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{'item': 'VGW-141/053/7158/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/7158/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 8.7.2013, Zl. MA 40 - Sozialzentrum für den
  3. und
  4. Bezirk - SH/2013/487802-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, 2.Satz, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, 2.Satz, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 10.02.2011 mit nur unwesentlichen Unterbrechungen Mindestsicherungen in Form des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs teils als Ergänzung zu einem Erwerbseinkommen, teils als Ergänzung zur Notstandshilfe bezog. Im Antrag vom 24.06.2013 beantragte die Beschwerdeführerin nicht nur Mindestsicherung für sich selbst sondern auch für ihren Ehegatten nach islamischem Recht, Herrn M., sudanesischer Staatsbürger und als Asylwerber in der Betreuung der Grundversorgung befindlich. Aufgrund dieses Antrages wurden mit Bescheid vom 08.07.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2013 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt, wogegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung der unrichtigen Bemessung dieser Leistungen Berufung erhob. Angefochtener Verwaltungsakt: Der bekämpfte Bescheid der Magistratsabteilung 40 hat folgenden Spruch: Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, auf Grund Ihres Antrages vom 24.06.2013 wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.07.2013 bis 31.07.2013 EUR 36,68 von 01.08.2013 bis 31.08.2013 EUR 18,03 von 01.09.2013 bis 30.09.2013 EUR 18,03 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): B., ...1988 Wochengeld GKK € 18,65 tgl 26.05.2013 M., ...1978 Grundversorgung € 200,00 mtl. 01.03.2013 Wohnung Miete € 260,27 01.07.2013 Kein Anspruch WBH ohne MMB € 0,00 01.01.2013 Die Leistung wurde aufgrund der vorgelegten Einkommensbelege berechnet. Durch den Bezug von Wochenhilfe ab 16.5.2013 von tgl. € 18,65 ist im Anweisungsmonat Juni 2013 ein Überbezug von € 35,26 entstanden, welcher im Anweisungsmonat Juli 2013 von der laufenden Leistung in Abzug gebracht wird. Über den Antrag auf Mietbeihilfe wird nach Vorlage eines Wohnbeihilfebescheides entschieden. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfeobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war die Leistung spruchgemäß zuzuerkennen. Rechtsmittelvorbringen: In Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten, nach der neuen Rechtslage ab 01.01.2014 als Beschwerde zu behandelnden Berufung brachte die Beschwerdeführerin auszugsweise folgendes vor: Die Berufungswerberin, Fr. B., geb. am ...1988, ist österreichische Staatsbürgerin und nach islamischem Recht verheiratet. Ihr Gatte, Hr. M. , geb. am ...1978, ist Asylwerber. Hr. M. bezieht eine monatliche Grundversorgung in der Höhe von 200,00 EUR. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Antrag auf Mindestsicherung nur eingeschränkt, und zwar in der Höhe des Paarrichtsatzes, stattgegeben. Diese Berufung richtet sich gegen den abweisenden Teil, sohin gegen die Differenz zwischen dem Paarrichtsatz und dem Richtsatz für Alleinstehende. Die Berufungswerberin lebt in Wohngemeinschaft mit ihrem Gatten. Dieser ist Asylwerber und zählt zu den nicht anspruchsberechtigten Personen iSd § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WMG. In § 7 Abs. 1 leg cit wird zur Bedarfsgemeinschaft ausgeführt, dass sich diese per Definition aus Personen zusammensetzt, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllen. Diesen Personen steht dann der Anspruch auf Mindestsicherung solidarisch zu, indem der Paarrichtsatz (Mindeststandard für Paare) gewährt wird,- sohin je 75 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Er gelangt richtiger- und nachvollziehbarerweise zur Anwendung bei einer Unterstützung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft (also bei Ehepaaren und Lebensgefährtinnen)…Die Berufungswerberin lebt in Wohngemeinschaft mit ihrem Gatten. Dieser ist Asylwerber und zählt zu den nicht anspruchsberechtigten Personen iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, WMG. In Paragraph 7, Absatz eins, leg cit wird zur Bedarfsgemeinschaft ausgeführt, dass sich diese per Definition aus Personen zusammensetzt, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, erfüllen. Diesen Personen steht dann der Anspruch auf Mindestsicherung solidarisch zu, indem der Paarrichtsatz (Mindeststandard für Paare) gewährt wird,- sohin je 75 