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{'item': 'VGW-102/013/27856/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/27856/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau M. R. betreffend die Abnahme von Katzen durch die Behörde den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist unzulässig.römisch zwei. Die Revision ist unzulässig. BEGRÜNDUNG

  1. Mit der am 4.7.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Eingabe erhebt Frau M. R. Beschwerde wegen der Abnahme von Katzen durch eine Behörde. Mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.7.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde hinsichtlich der Voraussetzungen des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes binnen einer Frist von 2 Wochen zu ergänzen und verbessern.Mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.7.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes binnen einer Frist von 2 Wochen zu ergänzen und verbessern. Daraufhin übermittelte Frau Ra. den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.1.2014, Zl. ..., aus dem ersichtlich ist, dass Frau Ra. zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (§ 119 und § 120 AußStrG) von Frau M. R. hinsichtlich der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt wurde. Gleichzeitig teilte Frau Ra. mit, dass sie die Zustimmung zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht erteilt.Daraufhin übermittelte Frau Ra. den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.1.2014, Zl. ..., aus dem ersichtlich ist, dass Frau Ra. zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten (Paragraph 119 und Paragraph 120, AußStrG) von Frau M. R. hinsichtlich der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt wurde. Gleichzeitig teilte Frau Ra. mit, dass sie die Zustimmung zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde nicht erteilt.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 AVG hat das Verwaltungsgericht insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG hat das Verwaltungsgericht insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Geschäftsfähigkeit einer unter Sachwalterschaft stehenden Person eingeschränkt, wobei die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen kann der Betroffene nicht rechtswirksam handeln, sondern bedürfen seine Handlungen der Genehmigung durch den Sachwalter. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, für die Vertretung vor Gerichten ist die Sachwalterin bestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin nicht genehmigt. Beschwerden eines unter Sachwalterschaft Stehenden sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH vom
  3. Juli 1998, Zl. 98/01/0063).Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin nicht genehmigt. Beschwerden eines unter Sachwalterschaft Stehenden sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche VwGH vom
  4. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27856.2014

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