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{'item': ['VGW-111/084/21563/2014', 'VGW-111/V/084/21715/2014', 'VGW-111/V/084/21716/2014', 'VGW-111/V/084/21717/2014']}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 70§ 134§ 62§ 79§ 81§ 82§ 129§ 134a§ 42Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-111/084/21563/2014; VGW-111/V/084/21715/2014; VGW-111/V/084/21716/2014; VGW-111/V/084/21717/2014 TextIM

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden 1.) bis 4.) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden 1.) bis 4.) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens: Die Bauwerberin stellte am 11. Juni 2013 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung

§ 70

Wiener Bauordnung (BO) für das im Spruch genannte Bauprojekt in Wien, A., Baulos ....Die Bauwerberin stellte am 11. Juni 2013 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung

Paragraph 70, Wiener Bauordnung (BO) für das im Spruch genannte Bauprojekt in Wien, A., Baulos .... Bei dem Bauprojekt handelt es sich um ein teilunterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und einem Nebengebäude. Weiters werden laut den Einreichplänen Geländeveränderungen durchgeführt und die dafür erforderlichen Stützmauern hergestellt. Zum Zeitpunkt der Einreichung war das Plandokument ... gültig. Zu diesem Zeitpunkt ist auch keine Bausperre in Kraft gewesen. In diesem Plandokument ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung „Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen, mit der besonderen Bebauungsbestimmung (BB4), dass innerhalb der mit BB 4 bezeichneten und als Bauland/Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen maximal 100 m² bzw. 25 v.H. je Baulos bebaut werden darf. Für den Gebäudeumriss ist eine Dachneigung bis 45° zulässig. Die belangte Behörde holte zum gegenständlichen Projekt eine Stellungnahme der MA 19 ein, wobei die MA 19 mit Schreiben vom 20.6.2013 festhielt, dass aus architektonischer Sicht gegen das Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO kein Einwand besteht. Im Akt der belangten Behörde befindet sich weiters ein handschriftlicher Aktenvermerk, dass laut telefonischer Auskunft der MA 19 auch hinsichtlich des Balkones (in der Giebelfläche) kein Einwand bestehe, da es sich nicht um einen raumbildenden Bauteil handle.Die belangte Behörde holte zum gegenständlichen Projekt eine Stellungnahme der MA 19 ein, wobei die MA 19 mit Schreiben vom 20.6.2013 festhielt, dass aus architektonischer Sicht gegen das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 85, BO kein Einwand besteht. Im Akt der belangten Behörde befindet sich weiters ein handschriftlicher Aktenvermerk, dass laut telefonischer Auskunft der MA 19 auch hinsichtlich des Balkones (in der Giebelfläche) kein Einwand bestehe, da es sich nicht um einen raumbildenden Bauteil handle. Die belangte Behörde beraumte schließlich mit Schreiben vom

  1. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung für den 12.8.2013 an, wobei zu dieser Verhandlung sämtliche nunmehrigen Beschwerdeführer als Parteien geladen wurden. Die nunmehrigen Beschwerdeführer brachten schon vor der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde schriftlich ihre Einwendungen – teilweise mit umfassenden Beilagen – vor und hielten diese auch in der mündlichen Verhandlung vom
  2. August 2013 aufrecht. Die Vertreterin des Bezirksvorstehers äußerte sich ebenfalls in der mündlichen Bauverhandlung, zog diese Äußerung jedoch in weiterer Folge per E-Mail vom 18.9.2013 wieder zurück. Mit persönlicher Eingabe vom 10.10.2013 reichte die Bauwerberin eine Lichteinfallsberechnung für das gegenständliche Bauvorhaben nach. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.10.2013 erteilte die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und hatte dabei folgende bis dahin im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen zu behandeln: Von Herrn W. (Beschwerdeführer 1) wurden als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, A. ONr. ..., nachfolgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: 1.) Eingabe vom 8.8.2013 Ich bin Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, A. ... Baulos ... – Grundstück Nummer ... EZ ... der Katastralgemeinde ... und somit Anrainer und Partei

§ 134der Bauordnung für Wien.

Als solcher werde ich in meinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt und erhebe folgende Einwendungen:Ich bin Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, A. ... Baulos ... – Grundstück Nummer ... EZ ... der Katastralgemeinde ... und somit Anrainer und Partei

Paragraph 134, der Bauordnung für Wien. Als solcher werde ich in meinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten verletzt und erhebe folgende Einwendungen: Widersprüche bzw. Unklarheiten im Plane: Beim Lageplan ist kein Maßstab angegeben. Auch die Adressen der Anrainer sind nicht angegeben. In der Legende ist eine graue Fläche für „Bestand“ vorgesehen, obwohl es sich um einen Einreichplan für die „Errichtung“ eines Einfamilienhauses handelt. Die bebaute Fläche mit dem angegebenen Nebengebäude beträgt mehr als 100 m². Die Fläche des Nebengebäudes ist nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 BO der maximal bebaubaren Fläche zuzurechnen. Somit sind die Nachbarn in ihren Rechten

§ 134a Abs.

1 lit. c über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit der Liegenschaft verletzt.Beim Lageplan ist kein Maßstab angegeben. Auch die Adressen der Anrainer sind nicht angegeben. In der Legende ist eine graue Fläche für „Bestand“ vorgesehen, obwohl es sich um einen Einreichplan für die „Errichtung“ eines Einfamilienhauses handelt. Die bebaute Fläche mit dem angegebenen Nebengebäude beträgt mehr als 100 m². Die Fläche des Nebengebäudes ist nach den Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, BO der maximal bebaubaren Fläche zuzurechnen. Somit sind die Nachbarn in ihren Rechten

Paragraph 134, a Absatz eins, Litera c, über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit der Liegenschaft verletzt. Der obere Abschluss des Gebäudes ist in der Abwicklung als in einer Ebene liegend dargestellt, die Höhenkoten sind aber verschieden und offenbar nicht überall der Schnittpunkt der Mauerflächen mit der Oberfläche des Daches. An der Nordostecke des Hauses ergibt eine Nachmessung (und auch die im beiliegenden Foto ersichtlichen Ziegelscharen) eine Höhe von 4,50 m von der Oberkante der Mauerkrone; das bei mir als Nachbarn anschließende Gelände ist aber um mehr als 20 cm tiefer, an der Nordwestecke sogar um 90 cm. Somit ist dort die Fassadenfläche größer. Die Gebäudehöhe ist daher an der Liegenschaftsgrenze sowohl in der Ansicht als auch bei der Fassadenabwicklung nicht richtig ausgewiesen. Da die Stützmauer der Liegenschaft des Loses ... gar nicht an der Grundgrenze verläuft, ist die tatsächliche Gebäudehöhe an dieser Front sogar noch um 1,50 m größer! Die dargestellte Fassadenabwicklung ist nicht so kotiert, dass die Flächen nachvollziehbar nachgeprüft werden können. Auch bei den Ansichten ist das Ausmaß der Geländestufen gar nicht eingetragen. Somit ist die zulässige Gebäudehöhe überschritten und die Nachbarn in ihren Rechten

§ 134a Abs.

1 lit. b der Bauordnung für Wien verletzt.Die dargestellte Fassadenabwicklung ist nicht so kotiert, dass die Flächen nachvollziehbar nachgeprüft werden können. Auch bei den Ansichten ist das Ausmaß der Geländestufen gar nicht eingetragen. Somit ist die zulässige Gebäudehöhe überschritten und die Nachbarn in ihren Rechten

Paragraph 134, a Absatz eins, Litera b, der Bauordnung für Wien verletzt. Es wurden an der östlichen, südlichen und westlichen Grundgrenze gewaltige Stützmauern errichtet, die im Plan nicht dargestellt sind und zur Hebung des Geländes dienen. Die dargestellte Einfriedung am Weg ist keine Einfriedung, sondern ebenfalls eine Stützmauer.

§ 62a Abs.

1 Ziffer 21 sind zwar Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei, nicht aber Stützmauern. Diese sind nur im Abstand von 3 m von der jeweiligen Grundgrenze bis zu einer Höhe von 1 m zulässig und auch nur, sofern sie nicht von Einfluss auf Bauwerke auf benachbarten Grundflächen sind (Ziffer 23 leg.cit.).

Paragraph 62, a Absatz eins, Ziffer 21 sind zwar Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei, nicht aber Stützmauern. Diese sind nur im Abstand von 3 m von der jeweiligen Grundgrenze bis zu einer Höhe von 1 m zulässig und auch nur, sofern sie nicht von Einfluss auf Bauwerke auf benachbarten Grundflächen sind (Ziffer 23 leg.cit.). Nur durch diese bewilligungspflichtigen Stützmauern, die die gewaltigen Anschüttungen verbergen, ist die eingetragene Gebäudehöhe überhaupt erzielbar, daher ist deren Darstellung mit Querschnitten und Geländehöhenkoten zur Beurteilung des Bauwerkes und zur Wahrung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erforderlich. Wie aus den beigebrachten Fotos leicht ersehen werden kann, ist die Darstellung des vor dem Bau vorhandenen Geländes in den Ansichten falsch. Im für das Gelände wesentlichen Schnitt A-A fehlt sie überhaupt! Ohne Darstellung der Stützmauern (die teilweise sich schon bedenklich neigen und für die vermutlich keine statische Berechnung vorliegt, da sie nicht als Gewichts- oder Winkelstützmauer errichtet wurden, sondern lediglich mit Betonschalsteinen als bewilligungsfreie Einfriedung errichtet und danach bis zu 2 m im Liegenschaftsinneren angeschüttet wurden und somit zu Stützmauern umfunktioniert wurden. Der Balkon an der Südseite ist an einer Giebelfläche angeordnet; die „Dachgaupen“ sind als „Dacherker“zu bezeichnen, da sie bündig mit der Außenwand verlaufen und nicht aus der Dachfläche herausragen! Widersprüche des Verfahrens: In der Ladung wird von einem Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gesprochen. Tatsächlich ist jedes Baubewilligungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren. Das Problem des gegenständlichen Projekt Bewilligungsverfahrens ist aber, dass im Falle einer Bewilligung das Projekt nicht mit dem tatsächlich errichteten Bauwerk übereinstimmt und somit eine konkrete Fertigstellungsmeldung gar nicht erstattet werden kann. Die Projektbewilligung dient offenbar nur dazu, die Vollstreckung des rechtskräftigen Bauauftrages zu verhindern und weiter Zeit zu gewinnen. Ein Rückbau des Bestandes auf das Projekt ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Der Abstand des Hauses (Rohbauziegelmaß) von der Achse des Aufschließungsweges beträgt, wie man leicht nachmessen kann, 3,90 m statt 4 m. Die Stützmauern sind nur als Einfriedungen konzipiert und statisch nicht nachzuweisen (Neigungen bereits vorhanden). Die Grundgrenze an der Feuermauer wird nicht eingehalten, bzw. das Bauwerk nicht exakt an die Grundgrenze angebaut. Alle Anrainer wurden auf Betreiben des Bauwerbers illegal vermessen und wegen Abweichungen im Zentimeterbereich angezeigt. Die MA 37 hat richtigerweise die Messungen durch die zuständige Vermessungsabteilung MA 41 nachmessen lassen. Zur Beurteilung des Projektes ist die Offenlegung der Vermessungsakte betreffend der gegenständlichen Liegenschaft für die Nachbarn zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich und wird somit beantragt. Zweifelsfrei wäre eine Darstellung des Geländes vor und nach dem Bau durch die MA 41-Fotogrammmetrie als Beweismittel für das Ausmaß der Anschüttungen dringend erforderlich. Mangels dieser nicht zur Verfügung gestellten Beweise können aber Fotos vorgelegt werden, durch die das Ausmaß der Geländeänderungen, die von Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaften betreffend deren Belichtung ist, ersehen werden können. 2.) Eingabe vom 10.8.2013 „Ergänzende Einwendungen“: gegen die nachträgliche Baubewilligung und Einreichplan, Aktenzahl: MA 37/...-...1/2013 wegen„Ergänzende Einwendungen“: gegen die nachträgliche Baubewilligung und Einreichplan, Aktenzahl: MA 37/...-...1 aus 2013, wegen

