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{'item': 'VGW-131/049/9320/2014'}

Obsah (6)§ 3§ 28§ 25a§ 8§ 5§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlVGW-131/049/9320/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ku

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über das Rechtsmittel des Herrn P. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2013, AZ.: A/219408/VA/13, mittels welchem der Antrag vom 22.5.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 22.05.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt

§ 3Absatz 1 Zif.

3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“.„Ihr Antrag vom 22.05.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt

Paragraph 3, Absatz 1 Zif. 3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“. Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber mit Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 aufgefordert worden sei, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens die psychiatrische Stellungnahme vom 14.5.2013 zur Frage des Vorliegens eines psychischen Wahngebildes konkretisieren zu lassen. Da der Rechtsmittelwerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung spruchgemäß abzuweisen gewesen. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel vom 28.11.2013 führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob Herr Dr. W. seine Stellungnahme an die Behörde weitergeleitet habe, habe er doch zu ihm gesagt, dass er ihm nicht mehr Schaden zufügen wolle. Weiters gab der Rechtsmittelwerber an, seit über dreizehn Jahren in Askese zu leben und frei von Begierde, Affekten und Leidenschaft zu sein. Er sei nicht damit einverstanden, dass ein unbescholtener, unschuldiger, anständiger, tugendhafter, reiner und gesunder Mensch als psychisch krank eingestuft werde und sei er jederzeit bereit, sich von einem ärztlichen Team untersuchen zu lassen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 22.5.2013 stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Akt erliegt ein psychiatrisches Gutachten des Herrn Dr. W. vom 14.5.

