RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/26306/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Manuela N. vom 24.04.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2014/238895-001, vom 26.03.2014, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung nach dem WMG iZm der WMG-VO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2014 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2014/238895-001, vom 26.2.2014 wurde der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei von 7.3.2014 bis 30.9.2014 in jeweils bestimmter Höhe Mindestsicherung zuerkannt. Der Magistrat der Stadt Wien ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des WMG bilden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.römisch eins.
- Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den
- und
- Bezirk, Zl. SH/2014/238895-001, vom 26.2.2014 wurde der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei von 7.3.2014 bis 30.9.2014 in jeweils bestimmter Höhe Mindestsicherung zuerkannt. Der Magistrat der Stadt Wien ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des WMG bilden., ,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Der RSb-Rückschein AS 33 betrifft die Aufforderung gem. § 32 Abs. 3 WMG, die laut RS am 12.3.2014 persönlich übernommen wurde. Der abweisende Bescheid wurde laut Stempel am 27.3.2014 expediert. Gem. § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; dies ist der 1.4.
- Die Beschwerde wurde laut Poststempel am 28.4.2014 eingebracht (zur Frage der Rechtzeitigkeit bei Zustellungen ohne Zustellnachweis vgl. VwGH 20.9.2012, Zl. 2011/10/0146).Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht: Der RSb-Rückschein AS 33 betrifft die Aufforderung gem. Paragraph 32, Absatz 3, WMG, die laut RS am 12.3.2014 persönlich übernommen wurde. Der abweisende Bescheid wurde laut Stempel am 27.3.2014 expediert. Gem. Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; dies ist der 1.4.
- Die Beschwerde wurde laut Poststempel am 28.4.2014 eingebracht (zur Frage der Rechtzeitigkeit bei Zustellungen ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 20.9.2012, Zl. 2011/10/0146). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie nicht die Lebensgefährtin der mitbeteiligten Partei sei. Sie sei eine Schulkollegin und dürfe bei seiner Mutter wohnen. Sie ersuche um Neuberechnung des Richtsatzes für eine Einzelperson.
- Der Gang des Verwaltungsverfahrens stellt sich dar wie folgt:Die Beschwerdeführerin beantragte am 7.3.2014 mit Antragsformular Mindestsicherung. Der Antrag war von zwei weiteren Personen unterschrieben; sie gab an, Mitbewohnerin zu sein. Dem Antrag waren ein Leistungsanspruch des AMS Wien von Frau Sandra S. vom 17.1.2014 (Notstandshilfe in Höhe von € 25,33 täglich), eine Haftbestätigung von Herrn D. F. hinsichtlich einer Anhaltung ab 29.8.2013 sowie ein Lehrvertrag von Herrn S. Jozef mit Adresse E.-gasse, Sch. beigeschlossen.,
- Der Gang des Verwaltungsverfahrens stellt sich dar wie folgt:, , Die Beschwerdeführerin beantragte am 7.3.2014 mit Antragsformular Mindestsicherung. Der Antrag war von zwei weiteren Personen unterschrieben; sie gab an, Mitbewohnerin zu sein. Dem Antrag waren ein Leistungsanspruch des AMS Wien von Frau Sandra S. vom 17.1.2014 (Notstandshilfe in Höhe von € 25,33 täglich), eine Haftbestätigung von Herrn D. F. hinsichtlich einer Anhaltung ab 29.8.2013 sowie ein Lehrvertrag von Herrn S. Jozef mit Adresse E.-gasse, Sch. beigeschlossen. Zunächst erging ein Verbesserungsauftrag gem. § 32 Abs. 3 WMG vom 7.3.2014.Zunächst erging ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 7.3.
- Vorgelegt wurden daraufhin eine Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld durch die Beschwerdeführerin, von Frau Sandra S., die Gehaltsabrechnung von Herrn Jozef S. und der Mietvertrag der Wohnung, M.-platz samt Mietzinsaufschlüsselung. In der Folge erging der angefochtene Bescheid.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 7.7.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei, eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien sowie die Zeugin S. ladungsgemäß erschienen sind.,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 7.7.2014 eine , öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei, eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien sowie die Zeugin S. ladungsgemäß erschienen sind. 4.
- Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:, 4.
- Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an: „Ich kenne Herrn S. seit ungefähr Februar oder März 2013 aus der Berufsschule. Ich hatte einen großen Streit mit meinen Eltern und habe ich ihn dann angerufen, ob er nicht wüsste, was ich nun machen solle. Meine Eltern haben mich aus der Wohnung geworfen. Herr S. hat mit seinem Vater telefoniert und war dieser damit einverstanden, dass ich nach Sch. zu ihm in die Wohnung ziehe. Nach einiger Zeit gab es aber Probleme zwischen Herrn S. und seinem Vater und hat der Vater ihn aus der Wohnung geworfen. Das hat bedeutet, dass auch ich die Wohnung verloren habe und von dort ausziehen musste. In der Folge sind wir dann zur Mutter von Herrn S. gezogen, da diese damit einverstanden war. Wir sind Ende Juni, Anfang Juli 2013 nach Sch. gezogen, ungefähr Anfang September 2013 sind wir dann nach Wien zu seiner Mutter gezogen. Wir sind gleichzeitig dort ein- und ausgezogen. Die Wohnverhältnisse sehen so aus: Die Wohnung hat ungefähr 45 m². Es gibt einen Gang, ausgehend davon Bad und WC und dann Wohn- und Schlafzimmer. Herr S. schläft auf einer Couch im Wohnzimmer und ich schlafe mit seiner Mutter im Schlafzimmer. Herr D. ist momentan im Gefängnis und wird es noch dauern, bis er wieder da ist. Herr D. war bereits im Gefängnis, als ich zu Herrn S. gezogen bin. Herr S. und ich gehen gemeinsam einkaufen, und ich gebe immer ungefähr € 50,00 dazu, dass wir alles haben. Die Wäsche wird von seiner Mutter gewaschen. Das Kochen erledigt auch seine Mutter. Ich gehe so gut wie nie aus der Wohnung, das heißt Herr S. und ich gehen nicht gemeinsam weg. Ich habe seit dem Streit mit meinen Eltern keinen Kontakt mehr mit meinen früheren Freundeskreis. Auch zu meiner Familie habe ich keinen Kontakt mehr. Die Mutter von Herrn S. hilft mir sehr, und hat sich auch darum gekümmert, dass ich einen Vorbereitungskurs für meine Lehrabschlussprüfung erhalte. Meine Lehre habe ich ebenfalls wegen meiner Eltern abgebrochen. Der Streit mit meinen Eltern war ungefähr Anfang bis Mitte Mai, im Juni habe ich meine Lehre gekündigt. Ich habe mich immer schon gut mit Herrn S. verstanden, daher war er auch der Erste, der mir eingefallen ist. Er schaut darauf, dass ich keine Fehler mache und mein Leben in den Griff bekomme. Wir sind aber nicht zusammen, dass waren wir auch nie. Er ist ein sehr guter Freund, und das soll er auch bleiben. Derzeit besuche ich einen Kurs für die Lehrabschlussprüfung. Ich komme meistens erst um 18:00 Uhr nach Hause. Danach gibt es Essen, ich dusche und gehe bald ins Bett. Herr S. hilft mir, wenn ich Probleme mit dem Lernen habe. Am Wochenende machen wir manchmal einen „Familientag“, wo wir gemeinsam einen Ausflug machen, oder schwimmen gehen. Oft sind wir aber auch nur zu Hause und sehen gemeinsam fern.“4.
