Obsah (20)
§ 28§ 53b§ 25a§ 43§ 81§§ 41a§ 3§ 8§ 11§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 44b§ 54§ 63§ 21§ 14aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25742/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 18. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen wird. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 18. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen wird. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit 104,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit 104,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 104,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. April 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2918762-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
§ 43Abs.
3 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. April 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2918762-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers sei negativ beendet worden und liege gegen diesen eine durchsetzbare Ausweisung vor. Trotz dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bislang nicht verlassen, was auch einen Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen darstelle. Er sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und bestünden keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe weiters Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen und sei Mitglied im A. Verein, jedoch reichten diese Umstände nicht aus, um von einer wesentlichen Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes vor: „Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde liegt ein wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich meiner Integration vor. Bereits in meiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 6.3.2014 habe ich konkret dargelegt, das ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt. Die Ausweisung geht auf den 12.5.2011 zurück. Seiter hat sich meine Integration weiter verstärkt; dies ergibt sich schon aus der seither verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren. Ich verfüge im Gegensatz zum Zeitpunkt der Ausweisung über mehrere Arbeitsplatzzusagen, habe die A1-Prüfung abgelegt und damit umgehend die Möglichkeit, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Ich habe mich auch mittlerweile freiwillig unentgeltlich in mehreren Vereinen betätigt. Eine Bestätigung des A. Vereins, datierend mit 1.3.2014 habe ich der MA35 per E-Mail vorgelegt. Es liegen daher jedenfalls wesentlich geänderte Verhältnisse vor. Auf Grund des jahrelangen Aufenthalts in Österreich, der privaten und familiären Integration im Bundesland, der gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit, der vorliegenden Arbeitsplatzzusagen und der auch in meinem Falle anwendbaren Kriterien des Assoziationsrechts EU-Türkei ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung der beantrage Aufenthaltstitel zu erteilen. Ich ersuche daher das Landesverwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid im Sinne der von mir gestellten Anträge zu korrigieren.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Juli 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei die Übernahme der Ladung ausgewiesen ist. Eingangs führte der Beschwerdeführer befragt zur aufgetragenen Vorlage eines Reisedokumentes aus, er habe mit
- Juni 2014 die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt, man habe ihn bei der türkischen Botschaft jedoch gesagt, er müsse sechs Monate warten. Unter Hinweis auf den nach § 19 Abs. 8 NAG gestellten Antrag und auf die Frage, warum die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht schon vorher beantragt wurde, gab er an, er wäre bereits einmal bei der Botschaft gewesen, man habe die Ausstellung eines Reisedokumentes jedoch verweigert bzw. habe man ihm gesagt, er müsse warten.Eingangs führte der Beschwerdeführer befragt zur aufgetragenen Vorlage eines Reisedokumentes aus, er habe mit
- Juni 2014 die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt, man habe ihn bei der türkischen Botschaft jedoch gesagt, er müsse sechs Monate warten. Unter Hinweis auf den nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellten Antrag und auf die Frage, warum die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht schon vorher beantragt wurde, gab er an, er wäre bereits einmal bei der Botschaft gewesen, man habe die Ausstellung eines Reisedokumentes jedoch verweigert bzw. habe man ihm gesagt, er müsse warten. