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{'item': 'VGW-151/070/22404/2014'}

Obsah (19)§ 28§ 46§ 25a§ 11§ 293Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 27§ 1§ 81§ 19§ 21Art. 9§ 57§ 217§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der N. S., geb. am ...1984, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 06.11.2013, Zl. MA35-2983947-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird N. S.

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird N. S.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder A. D. und F. H. (BeschwerdeführerInnen zu den Zahlen 151/070/22402/2014 und 151/070/22403/2014) am 28.03.2013 im Wege der ÖB Ankara jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, eingelangt beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 05.04.2013 (offenkundig) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge dessen, in Österreich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beabsichtigen.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder A. D. und F. H. (BeschwerdeführerInnen zu den Zahlen 151/070/22402/2014 und 151/070/22403/2014) am 28.03.2013 im Wege der ÖB Ankara jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, eingelangt beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 05.04.2013 (offenkundig) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge dessen, in Österreich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beabsichtigen. Diesen Anträgen wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesen Anträgen wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Aufgrund der konkreten Sachlage wertete die Verwaltungsbehörde diesen Antrag gem. § 23 Abs. 1 NAG als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.Aufgrund der konkreten Sachlage wertete die Verwaltungsbehörde diesen Antrag gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. I.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara zur Vorlage ergänzender, näher bezeichneter Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes, der in Österreich als Selbstständiger einen ...betrieb betreibt, aufgefordert. Diese Unterlagen langten am 08.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara zur Vorlage ergänzender, näher bezeichneter Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes, der in Österreich als Selbstständiger einen ...betrieb betreibt, aufgefordert. Diese Unterlagen langten am 08.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein. I.3.
  5. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 06.11.2013, Zl. MA 35-9/2983947-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG)

§ 11Abs. 2 Z. 4 i

Vm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. römisch eins.3.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 06.11.2013, Zl. MA 35-9/2983947-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass dem Ermittlungsverfahren zu entnehmen sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit der Eröffnung seines Unternehmens vor fünf Monaten über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.109,40 verfüge. Dieses Einkommen befinde sich bereits ohne den Abzug der monatlichen Belastungen für Miete (EUR 355,08) und Kreditzahlungen (insgesamt EUR 117,60) unter dem Richtsatz

§ 293ASVG.

Dieser belaufe sich für ein Ehepaar und 2 minderjährige Kinder derzeit auf monatlich EUR 1.514,37. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, jedoch habe die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen werden können. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG komme nicht in Betracht, da die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung hiezu darstelle.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass dem Ermittlungsverfahren zu entnehmen sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit der Eröffnung seines Unternehmens vor fünf Monaten über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.109,40 verfüge. Dieses Einkommen befinde sich bereits ohne den Abzug der monatlichen Belastungen für Miete (EUR 355,08) und Kreditzahlungen (insgesamt EUR 117,60) unter dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG. Dieser belaufe sich für ein Ehepaar und 2 minderjährige Kinder derzeit auf monatlich EUR 1.514,

  1. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, jedoch habe die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen werden können. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG komme nicht in Betracht, da die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung hiezu darstelle. I.3.
  2. Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 06.11.2013, Zlen. MA 35-9/2983948-01 und MA 35-9/2983953-01, wurden aufgrund dieses Verfahrensergebnisses die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG)