- Die weitere Partei, Herr Jozef S., gab Folgendes an:Der Streit mit meinen Eltern war ungefähr Anfang bis Mitte Mai, im Juni habe ich meine Lehre gekündigt. Ich habe mich immer schon gut mit Herrn S. verstanden, daher war er auch der Erste, der mir eingefallen ist. Er schaut darauf, dass ich keine Fehler mache und mein Leben in den Griff bekomme. Wir sind aber nicht zusammen, dass waren wir auch nie. Er ist ein sehr guter Freund, und das soll er auch bleiben. Derzeit besuche ich einen Kurs für die Lehrabschlussprüfung. Ich komme meistens erst um 18:00 Uhr nach Hause. Danach gibt es Essen, ich dusche und gehe bald ins Bett. Herr S. hilft mir, wenn ich Probleme mit dem Lernen habe. Am Wochenende machen wir manchmal einen „Familientag“, wo wir gemeinsam einen Ausflug machen, oder schwimmen gehen. Oft sind wir aber auch nur zu Hause und sehen gemeinsam fern.“, , 4.
- Die weitere Partei, Herr Jozef S., gab Folgendes an: „Die BF und ich haben einander in der Berufsschule kennengelernt, ich würde sagen ungefähr im Februar
- Wir haben uns von Anfang an gut verstanden, manchmal habe ich sie am Abend beim. Fortgehen getroffen, wenn ich mit einem Freund unterwegs war. Momentan habe ich keine Freundin. Die BF ist etwa im August oder September 2013 mit mir zusammen gezogen, als mein Vater mich hinausgeworfen hat. Wir haben bereits vorher zusammen bei meinem Vater gewohnt, weil ich die BF aufgenommen habe, als ihre Eltern sie hinausgeworfen haben. , „Die BF und ich haben einander in der Berufsschule kennengelernt, ich würde sagen ungefähr im Februar
- Wir haben uns von Anfang an gut verstanden, manchmal habe ich sie am Abend beim. Fortgehen getroffen, wenn ich mit einem Freund unterwegs war. Momentan habe ich keine Freundin. Die BF ist etwa im August oder September 2013 mit mir zusammen gezogen, als mein Vater mich hinausgeworfen hat. Wir haben bereits vorher zusammen bei meinem Vater gewohnt, weil ich die BF aufgenommen habe, als ihre Eltern sie hinausgeworfen haben. Ich würde sagen, dass die BF ungefähr im Mai 2013 bei meinem Vater eingezogen ist. Die BF hat mich kontaktiert, weil sie Stress mit ihren Eltern hatte. Ich habe vorgeschlagen, dass sie zu mir zu meinem Vater zieht, weil ich ebenfalls Probleme mit meinem Vater hatte und ich das gut nachvollziehen konnte. Die Probleme mit meinem Vater sind aber mehr geworden, und so musste ich mir ebenfalls eine andere Wohnung suchen. Die BF hat niemanden, der ihr hilft. Deswegen habe ich sie bei mir aufgenommen, bis sie sich wieder stabilisiert hat. Sie hat keinen Job und ist schon angedacht, dass sie wieder arbeitet und eine eigene Wohnung findet. Wir haben nicht wirklich ausgemacht, wie lange die BF bei mir bleiben kann. Derzeit macht sie die LAP nach, danach soll sie sich etwas zusammensparen und dann sehen wir weiter. Die BF und ich waren nie zusammen. Die Wohnung ist ca. 50 m² groß, es gibt einen Gang, separates WC und Bad und 2 Zimmer. Ich schlafe im Wohnzimmer auf der Couch und die BF mit meiner Mutter im Schlafzimmer. Meistens kaufe ich ein. Meine Mutter kocht und macht die Wäsche. Meine Mutter räumt auf und putzt. Ich gehe arbeiten und habe daher nicht soviel Zeit zum Fortgehen, ich ruhe mich lieber aus. Ganz selten gehe ich einmal weg. Die BF ist mehr der Typ zum Fortgehen. Am liebsten bin ich daheim und sehe fern. Befragt, ob wir manchmal Ausflüge machen, gebe ich an, dass wir schon manchmal schwimmen gehen, insbesondere weil momentan mein Neffe zu Besuch ist. Ich helfe der BF manchmal beim Lernen.“ 4.