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich bin erstmals im Herbst 2007 nach Österreich eingereist und befinde mich seit damals durchgehend in Österreich. Ich bin dazwischen nie wieder aus Österreich ausgereist. Ich habe sodann einen Asylantrag eingebracht, das Asylverfahren wurde rechtskräftig im Jahre 2011 beendet. Ich bin nach rechtskräftiger Ausweisung deswegen nicht ausgereist, weil ich einerseits Österreich liebe und hier bleiben wollte und weil ich andererseits als Kurde in der Türkei Probleme bekommen hätte. Mir ist allerdings klar, dass dies im Asylverfahren ein Thema gewesen ist. Wen ich dazu befragt werde, wovon ich lebe, so gebe ich an, dass ich Verwandte und Bekannte aus der Heimat in Österreich habe, insbesondere einen Onkel, welche mich finanziell unterstützten. Einer Erwerbstätigkeit in Österreich bin ich bislang nicht nachgegangen. Ich möchte aber jedenfalls in Österreich arbeiten, sollte ich einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu meinen vorgelegten Arbeitsvorverträgen befragt gebe ich an, dass die Firmen sämtlicher potenzieller Arbeitgeber nach wie vor aktiv sind und diese bereit wären, mich sofort als Arbeitnehmer aufzunehmen. Vor etwa drei Monaten habe ich mit der H. KG Rücksprache gehalten. Befragt zu meinen Arbeitsvorverträgen mit der C. GmbH sowie der T. GmbH gebe ich an, dass ich vor ungefähr zwei Wochen mit diesen Unternehmen betreffend die Arbeitsvorverträge Rücksprache gehalten habe. Nunmehr konfrontiert mit dem Konkursverfahren der T. GmbH und dem Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Liquidation befindet, gebe ich an, dass ich davon nichts wusste und mit einem Landmann gesprochen habe, er heißt Y., und ich dachte er sprach von dieser Firma. Wenn ich nunmehr auf die Befristung meines Mietvertrages angesprochen werde, gebe ich an, dass mich das sehr verwundert, ich habe das nicht gewusst, ich wohne aber nach wie vor in dieser Wohnung. Ich denke der Mietvertrag ist nun unbefristet. Ich habe in Österreich einen Onkel, der Bruder meiner Mutter, weiters leben hier eine Reihe entfernter Verwandter, es handelt sich dabei um eine Großfamilie. Mein Onkel ist österreichischer Staatsangehöriger. Ich bin nicht verheiratet. Ich lebe auch nicht in einer Lebensbeziehung und führe keine Lebensgemeinschaft. Ich habe in Österreich auch keine Sorgepflichten. Ich habe in Österreich Deutschkurse besucht, weitere Kurse bzw. Ausbildungen habe ich bislang nicht gemacht. Ich würde mich gerne im Baubereich, Fliesenleger bzw. Maler und Anstreicher, weiterbilden. In der Türkei leben meine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern. Ich stehe mit meinen Verwandten in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Bevor ich nach Österreich kam habe ich in der Türkei im Hause eines Onkels gewohnt. Ich habe, bevor ich nach Österreich gekommen bin, in der Türkei im Baubereich gearbeitet, auch war ich Kellner. Ich habe insgesamt drei Jahre in der Türkei gearbeitet. Ich verfüge über eine 5-jährige Volksschulausbildung, ich hatte keine Möglichkeit, eine weiterführende Schule zu besuchen. Ich möchte weiters festhalten, dass ich im A. Verein Mitglied bin und mich dort auch betätige, etwa unterstütze ich den Verein bei diversen Organisationen. Auch verbringe ich meine Freizeit dort. Den Großteil meiner Freizeit verbringe ich jedenfalls im A. Verein. Mir ist Österreich schon aus Erzählungen von diversen Verwandten in meinen frühen Tagen bekannt gewesen und ich wollte immer schon nach Österreich kommen. Ich hätte auch in andere europäische Staaten gehen können, dorthin will ich aber nicht.“ Abschließend legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dar, er verweise auf die schriftlichen Ausführungen in der eingebrachten Beschwerde. Es liege aufgrund der seit der Ausweisung verstrichenen Zeit ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitsplatzzusagen, könne somit umgehend nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sei sozial bestens in Österreich integriert, so sei er in mehreren Vereinen tätig, er verfüge auch über verwandtschaftliche familiäre Bindungen in Österreich, habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und befinde sich nunmehr seit mehr als sieben Jahren in Österreich, er sei auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Gegensatz zur Integration in Österreich verfüge er in der Türkei über keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund werde ersucht, der Beschwerde Folge zu geben. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1969 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am
- März 2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am
- April 2007 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- April 2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom
- April 2011 abgelehnt. Mit Eingabe vom
- August 2011 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt‘“
§ 43Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 122/2009, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom 8. August 2011 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt‘“
