RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/038/27013/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Z. vom 16.05.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, vom 08.05.2014, Zahl: SH/2014/354530-001, betreffend Abweisung des Antrages vom 20.02.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 20.02.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung“Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung“ Begründend führt die Magistratsabteilung 40 in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.10.2012 bis 03.05.2013 bei der Firma S. gearbeitet habe. Mindestsicherung sei für den Zeitraum vom 04.07.2013 bis 31.03.2014 gewährt worden. Aufgrund der aktuellen Erhebungen sei die Erwerbstätigeneigenschaft somit abgelaufen. Er sei EWR-Bürger und verfüge seit 05.09.2012 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.Begründend führt die Magistratsabteilung 40 in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.10.2012 bis 03.05.2013 bei der Firma S. gearbeitet habe. Mindestsicherung sei für den Zeitraum vom 04.07.2013 bis 31.03.2014 gewährt worden. Aufgrund der aktuellen Erhebungen sei die Erwerbstätigeneigenschaft somit abgelaufen. Er sei EWR-Bürger und verfüge seit 05.09.2012 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Eine Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes sei vorgelegt worden. Er sei weder erwerbstätig noch seien Nachweise darüber erbracht worden, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibe oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Nachweis seines Daueraufenthaltes eine Kopie seiner Anmeldebescheinigung beilege. Er sei laufend beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Sein nächster Vorsprachetermin sei im August. Zwischenzeitlich habe er zwei Kurse nach Vorgaben des AMS besucht. Bestätigungen lege er in Kopie bei. Gleichzeitig habe er im November einen Kurs für Taxilenker besucht. Im Juni werde er eine entsprechende Vorprüfung in der Fahrschule absolvieren und zwei Wochen danach die staatliche Prüfung. Er mache somit alles, was in seiner Macht stehen würde, um wieder erwerbstätig zu werden und werde auch vom AMS als arbeitssuchend geführt. Er meine daher, alle Voraussetzungen für eine Gleichstellung zu erfüllen und ersuche um eine positive Entscheidung seines Antrages auf Mindestsicherung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, idgF):Zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG, LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, idgF): „§ 5
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3)Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.“ Zum Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF):Zum Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF): „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“ Es wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, am 20.2.2014 einen Folgantrag auf Gewährung der Mindestsicherung einbrachte. Bereits aufgrund seines Antrages vom 4.7.2013 wurde ihm mit Bescheid vom 12.8.2013 Zeitraum 4.7.2013 bis 30.9.2013 und mit einem weiteren Bescheid vom 26.8.2013 für den Zeitraum 1.10.2013 bis 31.3.2014 eine Leistung nach dem WMG zuerkannt. Er war von 20.10.2012 bis 3.5.2013 als Arbeiter bei der Firma S. beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog vom AMS in der Zeit vom 17.6.2013 bis 28.2.2014 eine Kursbeihilfe von täglich Euro 1,
- Der Beschwerdeführer ist seit 12.5.2013 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß nach § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG („Arbeitnehmer“). Der Beschwerdeführer verfügt seit 5.9.2012 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.Er war von 20.10.2012 bis 3.5.2013 als Arbeiter bei der Firma S. beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog vom AMS in der Zeit vom 17.6.2013 bis 28.2.2014 eine Kursbeihilfe von täglich Euro 1,
- Der Beschwerdeführer ist seit 12.5.2013 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG („Arbeitnehmer“). Der Beschwerdeführer verfügt seit 5.9.2012 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu.Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (Paragraph 53, NAG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Z. 1) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Z. 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt voraus, dass der EWR Bürger in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Ziffer eins,) dazu führt, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, während die Ziffer 2 und 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) nur für Arbeitnehmer (Unselbständige) gelten. Aus § 51 Abs. 2 Z.
- NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, wenn er sich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist zu folgern, dass bei Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, wenn er sich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und laut ZMR seit 5.9.2012 im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WMG vorliegen. Da dem Beschwerdeführer unbestritten nicht der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und auch nicht vom Vorliegen eines „Daueraufenthalt–EG“ ausgegangen werden konnte, war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG zu prüfen.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und laut ZMR seit 5.9.2012 im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen. Eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, WMG vorliegen. Da dem Beschwerdeführer unbestritten nicht der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und auch nicht vom Vorliegen eines „Daueraufenthalt–EG“ ausgegangen werden konnte, war das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, WMG zu prüfen. Da der Beschwerdeführer derzeit unbestritten nicht als Arbeitnehmer tätig ist, kommt eine Gleichstellung daher nur dann in Betracht, wenn seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist. Da der Beschwerdeführer derzeit unbestritten nicht als Arbeitnehmer tätig ist, kommt eine Gleichstellung daher nur dann in Betracht, wenn seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Der Beschwerdeführer war nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug weniger als ein Jahr unselbständig erwerbstätig (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 3 NAG), womit für ihn die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten blieb. Dem wurde mit den angeführten Bescheiden der Behörde bereits Rechnung getragen, indem ihm Leistungen im Ausmaß von neun Monaten gewährt wurden. Der Beschwerdeführer war nach dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug weniger als ein Jahr unselbständig erwerbstätig vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG), womit für ihn die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten blieb. Dem wurde mit den angeführten Bescheiden der Behörde bereits Rechnung getragen, indem ihm Leistungen im Ausmaß von neun Monaten gewährt wurden. Die Abweisung des Folge-Antrages durch die Behörde erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.038.27013.2014