  1. Einreichplan: unkorrekt und fehlerhaft
  2. Bauhöhe
  3. Grenzüberbauung Das bestehende Nachbarhaus ist in allen Instanzen als konsenslos befunden und mit einem Abtragungsauftrag belegt worden! Bescheide der Bau Oberbehörde vom 18.2.2009, BOB-... und .../08 sind damit rechtskräftig, unabänderlich und unwiederholbar! Der illegale Bestand, mit dem äußeren Erscheinungsbild, sowie die Abmessung des Gebäudes, (Lage, Gebäudehöhe etc.) Hat sich bis heute nicht verändert. Deshalb bleiben meine Einwendungen vom 14.12.2009 und 7.4.2010 aufrecht und werden, bezüglich des neuen Einreichplans, mit weiteren Einwendungen ergänzt!
  4. Einreichplan: unkorrekt und fehlerhaft 1a Falsche Traufhöhen Die Traufhöhe ist die Höhe der äußeren Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut! Bei den Darstellungen Ansicht Nord, Ansicht Ost und der Abbildung Terrassen-Abwicklung sind die Traufpunkte im Einreichplan zu niedrig und damit falsch dargestellt! Auch können die 4 Traufpunkte, bei diesem Gebäude, nicht alle auf verschiedenen Höhen liegen, vor allem wenn sie horizontal gezeichnet sind? 1b Falsche Kotierungen Bei der Abbildung Ansicht Nord „Terrasse Nachbar“ ist mein Terrassenverlauf, entlang meiner Stützmauer, vereinfacht und unrichtig dargestellt. Der langsame abfallende Verlauf, zum tiefsten Punkt des Hauseckes und der Fassade, wurde nicht berücksichtigt. Die Kotierung 85,50 WN ist zu hoch, damit falsch wiedergegeben. Es wird damit versucht, die Fassadenflächen für die Höhenberechnung zu verkleinern! Nach Herrn Architekt E. ist diese Kote mit 85,44 WN ausgewiesen und der Trassenverlauf ist dabei naturgetreu wiedergegeben. Beweisstücke: Darstellung A. B Lage-und Höhenplan vom Vermessungsbüro S. vom 4.9.2006 Zeichnung von Herrn Architekt E., am 21.
  5. 2006 Beilagen: Nr. 3, 3 a 1c Grenzgrundstück nach der Stützmauer Unsere Einspruchsfrist wurde bei der
  6. Baubekanntgabe der Nachbarn versäumt. Unser Teilgrundstück an der Grundgrenze, nach der Feuermauer, wurde von der Baubehörde und der Bauansuchenden nicht beachtet. Die Grundgrenze mit den Grenzkoten 5514/85.06 WN und 5535/85,00 WN wurde nicht überprüft und dadurch übersehen. Irrtümlich hat die MA 37 das anschließende Gelände nach der Stützmauer, ALT NEU = A1 +1,83 WN und Punkt A2 +1,53 WN erhöht und innerhalb meiner Stützmauer festgelegt. Der veränderte Geländeverlauf hat wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des Nachbarhauses und der Fassadenabwicklung. Das Nichtbeachten oder übersehen meines Teilgrundstückes an der Grundgrenze hat für mich und den Nachbarn, wegen der unerlaubten Höhe des Hauses, einen visuellen Nachteil! 1 d alter Geländeverlauf am Nachbargrundstück Bei Abbildung „Ansicht West“ soll die gelbe gestrichelte Linie das alte Gelände darstellen. Dies ist nachweislich falsch und wird zu hoch dargestellt um die überhöhte Anschaltung zu kaschieren! Neben meiner Stützmauer und Grundgrenze stand ein kleines altes Holzhaus mit Betonunterbau des vorherigen Nachbarn. Demnach war das Nachbargrundstück fast waagerecht und nicht so aufsteigend, wie im Einreichplan dargestellt. Beweis: 3 Fotos, Beilagen: Nr. 4C 1e falsche Wien Null Wenn auch die +0,00 scheinbar nicht mehr in Einreichplan notwendig ist, sollten die Koten in einem amtlichen Dokument, wenn angeführt, korrekt ausgewiesen werden. Viermal, bei jeder Einreichung, wurden verschiedene +0,00 Höhen für das gleiche Kleinhaus angegeben. Jedes Mal etwas höher. Einmal 84,00 WN, später 84,57 WN, derzeit ist sie beim neuen Einreichplan: Zeichnungen Ansicht West, Ansicht Ost und Ansicht mit 84,60 WN angegeben. 1f falsche Fassadenabwicklung Die falsche angegebene +0,00 Höhen, mit den vielen verringerten Höhenkoten, sollte die Fassadenumfangberechnung konsensfähig erscheinen lassen! Beim Fassadenmantel sind die Traufpunkte auf einer geraden Linie horizontal dargestellt jedoch mit verschiedenen Traufhöhen angegeben. Rechnerisch kann man die Fassadenumfangberechnung nicht nachvollziehen. Bei der Fassadenabwicklung wird bei allen Einreichplänen Herr H. als Urheber angeführt, um Authentizität und Korrektheit vorzutäuschen. Beim Auswechslungsplan vom
  7. 2009 könnte das noch annähernd zutreffen, die Traufpunkte sind wenigstens noch richtig und fachmännisch eingezeichnet. Beim derzeitigen Einreichplan mit den vielen Unkorrektheiten muss die gleiche Urheberschaft der Ummantelungsberechnung stark angezweifelt werden, das käme einer vorsätzlichen Täuschung gleich! Bei der „Ansicht Süd“ und der „Fassadenabwicklungsansicht Süd“ sind die Fassadenabwägungen ungleich eingezeichnet. Jedoch bei der Zeichnung Süd auf der Westseite kürzer und bei der Fassadenabwicklung Süd ostseitig verkehrt dargestellt. Der Grundrisszeichnung, Baulos ... (rosa unterlegt), wurde bei den früheren Einreichplänen identisch verwendet. Mit den ungleichen Abschrägungslängen in dem Fassadenmantel ist die alte Grundrisszeichnung damit auch falsch dargestellt. Damit bekommt man keine der 3 Hauswände in den rechten Winkel, so wie im alten und evidenten Grundriss dargestellt. Auf Seite 9 des Bescheides .../10 vom 5.5.2011, gibt die Hauseigentümerin als Devolutionswerberin die Überhöhung des kleinen Hauses von durchschnittlich 5,88 m (wird in der Natur noch höher sein) und dass sie 6 cm auf meinem Grundstück überbaut hat zu! Beilagen: Nummer 5,5 a Auf Seite 10 wurde noch die Fassadenlängen mit 40,20 m und dann 40,05 m von der Bauwerberin angegeben. Beim gleichen Projekt ist derzeit die Fassadenlänge im neuen Einreichplan mit 38,96 m, wieder etwas kleiner, ausgewiesen worden. Ohne das kleinste Zutun wird das Nachbarhaus, bei jeder neuen Einreichung im Bauplan kleiner und niedriger. Bei den verschiedenen Dachdarstellungen (in der Natur, optisch gleiche Grundformen) zeigt man in der Fassadenabwicklungsdarstellungsansicht Süd und Ansicht Nord wenig Sorgfalt und Genauigkeit. Man zeigt damit, wir können im Einreichplan alles zeichnen und das „Aliud“ in Wirklichkeit in der Natur ist nur Nebensache und zählt nicht! 1g identisch mit dem alten Bauobjekt Im neuen Einreichplan sind die meisten Abbildungen visuell identisch mit dem alten Auswechslungsplan von 27.10.2009 jedoch anders kotiert. Idente Bilddarstellungen im alten und neuen Einreichplan: Grundriss Baulos ... (rosa unterlegt), Kellergeschoss, Ansicht Ost, Ansicht Süd, Ansicht Nord, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Ich berufe mich auf ein Schreiben von C. vom 25.2.2010, ca. Briefmitte: Das über dieselbe Sache, nicht zweimal entschieden werden kann! Beilage: Nr. 6 1h Falsche Legende Das ganze“Aliud“-Haus mit Abtragungsauftrag und der durchschnittlichen Gebäudehöhe von 5,88 m Höhe sollte als Abbruch = Gelb eingezeichnet werden und nicht als Bestand. Darüber sollte rot das konsensfähige Haus, mit den richtigen Höhenmaßen, dargestellt werden. Die Zeichnungen „Ansicht Ost“, „Ansicht Süd“, „Ansicht West“ und „Ansicht Nord“, wurden in dieser Form schon einmal abgelehnt und sollten deshalb gelb gezeichnet sein und nicht als Bestand! Die Einfriedung Ansicht Ost und Einfriedung Ansicht Weg werden neu gestaltet, gehören nicht als Bestand = schwarz sondern rot als Neubau angeführt! Die derzeitige hohe Mauereinfriedung in der Natur, soll nach dem neuen Einreichplan geändert werden, gehört somit gelb dargestellt. Die 4 neuen, niedrigeren Stützmauern, sollten rot eingetragen werden. Auch der Fassadenmantel sollte, vorher durchschnittliche Gebäudehöhe 5,88 m = Gelb und die Verkleinerung 5,50 m, als nachträgliche Baubewilligung = rot darüber gezeichnet werden. Der alte Schuppen am Ende des Grundstückes welcher gelb unterlegt ist, wurde schon lange ca. 2006 abgetragen, ist somit nicht mehr Gegenstand dieser Einreichung! 1i Kein Servitut Es wurde kein rechtskräftiges Servitut gewährt und auch nicht verordnet! Der Hinweis vom Ableiten des Niederschlagswasser in den Spalt ist falsch und muss aus dem Einreichplan als unzutreffend entfernt werden. Beweis: Anwaltsschreiben zur Richtigstellung. Beilage: Nummer 7
  8. Bauhöhe: Mehrfach hat die BOB, mit Bescheiden, auf das unerlaubte hohe Haus hingewiesen! Wir haben mit § 134 a BO, Einwendungen vom 14.12.2009 und 7.4.2010, das viel zu hohe Nachbarhaus beanstandet.Mehrfach hat die BOB, mit Bescheiden, auf das unerlaubte hohe Haus hingewiesen! Wir haben mit Paragraph 134, a BO, Einwendungen vom 14.12.2009 und 7.4.2010, das viel zu hohe Nachbarhaus beanstandet. Das Beweisfoto“B) Höhen-Maßdarstellung“, (Einwendungen schon vom 7.4.2010) Vom Traufpunkt, 18 Scharen Ziegeln, (a 25cm) bis zur Stützmauer-Oberkante ist das Nachbarhaus zusammengezählt genauer 4,50 m hoch und nicht 4,21 m! Beweis: Fotos, Beilage: Nummer 8 Mit der zusätzlichen 90 cm Stützmauerhöhe, bis zu meinem Gelände (alt neu), sind es zusammen 5,40 m Fassadenhöhe in der Natur! Beweis: Fotos, Beilage: Nummer 9 Im Einreichplan bei Ansicht Nord ist fälschlich die mit GH +6,01 = 90,61 WN und die Maueroberkante 86,40 WN angeführt. Daraus ergibt sich bis zum Traufpunkt eine Gesamthöhe von 4,21 m – sollte aber nachweislich nach dem Fotobeweis 4,50 m sein! Auch hier versucht man schon 29 cm für die Fassadenberechnung einzusparen. Alle anderen Höhen-Kotierungen sind nachweislich auch falsch eingezeichnet! Die unerlaubte Höhe des Kleinhauses, unmittelbar an der Nachbargrundgrenze, hat einen erheblichen Lichteinfall-Entzug zur Folge. Welche durch die zu überhöhte Stützmauer und durch die nachgewiesene Grenzüberbauung noch verstärkt wird. Bei einer Neueinreichung um Baubewilligung muss mein Teilgrundstück nach unserer Stützmauer als anschließendes Gelände berücksichtigt werden und in die Höhenberechnung und Fassadenberechnung einbezogen werden.
  9. Grenzüberbauung Die Überbauung der Grundgrenze besteht nach wie vor und ist auch von der BOB – .../09 vom 24.11.2009, Seite 5 klargestellt und selbst von der Verursacherin mehrfach bestätigt worden! Beilage: Nummer 10 Der Dachvorsprung ragt unter anderem derzeit, später noch mit einer Blechabdeckung vorgesehen, deutlich sichtbar über die Grundgrenze und würde das Regenwasser auf unserem Grundstück tropfen lassen. Viele Messepunkte vor allem in der Traufpunkthöhe überragen die Grundgrenze und wurden bei der Abmessung ausgelassen. Fotobeweis, Beilage: Nummer 11 Viele Vermessungspunkte befinden sich nach dem unerlaubten Abschlagen genau noch an der Grundgrenze und würden mit einem weiteren ca. 3 cm Lehmputz die Grenze wieder überbauen, wie auch die BOB – .../09, auch auf Seite 5 hinwies! Beilage: Nummer 10 Der Abstand zum Weg ist mit 4 m angeführt, beträgt jedoch 3,90 m, ist damit falsch eingetragen. Zusammenfassend ersuche ich dieses nicht konsensfähige Haus mit dieser nachträglichen Baubewilligung, unter anderem auch nach § 134 a BO, subjektiv öffentliche Nachbarrechte, abzulehnen!Zusammenfassend ersuche ich dieses nicht konsensfähige Haus mit dieser nachträglichen Baubewilligung, unter anderem auch nach Paragraph 134, a BO, subjektiv öffentliche Nachbarrechte, abzulehnen! 3.) Eingabe vom 7.8.2013: In umseits bezeichneter Rechtssache wird zu dem von der Bauwerberin und Grundeigentümerin, M., eingebrachten Bauplan festgehalten, dass dort hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern eine Einräumung einer Servitut behauptet wird. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Angabe unrichtig ist. Weder dem Grundbuch noch dem von der Bauwerberin zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zu GZ ... ist eine derartige Servitut zu entnehmen. Es wird daher gestellt der Antrag, diese unrichtige Eintragung aus dem Einreichplan streichen zu lassen. Von Herrn B., als Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, A. ... sowie von Frau K., als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Wien, A. ... und Frau B., als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft Wien, A. ..., beide schlossen sich den Ausführungen von Herrn B. an, wurden nachfolgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: Ich bin der Eigentümer der Liegenschaft EZ ... K. G. ... und somit direkter Anrainer zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Durch den Bau werden meine im § 134 a der Bauordnung für Wien genannten Rechte verletzt und somit bin ich Partei