Paragraph 43, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „Herr C. ist türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung. Er reiste im April 2006 in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.4.2008 abgewiesen, mit dieser Entscheidung wurde auch eine Ausweisung verbunden. Herr C. brachte eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Letztlich wurde aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 27.4.2011 abgelehnt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS im Jahre 2008 liegt iSd § 44b Abs. 1 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Dies insbesondere deshalb, da Herr C. mittlerweile über mehrere Arbeitsplatzzusagen (Fa. C. GmbH bzw. T. GmbH) verfügt. Herr C. konnte auch seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessern. Er wird die A2 Prüfung am 25.8.2011 ablegen. Das Deutschprüfungszeugnis wird nachgereicht werden.Bezogen auf den Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung durch den UBAS im Jahre 2008 liegt iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Dies insbesondere deshalb, da Herr C. mittlerweile über mehrere Arbeitsplatzzusagen (Fa. C. GmbH bzw. T. GmbH) verfügt. Herr C. konnte auch seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessern. Er wird die A2 Prüfung am 25.8.2011 ablegen. Das Deutschprüfungszeugnis wird nachgereicht werden. Herr C. konnte sich während seines Aufenthalts in Österreich ausgezeichnet integrieren. Er führt ein intensives Familienleben mit dem Cousin seiner Mutter, Herrn A.. Herr A. ist österreichischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Alle besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Herr A. lebt seit zwanzig Jahren in Österreich. Er betreibt ein Restaurant in der W.-straße in Wien. In der Türkei lebt noch die Mutter des Mandanten und ein Bruder, der auf Grund eines Militäreinsatzes nunmehr Invalide ist und keiner Arbeit nachgehen kann. Der Vater ist durch Misshandlungen im Gefängnis in der Türkei gestorben. Auf Grund dieser Ereignisse, die den Vater und den Bruder des Mandanten betreffen, ist dieser traumatisiert und kann und will in sein Heimatland nicht zurückkehren. Er fürchtet ein ähnliches Schicksal, wie es seinem Vater und seinem Bruder wiederfahren ist. Gerade die aktuelle Situation in der Türkei (Rücktritt der gesamten Armeeführung) zeigt, dass sich die Türkei derzeit in einer sehr schwierigen Umbruchphase befindet und entsprechende negative Reaktionen seitens des türkischen Militärs, meinen Mandanten betreffend, durchaus zu befürchten sind. Dem gegenüber hat sich Herr C. in Österreich gut integriert, entsprechende Unterstützungserklärungen werden zum Teil noch nachgereicht werden, zum teil liegen sie dem gegenständlichen antrag bei. Herr C. ist ledig. Er hat keine Kinder.“ Mit Stellungnahme vom
- März 2014 führte er zusätzlich Nachstehendes aus: „Es ist beabsichtigt den Antrag meines Mandanten abzuweisen, da kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidung vorgebracht worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass mein Mandant sich bereits seit 2007 in Österreich aufhält und hier aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich entsprechend integriert ist. Diese Integration hat sich während des Zeitraums nach Erlassung der Ausweisung mit 12.05.2011 weiter verstärkt und liegt bereits aufgrund der verstrichenen Zeit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Im Gegensatz zur damaligen Ausweisungsentscheidung verfügt Herr C. nunmehr über mehrere Arbeitsplatzzusagen, die entsprechenden Bestätigungen wurden der Behörde bereits übermittelt, und wurde mittlerweile auch die A2-Prüfung abgelegt. Auch diesbezüglich wurde der Behörde das entsprechende Zertifkat bereits übermittelt.„Es ist beabsichtigt den Antrag meines Mandanten abzuweisen, da kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisungsentscheidung vorgebracht worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass mein Mandant sich bereits seit 2007 in Österreich aufhält und hier aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich entsprechend integriert ist. Diese Integration hat sich während des Zeitraums nach Erlassung der Ausweisung mit 12.05.2011 weiter verstärkt und liegt bereits aufgrund der verstrichenen Zeit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Im Gegensatz zur damaligen Ausweisungsentscheidung verfügt Herr C. nunmehr über mehrere Arbeitsplatzzusagen, die entsprechenden Bestätigungen wurden der Behörde bereits übermittelt, und wurde mittlerweile auch die A2-Prüfung abgelegt. Auch diesbezüglich wurde der Behörde das entsprechende Zertifkat bereits übermittelt. Im Fall der Erteilung der entsprechenden Bewilligung hätte Herr C. somit umgehend die Möglichkeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt aus eigenem Sicherzustellen. Herr C. engagiert sich freiwillig unentgeltlich bei mehreren Vereinen. Diesbezügliche Bestätigungen werden Ihnen umgehend nachgereicht. Derzeit lebt Herr C. von der Unterstützung seiner Freunde und Verwandten in Österreich, zu denen er eine entsprechend enge Beziehung unterhält. Vor dem Hintergrund der nachhaltigen Integration sowie der familiären und sozialen Bindungen in Österreich, würde die Ausweisung unzulässig in das Privat- und Familienleben meines Mandanten eingreifen. Ich verweise auch auf die Eingabe vom 15.01.2014 und darf darauf hinweisen, dass im Hinblick auf die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seine Arbeitswilligkeit er auch in den Schutz der Regelung des Assoziierungsabkommen EWG - Türkei fällt. Es darf dabei nochmals auf das Erkenntnis des EuGH in Sachen Dereci aus dem Jahr 2011 verwiesen werde.“ Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise am
- März 2007 durchgehend in Österreich auf. Er weist seit