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Er gelangt richtiger- und nachvollziehbarerweise zur Anwendung bei einer Unterstützung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft (also bei Ehepaaren und Lebensgefährtinnen)… Der Paarrichtsatz, der nur einmal an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird, gelangt also nach Ansicht der Behörde auch dann zur Anwendung, wenn ein im Haushalt lebender Partner selbst nicht anspruchsberechtigt ist. Dies sogar dann, wenn aufgrund der Rechtslage (vgl. Asylgesetz und bspw. Damit zusammenhängender beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) klar ist, dass diese nicht anspruchsberechtigte Person nicht einmal ein Mindesteinkommen erzielt (gegenständlich lediglich die Grundversorgung bezogen wird).Der Paarrichtsatz, der nur einmal an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird, gelangt also nach Ansicht der Behörde auch dann zur Anwendung, wenn ein im Haushalt lebender Partner selbst nicht anspruchsberechtigt ist. Dies sogar dann, wenn aufgrund der Rechtslage vergleiche Asylgesetz und bspw. Damit zusammenhängender beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) klar ist, dass diese nicht anspruchsberechtigte Person nicht einmal ein Mindesteinkommen erzielt (gegenständlich lediglich die Grundversorgung bezogen wird). Die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde ist daher verfehlt. Richtigerweise müsste in einer solchen Konstellation lediglich für die anspruchsberechtigte Person, gegenständlich Fr. B., der Alleinunterstützer-Richtsatz (sohin 100 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) gewährt werden. Die Heranziehung des Paarrichtsatzes, der ja aufgrund mangelnder Anspruchsberechtigung für den Gatten verständlicherweise nicht gewährt werden kann, ist unzulässig. Dieser Mindeststandard kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ein Paar unterstützt wird. Die Bedarfsgemeinschaft darf nicht mit der Haushaltsgemeinschaft verwechselt werden. Eine nicht anspruchsberechtigte Person also einerseits hinten in der Berechnung des Anspruches mit ein zu beziehen, andererseits diesen verminderten Paarrichtsatz dann aber nur einmal zu gewähren, kann nicht im Sinne der authentischen Interpretation des Gesetzes sein. Verfügt nämlich die nicht anspruchsberechtige Partnerin über ein über den Mindeststandard gehendes Einkommen, wird der übersteigende Betrag als Einkommen mitberücksichtigt. Es kann dieser Mindeststandard nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen unterstützt wird. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft wiederum kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 leg cit erfolgen…Dieser Mindeststandard kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ein Paar unterstützt wird. Die Bedarfsgemeinschaft darf nicht mit der Haushaltsgemeinschaft verwechselt werden. Eine nicht anspruchsberechtigte Person also einerseits hinten in der Berechnung des Anspruches mit ein zu beziehen, andererseits diesen verminderten Paarrichtsatz dann aber nur einmal zu gewähren, kann nicht im Sinne der authentischen Interpretation des Gesetzes sein. Verfügt nämlich die nicht anspruchsberechtige Partnerin über ein über den Mindeststandard gehendes Einkommen, wird der übersteigende Betrag als Einkommen mitberücksichtigt. Es kann dieser Mindeststandard nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen unterstützt wird. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft wiederum kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, leg cit erfolgen… Der erkennende Senat hat zudem auch jüngst (vgl. Berufungsbescheid vom 6.3.2013, GZ UVSSOZ/27/1092/2013) zu einer derartigen Konstellation Folgendes ausgeführt:Der erkennende Senat hat zudem auch jüngst vergleiche Berufungsbescheid vom 6.3.2013, GZ UVSSOZ/27/1092/2013) zu einer derartigen Konstellation Folgendes ausgeführt: „Dazu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Mindeststandards auf einer derartige Fallkonstellation nicht Bedacht genommen hat. Die Vorgangsweise der Behörde, im vorliegenden Fall nur einmal den Mindeststandard von € 579,95 zuzuerkennen, erscheint aus Sicht des erkennenden Senates jedoch unsachlich, weil damit - trotz der offenkundig höheren Kosten, die in einer Bedarfsgemeinschaft anfallen und die sich auch in den gesetzlich festgelegten Standards entsprechend widerspiegeln - für die Berechnung des Bedarfs der [anspruchsberechtigten] Berufungswerberin ein geringerer Bedarf angenommen