§ 134BO.Ich bin der Eigentümer der Liegenschaft EZ ...

K. G. ... und somit direkter Anrainer zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Durch den Bau werden meine im Paragraph 134, a der Bauordnung für Wien genannten Rechte verletzt und somit bin ich Partei

Paragraph 134, BO. Ein mit Bescheid MA 37/...-A./...-1/2005 bewilligtes Kleinhaus kam nie zur Ausführung, es wurde von Beginn der Bautätigkeiten an ein anderes Haus realisiert. Das konnte auch durch von der Behörde verfügte Baustopps nicht verhindert werden. Die Bemühungen mit Auswechslungsplänen eine Legalisierung zu erreichen scheiterten letztlich mit Bescheid der Bau Oberbehörde, BOB – .../

  1. Ein Baubewilligungsverfahren ist zwar grundsätzlich ein Projektbewilligungsverfahren, könnte jedoch nachträglich für bereits errichtete Gebäude nur dann erteilt werden, wenn diese nicht im Widerspruch zu den von der Baubehörde zu beachtenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stehen (VwGH Erkenntnis vom 3.7.2007, 2005/05/0009). Die Konsensfähigkeit ist bei gegenständlichem Kleinhaus aus folgenden Gründen nicht gegeben:
  2. Die Außenwand an der Front zum Aufschließungsweg widerspricht der Bestimmungen des § 79 Abs. 5 BO, weil der Abstand von der Achse des Aufschließungsweges – im Gegensatz zur Eintragung im Bauplan – kleiner als 4,00 m ist. Somit wäre eine Verschiebung des Hauses in der Natur erforderlich.

VwGH Erkenntnis vom

  1. Juni 2010, 2006/06/0024 stellen auch kleinere Verletzungen der Mindestabstände keine nachträglich genehmigungsfähige Abweichung dar.
  2. Die Außenwand an der Front zum Aufschließungsweg widerspricht der Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 5, BO, weil der Abstand von der Achse des Aufschließungsweges – im Gegensatz zur Eintragung im Bauplan – kleiner als 4,00 m ist. Somit wäre eine Verschiebung des Hauses in der Natur erforderlich.

VwGH Erkenntnis vom

  1. Juni 2010, 2006/06/0024 stellen auch kleinere Verletzungen der Mindestabstände keine nachträglich genehmigungsfähige Abweichung dar.
  2. Die angesuchten Gelände Veränderungen bestehen ausschließlich aus Anschüttungen (Fotos Nummer 7-11) und Vormauerungen (Foto Nummer 12). Da diese nur zur Verringerung der zu ausgeführten Gebäudehöhe dienen, sind nach der Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit g BO nicht gesondert anzuwenden (GZ 2003/05/0192 vom 20.9.2005 und 2007/05/0155 vom 16.12.2008). Es ist die Gebäudehöhe vom ursprünglichen Niveau gemessen zu hoch und verletzt somit die Rechte der Anrainer (Fotos Nummer 13-16). Die auf den Plänen dargestellte Null-Linie ist nur aufgrund von Anschuldigungen zustandegekommen. Die tatsächliche Ausgangsposition ist auf den beiliegenden Fotos erkennbar (Fotos Nummer 1-6) ihre Berücksichtigung würde eine wesentlich größere Abweichung von der zulässigen Gebäudehöhe ergeben (Foto Nummer 14). Ebenso ist der für die Nachbargrundstücke, A. ..., angegebene Geländeverlauf falsch dargestellt (Foto Nummer 13-15).
  3. Die angesuchten Gelände Veränderungen bestehen ausschließlich aus Anschüttungen (Fotos Nummer 7-11) und Vormauerungen (Foto Nummer 12). Da diese nur zur Verringerung der zu ausgeführten Gebäudehöhe dienen, sind nach der Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, BO nicht gesondert anzuwenden (GZ 2003/05/0192 vom 20.9.2005 und 2007/05/0155 vom 16.12.2008). Es ist die Gebäudehöhe vom ursprünglichen Niveau gemessen zu hoch und verletzt somit die Rechte der Anrainer (Fotos Nummer 13-16). Die auf den Plänen dargestellte Null-Linie ist nur aufgrund von Anschuldigungen zustandegekommen. Die tatsächliche Ausgangsposition ist auf den beiliegenden Fotos erkennbar (Fotos Nummer 1-6) ihre Berücksichtigung würde eine wesentlich größere Abweichung von der zulässigen Gebäudehöhe ergeben (Foto Nummer 14). Ebenso ist der für die Nachbargrundstücke, A. ..., angegebene Geländeverlauf falsch dargestellt (Foto Nummer 13-15).
  4. Für die bis zu 2,70 m hohen Stützmauern liegt keine Statik vor. Nur die westliche Stützmauer ist im Plan eingezeichnet. Offensichtlich aufgrund mangelhafter Fundamentierung steht die Mauer an allen Seiten nicht mehr im Lot (Foto Nummer 10). Stützmauern sind

§ 79Abs.

3 BO in Abstandsflächen nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässig und berühren ebenfalls Nachbarrechte. Die als Einfriedungsmauern errichteten, durch die Anschüttungen zu Stützmauern umfunktionierten Wände wurden bei der Einebnung des Geländes voll angeschüttet.3. Für die bis zu 2,70 m hohen Stützmauern liegt keine Statik vor. Nur die westliche Stützmauer ist im Plan eingezeichnet. Offensichtlich aufgrund mangelhafter Fundamentierung steht die Mauer an allen Seiten nicht mehr im Lot (Foto Nummer 10). Stützmauern sind

Paragraph 79, Absatz 3, BO in Abstandsflächen nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässig und berühren ebenfalls Nachbarrechte. Die als Einfriedungsmauern errichteten, durch die Anschüttungen zu Stützmauern umfunktionierten Wände wurden bei der Einebnung des Geländes voll angeschüttet. Somit erhebe ich Einwände gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe durch Vornahme von Anchüttungen, die nur den Zweck haben, einen zu hoch errichteten Neubau zu korrigieren und ich in meinen subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten im Sinne des § 134 a Abs. 1 lit. b verletzt werde. Die Bebaubarkeit (Belichtung) auf meiner Liegenschaft wird dadurch vermindert.Somit erhebe ich Einwände gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe durch Vornahme von Anchüttungen, die nur den Zweck haben, einen zu hoch errichteten Neubau zu korrigieren und ich in meinen subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten im Sinne des Paragraph 134, a Absatz eins, Litera b, verletzt werde. Die Bebaubarkeit (Belichtung) auf meiner Liegenschaft wird dadurch vermindert. Im Übrigen halte ich die anlässlich der Verhandlung vom 7.4.2010 schriftlich und mündlich vorgebrachten Einwände aufrecht; bemerkt wird, dass auf dem nun vorliegenden Plan keine substantielle Änderung gegenüber dem damals vorliegenden zu erkennen sind. Weiters wird bemerkt: Durch die bis zu 2,70 m hohen Stützmauern (Foto Nummer 7-11) und die dadurch eingehausten Anschüttungen wurde eine Geländeveränderung durchgeführt, wie sie seit Bestehen der Gartensiedlung

(1913)nicht vorgekommen ist. Diese nicht ortsübliche Geländeveränderung stellt daher eine massive Störung des kleinräumigen Ortsbildes da und hat die Höhenlage zum Nachteil der Nachbarn verändert. Die überdimensionalen Gaupen (bündig zur Außenwand Foto Nummer 12) erwecken den Eindruck einer geschlossenen Front (VwGH Erkenntnis vom 16. Dezember 2008,2 1007/05/0155) und stellen Dacherker dar, die bei der Berechnung der Fassadenfläche zu berücksichtigen wären und ebenfalls meine Nachbarrechte verletzen, gleichfalls der Balkon (Foto Nummer 7) der in der Giebelfläche angebracht ist. Über diese Einwendungen der Nachbarn sprach die belangte Behörde im bekämpften Bescheid wie folgt ab: „

§ 134

a BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:„

Paragraph 134, a BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die dem Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung – auch im Falle der nachträglichen Erteilung – stets um ein Projektbewilligungsverfahren handelt, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen (sowie der Baubeschreibung) und im Antrag des Bewilligungsverfahren enthalten ist, zu Grunde zu legen ist. Somit sind Einwendungen, welche sich nicht ausschließlich auf verfahrensgegenständliches Einreichprojekt – wie jene hinsichtlich der Situation in der Natur, aber auch jene, die im Zuge des bereits entschiedenen Bauansuchens z.Zl. MA37/...-A. .../...-11/2005 vorgebracht wurden, als unzulässig zurückzuweisen. Zur Beurteilung der Einwendungen, welche die im § 134 a BO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren, gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nummer ..., für die verfahrensgegenständliches Liegenschaft die Widmung Bauland – Gartensiedlungsgebiet festgesetzt ist. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Die Grundfläche des Bauloses darf mit maximal 100 m² bzw. 25 v. H. Bebaut werden. Für den Gebäudeumriss ist eine Dachneigung bis 45° zulässig.Zur Beurteilung der Einwendungen, welche die im Paragraph 134, a BO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren, gilt es zu berücksichtigen, dass nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nummer ..., für die verfahrensgegenständliches Liegenschaft die Widmung Bauland – Gartensiedlungsgebiet festgesetzt ist. Soweit die zulässige Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, der BO für Wien zu ermitteln ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Die Grundfläche des Bauloses darf mit maximal 100 m² bzw. 25 v. H. Bebaut werden. Für den Gebäudeumriss ist eine Dachneigung bis 45° zulässig. Zu den vorgebrachten Einwendungen, welche sich auf ein im § 134 a BO normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beziehen, wird folgendes festgestellt:Zu den vorgebrachten Einwendungen, welche sich auf ein im Paragraph 134, a BO normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beziehen, wird folgendes festgestellt: Ad Gebäudehöhe/Geländeveränderungen:

§ 81Abs.

