← Österreich

{'item': 'VGW-022/018/25783/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlVGW-022/018/25783/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. L

7. Bezirk vom 27.03.2014, Zahl: S 8067/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 21 des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Art 2 Abs 2 Nr 4b) ii)

Art 8

Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (HCVO), zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Peter E. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6.

7. Bezirk vom 27.03.2014, Zahl: S 8067/14, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, Nr 4b) ii)

Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1924 aus 2006, (HCVO), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben

das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben

das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 50 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. BEGRÜNDUNG 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt, Magistratisches Bezirksamt für den 6.

7. Bezirk, vom 27.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf) Folgendes zur Last: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter

somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. OG mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Offene Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Imbißstube in Wien, S.-gasse, am 22.10.2013 Lebensmittelprodukt,

zwar 4 Packungen „Der Kern für Exoten, Kürbiskern-Ingwer-Karamell“ (Probenzeichen: 60.../13; Auftragsnummer: 13...; Probenentnahme: am 13.11.2013 um 11:25 Uhr, Probenmenge: 4 x 70g; Probenart: Planprobe Einzelhandelsstufe; Bezeichnung der Ware: Der Kern für Exoten, Kürbiskern-Ingwer-Karamell; Anzahl der Verpackungen: vier Originalpackungen verschlossen, Art der Verpackung: Klarsichtkunststoffdose; Aufmachung: Klebeetikett bedruckt, Verschluss: Klarsichtkunststoffdeckel, verklebt, Gewicht (brutto): 78,9/77,8/76,0/77,6 g; Beschaffenheit: ganze, trockene Kürbiskerne, von einer orangen Gewürzhülle teilweise umschlossen; Untersuchung durchgeführt am 14.11.2013), durch die Lieferung an die Firma: V. GmbH, E., in Verkehr gebracht hat, die insofern nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (HCVO) in Verbindung mit dem Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), der diese Lebensmittelprobe als Erzeugnis unterliegt, das auf der Verpackung die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ trägt, entsprochen hat, als die Angabe „schonend fettfrei geröstet“ suggeriert, dass die vorliegenden Kürbiskernen besondere positive Nährwerteigenschaften besitzen,

zwar aufgrund des Nährstoffes Fett den sie – im Vergleich zu “schonend mit Zusatz von Fett gerösteten Kürbiskernen“ – in verminderter Menge enthalten, obwohl gemäß Art 8 Abs. 1 HCVO nährwertbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind

den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen , als die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ bzw. eine Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat - wie z.B. „schonend ohne Zusatz von Fett geröstet“ – im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt ist. Die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist somit unzulässig. „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter

somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. OG mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Offene Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, LMSVG im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Imbißstube in Wien, S.-gasse, am 22.10.2013 Lebensmittelprodukt,

zwar 4 Packungen „Der Kern für Exoten, Kürbiskern-Ingwer-Karamell“ (Probenzeichen: 60.../13; Auftragsnummer: 13...; Probenentnahme: am 13.11.2013 um 11:25 Uhr, Probenmenge: 4 x 70g; Probenart: Planprobe Einzelhandelsstufe; Bezeichnung der Ware: Der Kern für Exoten, Kürbiskern-Ingwer-Karamell; Anzahl der Verpackungen: vier Originalpackungen verschlossen, Art der Verpackung: Klarsichtkunststoffdose; Aufmachung: Klebeetikett bedruckt, Verschluss: Klarsichtkunststoffdeckel, verklebt, Gewicht (brutto): 78,9/77,8/76,0/77,6 g; Beschaffenheit: ganze, trockene Kürbiskerne, von einer orangen Gewürzhülle teilweise umschlossen; Untersuchung durchgeführt am 14.11.2013), durch die Lieferung an die Firma: römisch fünf. GmbH, E., in Verkehr gebracht hat, die insofern nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1924 aus 2006, (HCVO) in Verbindung mit dem Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), der diese Lebensmittelprobe als Erzeugnis unterliegt, das auf der Verpackung die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ trägt, entsprochen hat, als die Angabe „schonend fettfrei geröstet“ suggeriert, dass die vorliegenden Kürbiskernen besondere positive Nährwerteigenschaften besitzen,

zwar aufgrund des Nährstoffes Fett den sie – im Vergleich zu “schonend mit Zusatz von Fett gerösteten Kürbiskernen“ – in verminderter Menge enthalten, obwohl gemäß Artikel 8, Absatz eins, HCVO nährwertbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind

den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen , als die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ bzw. eine Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat - wie z.B. „schonend ohne Zusatz von Fett geröstet“ – im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt ist. Die nährwertbezogene Angabe „schonend fettfrei geröstet“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist somit unzulässig. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung § 21 des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Art 2 Abs 2 Nr 4b) ii)

Art 8Abs1 der Verordnung (EG) nr 1924/2006 (HCVO)

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung Paragraph 21, des Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, Nr 4b) ii)

Artikel 8

, Abs1 der Verordnung (EG) nr 1924 aus 2006, (HCVO) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 90 Abs.3 erster Strafsatz LMSVG.gemäß Paragraph 90, Absatz 3, erster Strafsatz LMSVG. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gemäß § 64 Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: 169,85 € für die Begutachtung durch die AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Diese Barauslagen sind auf das in der beiliegenden Kostenmitteilung angeführte Konto zu überweisen. Den Zahlschein über die Geldstrafe erhalten Sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugesendet. Die K. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n Herr Peter E. verhängte Geldstrafe von € 250,00

die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 169,85 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs7 VStG zur geteilten Hand.“Die K. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n Herr Peter E. verhängte Geldstrafe von € 250,00

die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 169,85 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Abs7 VStG zur geteilten Hand.“