§ 11Abs. 2 Z. 4 i

Vm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. römisch eins.3.2. Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 06.11.2013, Zlen. MA 35-9/2983948-01 und MA 35-9/2983953-01, wurden aufgrund dieses Verfahrensergebnisses die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara am 30.12.2013 zugestellt, wurde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht mit inhaltsgleichem Schriftsatz vom 15.01.2014 im gegenständlichen Verfahren – so wie auch in jenen ihre beiden Kinder betreffend - das inhaltlich gleichlautende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara am 30.12.2013 zugestellt, wurde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht mit inhaltsgleichem Schriftsatz vom 15.01.2014 im gegenständlichen Verfahren – so wie auch in jenen ihre beiden Kinder betreffend - das inhaltlich gleichlautende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen Kinder türkische Staatsangehörige seien und die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder - ab Erreichen des hiezu erforderlichen Alters - in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollten. Aufgrund dieses Umstandes sei in den vorliegenden Fällen die in Art. 13 ARB 1/80 normierte sog. „Stillhalteklausel“ anzuwenden. Diese Klausel entfalte unmittelbare Wirkung und schließe bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Im Urteil in der Rechtssache Dereci (C- 256/11) habe der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 des Zusatzprotokolls übertragen.Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen Kinder türkische Staatsangehörige seien und die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder - ab Erreichen des hiezu erforderlichen Alters - in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollten. Aufgrund dieses Umstandes sei in den vorliegenden Fällen die in Artikel 13, ARB 1/80 normierte sog. „Stillhalteklausel“ anzuwenden. Diese Klausel entfalte unmittelbare Wirkung und schließe bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Im Urteil in der Rechtssache Dereci (C- 256/11) habe der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, des Zusatzprotokolls übertragen. Für den vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für die BeschwerdeführerInnen günstiger waren, als es die Bestimmungen des NAG sind. Dies sei im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG verglichen mit § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 zweifellos der Fall, zumal nach den Bestimmungen des Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) kein bestimmtes Mindesteinkommen

den in § 293 ASVG angeführten Richtsätze nachgewiesen werden habe müssen, sondern der Aufenthalt lediglich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen, wobei auch keine Berechnung der finanziellen Mittel analog dem nunmehrigen § 11 Abs. 5 NAG vorgesehen gewesen sei. Die belangte Behörde habe ihre Abweisung zu Unrecht auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG gestützt, anstelle auf sie die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden.Für den vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für die BeschwerdeführerInnen günstiger waren, als es die Bestimmungen des NAG sind. Dies sei im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG verglichen mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 zweifellos der Fall, zumal nach den Bestimmungen des Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) kein bestimmtes Mindesteinkommen