2 BO darf bei Gebäuden, die nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegen sind, die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierfür gelten als obere Schnittlinie die Verschneidung der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches und als untere Schnittlinie die Verschneidung mit dem anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung auf der betreffenden Liegenschaft vorhanden sein wird.

Paragraph 81, Absatz 2, BO darf bei Gebäuden, die nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegen sind, die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierfür gelten als obere Schnittlinie die Verschneidung der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches und als untere Schnittlinie die Verschneidung mit dem anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung auf der betreffenden Liegenschaft vorhanden sein wird. Bei dem betreffenden Bauvorhaben wird, wie in der in den Einreichplänen enthaltenen Gebäudeabwicklung schlüssig dargestellt, die maximal zulässige Gebäudehöhe im Gartensiedlungsgebiet von 5,50 m eingehalten. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen. Betreffend der Geländeveränderungen gibt die Bauordnung für Wien keine detaillierte Auskunft darüber, bis zu welchem Ausmaß diese zulässig oder unzulässig sind. Bei dem gegenständlichen Projekt werden Geländeveränderungen, hauptsächlich Geländeanschüttungen durchgeführt, welche durch Stützmauern zu den Nachbarliegenschaften begrenzt werden. Diesbezüglich liegt eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung vor, wonach das Bauvorhaben die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Einfriedungen auf Stützmauern nicht im Widerspruch zur Wiener Bauordnung steht. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten

§ 79Abs.

5 BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beeinträchtigung der östlichen Nachbarliegenschaft EZ ... durch gegenständliches, von der Grundgrenze 2,15 m abgerücktes, in diesem Bereich auf ca. 0,5 m angeschütteten Terrain errichteten Wohnhaus in einem geringeren Ausmaß gegeben ist, als durch ein zulässiges Vergleichsprojekt, situiert direkt an der gemeinsamen Grundgrenze, ausgehend von der Höhenlage der Grundfläche der Nachbarliegenschaft. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.Betreffend der Geländeveränderungen gibt die Bauordnung für Wien keine detaillierte Auskunft darüber, bis zu welchem Ausmaß diese zulässig oder unzulässig sind. Bei dem gegenständlichen Projekt werden Geländeveränderungen, hauptsächlich Geländeanschüttungen durchgeführt, welche durch Stützmauern zu den Nachbarliegenschaften begrenzt werden. Diesbezüglich liegt eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung vor, wonach das Bauvorhaben die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Einfriedungen auf Stützmauern nicht im Widerspruch zur Wiener Bauordnung steht. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass in Gartensiedlungsgebieten

Paragraph 79, Absatz 5, BO der Nachbar lediglich das Recht auf die Einhaltung des Abstandes von 2,00 m zur Grundgrenze, wenn kein direkter Anbau erfolgt, hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beeinträchtigung der östlichen Nachbarliegenschaft EZ ... durch gegenständliches, von der Grundgrenze 2,15 m abgerücktes, in diesem Bereich auf ca. 0,5 m angeschütteten Terrain errichteten Wohnhaus in einem geringeren Ausmaß gegeben ist, als durch ein zulässiges Vergleichsprojekt, situiert direkt an der gemeinsamen Grundgrenze, ausgehend von der Höhenlage der Grundfläche der Nachbarliegenschaft. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Einwendungen gegen die Gaupen beziehen, ist festzuhalten, dass diese den im § 81 Abs. 6 BO normierten Ausmaßen entsprechen, da die projektierten Gaupenbreiten von jeweils 3,40 m keinesfalls mehr als das zulässige Drittel der betroffenen Gebäudefront, welches zumindest 3,43 m (= 10,30 m:3) beträgt, in Anspruch nehmen. Weiters wird angemerkt, dass in der vorliegenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung gegen das äußere Erscheinungsbild des Bauvorhabens kein Einwand erhoben und die Gaupen zur Kenntnis genommen und keinesfalls als Dacherker eingestuft wurden und diese somit bei der Gebäudehöhenermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich die Einwendungen gegen die Gaupen beziehen, ist festzuhalten, dass diese den im Paragraph 81, Absatz 6, BO normierten Ausmaßen entsprechen, da die projektierten Gaupenbreiten von jeweils 3,40 m keinesfalls mehr als das zulässige Drittel der betroffenen Gebäudefront, welches zumindest 3,43 m (= 10,30 m:3) beträgt, in Anspruch nehmen. Weiters wird angemerkt, dass in der vorliegenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 19-Architektur und Stadtgestaltung gegen das äußere Erscheinungsbild des Bauvorhabens kein Einwand erhoben und die Gaupen zur Kenntnis genommen und keinesfalls als Dacherker eingestuft wurden und diese somit bei der Gebäudehöhenermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen gegen den an der südlichen Gebäudefront mit 3,25m Breite und 1,30 m Auskragung befindlichen Balkons ist entgegenzuhalten, dass dieser den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 lit. a BO entspricht, weil die zulässige Ausladung von 2,50 m und die zulässige Breite von einem Drittel sowie einem weiteren Drittel der Gebäudefront mit 6,32 m (= 9,49x2:3) unterschritten werden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die – mit der Situierung des Balkons begründeten – Einwendungen nicht zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

§ 134a BO zählen und daher als unbegründet abzuweisen bzw.

als unzulässig zurückzuweisen.Die Einwendungen gegen den an der südlichen Gebäudefront mit 3,25m Breite und 1,30 m Auskragung befindlichen Balkons ist entgegenzuhalten, dass dieser den Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO entspricht, weil die zulässige Ausladung von 2,50 m und die zulässige Breite von einem Drittel sowie einem weiteren Drittel der Gebäudefront mit 6,32 m , (= 9,49x2:3) unterschritten werden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die – mit der Situierung des Balkons begründeten – Einwendungen nicht zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten

Paragraph 134, a BO zählen und daher als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen. Ad Nebengebäude:

§ 82Abs.

5 BO ist im Gartensiedlungsgebiet die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist.

gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist für die gegenständliche Liegenschaft eine maximal bebaubare Fläche von 100 m² festgesetzt. Da nicht mehr als 100 m² verbaut werden dürfen, ist § 82 Abs. 5 BO nicht anwendbar und kann zu dem laut Einreichplan 99,27 m² großen Einfamilienhaus ein Nebengebäude mit laut Einreichplan 4,30 m² errichtet werden. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 82, Absatz 5, BO ist im Gartensiedlungsgebiet die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist.

gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist für die gegenständliche Liegenschaft eine maximal bebaubare Fläche von 100 m² festgesetzt. Da nicht mehr als 100 m² verbaut werden dürfen, ist Paragraph 82, Absatz 5, BO nicht anwendbar und kann zu dem laut Einreichplan 99,27 m² großen Einfamilienhaus ein Nebengebäude mit laut Einreichplan 4,30 m² errichtet werden. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen. Ad Abstand Aufschließungsweg:

§ 79Abs.

5 BO müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. In den vorliegenden Einreichplänen ist der Abstand des Gebäudes zur Achse des Aufschließungsweges mit 4,00 m kotiert. Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren – wie bereits erwähnt – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist allein dieser im Plan angegebene Abstand entscheidend für die baurechtliche Beurteilung und wird somit Gegenstand der Baubewilligung. Stimmen die im Plan dargestellten Angaben nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko geht zu Lasten des Bauwerbers. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 79, Absatz 5, BO müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. In den vorliegenden Einreichplänen ist der Abstand des Gebäudes zur Achse des Aufschließungsweges mit 4,00 m kotiert. Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren – wie bereits erwähnt – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist allein dieser im Plan angegebene Abstand entscheidend für die baurechtliche Beurteilung und wird somit Gegenstand der Baubewilligung. Stimmen die im Plan dargestellten Angaben nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor. Das damit einhergehende Risiko geht zu Lasten des Bauwerbers. Die diesbezüglichen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen. Keine Nachbarrechte im Sinne des § 134 a BO sind die Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalls, Fragen der Statik, Fragen zu Bauführung, Ortsbildfragen, Fragen zur Ableitung von Niederschlagswässern sowie Fragen zur Ausfertigung von Bauplänen soweit diese nicht zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erforderlich ist. Diese Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.Keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134, a BO sind die Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalls, Fragen der Statik, Fragen zu Bauführung, Ortsbildfragen, Fragen zur Ableitung von Niederschlagswässern sowie Fragen zur Ausfertigung von Bauplänen soweit diese nicht zur Beurteilung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erforderlich ist. Diese Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen. Fragen hinsichtlich Servitutsvereinbarungen werden als privatrechtlich beurteilt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“ Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist). Herr W. (Beschwerdeführer 1) wiederholt im Beschwerdeschriftsatz vom 3.11.2013 sinngemäß seine Einwendungen aus dem baubehördlichen Verfahren und hält diese aufrecht wobei er ergänzt, dass es keine bauliche Herstellungen und auch keine nachträgliche, neue Errichtung eines Wohnhauses gebe – das Gebäude sei längst fertig gestellt und seit 5 Jahren bewohnt. Der Bescheid versuche, den Bau eines neuen Gebäudes vorzutäuschen. Es gehe jedoch um eine nachträgliche Baugenehmigung, wie es in der Vorladung zu der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2013 eindeutig definiert gewesen sei. „Nachträglich“ bedeute die Baugenehmigung eines derzeitigen Bestandes. Der Beschwerdeführer 1 weist auf frühere Verfahren betreffend die gegenständliche Liegenschaft hin und bringt vor, dass die Bauoberbehörde dieses gleiche Gebäude mehrmals zu hoch, zu groß und zum Teil auf seinem Grund stehend befunden und abgelehnt habe. Mit einem Projektgenehmigungsverfahren sei schon am 7.4.2010 versucht worden, das konsenslose Gebäude zu legalisieren. Auch seinerzeit sei schon dieselbe Argumentation versucht worden, um die Anrainer zu beschwichtigen und zu entmutigen: „Hier geht es nur um den Plan und nicht um das Gebäude in der Realität!“ Mit dem Bescheid der BOB- .../10 vom 5.5.2011 sei das Ansuchen jedoch trotzdem versagt worden. Das nunmehrige Ansuchen sei ein

