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{'item': 'VGW-141/028/25551/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/25551/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn Mag. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, vom 01.04.2014, Zl. SH/2014/256426-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer von 1.11.2013 bis 31.8.2014 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Die Leistung beträgt ab 1.11.2013 monatlich 893,27 Euro und ab 1.1.2014 monatlich 914,71 Euro. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 21.7.2013 über ein Vermögen von 7.048,74 Euro verfügt. Berücksichtige man die Höhe der Mindestsicherung für August und September von je 893,27 Euro, sei am 1.10.2013 noch ein Vermögen von 5.262 Euro vorhanden. Der Aufforderung, über welche Konten, Sparbücher und Wertpapiere der Beschwerdeführer verfüge, sei nur ungenügend nachgekommen worden. Es sei eine Übersicht vorgelegt worden, die jedoch weder eine Unterschrift enthalte, noch sei auf dem Ausdruck ersichtlich, welches Bankinstitut diese Bestätigung ausgestellt habe. Es habe daher nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer noch über ein Vermögen verfüge und woher das Guthaben auf dem Sparkonto stamme. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei allen Aufträgen der Behörde, seine Vermögensverhältnisse bekannt zu geben, nachgekommen. Zutreffend sei, dass am 21.7.2013 7.048,74 Euro vorhanden gewesen seien. Am 30.9.2013 habe er noch über 4.048,74 Euro verfügt. Am 9.10.2013 seien schließlich noch 3.048,74 Euro vorhanden gewesen. Die in den zehn Tagen verbrauchten 1.000 Euro seien für die Miete, die Versicherung und für die Strom- und Energieverrechnung (828,82 Euro) aufgewendet worden. Die Verlassenschaft nach seiner Mutter sei überschulet gewesen, sein Vater sei bereits im Jahr 2004 verstorben. Eine Finanzübersicht werde beigelegt. Dazu hat der Beschwerdeführer eine Finanzübersicht der Erste Bank vorgelegt, wonach er über drei Sparkonten verfüge mit verfügbaren Beträgen von 33,30 Euro, 1,19 Euro und 1,68 Euro. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte folgende Angaben: „Ich bin nach wie vor ohne regelmäßiges Einkommen. Ich lege vor ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.034,66 Euro. Dieser Betrag ist eine Zuwendung meiner Schwester und zwar eine einmalige Zahlung. Anlass war der Todesfall einer Freundin, die 2.000,00 Euro für mich vorgesehen hat. Die Abhebungen waren für die Begleichung einer Versicherungsprämie sowie für die Zahlung der Energierechnung erforderlich. In den letzten Jahren habe ich von meiner Schwester monatlich 200,00 Euro überwiesen erhalten. Meine Schwester hat vormals meine Eltern unterstützt und seit dem Tode der Eltern lässt sie mir diese Beträge zukommen, ohne dass ich daraus einen Anspruch ableiten könnte. Ich bewohne eine Mietwohnung und beträgt der monatliche Mietzins 556,00 Euro. Da ich seit Februar 2014 die Miete nicht mehr zahlen konnte, wurde der Mietvertrag gekündigt. Dazu lege ich die entsprechende gerichtliche Aufkündigung vor. Die aushaftende Miete beträgt derzeit 3.338,00 Euro. Sonst bestehen keine Verbindlichkeiten. Bis Oktober 2013 habe ich meinen Lebensunterhalt von Sparbüchern bestritten, die von meiner Mutter mir übergeben wurden. Nach dem Tode meiner Mutter im Mai 2012 habe ich auf diesem Wege ca. 20.000,00 Euro erhalten. Es handelte sich um zwei Sparkonten mit ursprünglich einem Guthaben von je 10.000,00 Euro. Bis Oktober 2013 ist dann das Guthaben auf ca. 3.000,00 Euro gesunken und habe ich dann den Antrag eingebracht. Auszüge diesbezüglich befinden sich bereits im Akt. Die Auszüge der letzten Tage lege ich hier vor. Das Feststellungsverfahren bei der PVA ist nach wie vor anhängig, die Dauer gründet sich offenbar auf den Umstand, dass ich zehn Jahre lang in Deutschland versichert war. Insgesamt habe ich allerdings sicher zu wenige Versicherungszeiten, um einen Pensionsanspruch zu erlangen.“ Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien gab in der Verhandlung zu Protokoll es bestehe grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Fraglich sei, ab wann dieser Anspruch gegeben sei, weil im Juli 2013 ein Kontoguthaben von 7.048 Euro vorhanden gewesen sei. Ziehe man einen Verbrauch in Höhe der Mindestsicherung in Betracht, wären Anfang Oktober 2013, also ab Antragstellung, noch circa 5.000 Euro für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer schränkte seine Beschwerde daraufhin dahingehend ein, dass Mindestsicherung ab 1.11.2013 beansprucht werde. In der mündlichen Verhandlung wurde Frau Mag. M., Schwester des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Sie gab Folgendes an: „Befragt, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, gebe ich Folgendes an: Bis zum Tod unserer Eltern haben diese für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Er hat zuvor unseren Vater und dann die Mutter gepflegt. Offensichtlich aus dem Pflegegeld hat er dann auch einige Ersparnisse gebildet. Unsere Mutter ist am 13.12.2012 verstorben. Wovon er dann konkret gelebt hat, weiß ich nicht, im Berufsleben konnte er allerdings nicht Fuß fassen. Seit circa 1 ½ Jahren habe ich monatlich 200 Euro auf sein Konto überwiesen. Das sollte eine Art Taschengeld sein und bin ich davon ausgegangen, dass er für den Lebensunterhalt schon die Mindestsicherung beansprucht hat. Für die Leistung dieser 200 Euro gab es keine rechtliche Verpflichtung, sie werden aus freien Stücken bezahlt. Ein Erbe nach unseren Eltern war nicht vorhanden. Meine Mutter hatte nach dem Tod des Vaters