den in Paragraph 293, ASVG angeführten Richtsätze nachgewiesen werden habe müssen, sondern der Aufenthalt lediglich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen, wobei auch keine Berechnung der finanziellen Mittel analog dem nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorgesehen gewesen sei. Die belangte Behörde habe ihre Abweisung zu Unrecht auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG gestützt, anstelle auf sie die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden. Aber selbst wenn diese Bestimmung des NAG auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder anwendbar sei, so würde deren Aufenthalt in Österreich keinesfalls zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da der Ehemann und Vater als Gesellschafter der S. KG tatsächlich über ein höheres Einkommen als von der belangten Behörde festgestellt durch monatliche Privatentnahmen von August bis Dezember 2013 in Höhe von durchschnittlich netto EUR 1.800 verfügt habe. Somit liege in den vorliegenden Fällen auch kein Versagungsgrund vor. Hätte die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten und der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährt, so wäre diese in die Lage versetzt worden, aktuellere Nachweise vorzulegen und zu den Bedenken der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Diese wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Anträge somit zu bewilligen seien. Der belangten Behörde sei schließlich auch anzulasten, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zu den nach § 11 Abs. 3 NAG relevanten Kriterien durchgeführt, im angefochtenen Bescheid dazu keine ausreichende Feststellungen getroffen und auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen habe.Hätte die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten und der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährt, so wäre diese in die Lage versetzt worden, aktuellere Nachweise vorzulegen und zu den Bedenken der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Diese wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Anträge somit zu bewilligen seien. Der belangten Behörde sei schließlich auch anzulasten, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zu den nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG relevanten Kriterien durchgeführt, im angefochtenen Bescheid dazu keine ausreichende Feststellungen getroffen und auch keine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen habe. Schließlich stellten die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben und die bekämpften Bescheide jeweils dahingehend abändern, dass die beantragten Aufenthaltstitel in Österreich erteilt werden, in eventu die bekämpften Bescheide jeweils aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, jedenfalls aber die beantragten Beweise einholen und den BeschwerdeführerInnen das Parteiengehör zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Gewinnvorschau für das Jahr 2013 der S. KG sowie einen Versicherungsdatenauszug den Ehemann betreffend vor und führte dazu aus, dass dieser auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen Gewinn von EUR 12.173,83 erwirtschaftet habe und zuvor vom 18.03.2011 bis 30.04.2013 unselbstständig erwerbstätig gewesen sei. Der Gewinn beziehe sich somit auf acht Monate, woraus sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von EUR 1.521,70 errechne. Der Steuerberater habe auch bestätigt, dass die Privatentnahmen dieser Zeit monatlich EUR 1.800 betragen hätten, sodass jedenfalls ein ausreichendes Einkommen sowohl im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 NAG als auch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 10 FrG 1997 vorliege.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Gewinnvorschau für das Jahr 2013 der S. KG sowie einen Versicherungsdatenauszug den Ehemann betreffend vor und führte dazu aus, dass dieser auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen Gewinn von EUR 12.173,83 erwirtschaftet habe und zuvor vom 18.03.2011 bis 30.04.2013 unselbstständig erwerbstätig gewesen sei. Der Gewinn beziehe sich somit auf acht Monate, woraus sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von EUR 1.521,70 errechne. Der Steuerberater habe auch bestätigt, dass die Privatentnahmen dieser Zeit monatlich EUR 1.800 betragen hätten, sodass jedenfalls ein ausreichendes Einkommen sowohl im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 NAG als auch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 10, FrG 1997 vorliege. I.
  3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache langte hg am 27.02.2014 ein. römisch eins.
  4. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache langte hg am 27.02.2014 ein. I.
  5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.02.2014 wurde die Beschwerde der Verwaltungsbehörde gem. § 10 VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. römisch eins.
  6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.02.2014 wurde die Beschwerde der Verwaltungsbehörde gem. Paragraph 10, VwGVG zur Stellungnahme übermittelt. In der am 08.04.2014 eingelangten Stellungnahme führte diese im Wesentlichen aus, dass bereits die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziierungsrates Nr. 1/80 - ARB 1/80 (am 01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel verlangten bzw. der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen. Auch das FrG 1997 habe diesbezüglich keine weitere Vergünstigung gebracht, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 NAG auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 weiterhin uneingeschränkt anwendbar sei. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin über monatliche Privatentnahmen von durchschnittlich EUR 1.800 verfüge, ergebe sich demnach nach Abzug der Miet- und Kreditzahlungen unter Einrechnung der „freien Station“ ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.601,38, welches jedoch noch nicht versteuert sei. Dieses Einkommen liege daher jedenfalls unter dem sich für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder gem. § 293 ASVG ergebenden Richtsatz von EUR 1.550,