- Juni 2007 durchgehend Meldeanschriften in Österreich auf, aktuell besteht eine Hauptmeldung an der Anschrift Wien, S.-gasse. Der Beschwerdeführer ging bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er legte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zwei „Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung“ vor, nämlich einen mit der C. GmbH sowie einen mit der T. GmbH, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet ist. Die T. GmbH befindet sich nach Einleitung eines Konkursverfahrens im Februar 2013 und Feststellung der Masseunzulänglichkeit in Liquidation. Weites legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der H. KG vom
- Dezember 2013 vor, aus welchem hervorgeht, dass diese Gesellschaft bereit sei, dem Beschwerdeführer jederzeit eine Stelle anzubieten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Diplom des österreichischen Integrationsfonds vom
- April 2012 mit welchem die positive Absolvierung des Tests „Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates“ bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über derartige Kenntnisse der deutschen Sprache, dass er eine leichte Alltagskommunikation führen könnte, auch konnte er der durchgeführten mündlichen Verhandlung ohne Unterstützung des geladenen Dolmetschers nicht ansatzweise folgen. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder Lebensbeziehung. Er hat in Österreich keine Sorgepflichten. Mit Ausnahme eines Onkels und einer Reihe entfernter Verwandter leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In der Türkei leben seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt pflegt. Vor seiner Einreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer in der Türkei im Baubereich und in der Gastronomie gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im Verein „A.“ als aktives Mitglied engagiert und unterstützt diesen etwa bei der Organisation von Veranstaltungen. Auch ist er seit
- Juni 2012 Mitglied der Partei …, welche ihm mit Schreiben vom
- Juni 2014 attestiert, dass er engagiert sei und als „... Flüchtling aus der Türkei hier in Österreich politisch und menschlich seine Heimat gefunden“ habe. Weites verfügt er über eine Reihe von Freunden und Bekannten in Österreich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, auf einfachem Niveau in deutscher Sprache zu kommunizieren, gründet sich auf den Umstand, dass der Verhandlungsleiter im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung versuchte, einen kurzen Dialog mit dem Einschreiter in deutscher Sprache zu führen. Während die Frage „Wie geht es Ihnen?“ noch mit dem Wort „gut“ beantwortet wurde, erfolgte auf die Frage, was der Einschreiter gestern gemacht hat sowie die Aufforderung, irgendetwas zu erzählen, trotz mehrmaliger Ermutigungen keine Antwort mehr. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Dolmetschers äußerst eloquent wirkte und so durchaus in der Lage schien, sich entsprechend zu artikulieren. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
23 NAG sind Verfahren
§§ 41aAbs.
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
§ 3Abs.
1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
§ 3Abs.
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 3Abs.
2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
§ 8Abs.
1 Z 4 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt.
§ 43Abs.
3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und1. kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und 2. dies
§ 11Abs.
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist2. dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist
§ 44aAbs.
1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
§ 10Asyl
G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist
§ 73Abs.
1 AVG beginnt mit der Zustellung der
§ 22Abs. 9 Asyl
G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der
Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
§ 44bAbs.
1 NAG sind Anträge
§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
§ 10Asyl
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 44bAbs.
2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
§ 73Abs.
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
§ 44bAbs.
3 NAG begründen Anträge
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am
- August 2011, sohin vor dem
- Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
§ 3Abs.
2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 18. August 2011, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41aAbs.
9 bzw. § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -
§ 44bAbs.
1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG oder § 43 Abs. 3 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung
§ 44bAbs.
1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
- März 2007 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
- April 2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- April 2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Den mit Eingabe vom
- August 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“
§ 43Abs.
2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, nunmehr „Niederlassungsbewilligung“
§ 43Abs.