  1. Versuch “in selber Sache“, nur mit einer anderen Etikettierung als Überschrift. Es werde versucht, ein geändertes, dem Baugesetz entsprechendes Haus darzustellen. Die MA 37 sei auf viele Einwendungen gegen die Baubewilligung nicht eingegangen, sondern habe nur einige Global als nicht relevant erwähnt. Es fehle die Stellungnahme der zuständigen Bezirksvertretung. Er befürchte, bei der Genehmigung dieser eingereichten Baubewilligung, seine Einspruchsrechte gegenüber dem viel zu hohen Nachbargebäude schwerer durchsetzen zu können. An Beschwerdepunkten bringt Herr W. folgendes vor:
  2. Einreichplan: 1a Traufhöhe Vor der nachträglichen Baugenehmigung sollte vor Ort von der MA 37 die Traufhöhen und Kotierungen kontrolliert werden, ob bauliche Veränderungen vorgenommen wurden. 1b Kotierungen Die bewusst ungenaue und teilweise falsche Darstellung meines eigenen “anschließenden Geländes“ im Einreichplan wurde übergangen und als nicht relevant erklärt. Obwohl ich exakte Vermessungsunterlagen vom Vermessungsbüro „S.“ und Architekt E. bereitgestellt habe. Das beanstanden des nicht richtig dargestellten und falsch kotierten eigenen Geländes ist mein Recht. 1 c Stützmauern Es sollen die gleichen strengen Auflagen im Baugenehmigungsverfahren gelten welche mir, als Nachbar bei meiner eigenen Baugenehmigung, auferlegt wurden!... (Es folgt im Original die Zitierung der Herrn W. seinerzeit vorgeschriebenen Auflagen zur Errichtung seiner Stützmauer.) Auch hat die MA 37 vor Ort nie untersucht ob die Mauerschäden durch das langsame Schrägneigen und den immer größeren Sprüngen in der Stützmauer nicht schon Gefahr im Verzug darstellen? Die Maueraufstellungen wurden zum Teil nachweislich von nicht professionellen Handwerkern ausgeführt! Wer übernimmt die Verantwortung, bei einem neuerlichen Mauerumsturz, wie schon gehabt, wenn Menschen zu Schaden kommen würden?
  3. h Legende Das derzeit bestehende überhöhte Gebäude ist „Bestand“ und verletzt meine Nachbarrechte! Dieser Bestand sollte auch in der Legende grau, als Bestand, ausgewiesen werden. Das neue konsensfähige Gebäude, welches verkleinert gebaut werden soll, sollte verkleinert auf Gebäudehöhe 5,50 m im Einreichplan eingezeichnet werden und rot als Neubau eingetragen werden. Das neue Haus wird nicht auf einem leeren Baugrund gebaut. Die Fläche ist bereits verbaut. Der Altbestand, also die bereits bestehenden Teile des Gebäudes, (welche nicht konsensfähig sind) müssen als Abbruch im Einreichplan eingetragen werden.
  4. i Servitut in einem amtlichen Dokument möchte ich kein falsches Servitut, zu meinen Lasten, eingetragen haben – das Recht steht mir zu!
  5. Bauhöhe Der Fotobeweis: B) Höhen-Maßdarstellung der genauen Traufhöhe des Gebäudes, unmittelbar an meiner Grundgrenze ist als Anzeige zu werten und kann nicht einfach negiert werden. Ich ersuche die MA 37, vor Ort, nach zumessen um meine Nachbarrechte zu wahren! Wenn die MA 37 im derzeitigen Bescheid schlüssig zur Gebäudehöhe 5,50 m kommt und das derzeitige Gebäude jedoch nicht verändert wurde, müssten alle vorherigen BOB Beurteilungen falsch sein, was schwer vorstellbar ist.
  6. Grenzüberbauung: Das gleiche gilt wie oben, bitte vor Ort nachsehen oder die beigelegten Beweis-Fotos zu den diversen Berufungen betrachten! Ich habe vor Baubeginn im Jahre 2007 und laufend bei der MA 37 auf die Grenzüberbauung hingewiesen. Eine der Anzeigen an die MA 37 vom 17.9.2007, Beilage A): „…also wissentlich, wurde ein kleiner Teil unseres Grundstückes von unserem Nachbarn annektiert und verbaut. Das neu entstehende Haus von der Familie M., zum Teil auf unserem Grundstück, ist derzeit gerade im Bau. Wir bitten um Eile, um nicht später vor unverrückbaren Tatsachen zu stehen!…“ Die zuständigen Nachbarn waren jahrelang nachweislich leider von niemand nicht zu erreichen. Die Grenzüberbauung des Nachbarn war später auch bei der Baupolizei scheinbar ein wichtiges Thema. BOB – ... bis ..., Seite 12, Beilage B: „…Wenn auch nur zu einem geringen Teil – auf fremdem Grund befindet und für welches unter anderem deshalb ein Abtragungsauftrag

§ 129Abs.

10 BO erteilt wurde.…“„…Wenn auch nur zu einem geringen Teil – auf fremdem Grund befindet und für welches unter anderem deshalb ein Abtragungsauftrag

Paragraph 129, Absatz 10, BO erteilt wurde.…“ Mir jetzt, nach vielen Jahren, schriftlich im Bescheid mitzuteilen: „das geht uns nichts an- gehen Sie zu Gericht!“ Ist einfach zu wenig! Ich fühle mich rechtlich im Stich gelassen. Bis heute ist die Grenzüberbau nicht gelöst. Das Gebäude ist nach wie vor zum Teil auf meinem Grundstück, welches auch unter anderem folgende Unterlagen belegen. Beweisstück: C) BOB – .../09 Seite 5, „…Zunächst ist festzuhalten, dass, ungeachtet des Abstemmens von Mauerteilen, sich die gegenständliche Mauer nach wie vor teilweise auf dem Grundstück des Einschreiters befindet und – selbst wenn man der erstinstanzlichen Behörde diesbezüglich folgt und davon ausgeht, dass sämtliche Mauerteile abgestimmt worden seien, welche über die Grundstücksgrenze hinausragen – die Feuermauer durch das anbringen von Dämmung und Putz, wie im Gutachten des Sch. der Gegenseite empfohlen, wieder in das Grundstück hineinragen wird.…“ Beweisstück: D) Schreiben vom Anwalt der Frau M. an meinen Anwalt vom

  1. August 2010 „…Nehme ich Bezug auf das Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen F. vom
  2. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten unter anderem zu dem Schluss (vergleiche Seite 7), dass einige Bewehrungen bis zu 4 cm und das Dachblech stellenweise bis zu 3 cm in das Grundstück ihres Mandanten hineinragt.…“ Es ist aus dem beanstandenden Bescheid nicht ersichtlich, was geschieht mit dem teilweise auf meinem Grund stehenden konsenswidrigen Gebäude. Bei Baubeginn und Anfang meiner Anzeige bis zur Klärung der Grenzüberbauung, hätte die MA 37 den Baustopp aufrechterhalten müssen. Die MA 37 hat seit Jahren alle konsnslosen Abmessungen des derzeitigen Gebäudes gekannt und diese auch mehrmals der BOB und der Volksanwaltschaft weitergegeben. Mit dem vorhandenen Wissensstand, der Mängel des Gebäudes und der derzeitigen schwer nachvollziehbaren Baugenehmigung der MA 37, kann das einhergehende Risiko bei einem nicht bewilligten Zustand, nicht allein nur zu Lasten des Bauwerbers gehen, wie im Bescheid angeführt? Das Gebäude wurde bösgläubig gebaut. Es wurden mit Wissen Bauvorschriften missachtet. Einerseits bezüglich Bauhöhe, andererseits durch das weiterbauen trotz Baustopp. Missachtung darf sich nicht lohnen! Die Beschwerdeführer 2-4, Herr B., Frau K. und Frau B., brachten im Beschwerdeschriftsatz (vormals Berufung) vom 31.10.2013 gemeinsam folgendes vor: Die Berufung richtet sich gegen mit gegenständlichem Bescheid erteilte nachträgliche Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt Nebengebäude sowie die bewilligten Geländeveränderungen und Stützmauern und ich begründe dies wie folgt: Ein mit Bescheid MA 37/...-A./...-1/2005 bewilligtes Kleinhaus kam nie zur Ausführung, es wurde von Beginn der Bautätigkeiten an ein anderes Haus realisiert. Gebäudehöhe und Geländeanschüttungen: Das nunmehr zur nachträglichen Baubewilligung eingereichte Kleinhaus wurde ab dem Jahre 2005 konsenswidrig errichtet (Bescheid der Bauoberbehörde, BOB – .../10) und im Jahre 2008 fertig gestellt. Die Behörde konnte die Fertigstellung auch durch Verfügung von Baustopps nicht verhindern. Der für die nachträgliche Baubewilligung 2013 vorgelegte Bauplan kommt der Realität schon etwas näher, entspricht ihr aber noch immer nicht. Insbesondere wurden Elemente eingebaut, welche die Darstellung der tatsächlichen Gebäudehöhe verringern, wie Vormauerungen als Gelände ausgewiesen, der Geländeverlauf der Nachbargrundstücke auf A. ... als zu hoch dargestellt. Auch die massiven Anschüttungen und deren Einhausungen dienen der Darstellung einer Verringerung der tatsächlichen Gebäudehöhe, auch diese Geländeänderungen konnte die Behörde durch Verfügung von Baustopps nicht verhindern. Die Argumentation der Baubehörde, ein direkt an der Grundgrenze situiertes Nachbarhaus würde eine noch größere Beeinträchtigung bewirken, geht ins Leere, weil Gegenstand des Verfahrens ist das zur Bewilligung vorgesehene Haus und nicht ein fiktives von der Baubehörde erfundenes Haus. An der Feuermauer eines solchen Hauses dürften dann auch keine großen Dacherker (bündig zur Außenwand) wie auf gegenständlichem Haus errichtet werden. Weiters müsste § 81 Abs. 2 der Bauordnung Anwendung finden, nach dem die höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu einem Abstand von 3 m überhaupt nicht überschritten werden darf, aufgrund der Anschüttungen ergibt sich in diesem Bereich ein beträchtliches Bauvolumen. Auf Grund der

Bauordnung zu großen Gebäudehöhe werden die Belichtung meines Hauses und damit die Bebaubarkeit meiner Liegenschaft eingeschränkt.Das nunmehr zur nachträglichen Baubewilligung eingereichte Kleinhaus wurde ab dem Jahre 2005 konsenswidrig errichtet (Bescheid der Bauoberbehörde, BOB – .../10) und im Jahre 2008 fertig gestellt. Die Behörde konnte die Fertigstellung auch durch Verfügung von Baustopps nicht verhindern. Der für die nachträgliche Baubewilligung 2013 vorgelegte Bauplan kommt der Realität schon etwas näher, entspricht ihr aber noch immer nicht. Insbesondere wurden Elemente eingebaut, welche die Darstellung der tatsächlichen Gebäudehöhe verringern, wie Vormauerungen als Gelände ausgewiesen, der Geländeverlauf der Nachbargrundstücke auf A. ... als zu hoch dargestellt. Auch die massiven Anschüttungen und deren Einhausungen dienen der Darstellung einer Verringerung der tatsächlichen Gebäudehöhe, auch diese Geländeänderungen konnte die Behörde durch Verfügung von Baustopps nicht verhindern. Die Argumentation der Baubehörde, ein direkt an der Grundgrenze situiertes Nachbarhaus würde eine noch größere Beeinträchtigung bewirken, geht ins Leere, weil Gegenstand des Verfahrens ist das zur Bewilligung vorgesehene Haus und nicht ein fiktives von der Baubehörde erfundenes Haus. An der Feuermauer eines solchen Hauses dürften dann auch keine großen Dacherker (bündig zur Außenwand) wie auf gegenständlichem Haus errichtet werden. Weiters müsste Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung Anwendung finden, nach dem die höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu einem Abstand von 3 m überhaupt nicht überschritten werden darf, aufgrund der Anschüttungen ergibt sich in diesem Bereich ein beträchtliches Bauvolumen. Auf Grund der