  7. Schließlich sei bereits im Juni 2013 bei der Fremdenpolizei ein Verfahren wegen des Verdachts der Scheinehe eingeleitet worden, zumal der Ehemann zuvor mit einer Österreicherin verheiratet und aufgrund dessen einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erhalten habe und nun offensichtlich seine erste Frau und die gemeinsamen Kinder nachholen wolle. Diese Verfahren sei jedoch in der Folge eingestellt worden.In der am 08.04.2014 eingelangten Stellungnahme führte diese im Wesentlichen aus, dass bereits die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziierungsrates Nr. 1/80 - ARB 1/80 (am 01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel verlangten bzw. der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen. Auch das FrG 1997 habe diesbezüglich keine weitere Vergünstigung gebracht, sodass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 NAG auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 weiterhin uneingeschränkt anwendbar sei. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin über monatliche Privatentnahmen von durchschnittlich EUR 1.800 verfüge, ergebe sich demnach nach Abzug der Miet- und Kreditzahlungen unter Einrechnung der „freien Station“ ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.601,38, welches jedoch noch nicht versteuert sei. Dieses Einkommen liege daher jedenfalls unter dem sich für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder gem. Paragraph 293, ASVG ergebenden Richtsatz von EUR 1.550,
  8. Schließlich sei bereits im Juni 2013 bei der Fremdenpolizei ein Verfahren wegen des Verdachts der Scheinehe eingeleitet worden, zumal der Ehemann zuvor mit einer Österreicherin verheiratet und aufgrund dessen einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erhalten habe und nun offensichtlich seine erste Frau und die gemeinsamen Kinder nachholen wolle. Diese Verfahren sei jedoch in der Folge eingestellt worden. I.
  9. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin aktualisierte Umsatzberechnungen der S. KG für das Jahr 2013 iHv. EUR 17.371,66, eine Bestätigung vom 10.01.2014 über monatliche Privatentnahmen durch den Ehemann von August bis Dezember 2013 von durchschnittlich EUR 1800 sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine mögliche Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 in Vorlage und verwies unter anderem darauf hin, dass der Ehemann aus seiner selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von EUR 2.171,46 erwirtschaftet habe.römisch eins.
  10. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin aktualisierte Umsatzberechnungen der S. KG für das Jahr 2013 iHv. EUR 17.371,66, eine Bestätigung vom 10.01.2014 über monatliche Privatentnahmen durch den Ehemann von August bis Dezember 2013 von durchschnittlich EUR 1800 sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine mögliche Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 in Vorlage und verwies unter anderem darauf hin, dass der Ehemann aus seiner selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von EUR 2.171,46 erwirtschaftet habe. I.
  11. Am 17.06.2014 langten ergänzende Unterlagen bezüglich der aktuellen Einkommenssituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 10.03.2014 für die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zu diesen wurde vorgebracht, dass die vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2014 einen monatlichen Gewinn des ...betriebs von rund EUR 2.849 ausweise und die Privatentnahmen nunmehr auf EUR 2.000 erhöhte worden seien. Die aktuellen Mietzahlungen würden sich auf 356,57 belaufen, die Kreditverpflichtungen des Ehemannes seien bereits getilgt. Abschließend wurde erneut darauf hingewiesen, dass auf die gegenständliche Rechtssache das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Anwendung finden würde und diese daher nach den Bestimmungen des FrG 1997 zu beurteilen sei.römisch eins.
  12. Am 17.06.2014 langten ergänzende Unterlagen bezüglich der aktuellen Einkommenssituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 10.03.2014 für die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zu diesen wurde vorgebracht, dass die vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2014 einen monatlichen Gewinn des ...betriebs von rund EUR 2.849 ausweise und die Privatentnahmen nunmehr auf EUR 2.000 erhöhte worden seien. Die aktuellen Mietzahlungen würden sich auf 356,57 belaufen, die Kreditverpflichtungen des Ehemannes seien bereits getilgt. Abschließend wurde erneut darauf hingewiesen, dass auf die gegenständliche Rechtssache das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Anwendung finden würde und diese daher nach den Bestimmungen des FrG 1997 zu beurteilen sei. I.
  13. Am 03.07.2014 wurden schließlich Kopien der aktuellen neuen am 29.03.2014 ausgestellten und bis 13.03.2017 gültigen türkischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in Vorlage gebracht.römisch eins.
  14. Am 03.07.2014 wurden schließlich Kopien der aktuellen neuen am 29.03.2014 ausgestellten und bis 13.03.2017 gültigen türkischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in Vorlage gebracht. I.
  15. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag, Zl. VGW-151/070/22403/2014 und VGW-151/070/22402/2014, wurde den minderjährigen Kindern der BeschwerdeführerInnen gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 20 Abs. 1 NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins.