- Die Zeugin gab nach Wahrheitsbelehrung Folgendes an. „Ich möchte aussagen. Die BF ist mit meinem Sohn in die Schule gegangen. Ich kenne sie seit ungefähr Oktober oder November
- Von meinem Sohn kommen viele Freunde vorbei und so ist sie auch einmal mitgekommen. Ich habe sie schon gekannt, bevor sie eingezogen ist. Sie war öfter bei mir. Sie ist etwa im Jänner 2014 bei mir eingezogen. Ich wusste, von den Problemen die die BF mit ihren Eltern hatte. Ich wusste auch, dass mein Sohn Probleme mit seinem Vater hatte. Mein Sohn ist nach der Scheidung immer zwischen mir und dem Kindesvater hin- und hergewandert. Es ist daher schwer zu sagen, wann er wieder bei mir eingezogen ist. Im September ist er dann fix bei mir eingezogen. Die BF ist später dazugekommen, ich vermute 1 – 2 Monate später. Die Wohnung ist 47 m² groß. Die BF und ich schlafen im Schlafzimmer. Mein Sohn auf der Couch im Wohnzimmer. Ich weiß nicht, wann mein Lebensgefährte wieder bei mir einziehen wird. Befragt, wer bei uns einkauft, gebe ich an, dass ich die BF unterstütze. Sie hat nur sehr wenig Geld und gebe ich daher etwas dazu. Ihre eigenen Sachen kauft sie aber selber. Ich koche, wasche und räume auf. Die BF geht am Abend nur selten weg. Wenn ich ehrlich bin, ist sie wie eine Tochter für mich geworden. Wir machen alles zusammen. Am Wochenende machen wir manchmal gemeinsam Ausflüge, wir gehen etwa gemeinsam schwimmen. Mein Sohn und die BF gehen am Abend nicht gemeinsam weg. Die beiden waren meinem Wissen nach nie ein Paar. Früher ist noch niemand von den Freunden meines Sohnes bei mir eingezogen. Ich habe keine Vereinbarung mit der BF, wann sie wieder ausziehen muss. Ich schaue darauf, dass sie eine Ausbildung erhält und das sie in Zukunft eine eigene Wohnung erhält.“ Nach Abschluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung überreichte die Beschwerdeführerin eine Niederschrift vom 3.6.2014 hinsichtlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin beim Sozialzentrum ab. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der dortigen Niederschrift, habe sie keine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft mit Herrn S.. Sie dürfe dort nur befristet wohnen.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 5.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich., 5.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:, , Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
- Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. 5.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin; sie ist ledig und bezieht nach Mitteilung des AMS vom 12.11.2013 sowie nach dem AMS Portalauszug vom 7.3.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 10,21 täglich. Nach dem Versicherungsdatenauszug vom 26.3.2014 war sie vom 1.1.2012 bis 2.7.2013 Angestelltenlehrling sowie vom 17.6.2013 bis 31.10.2013 Angestellte. Seit 1.11.2013 ist sie arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld., Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin; sie ist ledig und bezieht nach Mitteilung des AMS vom 12.11.2013 sowie nach dem AMS Portalauszug vom 7.3.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 10,21 täglich. Nach dem Versicherungsdatenauszug vom 26.3.2014 war sie vom 1.1.2012 bis 2.7.2013 Angestelltenlehrling sowie vom 17.6.2013 bis 31.10.2013 Angestellte. Seit 1.11.2013 ist sie arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Nach dem ZMR Auszug vom 28.5.2014 war sie vom 24.12.2008 bis 2.7.2013 an der Adresse L.-gasse, Wien (Unterkunftgeber David N.) sowie vom 2.7.2013 bis 2.1.2014 an der Adresse E.-gasse, Sch. hauptwohnsitzgemeldet, seit 2.1.2014 ist sie an der Adresse M.-platz, Wien, hauptwohnsitzgemeldet, von 14.11.2013 bis 2.1.2014 war sie an dieser Adresse nebenwohnsitzgemeldet. Die mitbeteiligte Partei weist nach dem ZMR-Auszug vom 30.5.2014 folgende ZMR-Meldungen auf: 3.8.2004 bis 10.6.2013 E.-gasse, Sch., 10.6.2013 bis 2.7.2013 L.-gasse, Wien (Unterkunftgeber David N.), 2.7.2013 bis 19.9.2013 E.-gasse, Sch. sowie seit 19.9.2013 M.