Bauordnung zu großen Gebäudehöhe werden die Belichtung meines Hauses und damit die Bebaubarkeit meiner Liegenschaft eingeschränkt. Projektbewilligungsverfahren: Ein Baubewilligungsverfahren ist zwar grundsätzlich ein Projektbewilligungsverfahren, eine nachträgliche Baubewilligung hat jedoch zu unterbleiben, wenn eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Projekt offensichtlich in Widerspruch zu den Bestimmungen der Bauordnung steht (VwGH Erkenntnis vom 3. Juli 2007, 2005/05/0009). Die von der Behörde ursprünglich (erfolglos) verfügte Untersagung der Fortführung des Bauvorhabens deutet darauf hin, dass sie ursprünglich selbst dieser Meinung war. Die Durchführung eines Projektverfahrens entspricht aufgrund der Vorgeschichte nicht dem genannten VwGH Erkenntnis und dient nur der Verschleppung des Verfahrens. Dies gilt neben der überschrittenen Gebäudehöhe auch für den zu geringen Abstand von dem Aufschließungsweg. Nun 8 Jahre später wieder lediglich auf ein Projektbewilligungsverfahren abzustellen, ohne die Realität zu berücksichtigen, stellt keine Lösung dar. Eine solche könnte nur durch Befassung mit dem real existierenden Einfamilienhaus und Vorschreibung möglicher substanzieller Änderungen erreicht werden. Wobei zu beachten wäre, dass auch bei extensiver Ausschöpfung aller Ermessensspielräume insgesamt dem Sinn der Bauordnung widersprochen wird. Im Übrigen ist der Bescheid undurchführbar und damit nach § 68 Abs. 3 und 4 AVG 1991 nichtig, weil die Auflagen tatsächlich undurchführbar sind. Die Auflagen des Bescheides (1-7), nämlich Anzeigen des Baubeginnes, Bekanntgabe eines Prüfingenieurs vor Baubeginn, Vorname einer Rohbaubeschau usw. sind nicht mehr durchführbar und bei einer nachträglichen Bewilligung (auch nachträglichen Projekts Bewilligung) nicht möglich, es sei denn, das illegale Bestandsobjekt wird abgetragen und an gleicher Stelle ein praktisch identisches Haus errichtet. Die Ladung zur Bauverhandlung bezog sich auf die „nachträglichen Bewilligung“.Im Übrigen ist der Bescheid undurchführbar und damit nach Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG 1991 nichtig, weil die Auflagen tatsächlich undurchführbar sind. Die Auflagen des Bescheides (1-7), nämlich Anzeigen des Baubeginnes, Bekanntgabe eines Prüfingenieurs vor Baubeginn, Vorname einer Rohbaubeschau usw. sind nicht mehr durchführbar und bei einer nachträglichen Bewilligung (auch nachträglichen Projekts Bewilligung) nicht möglich, es sei denn, das illegale Bestandsobjekt wird abgetragen und an gleicher Stelle ein praktisch identisches Haus errichtet. Die Ladung zur Bauverhandlung bezog sich auf die „nachträglichen Bewilligung“. Nebengebäude: Mit gegenständlichem Bescheid wurde auch ein Nebengebäude genehmigt. Die insgesamt verbaute Fläche überschreitet damit 100 m².

§ 134a

der Bauordnung ist die flächenmäßige Ausnutzbarkeit einer Liegenschaft ein Nachbarrecht. Das Plandokument Nummer ... normiert unter 4.4.4, dass innerhalb der mit BB 4 bezeichneten und als Bauland/Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen maximal 100 m² bzw. 25 v.H. je Baulos bebaut werden dürfen. Die Bestimmungen des § 82 Absatz 5. Bauordnung legen fest, dass die durch ein Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche und die nach § 5 Abs. 4 lit. d durch den Bebauungsplan beschränkte Fläche des Bauplatzes einzurechnen ist. Im Gartensiedlungsgebiet ist die mit dem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf den Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist. Nun ist hier die bebaubare Fläche mit 100 m² festgesetzt. Somit kommt diese Bestimmung zum Tragen und ist die Fläche des Nebengebäudes zur Fläche des Hauses zuzurechnen und darf die Summe nicht mehr als 100 m² sein.Mit gegenständlichem Bescheid wurde auch ein Nebengebäude genehmigt. Die insgesamt verbaute Fläche überschreitet damit 100 m².

Paragraph 134 a, der Bauordnung ist die flächenmäßige Ausnutzbarkeit einer Liegenschaft ein Nachbarrecht. Das Plandokument Nummer ... normiert unter 4.4.4, dass innerhalb der mit BB 4 bezeichneten und als Bauland/Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen maximal 100 m² bzw. 25 v.H. je Baulos bebaut werden dürfen. Die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz

  1. Bauordnung legen fest, dass die durch ein Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche und die nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, durch den Bebauungsplan beschränkte Fläche des Bauplatzes einzurechnen ist. Im Gartensiedlungsgebiet ist die mit dem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf den Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist. Nun ist hier die bebaubare Fläche mit 100 m² festgesetzt. Somit kommt diese Bestimmung zum Tragen und ist die Fläche des Nebengebäudes zur Fläche des Hauses zuzurechnen und darf die Summe nicht mehr als 100 m² sein. Somit halte ich meine anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2013 zur nachträglichen Baubewilligung eines Einfamilienhauses schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe durch Vornahme von Anschüttungen, die nur den Zweck haben, einen zu hoch errichteten Bau zu korrigieren, und meine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte im Sinne des § 134 a lit. b verletzen, aufrecht.Somit halte ich meine anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2013 zur nachträglichen Baubewilligung eines Einfamilienhauses schriftlich vorgebrachten Einwände gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe durch Vornahme von Anschüttungen, die nur den Zweck haben, einen zu hoch errichteten Bau zu korrigieren, und meine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte im Sinne des Paragraph 134, a Litera b, verletzen, aufrecht. Nach Einlangen der Berufungen ersuchte die damals im Rechtsmittelverfahren zuständige Bauoberbehörde die Bauwerberin, die Geländeveränderungen darzustellen (des an die Gebäudefronten anschließenden ursprünglichen und neuen Geländes). Zu diesem Ersuchen nahm die Bauwerberin wie folgt Stellung: Hinsichtlich der am 31.12.2013 erfolgten Auflösung der Bauoberbehörde für Wien und des Außerkrafttreten des AVG ist dem BOB-Ersuchen im Sinne des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) seitens der MA 37 zu entsprechen. Laut § 27 VwGVG, der am 1.1.2014 in Kraft getreten ist, ist der gesetzliche Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf die Gründe und das Begehren der eingebrachten Berufungen beschränkt.Hinsichtlich der am 31.12.2013 erfolgten Auflösung der Bauoberbehörde für Wien und des Außerkrafttreten des AVG ist dem BOB-Ersuchen im Sinne des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) seitens der MA 37 zu entsprechen. Laut Paragraph 27, VwGVG, der am 1.1.2014 in Kraft getreten ist, ist der gesetzliche Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf die Gründe und das Begehren der eingebrachten Berufungen beschränkt. Die Geländeveränderungen sind aus den der BOB vorliegenden Einreichunterlagen ersichtlich. Im erstinstanzlich bewilligten Plan wurde insbesondere das alte Gelände an der Seite des berufenden Nachbars Hr. B. (Ost) farblich (in gelb) ausgewiesen. Auf der Seite des anderen berufenden Nachbars, Herr W., gab es keine Geländeveränderungen (Quelle: gerichtliche Vermessung 22.11.2010 von F., Zivilingenieur für Vermessungswesen), wie im erstinstanzlich bewilligten Plan bereits angemerkt, zumal das anschließende Gelände nicht im Eigentum des Bauwerbers, sondern des Nachbarn selbst steht (Anbauung an der unmittelbaren Grundgrenze). Darüber hinaus verfügt die belangte Behörde zur rechtlichen Entscheidung über folgende Ansichten: 1 – Ansicht West 2 – Ansicht Ost 3 – Einfriedung Ansicht Ost über die farbliche Darstellung (gelb) des gesamten alten Gelände Verlaufes der Liegenschaft im o. e. Plan. Was etwaige Parteienrechte betrifft: Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erwachsen aus Geländeveränderungen (§ 134 a BO) – umso weniger in diesem Baugebiet (d.h. bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO): siehe VwGH-Erkenntnisse vom
  2. 2013 zur Z. 2012/05/0120 und vom 23.7.2013 zur Z. 2013/05/
  3. Laut (auch dieser neuerlicher) VwGH-Judikatur sind nämlich nur in Schutzzonen Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft und haben die Nachbarn dann auch ein entsprechendes Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen.Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erwachsen aus Geländeveränderungen (Paragraph 134, a BO) – umso weniger in diesem Baugebiet (d.h. bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO): siehe VwGH-Erkenntnisse vom
  4. 2013 zur Ziffer 2012 /, 05 /, 0120 und vom 23.7.2013 zur Ziffer 2013 /, 05 /, 0019, Laut (auch dieser neuerlicher) VwGH-Judikatur sind nämlich nur in Schutzzonen Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft und haben die Nachbarn dann auch ein entsprechendes Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen. Im gegenständlichen Fall, wo keine Schutzzone besteht und die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO zu erfolgen hat, sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nicht heranzuziehen und haben die Nachbarn kein Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen.Im gegenständlichen Fall, wo keine Schutzzone besteht und die Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO zu erfolgen hat, sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nicht heranzuziehen und haben die Nachbarn kein Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen. Aus den o.e. Gründen erübrigt sich daher sowohl eine zusätzliche Darstellung als auch eine darauf folgende Gewährung eines neuen Parteiengehörs. Aufgrund der eingebrachten Beschwerden, führte das Verwaltungsgericht Wien am 22.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde folgendes zu Protokoll gebracht: Beschwerdeführer: W., geb. am ...1975 wohnhaft in Wien, A.-gasse (in der Verhandlung vertreten durch Hr. L. und Frau W.) Herr L. bringt vor, dass die Höhenkoten im Plan nachweislich unrichtig seien, dies kann man auch nachweisen. Weiters verweise ich auf mein E-Mail vom 21.4.2014 und möchte festhalten, dass das gleiche Gebäude schon von der Bauoberbehörde aufgrund desselben Paragraphen, Breite und Größe und Grenzüberschreitung, als Aliud versagt wurde. Ich möchte festhalten, dass der wesentliche Unterschied von dem Haus in der Natur zum vorliegenden Plan der ist, dass weiterhin die Nordfassade auf mein Grundstück ragt. Dies hat auch die Bauoberbehörde bereits festgestellt. Im Plan wäre der Altbestand einzutragen, um zu sehen, wie sich das Projekt gegenüber dem derzeit dort stehenden Haus verändert hat. Weiters sind die Vermessungsergebnisse einzutragen bzw. muss alles neu vermessen werden. Es ist Aufgabe der Baupolizei zu überprüfen, ob die Pläne mit der Realität übereinstimmen. Die Baupolizei hat auf unsere Anzeigen, insbesondere der Mauerhöhe nicht reagiert. Die vorgelegten Fotos wurden bei der Bewilligung nicht beachtet. Der vorliegende Plan entspricht nicht der Realität. Dies könnte mit einer Vermessung der MA 41 bewiesen werden. Beschwerdeführer: Herr B. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist für das gegenständliche Projekt § 81 Abs 2 der Bauordnung anzuwenden, nach dieser Bestimmung ist bis zu einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe unzulässig. Diesbezüglich lege ich eine Skizze vor, welche eine Schnittdarstellung der Ostfassade des Gebäudes darstellt. Aus dieser Skizze ist die Überschreitung der Gebäudehöhe in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze ersichtlich. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist für das gegenständliche Projekt Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung anzuwenden, nach dieser Bestimmung ist bis zu einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe unzulässig. Diesbezüglich lege ich eine Skizze vor, welche eine Schnittdarstellung der Ostfassade des Gebäudes darstellt. Aus dieser Skizze ist die Überschreitung der Gebäudehöhe in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze ersichtlich. Weiters halte ich fest, dass bei der Höhenbestimmung des Gebäudes von einer Vormauerung ausgegangen wurde. Diese besteht an der Ost- und Westseite (Foto Siehe Aktenseite 92). Zu den Ausführungen der MA 37, dass es sich bei der Vormauerung um eine Stützmauer um einen dahinter liegenden Erdkörper handelt, gebe ich an, dass es sich hierbei höchstens um Blumentröge handelt, jedoch nicht um eine Stützmauer um eine Geländeanhebung. Beim gegenständlichen Projekt werden Stützmauern und Anschüttungen ins Extreme getrieben. Eine Verhältnismäßigkeit liegt hier nicht mehr vor. Hinsichtlich der verbauten Fläche, welche im gegebenen Fall beim Hauptgebäude 99m² beträgt, wobei zusätzlich noch ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von 4,3m² geplant ist, halte ich fest, dass dies aus meiner Sicht nicht mit § 82 Abs. 5 Bauordnung in Einklang zu bringen ist. Die Interpretation der Baubehörde, dass Nebengebäude nicht in die Flächenberechnung einzubeziehen sind, wenn laut Bebauungsplan max. 100m² je Liegenschaft verbaut werden dürfen, ist für mich mathematisch nicht nachvollziehbar.Hinsichtlich der verbauten Fläche, welche im gegebenen Fall beim Hauptgebäude 99m² beträgt, wobei zusätzlich noch ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von 4,3m² geplant ist, halte ich fest, dass dies aus meiner Sicht nicht mit Paragraph 82, Absatz 5, Bauordnung in Einklang zu bringen ist. Die Interpretation der Baubehörde, dass Nebengebäude nicht in die Flächenberechnung einzubeziehen sind, wenn laut Bebauungsplan max. 100m² je Liegenschaft verbaut werden dürfen, ist für mich mathematisch nicht nachvollziehbar. Bauwerberin: Frau M., vertreten durch Dipl.-Ing. Mi. Auf die mit E-Mail vom 21.4.2014 eingebrachten neuen Einwendungen von Herrn W. werde ich schriftlich replizieren und halte fest, dass die Bauoberbehörde das letzte Projekt wegen der Höhenlage in erster Linie versagt hat. Die Höhenlage hat sich im gegenständlichen Projekt geändert. Nachgefragt, ob die im Plan eingezeichneten Dachbauten von der Fassadenfront zurückspringen, gebe ich an, dass die Gaupen flächenbündig sind und durch ein Gesims von der Hauptfassade getrennt sind. Der derzeit vorliegende Plan entspricht dem auf der Liegenschaft A. ..., Baulos ... bestehenden Haus. Ich weise darauf hin, dass es sich bei dem Plan um einen Einreichplan und nicht um einen Bestandsplan handelt. Hinsichtlich der Grenzsituation an der Nordfassade verweise ich auf die Vermessung des Vermessungsbüros F. (Aktenseite 7). Es gibt laut meiner Information bereits mehrere Vermessungen von verschiedenen Vermessungsbüros und der MA
  5. Die Vormauerungen und die Anschüttungen waren von der Bauwerberin bei C. angefragt. Es ist nicht so, dass die Bauwerberin von sich aus diese Anschüttungen in dieser Form ausgeführt hat. Hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnützbarkeit spricht auch die Bestimmung im Bebauungsplan, dass max. 25 % der Liegenschaft oder 100 m² max. verbaut werden dürfen, dafür, dass ein Nebengebäude im Bereich dieses Flächenwidmungsplanes nicht in die bebaute Fläche einzuberechnen ist. Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vertreten durch Fr. H. Die Vertreterin der MA 37 gibt an, dass die Vermessung durch die MA 41 höchstwahrscheinlich im Zuge der Bauauftragsverfahren durchgeführt wurde. Die Vermessungsergebnisse werden daher bei der MA 25 derzeit aufliegen. Hinsichtlich der Vormauerung, die von Herrn B. vorgebracht wurde, gebe ich an, dass die MA 37 dies als Stützmauer zur Geländeveränderung angesehen hat. Hinsichtlich Geländeveränderung gibt es in der Bauordnung keine konkreten Vorschriften. Es handelt sich hierbei um eine Frage des Stadtbildes. Diese war von der MA 19 zu beurteilen. Die MA 19 hat gegen das Projekt keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom
  6. April 2014 – also 3 Tage vor der mündlichen Verhandlung – ergänzte Herr W. sein Beschwerdevorbringen wie folgt: Im Bescheid der MA 37 vom
  7. Oktober 2013 wurde auf viele Einwendungen meines Einspruchs nicht oder nur oberflächlich eingegangen! Ich beziehe mich auf den o.a. Bescheid der MA 37: „… Stimmen die im Plan dargestellten Angaben nicht mit der Realität überein, so liegt ein nicht bewilligter Zustand vor.“ Die dargestellten Angaben stimmen im Plan mit der Realität nicht überein! Somit liegt bei diesem Gebäude ein nicht bewilligter Zustand vor. Dieser Umstand ist der MA 37 seit langem bekannt. Das bestehende Haus wurde von der BOB und auch vom VwGH als konsenslos beurteilt und als ein Aliud mit einem Abtragungsauftrag belegt. Dieses gleiche konsenslose Gebäude wurde schon am
  8. Mai 2011 von der BOB-.../10 in Verbindung mit §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien mit Bescheid versagt, Seite 14.Die dargestellten Angaben stimmen im Plan mit der Realität nicht überein! Somit liegt bei diesem Gebäude ein nicht bewilligter Zustand vor. Dieser Umstand ist der MA 37 seit langem bekannt. Das bestehende Haus wurde von der BOB und auch vom VwGH als konsenslos beurteilt und als ein Aliud mit einem Abtragungsauftrag belegt. Dieses gleiche konsenslose Gebäude wurde schon am
  9. Mai 2011 von der BOB-.../10 in Verbindung mit Paragraphen 70 und 73 der Bauordnung für Wien mit Bescheid versagt, Seite
  10. Die Grenzüberbauung ist der Baupolizei seit Anfang der Bautätigkeiten bekannt. Beweis: Anzeigen vom 17.9.2007 und Antwort der MA 37 vom
  11. Februar 2008, siehe Beilage 1). Deshalb wurde seitens der MA 37 der Bau dann eingestellt. Seinerzeit war dieser Umstand scheinbar sehr gravierend, im derzeitigen Bescheid wird plötzlich die Überbauung als privat und halbherzig abgetan! Das viel zu hohe Nachbarhaus in der Realität (mindestens 3 Ziegelscharen) wurde von der MA 37 und auch von der BOB mehrmals bestätigt. Im Bescheid wurde darauf nicht eingegangen! Wegen dieser unerlaubten Gebäudehöhe bestehen meine Nachbarrechte im Sinne des § 134 a BO zu Recht!Das viel zu hohe Nachbarhaus in der Realität (mindestens 3 Ziegelscharen) wurde von der MA 37 und auch von der BOB mehrmals bestätigt. Im Bescheid wurde darauf nicht eingegangen! Wegen dieser unerlaubten Gebäudehöhe bestehen meine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134, a BO zu Recht! Bei meinem Einspruch habe ich eine Anzeige unter der Überschrift 2.) Bauhöhe bei der MA 37 deponiert! Ich ersuchte ferner um eine örtliche Überprüfung, bezüglich der nachweislich überhöhten Traufhöhe des Gebäudes. Einwände vom
  12. August 2013, Fotobeweis: B) Höhen-Maßdarstellung, Beilage Nummer
  13. Auf diese Anzeige vom
  14. November 2013 wurde nicht eingegangen! Die nicht professionell ausgeführten Stützmauern haben eine schräge Neigung, welche sich ständig fortsetzt. Dabei könnte Gefahr in Verzug entstehen! Dieser Hinweis ist im Bescheid als Antwort auch nicht erwähnenswert. Eine 10 m lange und über 5 m hohe Feuermauer ist schon einmal seinerzeit vom Nachbargrundstück M. auf unser Grundstück gestürzt und hat unser neues Gartenhäuschen zerdrückt. Nach dem Volksanwalt vom ... 2008 war die Behörde dabei untätig! Beilage 2) Gleichheitsgrundsatz: Die Genehmigung der Baupläne sollte für alle Bauwerber gleiche Vorgaben haben. Nachweislich wurde bei unserem Bauplan mit wesentlich strengeren Maßstäben und Anforderungen vorgegangen, deshalb dieser Einspruch dieser Planausführung! Mir wurde wegen der fälschlichen Bezeichnung „aliud“ der Bauplan trotz cm- genauen Naturmaßen mehrere Jahre von der MA 37 verweigert, bis die BOB etwas anderes bestimmt hat! Alle meine Einwände vom
  15. August 2013 zur Bauverhandlung vom
  16. August 2013 und vom
  17. November 2013 als Berufung zum Bescheid MA 37/...-...1/2013 sind weiter aufrecht!Alle meine Einwände vom
  18. August 2013 zur Bauverhandlung vom
  19. August 2013 und vom
  20. November 2013 als Berufung zum Bescheid MA 37/...-...1 aus 2013, sind weiter aufrecht! Da dieser Schriftsatz den übrigen Parteien nicht mehr rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist, wurde den Parteien zu einem Schriftsatzwechsel Gelegenheit gegeben. Die Bauwerberin nahm zum Vorbringen von Herrn W. im Schriftsatz vom
  21. April 1014 wie folgt Stellung: Der ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers Herr W. wurde nicht bis zur Bauverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens am
  22. August 2013, sondern erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22.4.2014 vorgebracht. Das Vorbringen neuer Einwendungen muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. Wird die Erhebung von Einwendungen, aus welchem Grunde immer, unterlassen, so tritt