3 NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- April 2014, zugestellt am
- April 2014, nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ab.Im gegenständlichen Fall hat der am
- März 2007 illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
- April 2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
- April 2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Den mit Eingabe vom
- August 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“
Paragraph 43, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, nunmehr „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- April 2014, zugestellt am
- April 2014, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ab. Weiters ist zur erfolgten Abänderung des Spruches festzuhalten, dass diese deshalb als notwendig erschien, weil die Behörde zwar – was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Textierung des Spruches, wonach seit der erfolgten Ausweisung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei, eindeutig zu entnehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG heranzog, jedoch irrtümlich das Begehren ab- anstatt zurückwies. Da jedoch unter Heranziehung dieser Norm eine Antragsabweisung – sohin eine Entscheidung in der Sache - auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 44b Abs. 1
- Satz NAG nicht möglich ist und auch dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere auch der Begründung, klar zu entnehmen ist, dass die Behörde die obzitierte Norm heranzog, ist festzuhalten, dass diese sich lediglich im Ausdruck vergriff und den verfahrenseinleitenden Antrag abwies, anstatt diesen zurückzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war der Spruch daher entsprechend abzuändern und richtigzustellen.Weiters ist zur erfolgten Abänderung des Spruches festzuhalten, dass diese deshalb als notwendig erschien, weil die Behörde zwar – was der angewendeten Rechtsgrundlage sowie der Textierung des Spruches, wonach seit der erfolgten Ausweisung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei, eindeutig zu entnehmen ist – die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG heranzog, jedoch irrtümlich das Begehren ab- anstatt zurückwies. Da jedoch unter Heranziehung dieser Norm eine Antragsabweisung – sohin eine Entscheidung in der Sache - auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins,
- Satz NAG nicht möglich ist und auch dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere auch der Begründung, klar zu entnehmen ist, dass die Behörde die obzitierte Norm heranzog, ist festzuhalten, dass diese sich lediglich im Ausdruck vergriff und den verfahrenseinleitenden Antrag abwies, anstatt diesen zurückzuweisen. Aus diesen Erwägungen heraus war der Spruch daher entsprechend abzuändern und richtigzustellen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung im April 2008 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
- April 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der fremdenpolizeilichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung im April 2008 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
- April 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der fremdenpolizeilichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer über zwei Arbeitsplatzzusagen verfüge und seine Deutschkenntnisse wesentlich habe verbessern können. Er habe sich in Österreich ausgezeichnet integrieren können und führe ein intensives Familienleben mit dem Cousin seiner Mutter, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Eine Rückkehr in die Türkei sei wegen erfolgter Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht möglich. Mit Eingabe vom
- Jänner 2014 wurde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei krankenversichert. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer verfügt über drei Arbeitsplatzzusagen, wobei sich einer der potentiellen Arbeitgeber nach einem Konkursverfahren in Liquidation befindet. Er verfügt weiters über ein Diplom des österreichischen Integrationsfonds vom
- April 2012 mit welchem die positive Absolvierung des Tests „Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates“ bestätigt wurde. Er ist in der … Glaubensgemeinschaft engagiert, hat einen Freundeskreis und ist Mitglied der Partei …. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz des erbrachten Nachweises über die positive Absolvierung eines Deutschtests für die Niveaustufe A2 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht möglich war, sich auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache zu verständigen weswegen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen trotz der Erbringung des erwähnten Nachweises über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz des erbrachten Nachweises über die positive Absolvierung eines Deutschtests für die Niveaustufe A2 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht möglich war, sich auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache zu verständigen weswegen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen trotz der Erbringung des erwähnten Nachweises über nahezu keine Deutschkenntnisse verfügt. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Sein Engagement im A. Verein und die dort bestehenden sozialen Vernetzungen stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Sein Engagement im A. Verein und die dort bestehenden sozialen Vernetzungen stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Soweit sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf seine Mitgliedschaft bei der Partei … beruft, ist eingangs festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu einem weitergehenden Engagement im Rahmen dieser Mitgliedschaft erstattete, sondern vielmehr in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausführte, er verbringe den Großteil seiner Zeit im A. Verein. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei kein integrationsbestimmendes Merkmal darstellt und aus diesem Grunde auch auf die im vorgelegten Schreiben der Partei …, vom