  16. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag, Zl. VGW-151/070/22403/2014 und VGW-151/070/22402/2014, wurde den minderjährigen Kindern der BeschwerdeführerInnen gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1984 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte im Wege der ÖB Ankara am 28.03.2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder F. H., geb. ...2004 und A. D., geb. ...2007, bei der Verwaltungsbehörde am 05.04.2013 eingelangt, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, welcher über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Dieser Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG gewertet. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Antragstellung an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.Die Beschwerdeführerin wurde am ...1984 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte im Wege der ÖB Ankara am 28.03.2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder F. H., geb. ...2004 und A. D., geb. ...2007, bei der Verwaltungsbehörde am 05.04.2013 eingelangt, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, welcher über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Dieser Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG gewertet. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Antragstellung an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin befindet sich gemeinsam mit ihren Kindern weiterhin in der Türkei, von wo aus sie den Abschluss der Verwaltungsverfahren ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwarten. Sie heiratete ihren nunmehrigen Ehemann, mit dem sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ehe eingegangen war, am 30.01.2013 in der Türkei standesamtlich; Die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder F. H. und A. D. wurden während der ersten Ehe geboren. Ihnen wurde mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 20 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Die Beschwerdeführerin befindet sich gemeinsam mit ihren Kindern weiterhin in der Türkei, von wo aus sie den Abschluss der Verwaltungsverfahren ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwarten. Sie heiratete ihren nunmehrigen Ehemann, mit dem sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ehe eingegangen war, am 30.01.2013 in der Türkei standesamtlich; Die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder F. H. und A. D. wurden während der ersten Ehe geboren. Ihnen wurde mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erlernte den …beruf und war bis zu seiner nunmehrigen selbstständigen Tätigkeit als … bis 30.04.2013 in diesem Berufszweig unselbstständig beschäftigt. Im ersten Jahr erwirtschaftete er mit seinem im April 2013 eröffneten ...betrieb einen Jahresgewinn von EUR 17.371,66, von Januar 2014 bis März 2014 EUR 8.549,68 (was einem monatlichen Gewinn von EUR 2.849,89 entspricht), wobei sich seine monatlichen Privatentnahmen bis dato auf EUR 1.800 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.305,63) und nunmehr seit 15.07.2014 auf EUR 2.000 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.409,03) belaufen. Die Beschwerdeführerin selbst ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 10.03.2014 über eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 (netto EUR 932,80). Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin - auf brutto EUR 3.100 (netto EUR 2.340,83). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügt die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von ca. EUR 33.051,98 (umgelegt auf einen Monat EUR 2.754,33). Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 356,57, die ehemaligen Kreditverpflichtungen ihres Ehemannes sind bereits getilgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erlernte den …beruf und war bis zu seiner nunmehrigen selbstständigen Tätigkeit als … bis 30.04.2013 in diesem Berufszweig unselbstständig beschäftigt. Im ersten Jahr erwirtschaftete er mit seinem im April 2013 eröffneten ...betrieb einen Jahresgewinn von EUR 17.371,66, von Januar 2014 bis März 2014 EUR 8.549,68 (was einem monatlichen Gewinn von EUR 2.849,89 entspricht), wobei sich seine monatlichen Privatentnahmen bis dato auf EUR 1.800 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.305,63) und nunmehr seit 15.07.2014 auf EUR 2.000 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.409,03) belaufen. Die Beschwerdeführerin selbst ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 10.03.2014 über eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 (netto EUR 932,80). Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin - auf brutto EUR 3.100 (netto EUR 2.340,83). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügt die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von ca. EUR 33.051,98 (umgelegt auf einen Monat EUR 2.754,33). Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 356,57, die ehemaligen Kreditverpflichtungen ihres Ehemannes sind bereits getilgt. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie und die beiden gemeinsamen Kinder unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (von dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 2.671,82 zur Verfügung. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie und die beiden gemeinsamen Kinder unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (von dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 2.671,82 zur Verfügung. Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.
  17. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  19. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  20. Rechtlich folgt daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 30.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde mit am 15.01.2014 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache langte nach Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Entscheidungen des von Verwaltungsbehörden iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 27.02.2014 ein. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 30.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde mit am 15.01.2014 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache langte nach Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Entscheidungen des von Verwaltungsbehörden iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 27.02.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BG BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des

