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{'item': 'VGW-151/059/24138/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/24138/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn R. T., Wien, W.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung, vom 29.01.2014, Zahl MA35-9/2844071-09, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005), § 8 Z 7 lit. b NAG - Durchführungsverordnung (BGBl. II 451/2005), § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn R. T., Wien, W.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung, vom 29.01.2014, Zahl MA35-9/2844071-09, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,), Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG - Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 451 aus 2005,), Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügte und zuletzt über eine solche mit Gültigkeit von 11.3.2013 bis 1.9.

  1. Am 5.7.2013 habe er den Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung gestellt. Im Zuge der Antragstellung sei er über nachzureichende Unterlagen - u.a. einen Studienerfolgsnachweis, eine Studienbestätigung des Sommersemesters 2013, eine Wohnrechtsvereinbarung, ein aktuelles EU-Passbild, einen Nachweis über eine gültige Krankenversicherung und eine schriftliche Stellungnahme, ob Kredite bestehen - informiert worden. Da diese Unterlagen nicht nachgereicht worden seien, wäre am 7.8.2013 eine Unterlagenanforderung über den Postweg ergangen. Am 5.9.2013 habe der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung des Sommersemesters 2013 sowie eine Bestätigung des Studienerfolgs - welcher zu entnehmen gewesen sei, dass er lediglich am 14.6.2013 eine Prüfung mit 2 positiven Semesterstunden bzw. ECTS absolviert habe -, sowie eine schriftliche Stellungnahme, dass keine Kredite vorhanden wären, nachgereicht. Da er weiterhin über keine gültige Krankenversicherung verfügt habe, kein Nachweis über die Höhe der Miete sowie kein EU-Passfoto vorgelegt worden wären, sei nochmals am 17.9.2013 eine Unterlagenanforderung per RSa-Brief ergangen. Den am 3.10.2013 übermittelten Unterlagen habe schließlich eine gültige Krankenversicherung sowie ein Nachweis über die Höhe der Miete entnommen werden können. Aufgrund des schleppenden Verfahrens sei danach ein aktueller Vermögensnachweis sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2013 und ein weiterer Studienerfolgsnachweis angefordert worden. Am 17.12.2013 seien diese Studienbestätigung sowie ein Studienblatt übermittelt worden. Mittels Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Antragsteller mit 10.1.2014 über die gesetzlichen Bestimmungen informiert worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Beibringung von Unterlagen eingeräumt worden. Der nachgereichten Stellungnahme vom 23.1.2014 habe entnommen werden können, dass der Antragsteller der Meinung gewesen sei, für die Ablegung von 16 ECTS noch bis zum 11.3.2014 Zeit zu haben. Laut Aktenlage sei er seit 21.11.2011 zum Bachelorstudium "Architektur" inskribiert und habe lediglich einen Orientierungskurs am 22.12.2001 mit 1 positiven Semesterstunde (bzw. 1 ECTS) und eine Lehrveranstaltung "Gegenwartarchitektur" am 14.6.2013 mit 2 positiven Semesterstunden (bzw. 2 ECTS) absolviert. Eine weitere Fristerstreckung habe nicht gewährt werden können, da es ihm seit der Antragstellung zum 5.7.2013 nicht möglich gewesen sei, einen Studienerfolg zu erbringen. Ein weiterer Studienerfolgsnachweis sei bis dato nicht eingelangt. Fest stehe, dass der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe, während des Wintersemesters 2013 Prüfungen abzulegen. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis habe nicht nachgewiesen werden können. Den bis dato vorgelegten Unterlagen habe nicht entnommen werden können, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde. Des Weiteren sei bis dato kein Vermögensnachweis vorgelegt worden. Es liege zwar ein gewisses Maß an Integration vor, doch bestünden laut Aktenlage keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, womit die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten überwiegen würden. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen und im Hinblick des Überwiegens der öffentlichen Interessen habe der Antrag abgewiesen werden müssen. II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vom 27.2.2014.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vom 27.2.
