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{'item': 'VGW-041/073/22419/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 9§ 25a§ 28§ 64§ 19§ 20§ 29§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlVGW-041/073/22419/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten. III. Die V. haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die römisch fünf. haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V. mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in Wien, T.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Ausländer„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch fünf. mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in Wien, T.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Ausländer M., geboren am ...1968, rumänischer Staatsbürger, am 23.01.2012 und am 31.01.2012 als Lenker des Firmenautos T. , geboren am ...1963, rumänischer Staatsbürger, am 23.01.2012 als Beifahrer des Firmenautos beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebeschäftigung (§ 3 Abs.5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§ 15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde. beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebeschäftigung (Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 leg.cit., in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 1.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag Summe der Geldstrafen: € 2.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage

§ 28Abs. 1 Ziffer 1 lit.a erster Strafsatz Ausl

BG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die V. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die römisch fünf. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich A. bin nicht mehr Geschäftsführer der Firma V..ich A. bin nicht mehr Geschäftsführer der Firma römisch fünf.. Es ist zum Wechsel der Gesellschafter gekommen und da ich nicht gut Deutsch spreche schreibe ich Ihnen und bitte Sie meine Berufung zu berücksichtigen, da ich zur Zeit nicht arbeite und kein Einkommen habe. Ich möchte noch einmal betonen dass ich wegen der Strafe MBA ... – S 41542/13 keine Berufung einlegen möchte, da ist mir alles bewusst, Herr M. hat zwar die Bewilligung bekommen aber mit Verspätung aber zu den anderen zwei Strafen (MBA ... – S 7063/12, MBA ... – S 7065/12) da möchte ich nochmal Stellung nehmen. Bitte glauben Sie mir das Herr M. und Herr T. keine Baustelle gehabt haben, sie haben auch nicht gearbeitet und die waren auch gar nicht schmutzig. Herr M. und Herr T. haben nur das Firmenauto gefahren. Es war mein Fehler dass ich den Wagen ausgeborgt habe, dass weiß ich, aber ich bitte Sie noch einmal mein Schreiben zu berücksichtigen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4.7.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte zuvor schriftlich auf die Teilnahme daran verzichtet. Als Zeugen wurden G., Herr Ma. sowie Herr M. einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an: „Herr M. kennt sich aus mit Autoreparaturen und hat das Auto in die Werkstatt gebracht. Herr T. hat Herrn M. begleitet. Ich kenne Herrn M. aus Rumänien. Er kommt aus derselben Stadt wie ich. Ich habe erst seit ungefähr einem Jahr einen Führerschein, weshalb ich damals des Öfteren mit Herrn M. in dessen Auto nach Wien gefahren bin. Der Shuttlebus den ich im erstinstanzlichen Strafverfahren erwähnt habe, gehört Herrn M.. Die beiden Herren M. und T. haben mir jedes Mal, wenn ich einen Fahrer brauchte, geholfen, ein Firmenauto irgendwohin zu fahren. Am 23.01.2012 habe ich Herrn M. extra kontaktiert, um das Auto in die Werkstatt zu bringen. Herrn T. habe ich nicht extra kontaktiert, er hat Herrn M. begleitet. Herr M. wollte darüber hinaus wissen, wie man einen Gewerbeschein löst. Wenn ich befragt werde, wie viele Mitarbeiter es in meiner Firma gibt, wer diese einstellt und überhaupt die Organisation übernimmt, gebe ich an, dass dies Herr Ma. macht. Er ist der eigentliche Chef der Firma, ich bin nur unbeschränkt haftender Gesellschafter. Es gibt in der Firma eine eigene Arbeitsbekleidung, und zwar T-Shirts und auch manchmal Arbeitsjacken für die kältere Jahreszeit. Diese Jacken sehen so aus wie dem Foto in der Anzeige zu entnehmen ist. Den Herrn M. und T. habe ich deswegen die Arbeitsjacken für die Überstellung des Autos in die Werkstatt gegeben, damit sie nicht schmutzig werden. Es handelte sich um einen Baustellenwagen. Wir hatten im Jahr 2012 drei Autos mit denen wir zu Baustellen gefahren sind. Die Beladung des gegenständlichen Autos wird nicht immer benötigt, weshalb das Auto nicht entladen wurde, als es zur Werkstatt gebracht wurde.“ G. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung an, sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können, da dieser 2,5 Jahre her sei und er viele derartige Einsätze habe. Der Zeuge M. sagte Folgendes aus: „Ich habe Herrn A. kennengelernt in einem Shuttlebus, den ich fahre, am Weg von Rumänien nach Wien. Ich kann mich an den 23.01.2012 erinnern. Das Firmenauto, das ich gelenkt habe, war ein weißer .... Ich habe Herrn T. zum ersten Mal an diesem Tag gesehen. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Herr A. mich angerufen hat. Jedenfalls hat er mich gebeten, Herrn T. zu helfen das Auto nach Strebersdorf zu fahren. Herr T. hatte Angst, in der Stadt Auto zu fahren. Aus dem Auto trat sehr viel weißer Rauch aus, weshalb es repariert werden musste. Wir waren deshalb zu zweit unterwegs, weil ich nicht genau wusste, wo wir hin mussten. Herr Ma. sollte uns von der Werkstatt abholen. Ich habe Herrn Ma. das erste Mal ca. 2 Wochen vor dem Vorfall gesehen, als ich in der Firma war. Ich habe damals keine Arbeit gehabt und wollte für diese Firma arbeiten. „ Über Befragen der Finanzpolizei: „Ich bin davon ausgegangen, dass Herr Ma. der Chef der Firma ist. Ich wusste damals nicht so viel über diese Firma.“ Der zuletzt befragte Zeuge Ma. gab Nachstehendes an: „Ich bin seit Jänner 2014 Geschäftsführer. Im Jahr 2012, so auch am 23.01.2012, war ich Angestellter. Ich bin seit 2003 für die Firma V. tätig. Zu meinen Aufgaben im Jahr 2012 zählte unter Anderem Verrechnung von Material, Kontrollen der Baustellen und lukrieren von Aufträgen. Für Personaleinstellungen war ich gemeinsam mit Herrn A. zuständig. Entscheidungen habe auch ich getroffen, aber Herr A. war immer informiert über alle Vorgänge. Im Jahr 2012, also auch zum Zeitpunkt der Tat waren in der Firma drei Autos für Baustellen im Einsatz. An die Auftragslage im Jänner 2012 kann ich mich nicht mehr erinnern. Billiges Werkzeug wird im Auto gelassen, teurere Maschinen werden in der Firma gelagert. Wenn mir das Foto von der Anzeige vorgelegt wird, gebe ich dazu an, das ist nur Werkzeug im Sinne einer Standardausrüstung. Ich bin für die Arbeitskleidung zuständig. Ich gebe auch Familienmitgliedern zu Werbezwecken T-Shirts. Die Kleidung bestelle ich billig in Rumänien. Herrn M. kenne ich seit kurz vor dem Vorfall. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich Herrn M. das erste Mal gesehen habe. Herrn T. kenne ich schon seit Jahren über eine ungarische Baufirma. Ich weiß nicht mehr, wie die Herren M. und T. am 23.01.2012 dazu kamen, das Fahrzeug der Firma zu lenken. Genauere Erinnerungen an diesen Tag bzw. den Vorfall habe ich nicht. „Ich bin seit Jänner 2014 Geschäftsführer. Im Jahr 2012, so auch am 23.01.2012, war ich Angestellter. Ich bin seit 2003 für die Firma römisch fünf. tätig. Zu meinen Aufgaben im Jahr 2012 zählte unter Anderem Verrechnung von Material, Kontrollen der Baustellen und lukrieren von Aufträgen. Für Personaleinstellungen war ich gemeinsam mit Herrn A. zuständig. Entscheidungen habe auch ich getroffen, aber Herr A. war immer informiert über alle Vorgänge. Im Jahr 2012, also auch zum Zeitpunkt der Tat waren in der Firma drei Autos für Baustellen im Einsatz. An die Auftragslage im Jänner 2012 kann ich mich nicht mehr erinnern. Billiges Werkzeug wird im Auto gelassen, teurere Maschinen werden in der Firma gelagert. Wenn mir das Foto von der Anzeige vorgelegt wird, gebe ich dazu an, das ist nur Werkzeug im Sinne einer Standardausrüstung. Ich bin für die Arbeitskleidung zuständig. Ich gebe auch Familienmitgliedern zu Werbezwecken T-Shirts. Die Kleidung bestelle ich billig in Rumänien. Herrn M. kenne ich seit kurz vor dem Vorfall. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich Herrn M. das erste Mal gesehen habe. Herrn T. kenne ich schon seit Jahren über eine ungarische Baufirma. Ich weiß nicht mehr, wie die Herren M. und T. am 23.01.2012 dazu kamen, das Fahrzeug der Firma zu lenken. Genauere Erinnerungen an diesen Tag bzw. den Vorfall habe ich nicht. Über Befragen der Finanzpolizei: „Derzeit arbeiten ca. 9-10 Leute in der Firma. Im Jänner heurigen Jahres waren es ca. 6 Leute. Das Minimum an Mitarbeitern, deren Anzahl saisonal bedingt schwankt, sind 2-3 Leute.“ Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) begeht, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro (1. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (2. Strafsatz), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (3. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro (4. Strafsatz) zu bestrafen.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begeht, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4

  1. c)oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12
  2. c)erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4
  3. c)oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro (1. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (2. Strafsatz), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro (3. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro (4. Strafsatz) zu bestrafen.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind

§ 19Abs. 2 VSt

G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind

Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0214).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0214). Das Unterbleiben einer tatsächlichen Bezahlung bildet kein Indiz gegen das Vorliegen eines dem AuslBG unterworfenen Beschäftigungsverhältnisses, da

§ 29Abs. 1 Ausl

BG dem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages (Anm.: jedenfalls) zustehen (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/09/0191).Das Unterbleiben einer tatsächlichen Bezahlung bildet kein Indiz gegen das Vorliegen eines dem AuslBG unterworfenen Beschäftigungsverhältnisses, da

Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG dem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages Anmerkung, jedenfalls) zustehen vergleiche VwGH 19.12.2002, 2001/09/0191). Die Verwendung eines Ausländers iSd § 2 Abs. 2 AuslBG beginnt nicht erst zwingend bei der unmittelbaren Arbeitsaufnahme am Ort der vom Beschäftiger zu erbringenden Leistung (z.B. Baustelle) und endet auch nicht zwingend mit Arbeitsniederlegung an demselben. Vielmehr kann auch das Lenken eines Firmenfahrzeuges auf der Hinfahrt zur Baustelle bzw. auf der Rückfahrt zum Sitz des beschäftigenden Unternehmens - wenn auch die übrigen Voraussetzungen für eine Beschäftigung vorliegen - eine Verwendung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG darstellen (vgl. VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214).Die Verwendung eines Ausländers iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG beginnt nicht erst zwingend bei der unmittelbaren Arbeitsaufnahme am Ort der vom Beschäftiger zu erbringenden Leistung (z.B. Baustelle) und endet auch nicht zwingend mit Arbeitsniederlegung an demselben. Vielmehr kann auch das Lenken eines Firmenfahrzeuges auf der Hinfahrt zur Baustelle bzw. auf der Rückfahrt zum Sitz des beschäftigenden Unternehmens - wenn auch die übrigen Voraussetzungen für eine Beschäftigung vorliegen - eine Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darstellen vergleiche VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Ob die beiden betretenen Herren T. und M. zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zu einer Baustelle waren oder das Fahrzeug in eine Werkstätte überstellen wollten, ist unerheblich. Beide waren mit dem Firmen-KFZ unterwegs und trugen Arbeitskleidung. Der Zeuge M. gab zudem an, er habe zum damaligen Zeitpunkt für die gegenständliche Firma arbeiten wollen. Das Überstellen von Firmen-KFZ gehört auch zu den Aufgaben eines in einem Betrieb Beschäftigten. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Arbeitskleidung ausgehändigt zu haben, damit die beiden Herren ihre Kleidung nicht schmutzig machen, ist unglaubwürdig. Zudem stand seine Behauptung, er habe Herrn T. nicht kontaktiert, dieser habe Herrn M. begleitet, in Widerspruch zu den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen M., der Herrn T. – den er zum ersten Mal an diesem Tag gesehen hatte – begleiten sollte. Im konkreten Fall ist nicht von dem AuslBG nicht unterworfenen unentgeltlichen und freiwilligen Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdiensten auszugehen. Die bloß mehrmaligen Kontakte während einiger Busfahrten zwischen Rumänien und Wien allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses im Sinne einer moralisch/ethisch begründeten Verpflichtung im Rahmen einer Freundschaft nicht aus, sodass gegenständlich keine freiwillige und unentgeltliche Leistung vorliegt. Dass in einem Gewerbebetrieb das Überstellen von dortigen KFZ in eine Werkstatt nicht von im Betrieb Beschäftigten, sondern flüchtigen Bekannten des persönlich haftenden Gesellschafters aus Gefälligkeit übernommen werden, ist als lebensfremd und unglaubwürdig zu werten. Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch der als Zeuge befragte und seit 2003 im Betrieb tätige Ma. wussten, wie viele Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt beschäftigt waren bzw. wie die Auftragslage war, lässt nicht den Schluss zu, es wäre aus Kapazitätsgründen erforderlich gewesen, Bekannte um Unterstützung bei der Überstellung eines KFZ in die Werkstatt heranzuziehen; dies wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Der Zeuge M. gab an, zum Tatzeitpunkt für die Firma habe arbeiten wollen. Herr T. konnte in Ermangelung einer ladungsfähigen Adresse nicht als Zeuge befragt werden, jedoch kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die darauf hätten schließen lassen, dass dieser aus reinem Freundschaftsdienst an der Überstellung des Firmen-KFZ beteiligt gewesen sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptete, T. näher zu kennen. In Anbetracht des soeben Ausgeführten lag sowohl beim Zeugen M. als auch bei Herrn T. ein einen Entgeltanspruch auslösendes Beschäftigungsverhältnis vor. Die Tat war daher als erwiesen anzusehen. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich – zu einer Wettbewerbesverzerrung führt (vgl. VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022 und 91/09/0134). Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich.Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich – zu einer Wettbewerbesverzerrung führt vergleiche VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022 und 91/09/0134). Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tabestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tabestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr ist aufgrund der Tatumstände davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seines strafbaren Handelns durchaus bewusst war bzw dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da nicht hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht käme. Zudem blieb das tatbildliche Verhalten keineswegs deutlich hinter dem in der Strafdrohung des § 28 AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurück.Dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kann kein solches Gewicht beigemessen werden, dass eine außerordentliche Strafmilderung in Betracht käme. Zudem blieb das tatbildliche Verhalten keineswegs deutlich hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 28, AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurück. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bereits von der Behörde als ungünstig gewertet und auch seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheinen die verhängten Strafen von je EUR 1.000,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegen sie doch angesichts des von EUR 1.000,-- bis zu EUR 10.000,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.073.22419.2014

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