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§ 28§ 25a§ 29§ 10§ 2§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlVGW-141/058/26919/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Kop
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Gem. §§ 7, 8, 9 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 iVm. §§ 1, 2, 3, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 8/2014 wird Gem. Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3,, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8 aus 2014, wird Herrn R. O. (geb. 1981), D.-Gasse, Wien, auf Grund der Anträge vom 7.3.2014 und 28.3.2014 eine Mietbeihilfe für April 2014 in Höhe von € 194,34 zuerkannt.Im Übrigen wird die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Herrn R. O. (geb. 1981), D.-Gasse, Wien, auf Grund der Anträge vom 7.3.2014 und 28.3.2014 eine Mietbeihilfe für April 2014 in Höhe von € 194,34 zuerkannt., , Im Übrigen wird die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit dem angefochtenen Bescheid Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zl. MA 40 - SH/2014/278066-001, vom 8.4.2014 werden die Anträge vom 7.3.2014 und 28.3.2014 auf Mietbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Einzelzimmer in einem Appartementhaus bewohne.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde erhoben; er führt aus, dass ihm mit Bescheid vom 25.11.2013 Mietbeihilfe für den Wohnplatz in der G.-gasse zuerkannt worden sei. Am 27.2.2014 habe er den Wohnplatz aufgrund eines Konfliktes verloren. Er leide seit Jahren an einer chronischen psychischen Erkrankung und stehe seit 2011 in Betreuung der Wohnungslosenhilfe. Als Zwischenlösung sei von der Sachwalterin ein Zimmer in der Pension M. gemietet worden; gleichzeitig sei mit dem FSW Kontakt aufgenommen worden. Am 5.3.2014 habe die Sachwalterin eine Änderungsmeldung abgegeben und die Anpassung der Mietbeihilfe beantragt. Die Pension M. sei nur eine Zwischenlösung gewesen. Am 25.3.2014 habe die Sachwalterin mitgeteilt, dass noch kein Wohnplatz gefunden worden sei, weshalb die Pension M. verlängert worden sei. Weiters sei ein Folgeantrag auf Mietbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerde richte sich gegen die Rückforderung (protokolliert zu VGW-141/058/26689/2014) sowie gegen die Abweisung der Mietbeihilfe für die Pension M.. Auch für dieses Zimmer stehe dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe zu. Aus diesem Grund sei die Rückforderung nicht berechtigt.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 4.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Sachwalterin des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien ladungsgemäß erschienen sind. ,
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde erhoben; er führt aus, dass ihm mit Bescheid vom 25.11.2013 Mietbeihilfe für den Wohnplatz in der G.-gasse zuerkannt worden sei. Am 27.2.2014 habe er den Wohnplatz aufgrund eines Konfliktes verloren. Er leide seit Jahren an einer chronischen psychischen Erkrankung und stehe seit 2011 in Betreuung der Wohnungslosenhilfe. Als Zwischenlösung sei von der Sachwalterin ein Zimmer in der Pension M. gemietet worden; gleichzeitig sei mit dem FSW Kontakt aufgenommen worden. Am 5.3.2014 habe die Sachwalterin eine Änderungsmeldung abgegeben und die Anpassung der Mietbeihilfe beantragt. Die Pension M. sei nur eine Zwischenlösung gewesen. Am 25.3.2014 habe die Sachwalterin mitgeteilt, dass noch kein Wohnplatz gefunden worden sei, weshalb die Pension M. verlängert worden sei. Weiters sei ein Folgeantrag auf Mietbeihilfe gestellt worden. Die Beschwerde richte sich gegen die Rückforderung (protokolliert zu VGW-141/058/26689/2014) sowie gegen die Abweisung der Mietbeihilfe für die Pension M.. Auch für dieses Zimmer stehe dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe zu. Aus diesem Grund sei die Rückforderung nicht berechtigt., ,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 4.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Sachwalterin des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien ladungsgemäß erschienen sind. 3.
- Die Sachwalterin brachte vor wie folgt:, 3.