  2. In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2009 zwecks Studiums nach Österreich gekommen sei und zuerst die erforderlichen Deutschkurse positiv absolviert habe. Seit 21.11.2011 betreibe er das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität Wien. Bei der zuletzt ausgesprochenen Erteilung des Aufenthaltstitels habe er die mündliche Auflage erhalten, den Studienerfolgsnachweis im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterstunden bis März 2014 zu erbringen. Der letzte Aufenthaltstitel sei lediglich für 6 Monate gewährt worden. Verzögerungen bei der Beibringung von Unterlagen seien dem Verlust von Personaldokumenten geschuldet gewesen. Durch die Abweisung seines Antrages werde ihm das Verfolgen seines Studiums unmöglich gemacht. Er begründe seine Beschwerde mit Unkenntnis der genauen Gesetzeslage, dem Umstand, dass es ihm aufgrund einer Depression und darauf zurück zu führender Konzentrationsschwierigkeiten und einer reduzierten Merkfähigkeit nicht möglich gewesen sei, das Studium ernsthaft zu betreiben und es ihm erst im Wintersemester 2013 mit großer Mühe möglich gewesen sei, die notwendigen Semesterstunden zu erreichen. Mittlerweile verfüge er auch über ausreichende finanzielle Mittel. III. Am 17.7.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien. Die Ladung für den Beschwerdeführer wurde diesem im Wege der postamtlichen Hinterlegung beim Zustellpostamt ... Wien nach einem Zustellversuch am 17.6.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schriftstück nicht behoben. Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 16.6.2014 auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.römisch drei. Am 17.7.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der keine der ordnungsgemäß geladenen Parteien erschien. Die Ladung für den Beschwerdeführer wurde diesem im Wege der postamtlichen Hinterlegung beim Zustellpostamt ... Wien nach einem Zustellversuch am 17.6.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schriftstück nicht behoben. Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 16.6.2014 auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft gemacht hatte, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG abgesehen. Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG abgesehen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  3. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
  4. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels§
  5. ...Paragraph 25, ...

(3)Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. … Studierende§ 64.Paragraph 64, ...
(3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lauten: § 75.Paragraph 75, ...
(6)Absatz 6,Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. IV.
  1. Sachverhalt:römisch vier.
  2. Sachverhalt: Aufgrund der Beweisaufnahmen in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie den Akt des Verwaltungsgerichts Wien wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und wurde am ...1986 geboren. Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2009 im Bundesgebiet auf. Er verfügte über Aufenthaltstitel „Studierender“ für 23.2.2009 bis 23.2.2010, 11.2.2010 bis 21.1.2011 und 11.7.2011 bis 11.7.2012, und zuletzt mit nur noch sechsmonatiger Geltungsdauer von 11.3.2013 bis 1.9.2013 (hierzu war mit Bescheid vom 29.3.2013 festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.7.2012 bis zum 10.3.2013 aufgrund des am 10.7.2012 eingebrachten Verlängerungsantrages rechtmäßig war). Am 5.7.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag ein. Der Beschwerdeführer war ab dem Sommersemester 2009 bzw. dem Wintersemester 2009/2010 aufgrund des Bescheides des Rektors der Technischen Universität Wien (TU Wien) vom 8.1.2009, Zl. ..., zum Bachelorstudium Architektur an der TU Wien unter der Voraussetzung des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache zum ordentlichen Studium zugelassen. Im Sommersemester 2009 hat er sich bei der Österreichischen Orientgesellschaft Hammer-Purgstall für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten eingeschrieben. Laut Studienblatt der TU Wien vom 2.11.2009 war er mit 14.4.2009 zum Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch gemeldet. Im Sommersemester 2010 hat er sich für einen Deutschkurs am Innovationszentrum der Universität Wien gemeldet. Laut Zeugnis der Universität Wien vom 29.1.2010 hat er das Lehrziel der Kursstufe A2/1 (A2 Phase 1) erreicht. Eine weitere Kursanmeldung (Deutsch B1/2 - B2/2) erfolgte für das Wintersemester 2010-