wird, als dies bei einer volljährigen alleinstehenden Person der Fall ist. Sachlich gerechtfertigt erscheint nach Auffassung des erkennenden Senates hingegen, wenn in Fällen wie diesen, in denen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt bei der ein volljähriges Mitglied weder anspruchsberechtigt ist noch über ein eigenes Einkommen noch über ein anrechenbares Vermögen verfügt, für das anspruchsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jener Mindeststandard herangezogen wird, der für eine volljährige alleinstehende Person gilt (das waren zum Zeitpunkt der Antragstellung € 773,29)." Im Sinne dieser Ausführungen führt die von der Erstbehörde auch im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung, wonach bei einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nicht anspruchsberechtigten Person dem anspruchsberechtigten Mitglied nur der einfache Ehegattenrichtsatz zustehe, zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung. Eine Anspruchsberechtigte, die mit einem Asylwerber eine Lebens- und Wohngemeinschaft eingeht, verliert nach dieser Auslegung einen Teil ihres (ansonsten oder bisher) bestehenden Anspruches auf den Alleinunterstützerrichtsatz und wird folglich auf den einfachen Ehegattenrichtsatz, also um fast € 200,- verkürzt. Dies auch dann, wenn der nicht anspruchsberechtigte Partner ohne Mindesteinkommen und Vermögen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle klargestellt, dass die Differenzierung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Personen sowie zwischen allein lebenden Personen und in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern unbedenklich ist. Letzterem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft zweier Partner die Lebenshaltungskosten geringer sind, als die Summe der Lebenshaltungskosten zweier allein lebender Personen. Vergleicht man aber die typischen Lebenshaltungskosten einer alleinlebenden Person mit jenen, die einem - mit einer mittellosen (nichtanspruchsberechtigten) Person in Lebens- und Wohngemeinschaft lebenden - Hilfeempfänger entstehen, so ist unschwer zu erkennen, dass die Lebenshaltungskosten für beide zusammen höher sind. Daran die gegenläufige Rechtsfolge knüpfen zu wollen, dass der allein anspruchsberechtigte Partner weniger Mindestsicherungsanspruch hat (als allein), scheint unsachlich, soweit der nicht anspruchsberechtigte Partner einkommens- und vermögenlos ist oder weniger zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen kann, als die Differenz zwischen dem Alleinunterstützerrichtsatz und dem zweifachen Ehegattenrichtsatz. Im gegenständlichen Fall bezieht der Gatte der Berufungswerberin lediglich die Grundversorgung in der Höhe von € 200,- und daher offenkundig weniger als die Differenz zwischen dem Alleinunterstützerrichtsatz und dem zweifachen Ehegattenrichtsatz. Es ist daher im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation einerseits vom Alleinunterstützerrichtsatz (für die allein anspruchsberechtigte Gattin) auszugehen, womit der Unterschied zu Paaren, bei denen beide anspruchsberechtigt sind (und denen der doppelte Ehegattenrichtsatz zusteht) erhalten bleibt. Andererseits wären gegebenenfalls anrechenbare Einkommen oder Vermögen des Nichtanspruchsberechtigten, welche die Differenz zwischen dem Alleinunterstützerrichtsatz und dem zweifachen Ehegattenrichtsatz übersteigen, anzurechnen, womit sichergestellt ist, dass keine Besserstellung (im Vergleich zu zwei anspruchsberechtigten Partnern) resultiert.“ Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die gegenständlich angefochtene Bemessung der Leistung - also lediglich die Zuerkennung des einfachen bzw. halben Ehegattenrichtsatzes – nicht gerechtfertigt ist und der Berufungswerberin die Leistung in Höhe des Alleinunterstützerrichtsatzes zu gewähren ist. Sollte die Berufungsbehörde dennoch zu der Ansicht gelangen, dass der Wortlaut des Gesetzes im Sinne des hier angefochtenen Bescheides zu interpretieren ist, bleibt zu bedenken, dass eine solche Interpretation verfassungswidrig sein könnte, da sie de facto, wie bereits weiter oben ausgeführt, eine unsachliche Ungleichbehandlung von Österreichern darstellt. Aus all den angeführten Gründen ist die Anwendung des halben Paarrichtsatzes in einer solchen Konstellation unzulässig. Es wird daher gegenständlich der Antrag gestellt, der Berufungswerberin den Alleinunterstützerrichtsatz als Mindeststandard zu gewähren und in diesem Sinne der Berufung Folge zu