(2004)nur 60 % der ASVG-Pension unseres Vaters. Vermögenswerte, auf die mein Bruder zugreifen könnte, sind nicht vorhanden. Kleinere Vermögen hat bereits mein Vater zu seinen Lebzeiten verbraucht. Vor zwei Wochen habe ich meinem Bruder 2.000 Euro überlassen, daraus könnte er allenfalls die offenen Mietverbindlichkeiten begleichen.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer, geboren am ...1950, ist alleinstehend und bewohnt in Wien, G.-gasse, eine Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt 556 Euro. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und verfügt über kein Einkommen. Bis zum Tod seiner Mutter im Mai 2012 hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seiner Mutter bestritten. Nach ihrem Tod hinterließ sie ihm zur Bestreitung des Lebensunterhaltes 20.000 Euro. Am 21.7.2013 betrug das Guthaben noch circa 7.000 Euro, das der Beschwerdeführer bis Oktober 2013 bis auf einen Rest von 3.000 Euro verbraucht hat. Von seiner Schwester erhielt der Beschwerdeführer monatlich 200 Euro als freiwillige Zuwendung, die von dieser ohne Rechtspflicht geleistet wurden. Über sonstige Vermögenswerte verfügt der Beschwerdeführer nicht. Im Mai 2014 hat der Vermieter den Mietvertrag gerichtlich aufgekündigt, weil der Beschwerdeführer die Miete in Höhe von 557,47 Euro ab 1.2.2014 nicht mehr bezahlt hatte. Der Mietrückstand beträgt 3.338 Euro. Am 19.5.2014 wurden dem Beschwerdeführer von seiner Schwester 2.034,66 Euro überlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Vermögensaufstellung der Bank) sowie auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und auf die Aussage seiner als Zeugin einvernommenen Schwester. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt und über kein Einkommen, folgt ebenfalls aus seinen Angaben im Zusammenhalt mit der Aussage seiner Schwester. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 6.Paragraph 6, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:
  1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
  2. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.Paragraph 9, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
  1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
  2. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
  3. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
  4. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
  5. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH; b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH; § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. § 14.Paragraph 14, Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien lauten wie folgt: Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 17 Absatz 3, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, wird verordnet: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 (vor 1.1.2014 EUR 794,91); Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen
  2. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen EUR 203,50 (vor 1.1.2014 EUR 198,73);
  3. b)für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 109,88 (vor 1.1.2014 EUR 107,32); § 2.Paragraph 2, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 304,22(vor 1.1.2014 EUR 297, 09);
(2)Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. § 4.Paragraph 4, Vermögensfreibetrag Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.069,95 (vor 1.1.2014 EUR 3.974,55) zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 1.11.2013 zu prüfen. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt hat. Vom am 21.7.2013 vorhandenen Sparguthaben von 7.000 Euro verblieben bis Anfang November, wenn man den Aufwand für den Lebensunterhalt in der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt, ein Betrag von circa 4.000 Euro, der jedoch gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 WMG von der Verwertung ausgenommen ist. Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind. Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 1.11.2013 zu prüfen. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt hat. Vom am 21.7.2013 vorhandenen Sparguthaben von 7.000 Euro verblieben bis Anfang November, wenn man den Aufwand für den Lebensunterhalt in der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt, ein Betrag von circa 4.000 Euro, der jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, WMG von der Verwertung ausgenommen ist. Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind. Ebenso von der Verwertbarkeit ausgenommen sind die dem Beschwerdeführer am 19.5.2014 von seiner Schwester überlassenen 2.000 Euro, da diese ebenfalls den Vermögensfreibetrag nicht überschreiten. Nach der im April 2014 vorgelegten Kontoübersicht war zu diesem Zeitpunkt kein sonstiges verwertbares Vermögen vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitraum über kein Einkommen und kein verwertbares Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt. Es ist daher ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gegeben. Die Leistung errechnet sich wie folgt: Beim Beschwerdeführer kommt der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO in Höhe von 794,91 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 813,99 Euro zur Anwendung. Darüber hinaus gebührt ihm eine Mietbeihilfe. In Ansehung der Monatsmiete von 557,47 Euro ist der Berechnung die Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO von 297,09 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 304,22 Euro zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter nach dem ASVG noch nicht erreicht hat, ist der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 198,73 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 203,50 Euro in Abzug zu bringen. Die Gesamtleistung beträgt daher von 1.11.2013 bis 31.12.2013 monatlich 893,27 Euro und ab 1.1.2014 monatlich 914,71 Euro. Die Leistung wird bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuerkannt. Für den Folgezeitraum ist eine neue Antragstellung erforderlich. Dazu wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet ist.Beim Beschwerdeführer kommt der Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO in Höhe von 794,91 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 813,99 Euro zur Anwendung. Darüber hinaus gebührt ihm eine Mietbeihilfe. In Ansehung der Monatsmiete von 557,47 Euro ist der Berechnung die Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO von 297,09 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 304,22 Euro zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter nach dem ASVG noch nicht erreicht hat, ist der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 198,73 Euro bzw. ab 1.1.2014 von 203,50 Euro in Abzug zu bringen. Die Gesamtleistung beträgt daher von 1.11.2013 bis 31.12.2013 monatlich 893,27 Euro und ab 1.1.2014 monatlich 914,71 Euro. Die Leistung wird bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuerkannt. Für den Folgezeitraum ist eine neue Antragstellung erforderlich. Dazu wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet ist. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25551.2014

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