  3. Laut vorgelegter Studienblätter war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010 und im Sommersemester 2011 für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang Ergänzungsprüfung Deutsch als außerordentlicher Studierender fortgemeldet. Im Sommersemester 2011 hat er sich neuerlich bei der Österreichischen Orientgesellschaft Hammer-Purgstall für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten eingeschrieben. Der Besuch des Deutschkurses am Innovationszentrum der Universität Wien im Wintersemester 2010 wurde bescheinigt.Der Beschwerdeführer war ab dem Sommersemester 2009 bzw. dem Wintersemester 2009 aus 2010, aufgrund des Bescheides des Rektors der Technischen Universität Wien (TU Wien) vom 8.1.2009, Zl. ..., zum Bachelorstudium Architektur an der TU Wien unter der Voraussetzung des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache zum ordentlichen Studium zugelassen. Im Sommersemester 2009 hat er sich bei der Österreichischen Orientgesellschaft Hammer-Purgstall für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten eingeschrieben. Laut Studienblatt der TU Wien vom 2.11.2009 war er mit 14.4.2009 zum Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch gemeldet. Im Sommersemester 2010 hat er sich für einen Deutschkurs am Innovationszentrum der Universität Wien gemeldet. Laut Zeugnis der Universität Wien vom 29.1.2010 hat er das Lehrziel der Kursstufe A2/1 (A2 Phase 1) erreicht. Eine weitere Kursanmeldung (Deutsch B1/2 - B2/2) erfolgte für das Wintersemester 2010-
  4. Laut vorgelegter Studienblätter war der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010 und im Sommersemester 2011 für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang Ergänzungsprüfung Deutsch als außerordentlicher Studierender fortgemeldet. Im Sommersemester 2011 hat er sich neuerlich bei der Österreichischen Orientgesellschaft Hammer-Purgstall für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten eingeschrieben. Der Besuch des Deutschkurses am Innovationszentrum der Universität Wien im Wintersemester 2010 wurde bescheinigt. Anlässlich einer am 10.6.2011 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er bislang noch keine Prüfungen abgelegt habe, jedoch im Jänner 2011 ein Sprachdiplom B2 erwerben werde. Anlässlich des am 10.7.2012 bei der Behörde eingebrachten Verlängerungsantrages wurde mit dem Beschwerdeführer eine (undatierte) Niederschrift aufgenommen und dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass, wenn weiterhin kein Studienerfolg nachgewiesen werde, kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Laut vorgelegtem Studienblatt der TU Wien hat der Beschwerdeführer den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang Ergänzungsprüfung Deutsch in 5 Semestern (20.3.2009 bis 21.11.2011) abgeschlossen und war für das Wintersemester 2011 bzw. das Sommersemester 2012 als ordentlicher Studierender für das Bachelorstudium Architektur fortgemeldet. Laut vorgelegter Bestätigung des Studienerfolges hat der Beschwerdeführer am 22.12.2011 die Lehrveranstaltung "Orientierungskurs" im Ausmaß von 1 ECTS-Credit bzw. 1 Semesterstunde mit Erfolg bestanden. Laut Studienblättern der TU Wien war er für das Wintersemester 2012 bzw. das Sommersemester 2013 als ordentlicher Studierender fortgemeldet. Laut vorgelegter Bestätigung des Studienerfolges hat der Beschwerdeführer am 14.6.2013 die Lehrveranstaltung "Gegenwartsarchitektur 1" im Ausmaß von 2 ECTS-Credits bzw. 2 Semesterstunden bestanden. Laut vorgelegter Studienbestätigung der TU Wien war er im Wintersemester 2013 als ordentlicher Studierender fortgemeldet. Mi Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.1.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er laut Aktenlage über keinen ausreichenden Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 3 NAG verfüge, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde und dass nach getroffener Interessensabwägung die Abweisung des Verlängerungsantrages geplant sei.Mi Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.1.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er laut Aktenlage über keinen ausreichenden Studienerfolg gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG verfüge, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen werde und dass nach getroffener Interessensabwägung die Abweisung des Verlängerungsantrages geplant sei. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.1.2014 aus, dass er für einen Studienerfolg von mindestens 16 ECTS "noch nicht bereit" sei. Zwei Prüfungsergebnisse seien noch nicht beurteilt worden und würden noch nicht in seinem Sammelzeugnis aufscheinen. Er sei der Meinung, dass er noch bis zum 11.3.2014 für die "Ablegung" der 16 ECTS-Punkte Zeit habe. Ein weiterer Studiennachweis wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht gelegt. Am 29.1.2014, zugestellt am 3.2.2014, wurde der Verlängerungsantrag vom 5.7.2013 mit Bescheid abgewiesen. Dem zuletzt gemeinsam mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht übermittelten Studienerfolgsbestätigung der TU Wien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31.1.2014 die Lehrveranstaltung "Grundkurs Architektur und Darstellung - Gestaltungslehre" im Ausmaß von 5 Semesterstunden und 7 ECTS sowie am 6.2.2014 die Lehrveranstaltung "Zeichnen und visuelle Sprachen (Teil 1) im Ausmaß von 3 Semesterstunden und 4 ECTS positiv absolviert hat. Weitere Studienerfolgsnachweise wurden nicht vorgelegt. Es wird daher auf dem Boden der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit 6.2.2014 keine weitere Prüfung mit positivem Erfolg an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bundesgebiet abgelegt hat. Damit hat der Beschwerdeführer während des gesamten bisherigen Studiums überhaupt nur Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 14 ECTS absolviert. IV.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
  6. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer stellte am 5.7.2013 fristgerecht einen Verlängerungsantrag für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“. Da der Beschwerdeführer seit Antritt des Studiums im Wintersemester 2009 einen Prüfungserfolg lediglich durch Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch sowie im Bachelorstudium Architektur lediglich im Ausmaß von insgesamt 10 Semesterstunden und 14 ECTS bescheinigt hat, ist eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  7. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  8. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).Da der Beschwerdeführer seit Antritt des Studiums im Wintersemester 2009 einen Prüfungserfolg lediglich durch Abschluss des Vorstudienlehrgangs Deutsch sowie im Bachelorstudium Architektur lediglich im Ausmaß von insgesamt 10 Semesterstunden und 14 ECTS bescheinigt hat, ist eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  9. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  10. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind (vgl. § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG), sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer - soweit behauptet - nicht hinreichend bescheinigt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  11. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0643, sowie vom
  12. März 2010, Zl. 2009/21/0188).Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind vergleiche Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG), sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer - soweit behauptet - nicht hinreichend bescheinigt vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  13. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0643, sowie vom
  14. März 2010, Zl. 2009/21/0188). Da im Beschwerdefall besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  15. Teiles des NAG fehlten, war der Antrag des Beschwerdeführers – wie im angefochtene Bescheid erfolgt - von der Behörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  16. August 2013, Zahl 2013/22/0176, sowie vom
  17. April 2013, 2010/22/0204, mwN). Eine Situation, in der zur Erzielung eines EMRK konformen Ergebnisses dennoch eine Abwägung nach Art. 8 EMRK ausnahmsweise vorzunehmen wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Vom Beschwerdeführer sind im Übrigen in seiner Beschwerde keine Argumente im Hinblick auf Art. 8 EMRK konkret ins Treffen geführt worden und sind solche Gesichtspunkte im Beschwerdefall auch nicht unmittelbar ersichtlich.Da im Beschwerdefall besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  18. Teiles des NAG fehlten, war der Antrag des Beschwerdeführers – wie im angefochtene Bescheid erfolgt - von der Behörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  19. August 2013, Zahl 2013/22/0176, sowie vom
  20. April 2013, 2010/22/0204, mwN). Eine Situation, in der zur Erzielung eines EMRK konformen Ergebnisses dennoch eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK ausnahmsweise vorzunehmen wäre, liegt gegenständlich nicht vor. Vom Beschwerdeführer sind im Übrigen in seiner Beschwerde keine Argumente im Hinblick auf Artikel 8, EMRK konkret ins Treffen geführt worden und sind solche Gesichtspunkte im Beschwerdefall auch nicht unmittelbar ersichtlich. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage in der höchstgerichtlichen Judikatur einheitlich und detailliert behandelt und beantwortet worden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studiennachweis nicht erbracht hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage in der höchstgerichtlichen Judikatur einheitlich und detailliert behandelt und beantwortet worden. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Studiennachweis nicht erbracht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.24138.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.