GVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG und in Verbindung mit Ziffer 4 leg cit wird eine Ermahnung ausgesprochen und der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis aufgehoben.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG und in Verbindung mit Ziffer 4 leg cit wird eine Ermahnung ausgesprochen und der Straf- und Kostenausspruch im Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben es als Gewerbeinhaber des Gewerbes “Reisebüros“ mit Standort in Wien, T.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die zumindest am 05.02.2014 ab 08:00 beschäftigte, nach dem ASVG teilversicherungspflichtige Person - R. M., geb.: ...1949, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden
G 1991Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 77,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 847,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel, wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren, wurde vorgebracht, dass Herr R. M. – der Vater des Beschwerdeführers – eingesprungen sei, da der Beschwerdeführer Zahnschmerzen gehabt hätte und den Reisebus mit den Kindern nicht unter Schmerzen habe fahren wollen. Der Beschwerdeführer habe die Steuerberaterin gebeten den Vater anzumelden, diese sei jedoch erst ab ca. 08:00 Uhr erreichbar und sei die Anmeldung erst nach der Arbeitsaufnahme gegen Mittag erfolgt. Der Vater sei eingesprungen, weil der Beschwerdeführer nicht so schnell einen anderen Chauffeur habe finden können. Unbestritten blieb, dass Herr R. M. am 5.2.2014 gegen 11:19 Uhr in A., Parkplatz Kinderschilift St. ..., im Auftrag des Beschwerdeführers als Autobuschauffeur tätig war. Die Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter erfolgte am 5.2.2014 nach dem Zeitpunkt der Kontrolle und ist Herr M. seither laufend als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Sowohl Herr M. als auch der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass Herr M. aufgrund plötzlich eingetretener Zahnschmerzen des Beschwerdeführers eingesprungen sei. Herr M. habe seinem Sohn - dem Beschwerdeführer – ausgeholfen, da dieser kurzfristig keinen anderen Autobuschauffeur habe finden können und er den Kindern den Ausflug habe ermöglichen wollen. Eine Bestätigung eines Zahnarztes, wonach der Beschwerdeführer am 05.02.2014 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr zahnärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, wurde vorgelegt. Die Finanzpolizei Team … gab zum Vorbringen des Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: „Die Argumentation des Beschuldigten ist zum Teil verständlich, rechtfertigt jedoch nicht, jemanden einen Autobus lenken zu lassen, der nicht zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet ist. Hierfür hätte der Beschuldigte die Verantwortung übernehmen und für eine rechtzeitige entsprechende Anmeldung sorgen müssen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat und somit auch entsprechend zur Verantwortung zu ziehen ist. Seine bisherige Unbescholtenheit spricht allerdings für den Beschuldigten und kann aus ha. Sicht die Strafhöhe auf die Hälfte reduziert werden. Sollte die erkennende Behörde zu anderer Ansicht kommen, kann auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Satz 2 VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im vorliegenden Fall sind die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers insofern gering, als es sich bei der zur Sozialversicherung angemeldeten Person um den Vater des Beschwerdeführers handelt, der für den unter Zahnschmerzen leidenden Beschwerdeführer als Buschauffeur eingesprungen ist. Überdies wurde Herr M. – wenn auch erst nach dem Vorfall – vom Beschwerdeführer in seinem Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldet. Da der Beschwerdeführer nach wie vor ein Gewerbe ausübt, schien es geboten, eine Ermahnung auszusprechen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.005.26949.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.