§ 42AVG die Präklusion ein, welche für das ganze weitere Verwaltungsverfahren und auch für das Verfahren vor dem Vw

GH bindend ist. (VwGH 17.12.1981, Slg. 10.621/A).Wird die Erhebung von Einwendungen, aus welchem Grunde immer, unterlassen, so tritt

Paragraph 42, AVG die Präklusion ein, welche für das ganze weitere Verwaltungsverfahren und auch für das Verfahren vor dem VwGH bindend ist. (VwGH 17.12.1981, Slg. 10.621/A). In der ergänzenden Stellungnahme zum Einspruch von W. werden Themen angeführt, auf die der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17.10.2013 bereits eingegangen ist. Zu 3 Themen des Beschwerdeführers W. führe ich nun aus: Thema „Aliud“: Das gegenständliche Gebäude wurde seitens der BOB als ein „ganz anderes Gebäude“ (aliud) zudem am 21.1.2006 ursprünglich bewilligten Projekt beurteilt. Es war daher nur durch eine neue Einreichung bewilligbar. Die BOB entschied, dass die Änderungen, zu dem ursprünglich bewilligten Projekt, über den Rahmen eines Planwechsels hinausgingen und es daher einer neuen Einreichung bedarf. Deswegen wurde der gegenständliche Plan neu baueingegeben (und bewilligt). Thema „Unterschied zwischen Projekt und Bestand“: Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens. Der reinen Vollständigkeit halber wird auf das Gerichtsgutachten aus dem Jahr 2011 der Sachverständigen für Vermessungswesen F. hingewiesen, der den Bestand (auf Antrag W.) aufgenommen hat und im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landesgericht für ZRS (OLG-Urteil ...) auch beendet hat. Die Schikanen, seitens des Beschwerdeführers W., haben sich bei diesem Verfahren deutlich bestätigt. Aufgrund dieser, von W. beantragten, Vermessung wurde der nun vorliegende Einreichplan verfasst und in

  1. Instanz bewilligt. Die Vermessung der MA 41, aus dem Jahr 2008, entspricht nicht dem jetzt aktuellen Bestand, da das Projekt und insbesondere das anschließende Gelände damals noch nicht fertig gestellt waren. Thema „Überbauung“: Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens. Vollständigkeitshalber teile ich mit, dass die Überbauung über Terrain am 24.3.2009 und unter Terrain am
  2. und
  3. Mai 2012 (im Rahmen der Vollstreckung des o.e. OLG-Urteils) entfernt wurde. Herr W., obwohl er selbst die Überbauung bei der Baupolizei angezeigt hatte, wehrte sich gegen die Beseitigung der Überbauung vehement. Er wurde vom BG ... zu GZ ..., wegen eines tätlichen Angriffs auf Bauarbeiter während der Entfernung der Überbauung, strafgerichtlich wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein neu eingereichtes Projektbewilligungsverfahren handelt. Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, es kann daher nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt (Projektgenehmigung) oder nicht bewilligt werden (VwSlg NF 10.592A, VwGH 20.9.2005, 2004/05/0131). Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Schriftsatz der Bauwerberin ebenfalls Stellung zu nehmen. Weiters wurde zum nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigeschafften Gutachten der MA 41 vom 9.9.2008 Parteiengehör gewährt. Herr B. brachte hierzu mit Schreiben vom 11.7.2014 folgendes vor: Zum Gutachten der MA 41 vom 9.9.2008 und zum Schreiben von Frau M. vom 15.5.2014 wird folgende Stellungnahme abgegeben: Die Vermessung der MA 41 ergab eine tatsächliche Gebäudehöhenüberschreitung von 83 cm über dem Urgelände und 27 cm über dem Gelände zum Zeitpunkt der Messung. Zum Zeitpunkt der Vermessung, 24.
  4. 2008, war das Gebäude im Rohbau fertig gestellt. Die für die Vermessung der Gebäudehöhe maßgeblichen Gebäudeteile konnten nachträglich nicht verändert werden und wurden auch nicht verändert. Es wurde zwar versucht die zu große Gebäudehöhe durch blumentrogartige Bauteile, welche als Geländeverlauf angegeben wurden, zu kaschieren, damit alleine kann jedoch die tatsächliche Überschreitung der Gebäudehöhe nicht kompensiert werden. Demgegenüber weist das eingereichte Projekt eine zulässige Gebäudehöhe von 5,5 m aus. Der Einreichplan muss daher gezielte Manipulationen hinsichtlich der Gebäudehöhe enthalten. Nachdem es sich im gegenständlichen Fall um eine nachträgliche Baugenehmigung eines seit dem Jahre 2008 bestehenden Hauses handelt und unter Berücksichtigung vom VwGH Erkenntnis vom
  5. Juli 2007, 2005/05/0009 sollten im Verfahren die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Die von der MA 41 festgestellte Gebäudehöhenüberschreitung von 83 cm konnte nur durch umfangreiche Anschüttungen auf 27 cm reduziert werden. Um diese Geländeänderungen zu realisieren, mussten gewaltige Stützmauern errichtet werden. Diese sind jedoch nicht im Plan dargestellt und fälschlich nicht Gegenstand des Projektes. Zwar sind Einfriedungsmauern

§ 62a Abs.

