1 Z 3 FSG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über das Rechtsmittel des Herrn P. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.11.2013, AZ.: A/219408/VA/13, mittels welchem der Antrag vom 22.5.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Ihr Antrag vom 22.05.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt
3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“.„Ihr Antrag vom 22.05.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B wird von der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt
Paragraph 3, Absatz 1 Zif. 3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen.“. Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber mit Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 aufgefordert worden sei, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens die psychiatrische Stellungnahme vom 14.5.2013 zur Frage des Vorliegens eines psychischen Wahngebildes konkretisieren zu lassen. Da der Rechtsmittelwerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung spruchgemäß abzuweisen gewesen. In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel vom 28.11.2013 führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass ihm nicht bekannt sei, ob Herr Dr. W. seine Stellungnahme an die Behörde weitergeleitet habe, habe er doch zu ihm gesagt, dass er ihm nicht mehr Schaden zufügen wolle. Weiters gab der Rechtsmittelwerber an, seit über dreizehn Jahren in Askese zu leben und frei von Begierde, Affekten und Leidenschaft zu sein. Er sei nicht damit einverstanden, dass ein unbescholtener, unschuldiger, anständiger, tugendhafter, reiner und gesunder Mensch als psychisch krank eingestuft werde und sei er jederzeit bereit, sich von einem ärztlichen Team untersuchen zu lassen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 22.5.2013 stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Akt erliegt ein psychiatrisches Gutachten des Herrn Dr. W. vom 14.5.
Gbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.
Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.
2 FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde zu erbringen.
Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist dann, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde zu erbringen.
1 Z 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
3 FSG-GV ist dann, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.
Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV ist dann, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.
1 Z 4 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen
festgestellt wurden.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen
Paragraph 13, festgestellt wurden.
1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Aus den Eingaben des Rechtsmittelwerbers lässt sich auch für einen Nichtmediziner eindeutig erkennen, dass er seit Jahren unter einem erheblichen psychischen Problem („Wahngebilde“) leidet, behauptet er doch allen Ernstes, vor über zehn Jahren sei ein Minisender-Empfänger in seinen linken Oberschenkel eingeschmuggelt worden, über welchen er rund um die Uhr total überwacht werde. Die Ärzte des ...-Spitals hätten diesen aber nach der vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Ultraschalluntersuchung wohl sofort entfernt und nicht weiter im Körper belassen. Die (oben näher umschriebene) Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 erfolgte daher zu Recht und hätte der Rechtsmittelwerber dieser
2 FSG auch Folge leisten müssen.Die (oben näher umschriebene) Verfahrensanordnung vom 16.9.2013 erfolgte daher zu Recht und hätte der Rechtsmittelwerber dieser
Paragraph 8, Absatz 2, FSG auch Folge leisten müssen. Da dies seitens des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach erfolgt ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B zu Recht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.131.049.9320.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.