  1. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, führte der Bf Folgendes aus: „Gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./
  2. Bezirk, Geschäftszahl MBA 06 – S 8067/14, vom 27.03.2014, wegen Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Z 2 iVm § 21 Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm Art. 2 Abs. 2 Nr. 4b) ii)

Art. 8Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Wien.„Gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7. Bezirk, Geschäftszahl MBA 06 – S 8067/14, vom 27.03.2014, wegen Verstoß gegen Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2, Nr. 4b) ii)

Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1924 aus 2006, (HCVO), erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Wien. Begründung In seinem Straferkenntnis vom 27.03.2014 stellte das Magistratische Bezirksamt für dem 6./7. Bezirk fest, dass meine Produkte durch Verwenden der Bezeichnung „schonend trocken

fettfrei geröstet“, die sich auf dem Etikett befindet, nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) iVm dem Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz entsprechen. Das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk geht in seinem Straferkenntnis davon aus, dass es sich bei der Angabe „schonend trocken

fettfrei geröstet“ um eine nährwertbezogene Angabe handelt, die mangels Aufzählung im Anhang der Verordnung HCVO nicht gemacht werden darf.In seinem Straferkenntnis vom 27.03.2014 stellte das Magistratische Bezirksamt für dem 6./7. Bezirk fest, dass meine Produkte durch Verwenden der Bezeichnung „schonend trocken

fettfrei geröstet“, die sich auf dem Etikett befindet, nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, (HCVO) in Verbindung mit dem Lebensmittelsicherheits-

Verbraucherschutzgesetz entsprechen. Das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk geht in seinem Straferkenntnis davon aus, dass es sich bei der Angabe „schonend trocken

fettfrei geröstet“ um eine nährwertbezogene Angabe handelt, die mangels Aufzählung im Anhang der Verordnung HCVO nicht gemacht werden darf. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Angabe „schonend trocken

fettfrei geröstet“ keinesfalls um eine nährwertbezogene Angabe handelt, sondern um eine Information des Kunden über die schonende Zubereitung des Produktes. Der Kunde wird damit darüber informiert, dass die Kürbiskerne schonend, soll heißen mit nicht allzu hoher Temperatur

ohne weitere Zugabe von Fett geröstet werden. Der Zusatz „schonend trocken

fettfrei geröstet“ soll keinesfalls suggerieren, dass das Produkt, die gerösteten Kürbiskerne, deshalb gesünder oder gar fettfrei ist. Wie allgemein bekannt ist, enthalten Kürbiskerne schon von Natur aus eine nicht geringe Anzahl gesättigter

ungesättigter Fettsäuren. Das Produkt an sich kann somit keinesfalls als fettfrei oder als ohne Fett bezeichnet werden

wird von mir auch durch die Verwendung der Bezeichnung „schonend trocken

fettfrei geröstet“ nicht so bezeichnet. Die Bestimmung im Anhang der Verordnung HCVO „FETTFREI/OHNE FETT – Die Angabe ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten“, auf die sich das Straferkenntnis stützt, findet auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung, da die Bestimmung davon ausgeht, dass in einem Lebensmittel die oa Menge an Fett enthalten ist. Die Information „schonend trocken

fettfrei geröstet“, welche sich auf meinen Produkten findet, ist hingegen, wie oben bereits ausgeführt, keine, wie vom Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk fälschlicherweise angenommen, nähwertbezogene Angabe. Es handelt sich dabei lediglich um eine Information des Kunden über die Zubereitung des Produktes, die per se nicht dazu geeignet ist, eine Irreführung des Kunden über den Fettgehalt des zugrundeliegenden Produktes herbeizuführen. Vielmehr handelt es sich, wie eine Internet-Recherche ergeben hat, bei der Bezeichnung „schonend trocken

fettfrei geröstet“ um eine im Bereich der Verarbeitung von Nüssen

Kernen gängige Bezeichnung über die Zubereitung bzw Verarbeitung von Nüssen

Kernen, von der aber keinesfalls auf den Nährwert eines Produktes per se geschlossen werden kann

gewöhnlicherweise auch vom Endverbraucher nicht geschlossen wird. Das gegenständliche Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7. Bezirk stützt sich somit auf eine Rechtsnorm, die auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht passend ist

über den Sinngehalt der Verordnung HCVO hinaus interpretiert wurde, da die Verordnung HCVO ausschließlich nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmittel regelt. Ich erhebe daher gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./

  1. Bezirk Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit. Aus diesem Grund richte ich an das Magistratische Bezirksamt für den 6./
  2. Bezirk folgende Anträge:
  3. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben

das Verfahren einzustellen oder

  1. für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen: Entgegen der Ansicht des Gutachters des Instituts für Lebensmittelsicherheit am 31.01.2014, Auftragsnummer: 13..., suggeriert die Angabe „schonend fettfrei geröstet“ nach Ansicht des Gerichtes nicht, dass die vorliegenden Kürbiskerne besondere positive Nährwerteigenschaften besitzen, sondern vielmehr, dass sie ohne Zugabe von Fett geröstet wurden. Sohin bezieht sich diese Angabe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

Sprachverständnis lediglich auf die Zubereitung der Kürbiskerne. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien hat der Bf daher die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben

die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen war.

  1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.018.25783.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.