Obsah (12)
§ 50§ 52Art. 133§ 21§ 64§ 9§ 27§ 5§ 19Artikel 118Artikel 3§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlVGW-022/018/28078/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. L
§ 50Vw
GVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Dem Beschwerdeführer wir
§ 52Abs. 8 Vw
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wir
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
Art. 133Abs.
4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
- Bezirk vom 05.06.2014, Zahl: MBA 18 – S 1640/14, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Folgendes zur Last gelegt (Blatt 29 bis 33): „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der S. OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz und dem Betrieb in Wien, P.-Straße am 1.10.2013 180 Flaschen à 500 ml der Ware„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der S. OG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz und dem Betrieb in Wien, P.-Straße am 1.10.2013 180 Flaschen à 500 ml der Ware „... öl nativ extra“ durch Auslieferung an die Sch. KG, H., L.-park (Ort und Tag der Probeziehung: M. Betriebsstätte W.-straße, G. am 8.10.2013), in Verkehr gebracht hat, die insoferne nicht den Bestimmungen der Verordnung über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl entsprach, als die vorliegende Probe keine korrekte Ursprungsangabe (Hinweis auf einen Mitgliedsstaat oder die Union) enthielt und die Angabe „erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“ fehlte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008, und in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008,, und in Verbindung mit ad
- Artikel 4 Abs. 1 lit.aad
- Artikel 4 Absatz eins, Litera a ad
- Artikel 3 lit. a ad
- Artikel 3 Litera a, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom
- Jänner 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, alle in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG.der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29 aus 2012, der Kommission vom
- Jänner 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, alle in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
§ 21Abs.
2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStGGeldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, in der geltenden Fassung und in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
§ 64Abs.
3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 82,16 für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Bereich LebensmittelGemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 82,16 für die Begutachtung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Bereich Lebensmittel Die S. OG haftet für die mit diesem Bescheid über DEN zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr S. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs. 7 VSt
G zur ungeteilten Hand.“Die S. OG haftet für die mit diesem Bescheid über DEN zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr S. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 samt Barauslagen in der Höhe von € 82,16 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
- Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher die Einstellung des Verfahrens beantragt wird (Blatt 35 bis 39).
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 27VSt
G ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten istGemäß Paragraph 27, VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist § 4 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, bestimmt: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, bestimmt: „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen.“„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2,, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen.“ § 21 Abs. 1 und 2 leg. cit. bestimmen:Paragraph 21, Absatz eins und 2 leg. cit. bestimmen: „
(1)Wer
- Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
- gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
- Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- Aufzeichnungen
§ 5Abs.
1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,Aufzeichnungen
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
- eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
- eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
- als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
- als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
- Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
- Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung
§ 19Abs.
2 erster Satz einführt,Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung
Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
- Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oderWaren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
- als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2)Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.“
(2)Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.“ § 7 Abs. 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 lautet: Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, lautet: „Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem er entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht.“„Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstößt, indem er entgegen den Vorgaben der Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht.“ Artikel 4 Abs. 1 und 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.1.2012 lautet:Artikel 4 Absatz eins und 2 Litera a, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29 aus 2012, der Kommission vom 13.1.2012 lautet: „Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungs-angabe in der Etikettierung.„Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang römisch sechzehn Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, tragen eine Ursprungs-angabe in der Etikettierung. Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang römisch sechzehn Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung. „Ursprungsangabe“ im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.
(2)Ursprungsangaben
Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben: a) im Falle von Olivenölen, die
den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Union oder auf ein Drittland.“ Artikel 3 lit. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13.1.2012 lautet: Artikel 3 Litera a, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 29 aus 2012, der Kommission vom 13.1.2012 lautet: „Eine Bezeichnung
Artikel 118der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses
Artikel 3Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.
Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:„Eine Bezeichnung
Artikel 118der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses
Artikel 3Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.
Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen: a) natives Olivenöl extra: „erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;“ Das dem Bf zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des VNG nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt (vgl. dazu VwGH vom 21.10.2010, Zl. 2010/10/0144 mit dem Hinweis, dass die frühere Tatortjudikatur bei Kennzeichnungsverstößen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen sei).Das dem Bf zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des VNG nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt vergleiche dazu VwGH vom 21.10.2010, Zl. 2010/10/0144 mit dem Hinweis, dass die frühere Tatortjudikatur bei Kennzeichnungsverstößen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen sei). Tatort der Übertretung ist daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der o.a. Ausführungen jener Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf die Lieferung des der angeführten Verordnung widersprechenden Lebensmittels am 1.10.2013 durch Auslieferung an die Sch. KG, H., L.-park (Ort und Tag der Probeziehung: M. Betriebsstätte W.-straße, G. am 8.10.2013), zum Vorwurf gemacht.
§ 44Abs. 2 Vw
GVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.018.28078.2014