- Die Sachwalterin brachte vor wie folgt: „Ich bin der Meinung, dass mein Kurand die Mietbeihilfe laufend erhalten müsste. Er ist psychisch schwer krank und ist ihm daher die Unterbringung in einer Notschlafstelle, die er um 8.00 Uhr verlassen muss, nicht zumutbar. Seinen Wohnplatz in der G.-gasse hat er eine Woche vor dem 27.2.2014, d.h. am 20.2.2014, verloren. Ich habe dann noch mit der Sachbearbeiterin von „Wieder Wohnen“ gesprochen, ob er vielleicht wieder einziehen kann. Am 27.2.2014 habe ich dann jedoch erfahren, dass das nicht der Fall ist und dass er den Platz in der G.-gasse verloren hat. Am 20.2.2014 war jener Vorfall, auf Grund dessen der Platzverlust eingetreten ist, der BF hat sich dann an mich gewandt und habe ich für eine Woche das Appartement M. gemietet. In dieser Woche hatte der BF Hausverbot und wurde beratschlagt, ob er wieder in die Wohnung zurückkehren kann. Da dies in der Folge ausgeschlossen wurde, habe ich das Appartement M. verlängert und gleichzeitig bei der Wohnungslosenhilfe um eine Ersatzwohnung für den BF angesucht. Eine solche wurde mit 14.4.2014 im „Haus ...“ zur Verfügung gestellt. Seit diesem Zeitpunkt bezieht der BF wieder Mietbeihilfe. Ich habe für die Pension M. den gesamten März, sowie April 2014 bezahlt. Ich habe die Meldung erst dann abgegeben, als für mich klar war, dass der BF in seine alte Wohnung nicht zurück kann. Tatsächlich hat er bereits seit 20.2.2014 im Apartmenthaus M. gewohnt. Er ist zwar am 13.4.2014 aus dem Haus M. ausgezogen, ich musste aber für April 2014 im Vorhinein die gesamte Miete bezahlen.“ 3.
- Die Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien brachte Folgendes vor: „Die Abweisung erfolgte deshalb, weil die Sozialzentren der Meinung sind, dass die Mietbeihilfe zur Abdeckung unter anderem der Betriebskosten gedacht ist. Hotels oder Fremdenpensionen werden nicht übernommen. Die Mietbeihilfe ist für Mietverträge nach dem MRG gedacht. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass Mietbeihilfe erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren ist. Der Antrag, datiert vom 7.3.2014, kann daher erst ab April 2014 zur Zuerkennung einer Mietbeihilfe führen. Seit Mai bezieht der BF eine Mietbeihilfe in Höhe von Euro 135,12, die Miete im „Haus ...“ ist jedoch niedriger als das Haus M. (Euro 245,00). Bei der Berechnung müsste man daher von der Mietbeihilfenobergrenze ausgehen. Eine aliquote Zuerkennung von Mietbeihilfe ist nicht vorgesehen. Die Änderungsmeldung vom 7.3.2014 wird als neuer Antrag auf Mietbeihilfe gewertet. Zuvor ist mit Bescheid vom 25.11.2013 Mietbeihilfe vom 1.12.2013 bis 30.4.2014 in Höhe von Euro 79,68 zuerkannt worden. [Der Bescheid wird in Kopie zum Akt genommen.] Mit den angefochtenen Bescheiden sollten die Neuanträge erledigt werden, eine formelle Einstellung dieses Bescheides vom 25.11.2013 erfolgte nicht. Die Leistung für April 2014 wurde nicht mehr angewiesen.“
§ 29Abs. 3 Vw
GVG fand die Verkündung der Entscheidung nicht im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG fand die Verkündung der Entscheidung nicht im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:, 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:Paragraph 9, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet: „§ 9.Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
- Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“, „§ 9.Mietbeihilfe,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3 Punkt , 2, Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.,
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:, a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;,
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“, ,
§ 10
WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen., 4.
- Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:4.
- Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:, Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.11.2013, Zl. MA 40-SH/2013/853133, wurde dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe vom 1.12.2013 bis 30.4.2014 in Höhe von monatlich € 79,68 zuerkannt. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seinen Wohnplatz in der G.-gasse, Wien, eine monatliche Miete von € 187,-- bezahlt. Mit am 7.3.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangtem Schreiben der Sachwalterin vom 5.3.2014 gab die Sachwalterin bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnplatz in der G.-gasse verloren habe. Er befinde sich auf der Warteliste für Betreutes Wohnen Aktiv. Gleichzeitig wurde das Formblatt „Änderungsmeldung“ ausgefüllt und bekannt gegeben, dass die neue Miete € 599,-- monatlich betrage. Die neue Adresse befand sich in der Pension M.. Festgestellt wird aufgrund der Aussagen der Sachwalterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer den Wohnplatz in der G.-gasse, für den mit Bescheid vom 25.11.2013 Mietbeihilfe gewährt wurde, tatsächlich bereits am 20.2.2014 aufgrund eines Konfliktes verloren hat. Am 20.2.2014 wurde nämlich bereits ein einwöchiges Hausverbot ausgesprochen, sodass der Beschwerdeführer seinen dortigen Wohnplatz nicht mehr nutzen konnte. Festgestellt wird aufgrund der Aussagen der Sachwalterin weiters, dass bereits am 20.2.2014 für eine Woche eine Wohnung in der Pension M. angemietet wurde. Der Mietvertrag wurde in der Folge zweimal um jeweils ein Monat verlängert. Nach den Angaben der Sachwalterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Sachwalterin vom Wohnungsverlust unverzüglich informiert, sodass diese umgehend eine Ersatzwohnmöglichkeit in der Pension M. schaffen konnte. Die Monatsmiete für März und April 2014 wurden nach den Angaben der Sachwalterin sowie nach der Rechnung vom 25.3.2014 von der A. GmbH vollständig bezahlt. Mit am 28.3.2014 eingelangtem Antrag vom 25.3.2014 stellte die Sachwalterin erneut einen Antrag auf Mietbeihilfe für die Pension M.. Nach der ... Kontoinfo wurde die Mietbeihilfe für März in Höhe von € 79,68 am 24.2.2014 auf das Konto der Sachwalterin überwiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe in Höhe von € 135,12 monatlich von 1.5.2014 bis 31.1.2015 zuerkannt., Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe in Höhe von € 135,12 monatlich von 1.5.2014 bis 31.1.2015 zuerkannt. Während der Änderung des Wohnortes stand der Beschwerdeführer in laufendem Mindestsicherungsbezug (Mietbeihilfe) durch die MA
- Der Beschwerdeführer bzw. seine Sachwalter hat die Änderung der Wohnverhältnisse nicht sofort am 20.2.2014 dem Magistrat gemeldet, sondern erst mit der Änderungsmeldung vom 5.3.2014 (eingelangt am 7.3.2014). Der Beschwerdeführer hat nach den glaubwürdigen Angaben der Sachwalterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Wohnung im Haus M. zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötigt. Er stand auf der Warteliste für Betreutes Wohnung und bewohnt laut ZMR-Auszug seit 16.4.2014 eine Wohnung im Haus ... der Heilsarmee. Nach den Angaben der Sachwalterin leidet der Beschwerdeführer unter einer chronischen psychischen Erkrankung. Aufgrund der Benutzungsbewilligung der Heilsarmee steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Benutzung der Wohneinheit im Haus ... € 245,-- (exklusive Energiekosten) zu entrichten hat. 4.
- Rechtliche Beurteilung:, 4.
- Rechtliche Beurteilung: Da dem Beschwerdeführer für Februar 2014 sowie aufgrund des Folgeantrages vom 30.4.2014 ab Mai 2014 für die Wohnung in der D.-Gasse Mietbeihilfe jeweils mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien gewährt worden ist, ist Gegenstand dieses Verfahrens die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abweisung der Anträge auf Mietbeihilfe für März und April
- 4.3.
- März 2014 Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seine Sachwalterin, am 7.3.2014 eine Änderungsmeldung abgegeben und bekannt gegeben, dass er nunmehr in der Pension M. wohne. Da diese Änderungsmeldung als Antrag auf Mietbeihilfe zu qualifizieren ist, hat der Beschwerdeführer für diese Wohnung erstmals am 7.3.2014 Mietbeihilfe beantragt. Aus § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Abweisung des Antrages vom 7.3.2014 für März 2014 erweist sich angesichts dieser Rechtslage als rechtmäßig. 4.3.