  1. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher das am 15.01.2014 erhobene Rechtsmittel gegen den oa. angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher das am 15.01.2014 erhobene Rechtsmittel gegen den oa. angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt;
  2. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt;
  3. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  4. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  5. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
  6. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 81Abs. 1 Z 25 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 144/2013 kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, und die vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden ist und in der die Berufungsfrist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 noch läuft vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine solche gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 25, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, und die vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen worden ist und in der die Berufungsfrist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 noch läuft vom
  3. Jänner bis zum Ablauf des
  4. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine solche gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. II.3.2.2.

  1. Die türkische Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. römisch zwei.3.2.2.
  2. Die türkische Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs. Niederlande).

Art. 9Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs. Niederlande).

Artikel 9, Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Art 36ff des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Art. 41 ZP und Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ zur Anwendung gelangt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Artikel 36 f, f, des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Artikel 41, ZP und Artikel 13, des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ zur Anwendung gelangt. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: „Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffenen türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffenen türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06). Art. 41 Zusatzprotokoll vom 23.11.1976 lautet:Artikel 41, Zusatzprotokoll vom 23.11.1976 lautet: „

(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
(2)Absatz 2,Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.“ Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  1. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
  2. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  3. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
  4. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will vergleiche EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten,
  5. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Artikel 41, ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit vergleiche Frenz, Europäische Grundfreiheiten,
  6. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen. Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).Neben Artikel 13, ARB 1/80 verfolgt somit auch Artikel 41, ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Artikel 13, ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Artikel 41, ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht vergleiche Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  7. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  8. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  9. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  10. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  11. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  12. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande). Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen. Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen. Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82). Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt vergleiche EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82). Das aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen ergebene Verbot der Einführung „neuer Beschränkungen“ im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt auf Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhalten, demnach nur unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst (auch) zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen bzw. sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhalten wollen. Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage (vgl. VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Artikel 6, Absatz eins und Artikel 7, ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage vergleiche VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). II.3.2.2.
  13. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer türkischen Staatsbürgerin mit Erwerbsabsicht zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem türkischen Ehemann, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Die standesamtliche Hochzeit fand am 30.01.2013 in der Türkei statt. römisch zwei.3.2.2.
  14. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer türkischen Staatsbürgerin mit Erwerbsabsicht zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem türkischen Ehemann, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Die standesamtliche Hochzeit fand am 30.01.2013 in der Türkei statt. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf die sich weiterhin in der Türkei aufhaltende Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sie sich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG auf die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 41 ZP berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf die sich weiterhin in der Türkei aufhaltende Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sie sich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG auf die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 41, ZP berufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 am
  15. Januar 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zwecke (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Im Ergebnis ergibt sich für die Rechtslage in Österreich aus dieser Rechtsauffassung des EuGH, dass ganz allgemein der Zuzug von türkischen Staatsbürgern ins Bundesgebiet, die künftig (auch) am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sondern auch nach den Normen des Aufenthaltsgesetzes 1992 (AufenthG 1992) bzw. des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Solche Verfahren sind demnach nach den Bestimmungen des NAG zu führen, jedoch haben unter Berücksichtigung der „Stillhalteklausel“ gem. Art. 41 ZP oder Art. 13 ARB 1/80 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Bestimmungen unangewandt zu bleiben bzw. im Sinne der (alten) Rechtslage nach dem FrG 1997 ausgelegt zu werden, sofern die entsprechenden Regelungen des FrG 1997 für türkische Staatsangehörige günstiger waren. Zu beachten ist dabei, dass im Falle eines Verfahrens zur Erteilung eines Erstantrags für die Anwendbarkeit der „Stillhalteklausel“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Behauptung einer Erwerbsabsicht nachgehen zu wollen, ausreichend ist (so etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2007/18/0430; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 am