  1. Dieses lautet - auszugsweise - wie folgt: „Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen, weder der höheren kognitiven Leistungen, noch von Aufmerksamkeit und Konzentration. Die Belastbarkeit ist ausreichend.
  2. Zusammenfassung und Schluss: Herr P. ist dzt. psychisch völlig unauffällig, was auch im Psychologischen Test bestätigt ist. Somit kann aus nervenärztlicher Sicht, auch unter Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, eine befürwortende Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 abgegeben werden.“. Im (beigelegten) psychologischen Befund der Frau Mag. G. vom 10.5.2013 heißt es in der Zusammenfassung wie folgt: „Es wird berichtet, dass im Februar 2012 im Zuge von Nachbarschaftskonflikten die Polizei gerufen worden sei. Herr P. sei dann auf amtsärztliche Anordnung in das ...Spital geführt worden, wo er sich von Ende Februar bis
  3. März 2012 aufgehalten habe. Im Leistungsbereich finden sich keine Beeinträchtigungen der höheren kognitiven Funktionen. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sind durchschnittlich. Die konzentrative Belastbarkeit ist gegeben. Die visuelle Gedächtnisleistung ist im Altersvergleich leicht überdurchschnittlich. Bei eher zurückhaltender, sensibler und empfindsamer Persönlichkeitsstruktur mit einzelgängerischen und zwänglichen Zügen zeigt sich, dass es um 2002 zu depressiver Stimmung gekommen war, da er wissen wollte, warum die Familie zerbrochen ist. Insgesamt weisen die Testergebnisse – zum Untersuchungszeitpunkt – nicht auf eine krankheitswertige Störung nach ICD 10 hin. Aus klinisch-psychologischer Sicht scheint der Patient für die alltäglichen Aufgaben – auch dem Lenken von Kraftfahrzeugen – belastbar.“. Im Akt erliegt weiters ein mit 17.6.2013 datiertes, acht Seiten langes Schreiben des Rechtsmittelwerbers, in welchem er im Wesentlichen ausführt, seit über zehn Jahren als Versuchskaninchen missbraucht zu werden, mit verschiedenen Stoffen, Chemikalien und Hormonen betäubt und behandelt werde und ihm vor über zehn Jahren ein Minisender-Empfänger in seinen linken Oberschenkel eingeschmuggelt worden sei, über welchen er rund um die Uhr total überwacht werde. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 2.7.2013 bezeichnete die Amtsärztin den klinischen Gesamteindruck zwar als normal, führte jedoch aus, dass sie den Rechtsmittelwerber nach langem Gespräch noch einmal zum Facharzt geschickt habe, da das Gutachten im Hinblick auf das „Exzerpt d. Partei“ nicht schlüssig sei. Das vom Rechtsmittelwerber vermutete Wahngebilde finde weder im psychiatrischen noch im psychologischen Gutachten Erwähnung. Mit Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 wurde der Rechtsmittelwerber seitens der Behörde aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die psychiatrische Stellungnahme des Herrn Dr. W. vom 14.5.2013 zur Frage des Vorliegens eines psychischen Wahngebildes konkretisieren zu lassen. In der Verfahrensanordnung wurde auch angeführt, dass der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B abgewiesen werden müsse, wenn das erforderliche Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht werde. Da dies seitens des Rechtsmittelwerbers weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach erfolgt ist, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Am 30.7.2014 gab der Rechtsmittelwerber im Verwaltungsgericht Wien persönlich einen zweiseitigen Schriftsatz ab, der - auszugsweise - wie folgt lautet: „Mir wurde in der Linken Oberschenkel vor über 12 Jahren ein Minisender-Empfänger einegeschmuggelt, ohne meinen wissen und Einverständnis! … Seit dem bin ich Tag und Nacht, rund um die Uhr überwacht, und als Versuchskaninchen missbraucht! Überall in die Wohnungen, wo ich in der letzte 12 Jahren gewohnt habe, wurden verschiedene Soffen, Chemikalien einegepumpt. Damit bin ich Heute noch betäubt und behandelt. Jeder Nacht wird mir dumme, bedrohliche und perversen Bilder und Filmen mit Hilfe einen Hochtechnisches-Elektro Gerät überspielt wenn ich Schlaffe. […] Ich bin Unbescholten, Unschuldig, tugendhaft, Anständig und ein Reinen Mensch. Ich lebe seit fast 14 Jahren im Zölibat und Askese. Ich bin frei von Begierden, Leidenschaft und Affekten. Inzwischen habe ich der Größte Verbrechen in der Geschichte der Menschheit Enträtzelt, entschlüsselt, Aufgedeckt, wovon auch Österreich schwer betroffen ist. […] Anfang Juni 2011 habe ich klar und deutlich der folgenden Satz in meinen Kopf auf ungarisch gehört: „Was für eine Kleine prima Gerät ist das!“ Seit dem bin ich im Wahren Sinnes des Wortes Gequält, Gepeinigt und Gefoltert! Seelisch und Geistlich terrorisiert, beschimpft und Bedroht! Auch Lebensgefährlich! […] Ich habe mehrere male versucht die Minisender-Empfänger aus meinen Linken Oberschenkel entfernen zu lassen, aber ich wurde jedes male daran Verhindert! Weil ich die Schmerzen, Terror und Folter nicht mehr aushalten konnte, habe ich fünf male in meinen eigenen Fleisch schneiden müssen nach der suche von der Minisender-Empfänger! Das in meinen Linken Oberschenkel ist, weist meinen Hausärztin Dr. Pi. und Wissen die Ärzte in der ... Spital, wo einen Ultraschall gemacht wurde.“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 3Abs. 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 8Abs.

1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

§ 8Abs.

2 FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde zu erbringen.

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde zu erbringen.

§ 3Abs.

1 Z 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

§ 3Abs.

3 FSG-GV ist dann, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.

Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV ist dann, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.

§ 5Abs.

1 Z 4 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen

§ 13

festgestellt wurden.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen

Paragraph 13, festgestellt wurden.

§ 13Abs.

1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Aus den Eingaben des Rechtsmittelwerbers lässt sich auch für einen Nichtmediziner eindeutig erkennen, dass er seit Jahren unter einem erheblichen psychischen Problem („Wahngebilde“) leidet, behauptet er doch allen Ernstes, vor über zehn Jahren sei ein Minisender-Empfänger in seinen linken Oberschenkel eingeschmuggelt worden, über welchen er rund um die Uhr total überwacht werde. Die Ärzte des ...-Spitals hätten diesen aber nach der vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Ultraschalluntersuchung wohl sofort entfernt und nicht weiter im Körper belassen. Die (oben näher umschriebene) Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 erfolgte daher zu Recht und hätte der Rechtsmittelwerber dieser

§ 8Abs.

2 FSG auch Folge leisten müssen.Die (oben näher umschriebene) Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 erfolgte daher zu Recht und hätte der Rechtsmittelwerber dieser

Paragraph 8, Absatz 2, FSG auch Folge leisten müssen. Da dies seitens des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach erfolgt ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B zu Recht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.9320.2014

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