-platz, Wien. Die mitbeteiligte Partei hat nach der Lohnabrechnung für Jänner 2014 einen Nettolohn in Höhe von € 783,35 monatlich bezogen. Festgestellt wird aufgrund der übereinstimmenden Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei in einer gemeinsamen Wohnung wohnen; sie haben nach den ZMR-Auszügen und den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits zuvor (laut ZMR seit 10.6.2013) gemeinsam gewohnt. Festgestellt wird weiters aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sowie des Mietvertrages, dass die gemeinsam bewohnte Wohnung über zwei Zimmer, ein Bad sowie eine Küche verfügt. Hauptmieterin der Wohnung ist die Mutter der mitbeteiligten Partei, die ebenfalls dort wohnt. Es wurde nach den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder ein Zeitraum für die Zurverfügungstellung der Wohnmöglichkeit noch ein Entgelt vereinbart. Festgestellt wird aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend getätigten glaubwürdigen Aussagen, dass die mitbeteiligte Partei Nahrungsmittel für die Beschwerdeführerin einkauft, dass gemeinsam gekocht und gegessen wird, sowie, dass die Freizeit gemeinsam verbracht wird („Familientage“, gemeinsames Fernsehen). Weiters hilft die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin beim Lernen bzw. hilft nach den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr „Leben in den Griff“ bekomme. 5.
- Rechtliche Beurteilung:Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Mindestsicherung ist entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin in einer aktuellen Notlage befindet. , 5.
- Rechtliche Beurteilung:, , Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Mindestsicherung ist entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin in einer aktuellen Notlage befindet. Gem. § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Volljährige Personen, die in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft; volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.Gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Volljährige Personen, die in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft; volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen (vgl. VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen vergleiche VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und der Zeugin S. in den Sachverhaltsfeststellungen leisten die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Partei einander Beistand in allen Lebenslagen, sie bewohnen eine gemeinsame (kleine) Wohnung, die Haushaltsführung wird gemeinsam erledigt, die Freizeit gemeinsam verbracht; Entgeltlichkeit für die Zurverfügungstellung der Wohnmöglichkeit, die auf eine bloße Wohngemeinschaft schließen lassen könnte, wurde nicht vereinbart. Das Zusammenleben ist nach dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch auf Dauer angelegt. Die Elemente der Wirtschafts- und Wohngemeinschaft sind daher jedenfalls erfüllt, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft das größte Gewicht beizumessen ist. Zusammenfassend ist aus den Aussagen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei beim erkennenden Gericht der Eindruck entstanden, dass es sich um Lebensgefährten handelt, die versuchen, den Sachverhalt so darzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen höheren Bezug von Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin gegeben sind. Da die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei als Lebensgefährten zu qualifizieren sind, war der Richtsatz gem. § 7 Abs. 2 Z 2 WMG anzuwenden. Die Berechnung der belangten Behörde auf dem dem angefochtenen Bescheid beigefügten Berechnungsblatt entspricht den Vorgaben der WMG-VO, sodass die zuerkannten Beträge der Rechtslage entsprechen.Da die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei als Lebensgefährten zu qualifizieren sind, war der Richtsatz gem. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG anzuwenden. Die Berechnung der belangten Behörde auf dem dem angefochtenen Bescheid beigefügten Berechnungsblatt entspricht den Vorgaben der WMG-VO, sodass die zuerkannten Beträge der Rechtslage entsprechen.
- Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.,
- Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war., II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26306.2014