  16. Januar 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zwecke (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Im Ergebnis ergibt sich für die Rechtslage in Österreich aus dieser Rechtsauffassung des EuGH, dass ganz allgemein der Zuzug von türkischen Staatsbürgern ins Bundesgebiet, die künftig (auch) am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sondern auch nach den Normen des Aufenthaltsgesetzes 1992 (AufenthG 1992) bzw. des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Solche Verfahren sind demnach nach den Bestimmungen des NAG zu führen, jedoch haben unter Berücksichtigung der „Stillhalteklausel“ gem. Artikel 41, ZP oder Artikel 13, ARB 1/80 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Bestimmungen unangewandt zu bleiben bzw. im Sinne der (alten) Rechtslage nach dem FrG 1997 ausgelegt zu werden, sofern die entsprechenden Regelungen des FrG 1997 für türkische Staatsangehörige günstiger waren. Zu beachten ist dabei, dass im Falle eines Verfahrens zur Erteilung eines Erstantrags für die Anwendbarkeit der „Stillhalteklausel“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Behauptung einer Erwerbsabsicht nachgehen zu wollen, ausreichend ist (so etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2007/18/0430; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304). Folglich sind betreffend den Zuzug von türkischen Staatsbürgern im Anwendungsfall des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei die jeweils günstigsten gesetzlichen Bestimmungen seit dessen Inkrafttreten in Österreich am 01.01.1995 maßgeblich. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts hat daher zusammengefasst nach den Bestimmungen des NAG zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass einzelne Regelungen unangewandt zu bleiben haben bzw. im Sinne der korrespondierenden Bestimmungen des FrG 1997 auszulegen sind, wenn diese für die Beschwerdeführerin günstiger sind. Die für den konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten: Aufenthaltstitel§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Aufenthaltstitel werden als 1.Ziffer eins Aufenthaltserlaubnis oder 2.Ziffer 2 Niederlassungsbewilligung erteilt.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3)Absatz 3,Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die 1.Ziffer eins in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder 2.Ziffer 2 in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.brauchen außer in den in Absatz 4, genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn 1.Ziffer eins ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient; 2.Ziffer 2 sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder a)Litera a als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder b)Litera b als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder c)Litera c als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht; 3.Ziffer 3 sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen; 4.Ziffer 4 sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5)Absatz 5,Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen. Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehendDie Behörde hat bei der Ausübung des in Absatz eins, eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend 1.Ziffer eins auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, 2.Ziffer 2 auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und 3.Ziffer 3 auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
(5)Absatz 5,Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht. Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht; 2.Ziffer 2 der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll; 3.Ziffer 3 der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (Paragraph 9,), für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 47,) oder Angehörige von Österreichern (Paragraph 49,) - nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 28, oder Paragraph 29,) erteilt werden soll; 4.Ziffer 4 sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; 5.Ziffer 5 der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5,), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(2)Absatz 2,Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wennDie Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) insbesondere versagt werden, wenn 1.Ziffer eins der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt; 2.Ziffer 2 der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches; 3.Ziffer 3 der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde; 5.Ziffer 5 Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

(4)Absatz 4,Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie

Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr

§ 57Abs.

1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen

§ 217St

GB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 sowie

Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr

Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen

Paragraph 217, StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden. Versagung eines Aufenthaltstitels§ 12.Paragraph 12,

(1)Absatz eins,Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu

§ 8Abs.

5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, zu versagen, wenn Fremde, die hiezu

Paragraph 8, Absatz 5, verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.

(2)Absatz 2,Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (Paragraph eins, Absatz 11,), Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,), Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (Paragraph 9,), kurzfristig Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (Paragraph 3, Absatz 5, oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (Paragraph 90, Absatz 4,) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(3)Absatz 3,Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.
(3)Absatz 3,Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen. Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (Paragraph 13, Absatz 3,). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (Paragraph 9,) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(4)Absatz 4,Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(5)Absatz 5,Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 85,) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.
(6)Absatz 6,Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4 bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des Paragraph 10, Absatz 4, bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen. Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des
  1. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des
  2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2)Absatz 2,Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die 1.Ziffer eins Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben; 2.Ziffer 2 Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; 3.Ziffer 3 zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG); 4.Ziffer 4 in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (Paragraphen 46, 47 und 49); 5.Ziffer 5 Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstä

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