- Juni 2014 getroffenen Feststellungen betreffend die angebliche Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie dessen Aufenthaltsstatus in Österreich hier nicht weiter einzugehen war. Wie bereits festgestellt und auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt, liegt eine berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet nicht vor. Zu den vorgelegten arbeitsrechtlichen Einstellungszusagen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Art. 8 EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage derartiger Bestätigungen, mag deren Effektuierung auch beabsichtigt sein, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Jahre 2011 geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorverträge im Zuge der mündlichen Verhandlung dezidiert ausführte, diese seien aktuell und habe er erst vor zwei Wochen mit beiden potentiellen Arbeitgebern Rücksprache betreffend den nach wie vor bestehenden Effektuierungswillen hinsichtlich dieser Vereinbarungen gehalten, was sich eindeutig als unwahr herausstellte. Im Hinblick auf das Schreiben der H. KG vom
- Dezember 2013 ist weiters festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Absichtserklärung dieser Gesellschaft zur allfälligen Aufnahme des Beschwerdeführers handelt, welche jedoch äußerst unbestimmt ist und nicht über die grundlegendsten inhaltlichen Anforderungen einer berücksichtigungswürdigen Einstellungszusage – wie etwa Art und Ausmaß der Beschäftigung oder das in Aussicht genommene Gehalt – verfügt. Zu den vorgelegten arbeitsrechtlichen Einstellungszusagen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufgewogen werden kann vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl. 2010/21/0236). Zwar ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen, dass es sich bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Sachverhaltsänderungen um eine Prognoseentscheidung auf Basis des Artikel 8, EMRK handelt, jedoch steht auch fest, dass die bloße Vorlage derartiger Bestätigungen, mag deren Effektuierung auch beabsichtigt sein, nicht als relevante Sachverhaltsänderung qualifiziert werden kann. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Jahre 2011 geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorverträge im Zuge der mündlichen Verhandlung dezidiert ausführte, diese seien aktuell und habe er erst vor zwei Wochen mit beiden potentiellen Arbeitgebern Rücksprache betreffend den nach wie vor bestehenden Effektuierungswillen hinsichtlich dieser Vereinbarungen gehalten, was sich eindeutig als unwahr herausstellte. Im Hinblick auf das Schreiben der H. KG vom
- Dezember 2013 ist weiters festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Absichtserklärung dieser Gesellschaft zur allfälligen Aufnahme des Beschwerdeführers handelt, welche jedoch äußerst unbestimmt ist und nicht über die grundlegendsten inhaltlichen Anforderungen einer berücksichtigungswürdigen Einstellungszusage – wie etwa Art und Ausmaß der Beschäftigung oder das in Aussicht genommene Gehalt – verfügt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Auch ist festzuhalten, dass ein durchwegs rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers nicht festzustellen ist, zumal sich sein Aufenthalt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides seit knapp drei Jahren als illegal darstellte und er trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Wenn er diesbezüglich ausführt, er führe mit seinem Onkel, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei, ein intensives Familienleben in Österreich, so ist eingangs auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH,
- Juni 2006, B 1277/04). Derartige wie auch immer bestehende zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit wurden durch den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Onkels und auf die Judikatur des EuGH in der Sache Dereci hinweist, ist festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Wenn er diesbezüglich ausführt, er führe mit seinem Onkel, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei, ein intensives Familienleben in Österreich, so ist eingangs auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH,
- Juni 2006, B 1277/04). Derartige wie auch immer bestehende zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit wurden durch den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf die österreichische Staatsbürgerschaft des Onkels und auf die Judikatur des EuGH in der Sache Dereci hinweist, ist festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Wie bereits festgestellt ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere wechselseitige Abhängigkeit des Beschwerdeführers und seines Onkels. Auch kann davon abgesehen kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Maßnahme Fortkommen oder Unterhalt seines Onkels in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Weiters kann nicht ansatzweise gefunden werden, dass aus der gegenständlichen Maßnahme eine zwingende Ausreise des Onkels des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde und wurde derartiges auch nie behauptet. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Mutter und seine Geschwister. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, spricht türkisch und genoss seine Schulausbildung in der Türkei. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dezidiert an, in der Türkei über mehrere Jahre in der Baubranche und der Gastronomie berufstätig gewesen zu sein, was auch auf eine durchaus starke berufliche Festigung in seiner Heimat rückschließen lässt. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Mutter und seiner Geschwister, zu welchen er nach wie vor regelmäßigen Kontakt pflegt – eine entsprechende Existenz aufbauen kann. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen in Österreich noch kann er eine berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt und teilweise ehrenamtliche Funktionen im A. Verein erbringt, Mitglied der Partei … ist sowie äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 38 Jahren nach Österreich gekommen ist und türkisch spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in der Türkei allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Eltern eine Existenz aufzubauen. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich das Vorliegen von im Übrigen nicht überzeugenden Einstellungszusagen, der äußert geringfügige Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und die Erbringung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich das Vorliegen von im Übrigen nicht überzeugenden Einstellungszusagen, der äußert geringfügige Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und die Erbringung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25742.2014