- April 2014 Im vorliegenden Verfahren wurde es auf Grund der glaubwürdigen belegten Angaben der Sachwalterin und der vorgelegten Rechnungen als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer im April 2014 als Mieter ein Zimmer eines Appartementhauses bewohnt und dafür eine monatliche Miete entrichtet hat. Auf Grundlage dieser Aussage bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnungskosten, insbesondere bestehen im vorliegenden Fall in dieser speziellen Konstellation keine Zweifel, dass die Kosten lediglich zur Erlangung von Mietbeihilfe behauptet werden. Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 WMG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, WMG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Geltung des WMG stellte die Verordnungsbestimmung der RSVO, in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 WSHG, sowohl ihrem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung nach, Hilfe zur Sicherung des Unterkunftsbedarfes zu gewähren, - unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses (Hauptmiete, Untermiete oder ein sonstiges Rechtsverhältnis), aufgrund dessen dem Sozialhilfebezieher die Benützung der Unterkunft möglich ist - auf den tatsächlichen Mietbedarf bzw. Mietzins, das heißt auf den vom Sozialhilfebezieher tatsächlich im betreffenden Monat zu tragenden Aufwand für Unterkunft, ab (VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Geltung des WMG stellte die Verordnungsbestimmung der RSVO, in Übereinstimmung mit Paragraph 13, Absatz 6, WSHG, sowohl ihrem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung nach, Hilfe zur Sicherung des Unterkunftsbedarfes zu gewähren, - unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses (Hauptmiete, Untermiete oder ein sonstiges Rechtsverhältnis), aufgrund dessen dem Sozialhilfebezieher die Benützung der Unterkunft möglich ist - auf den tatsächlichen Mietbedarf bzw. Mietzins, das heißt auf den vom Sozialhilfebezieher tatsächlich im betreffenden Monat zu tragenden Aufwand für Unterkunft, ab (VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN). Diese Judikatur ist auch auf die Rechtslage nach dem WMG und der WMG-VO übertragbar. Für die Berücksichtigung der Kosten zur Berechnung der Mietbeihilfe ist es nach den Bestimmungen des WMG in weiterer Folge somit ohne Belang, ob der Beschwerdeführer Mieter einer Wohnung nach dem MRG oder nur Mieter eines Appartements ist, da das Gesetz ausdrücklich nur darauf abstellt, ob die Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich anfallen, wobei die Mietbeihilfe durch die Mietbeihilfenobergrenze beschränkt ist. Eine Einschränkung auf Mietverhältnisse nach dem MRG enthält das WMG nicht. So schließt etwa auch die Benutzungsbewilligung der Heilsarmee die Geltung des MRG explizit aus; dennoch hat der Magistrat der Stadt Wien für die Wohnmöglichkeit der Heilsarmee ab Mai 2014 Mietbeihilfe gewährt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten im Appartementhaus wurden vielmehr zur Gewährleistung einer im konkreten Fall im Hinblick auf die psychische Erkrankung angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwandes eingegangen. Damit steht dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe auch für eine solche Wohnsituation nach den Vorgaben des WMG und der WMG-VO zu. Die Mietbeihilfe berechnet sich nunmehr wie folgt: Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen .Da die für den Beschwerdeführer anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze
§ 2Abs.
1 Z 1 WMG-VO (LGBl. Nr. 8/2014) € 304,22 beträgt, ist von diesem Betrag als Ausgangswert auszugehen. Aus § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ergibt sich keine Änderung des Ausgangswerts von € 304,22, weil in der Wohnung 1 volljährige Person wohnt und diese volljährige Person zur Bedarfsgemeinschaft gehört (geteilt durch 1 und multipliziert mit 1).
§ 9Abs.
2 Z 3 WMG ist von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert (hier dem Ausgangswert in Höhe der Mietbeihilfenobergrenze) ein Betrag in Höhe des im jeweiligen Mindeststandard enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs abzuziehen (vgl. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c WMG). Im Mindeststandard für den Beschwerdeführer, der eine befristete Invaliditätspension bezieht, sind € 109,88 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten (§ 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO), sodass vom ermittelten Wert von € 304,22 ein Betrag von € 109,88 abzuziehen ist.Dies ergibt einen monatlichen Mietbeihilfenanspruch von € 194,34 für April 2014 errechnet.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen ., , Da die für den Beschwerdeführer anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014,) € 304,22 beträgt, ist von diesem Betrag als Ausgangswert auszugehen. , , Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG ergibt sich keine Änderung des Ausgangswerts von € 304,22, weil in der Wohnung 1 volljährige Person wohnt und diese volljährige Person zur Bedarfsgemeinschaft gehört (geteilt durch 1 und multipliziert mit 1)., ,
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WMG ist von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert (hier dem Ausgangswert in Höhe der Mietbeihilfenobergrenze) ein Betrag in Höhe des im jeweiligen Mindeststandard enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs abzuziehen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c WMG). Im Mindeststandard für den Beschwerdeführer, der eine befristete Invaliditätspension bezieht, sind € 109,88 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO), sodass vom ermittelten Wert von € 304,22 ein Betrag von € 109,88 abzuziehen ist., , Dies ergibt einen monatlichen Mietbeihilfenanspruch von € 194,34 für April 2014 errechnet., , 4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014