geben. Beschwerdeverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Von einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da eine reine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, weder die Beschwerdeführerin, noch die Behörde eine mündliche Verhandlung beantragten, der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig war und ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nicht zu gewärtigen war. Maßgeblicher Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner rechtlichen Beurteilung das in den Punkten 1 bis 2 dargestellte Verwaltungsgeschehen sowie das Berufungsvorbringen zugrunde, soweit es sich nicht auf Rechtsausführungen bezieht. Rechtliche Würdigung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
  7. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)
(3)… § 5.PersonenkreisParagraph 5,, Personenkreis
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.,
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: 1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde; Z 2 – 4 …Ziffer 2, – 4 …
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsge-meinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)
(5)… § 32.AntragstellungParagraph 32,, Antragstellung
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2)Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:,
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.,
(2)Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.
(3)… Zunächst ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner fehlenden Anspruchsberechtigung nach § 4 WMG nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, Folgendes festzuhalten: Zunächst ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner fehlenden Anspruchsberechtigung nach Paragraph 4, WMG nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, Folgendes festzuhalten: Nach den in § 7 WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Nach den in Paragraph 7, WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 WMG erfüllen, ergibt sich daraus nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des § 7 Abs. 1, 1.Satz, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft.Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, WMG erfüllen, ergibt sich daraus nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des Paragraph 7, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z,, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft. Zur Anwendung des maßgeblichen Mindeststandards gilt im Einzelnen Folgendes: Da der Anspruch gemäß § 32 Abs.1 WMG nur von anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen ist, kommt ein Asylwerber, dessen Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 3 WMG von vornherein ausgeschlossen ist – unabhängig davon, ob er (wie im gegebenen Fall) den Mindestsicherungsantrag als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mitunterfertigt hat oder nicht – als Mitberechtigter in Bezug auf den Mindestsicherungsanspruch nicht in Frage. Ist daher auf den Asylwerber – mangels Anwendbarkeit irgendeines Mindeststandards – auch kein solcher für Ehegatten und Lebensgefährten anwendbar, kann dieser Mindeststandard auch nicht für sich auf die allein anspruchsberechtigte Ehefrau des Asylwerbers angewandt werden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren bei der Anspruchsprüfung der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard für Alleinunterstützte auszugehen haben.Da der Anspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WMG nur von anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen ist, kommt ein Asylwerber, dessen Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, WMG von vornherein ausgeschlossen ist – unabhängig davon, ob er (wie im gegebenen Fall) den Mindestsicherungsantrag als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mitunterfertigt hat oder nicht – als Mitberechtigter in Bezug auf den Mindestsicherungsanspruch nicht in Frage. Ist daher auf den Asylwerber – mangels Anwendbarkeit irgendeines Mindeststandards – auch kein solcher für Ehegatten und Lebensgefährten anwendbar, kann dieser Mindeststandard auch nicht für sich auf die allein anspruchsberechtigte Ehefrau des Asylwerbers angewandt werden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren bei der Anspruchsprüfung der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard für Alleinunterstützte auszugehen haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014

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