicht genau wusste, wo wir hin mussten. Herr Ma. sollte uns von der Werkstatt abholen. Ich habe Herrn Ma. das erste Mal ca. 2 Wochen vor dem Vorfall gesehen, als ich in der Firma war. Ich habe damals keine Arbeit gehabt und wollte für diese Firma arbeiten. „ Über Befragen der Finanzpolizei: „Ich bin davon ausgegangen, dass Herr Ma. der Chef der Firma ist. Ich wusste damals nicht so viel über diese Firma.“ Der zuletzt befragte Zeuge Ma. gab Nachstehendes an: „Ich bin seit Jänner 2014 Geschäftsführer. Im Jahr 2012, so auch am 23.01.2012, war ich Angestellter. Ich bin seit 2003 für die Firma V. KG tätig. Zu meinen Aufgaben im Jahr 2012 zählte unter Anderem Verrechnung von Material, Kontrollen der Baustellen und lukrieren von Aufträgen. Für Personaleinstellungen war ich gemeinsam mit Herrn A. zuständig. Entscheidungen habe auch ich getroffen, aber Herr A. war immer informiert über alle Vorgänge. Im Jahr 2012, also auch zum Zeitpunkt der Tat waren in der Firma drei Autos für Baustellen im Einsatz. An die Auftragslage im Jänner 2012 kann ich mich nicht mehr erinnern. Billiges Werkzeug wird im Auto gelassen, teurere Maschinen werden in der Firma gelagert. Wenn mir das Foto von der Anzeige vorgelegt wird, gebe ich dazu an, das ist nur Werkzeug im Sinne einer Standardausrüstung. Ich bin für die Arbeitskleidung zuständig. Ich gebe auch Familienmitgliedern zu Werbezwecken T-Shirts. Die Kleidung bestelle ich billig in Rumänien. Herrn M. kenne ich seit kurz vor dem Vorfall. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich Herrn M. das erste Mal gesehen habe. Herrn T. kenne ich schon seit Jahren über eine ungarische Baufirma. Ich weiß nicht mehr, wie die Herren M. und T. am 23.01.2012 dazu kamen, das Fahrzeug der Firma zu lenken. Genauere Erinnerungen an diesen Tag bzw. den Vorfall habe ich nicht. „Ich bin seit Jänner 2014 Geschäftsführer. Im Jahr 2012, so auch am 23.01.2012, war ich Angestellter. Ich bin seit 2003 für die Firma römisch fünf. KG tätig. Zu meinen Aufgaben im Jahr 2012 zählte unter Anderem Verrechnung von Material, Kontrollen der Baustellen und lukrieren von Aufträgen. Für Personaleinstellungen war ich gemeinsam mit Herrn A. zuständig. Entscheidungen habe auch ich getroffen, aber Herr A. war immer informiert über alle Vorgänge. Im Jahr 2012, also auch zum Zeitpunkt der Tat waren in der Firma drei Autos für Baustellen im Einsatz. An die Auftragslage im Jänner 2012 kann ich mich nicht mehr erinnern. Billiges Werkzeug wird im Auto gelassen, teurere Maschinen werden in der Firma gelagert. Wenn mir das Foto von der Anzeige vorgelegt wird, gebe ich dazu an, das ist nur Werkzeug im Sinne einer Standardausrüstung. Ich bin für die Arbeitskleidung zuständig. Ich gebe auch Familienmitgliedern zu Werbezwecken T-Shirts. Die Kleidung bestelle ich billig in Rumänien. Herrn M. kenne ich seit kurz vor dem Vorfall. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich Herrn M. das erste Mal gesehen habe. Herrn T. kenne ich schon seit Jahren über eine ungarische Baufirma. Ich weiß nicht mehr, wie die Herren M. und T. am 23.01.2012 dazu kamen, das Fahrzeug der Firma zu lenken. Genauere Erinnerungen an diesen Tag bzw. den Vorfall habe ich nicht. Über Befragen der Finanzpolizei: „Derzeit arbeiten ca. 9-10 Leute in der Firma. Im Jänner heurigen Jahres waren es ca. 6 Leute. Das Minimum an Mitarbeitern, deren Anzahl saisonal bedingt schwankt, sind 2-3 Leute.“ Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§ 33.Paragraph 33,
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0214).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0214). Bei Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 (und bei jenen iSd § 4 Abs. 4 ASVG) ist es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat zwar erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen. Es kann in solchen Fällen § 33 Abs. 2 ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG oder im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs. 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 25.5.2011, 2001/08/0045).Bei Beschäftigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, (und bei jenen iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) ist es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat zwar erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht auf Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zu stützen. Es kann in solchen Fällen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 25.5.2011, 2001/08/0045). Ob die beiden betretenen rumänischen Staatsbürger T. und M. zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zu einer Baustelle waren oder das Fahrzeug in eine Werkstätte überstellen wollten, ist unerheblich. Beide waren mit dem Firmen-KFZ unterwegs und trugen Arbeitskleidung. Der Zeuge M. gab zudem an, er habe zum damaligen Zeitpunkt für die gegenständliche Firma arbeiten wollen. Das Überstellen von Firmen-KFZ gehört auch zu den Aufgaben eines in einem Betrieb Beschäftigten. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Arbeitskleidung ausgehändigt zu haben, damit die beiden Herren ihre Kleidung nicht schmutzig machen, ist unglaubwürdig. Zudem stand seine Behauptung, er habe Herrn T. nicht kontaktiert, dieser habe Herrn M. begleitet, in Widerspruch zu den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen M., der Herrn T. – den er zum ersten Mal an diesem Tag gesehen hatte – begleiten sollte. Im konkreten Fall ist nicht von unentgeltlichen und freiwilligen Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdiensten auszugehen. Die bloß mehrmaligen Kontakte während einiger Busfahrten zwischen Rumänien und Wien allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses im Sinne einer moralisch/ethisch begründeten Verpflichtung im Rahmen einer Freundschaft nicht aus, sodass gegenständlich keine freiwillige und unentgeltliche Leistung vorliegt. Dass in einem Gewerbebetrieb das Überstellen von dortigen KFZ in eine Werkstatt nicht von im Betrieb Beschäftigten, sondern flüchtigen Bekannten des persönlich haftenden Gesellschafters aus Gefälligkeit übernommen werden, ist als lebensfremd und unglaubwürdig zu werten. Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch der als Zeuge befragte und seit 2003 im Betrieb tätige Ma. wussten, wie viele Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt beschäftigt waren bzw. wie die Auftragslage war, lässt nicht den Schluss zu, es wäre aus Kapazitätsgründen erforderlich gewesen, Bekannte um Unterstützung bei der Überstellung eines KFZ in die Werkstatt heranzuziehen; dies wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Der Zeuge M. gab an, zum Tatzeitpunkt für die Firma habe arbeiten wollen. Herr T. konnte in Ermangelung einer ladungsfähigen Adresse nicht als Zeuge befragt werden, jedoch kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die darauf hätten schließen lassen, dass dieser aus reinem Freundschaftsdienst an der Überstellung des Firmen-KFZ beteiligt gewesen sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptete, T. näher zu kennen. In Anbetracht des soeben Ausgeführten lag sowohl beim Zeugen M. als auch bei Herrn T. ein einen Entgeltanspruch auslösendes Beschäftigungsverhältnis vor. Es war daher davon auszugehen, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten beiden rumänischen Staatsbürger bei der V. KG zur fraglichen Zeit zumindest geringfügig als Dienstnehmer beschäftigt waren. Der Beschwerdeführer hätte die Herren M. und T. daher noch vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gehabt. Es war zumindest von einer geringfügigen Beschäftigung der beiden Genannten auszugehen, da im Verfahren nämlich kein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festgestellt werden konnte, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden durfte. Da dies nicht gelungen ist, kam nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262).Es war daher davon auszugehen, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten beiden rumänischen Staatsbürger bei der römisch fünf. KG zur fraglichen Zeit zumindest geringfügig als Dienstnehmer beschäftigt waren. Der Beschwerdeführer hätte die Herren M. und T. daher noch vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden gehabt. Es war zumindest von einer geringfügigen Beschäftigung der beiden Genannten auszugehen, da im Verfahren nämlich kein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festgestellt werden konnte, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden durfte. Da dies nicht gelungen ist, kam nur ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in Betracht vergleiche VwGH vom 24.11.2010, 2009/08/0262).
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr ist aufgrund der Tatumstände davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seines strafbaren Handelns durchaus bewusst war bzw dies zumindest billigend in Kauf nahm. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie grundsätzlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die gegenständlichen Taten schädigten bzw. gefährdeten das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in nicht unerheblichem Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen doch nicht atypisch gering oder unbedeutend. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da nicht hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht käme. Zudem blieb das tatbildliche Verhalten keineswegs deutlich hinter dem in der Strafdrohung des § 111 ASVG typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurück.Dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht käme. Zudem blieb das tatbildliche Verhalten keineswegs deutlich hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 111, ASVG typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurück. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bereits von der Behörde als ungünstig gewertet und auch seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen von EUR 730,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegen sie doch angesichts des von EUR 730,-- bis zu EUR 2.180,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.073.22418.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.