1 Ziffer 21 der BO für Wien bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei, nicht aber Stützmauern, für die ein wesentliches Maß bautechnische Kenntnisse und Kenntnisse im Grundbau erforderlich sind. Da die Nachbarn den Bau der Mauern gesehen haben (Schalsteinmauer – keine Gewichts- oder Winkelstützmauer – Neigung und Risse schon jetzt bemerkbar), muss davon ausgegangen werden, dass diese Mauern – die, wie bereits angegeben – einen integrierenden Bestandteil des geschaffenen Geländes und somit des Projektes darstellen – bei der vorliegenden „Projektbewilligung“ stillschweigend mit bewilligt werden sollen!Die von der MA 41 festgestellte Gebäudehöhenüberschreitung von 83 cm konnte nur durch umfangreiche Anschüttungen auf 27 cm reduziert werden. Um diese Geländeänderungen zu realisieren, mussten gewaltige Stützmauern errichtet werden. Diese sind jedoch nicht im Plan dargestellt und fälschlich nicht Gegenstand des Projektes. Zwar sind Einfriedungsmauern

Paragraph 62, a Absatz eins, Ziffer 21 der BO für Wien bis zu einer Höhe von 2,50 m bewilligungsfrei, nicht aber Stützmauern, für die ein wesentliches Maß bautechnische Kenntnisse und Kenntnisse im Grundbau erforderlich sind. Da die Nachbarn den Bau der Mauern gesehen haben (Schalsteinmauer – keine Gewichts- oder Winkelstützmauer – Neigung und Risse schon jetzt bemerkbar), muss davon ausgegangen werden, dass diese Mauern – die, wie bereits angegeben – einen integrierenden Bestandteil des geschaffenen Geländes und somit des Projektes darstellen – bei der vorliegenden „Projektbewilligung“ stillschweigend mit bewilligt werden sollen! Diese Mauern sind weder im Lageplan noch in den Schnitten dargestellt, noch liegt eine statische Berechnung vor. Ohne diese Stützmauern wäre die Ausführung des Projektes nicht möglich! Somit ist ausgehend von den Messungen der MA 41 die Geländedarstellung ein wesentlicher Mangel des Projektplanes. Ohne genaue Geländedarstellung und Eintragung der Stützmauern ist die Beurteilung meiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gar nicht möglich, da durch die Erhöhung des Geländes durch die Stützmauern (bis zu ca. 2,5 m) die Bebaubarkeit bzw. Belichtung der Nachbargrundstücke verringert wird. Die Gaupen im fertiggestellten Gebäude sind bündig mit der Außenwand ausgeführt (Fotos wurden den Einwendungen beigelegt) und liegen daher nicht hinter der Mauerfront. Eine Dekorationsleiste wurde nachträglich angebracht. Ferner weise ich nochmals auf die weitere Überschreitung der Gebäudehöhe im Abstand von 3 m von meiner Grundgrenze im Sinne des § 81 Abs. 2 BO (Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Einreichung) hin.Ferner weise ich nochmals auf die weitere Überschreitung der Gebäudehöhe im Abstand von 3 m von meiner Grundgrenze im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO (Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Einreichung) hin. Ich erlaube mir zu erwähnen, dass meine Einwendungen sowie die der anderen Nachbarn zu den im Jahre 2007 eingereichten nachträglichen Änderungen bereits auf die absehbare Überschreitung der Gebäudehöhe hingewiesen haben. Also zu einem Zeitpunkt an dem eine Sanierung ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. Bedauerlicherweise wurde das Projekt entgegen verfügten Baustopps und weiteren Einwendungen der Nachbarn durchgezogen. Herr W. nahm ebenfalls zum beigeschafften Gutachten der MA 41 vom 9.9.2008 und zum Vorbringen der Bauwerberin Stellung und brachte in einem Schreiben vom 13.7.2014 folgendes vor: Ich ersuche bitte, bezüglich des Schreibens der BO B-.../2013 vom 29. November 2013 (Darstellung der Geländeveränderungen) zu prüfen ob dabei mein Parteiengehör rechtlich gewahrt wurde. Die Geländeveränderung wurde ungenügend und unrichtig dargestellt!Ich ersuche bitte, bezüglich des Schreibens der BO B-... aus 2013, vom 29. November 2013 (Darstellung der Geländeveränderungen) zu prüfen ob dabei mein Parteiengehör rechtlich gewahrt wurde. Die Geländeveränderung wurde ungenügend und unrichtig dargestellt! Stellungnahme zum Schreiben der MA 41 vom 9.9.2008: I. Geodätisches Datumrömisch eins. Geodätisches Datum Die Rohbau-Vermessung wurde schon am 24.7.2008 durchgeführt. Nach der MA 41 ist die Gebäudehöhe ohne Fassadendicke nicht exakt zu vermessen, das wird auch für den Grundriss zu treffen! II. Überschreitung der maximal zulässig-bebaubaren Flächerömisch zwei. Überschreitung der maximal zulässig-bebaubaren Fläche Eine Überragung der Grundgrenze des Rohbaus (ohne fassadendicke) wurde offiziell festgestellt und muss, so wie bisher, weiterhin berücksichtigt werden! Siehe Bescheid BOB-... und .../09 vom 18. Februar 2009. Der knappe Rohbau Grundriss mit 99,5 m² ist nach derzeitigem Stand mit den richtigen Abmessungen, fassadendicke und Nebengebäude, mit Sicherheit nicht einzuhalten! Die Hausbreite, die Feuermauer ist real derzeit 9,55 m, nicht 9,50 m wie bei der MA 41 befunden und im Bauplan angeführt. Demzufolge muss auch die Hauslänge berechtigt angezweifelt werden! Auf jeden Fall wird dabei schon die 100 m² zulässig-bebaubare Fläche überschritten. Dabei berufe ich mich auf den Brief der MA 37 vom 18. Juni 2013, damit ist das Nebengebäude

§ 82Abs.

5 BO auf die Ausnutzbarkeit Bestimmungen anzurechnen! Eine Vermessung sollte jedoch vor einer neuen Baugenehmigung und bei diesen vielen diversen Beanstandungen eine Selbstverständlichkeit sein!Der knappe Rohbau Grundriss mit 99,5 m² ist nach derzeitigem Stand mit den richtigen Abmessungen, fassadendicke und Nebengebäude, mit Sicherheit nicht einzuhalten! Die Hausbreite, die Feuermauer ist real derzeit 9,55 m, nicht 9,50 m wie bei der MA 41 befunden und im Bauplan angeführt. Demzufolge muss auch die Hauslänge berechtigt angezweifelt werden! Auf jeden Fall wird dabei schon die 100 m² zulässig-bebaubare Fläche überschritten. Dabei berufe ich mich auf den Brief der MA 37 vom 18. Juni 2013, damit ist das Nebengebäude

Paragraph 82, Absatz 5, BO auf die Ausnutzbarkeit Bestimmungen anzurechnen! Eine Vermessung sollte jedoch vor einer neuen Baugenehmigung und bei diesen vielen diversen Beanstandungen eine Selbstverständlichkeit sein! III. Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöherömisch drei. Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe Die vorderen Frontflächen der beiden Gaupen liegen auf gleicher Fassadenebene wie die Mauerfront und springen nicht 7 cm zurück, wie die MA 41 vermutete. 4 Fotos als Beweis beigelegt. Das nachträgliche Aufkleben eines vorgetäuschten Dachvorsprungs ist nur Dekoration und soll optisch eine zurückspringende Mauerkante vortäuschen. Bei der Fassadenfläche Nord sollte laut MA 41 der Schnittpunkt = Mauer und Dachhaut sein (nicht wie die Traufe im Bauplan eingezeichnet)! Der eingetragene Geländeverlauf als genehmigtes Niveau ist unrichtig und zu meinem Nachteil. Es ermöglicht erst dadurch dieses extrem überhöhte Nachbarhaus. Das genehmigte Niveau ist erst 44 cm nach der Grundgrenze, als anschließendes Gelände von der MA 37 anerkannt! (14 cm eigenes Grundstück nach der Stützmauer und 30 cm Stützmauerdicke, ergibt zusammen das von der MA 37 anerkannte anschließende Gelände). Gesamt wurde damit ein 44 cm breites Grundstück (an der breitesten Stelle) nicht berücksichtigt. Beim Geländeverlauf wurde das Niveau meines Grundstückes, nach der Stützmauer das ursprüngliche Urgelände, nicht beachtet. Dieses Niveau ist wichtig für die Gebäudehöhe des Nachbarhauses und bringt, wegen des genehmigten höheren Niveaus die vergrößerte Höhe des Nachbarhauses, einen Nachteil für mich. … Stellungnahme zum Schreiben der Frau M. vom 15.5.2014: Alle meine Einwendungen wurden fristgerecht vorgebracht! Die meisten Einwendungen sind leider von der MA 37 unzureichend, oder gar nicht beantwortet worden! Durch die Beanstandungen hoffe ich nachvollziehbare Antworten und schlüssige Erklärungen von der MA 37 zu bekommen! Thema „Aliud“: Das Nachbargebäude der Frau M. ist derzeit ein anderes Haus als im genehmigten Bauplan eingetragen und ist daher neuerlich ein „Aliud“! (Auf den Beweisfotos deutlich zu sehen). Augenscheinlich, zum Beispiel die ungenau eingezeichneten Gaupen und das Blechdach der Feuermauer, welches die Grundgrenze überragt (ist im Bauplan so nicht eingetragen), die falsche Ummantelungsberechnung und die 9,50 m Feuermauer-Hausbreite. Und die vielen anderen Ungereimtheiten, welche bei meinen Einwendungen schon mehrmals aufgezählt wurden. Der verantwortliche Architekt gibt jedoch vor Gericht an, den Bauplan als identisch mit dem bestehenden Haus ausgeführt zu haben. Es zeigt sich immer deutlicher, dass diese Aussage nicht mehr haltbar ist! Der Weg Abstand von 4 m ist mit ca. 3,84 m nicht eingehalten! Dieses bestehende Haus ist zu hoch, zu groß und dürfte derzeit nicht konsensfähig sein, was jedoch Fachleute entscheiden werden. Thema „Unterschied zwischen Projekt und Bestand“: Bei einem „Aliud“ ein Bewilligungsverfahren, dieses Thema hatten wir schon! Die BOB-.../10 vom 5.5.2011 hat das Ansuchen für das gleiche Gebäude und den gleichen Voraussetzungen als „Aliud“ schon einmal versagt! Die beschuldigte Schikane muss ich entschieden zurückweisen! Die gesamte Südseite meines Grundstückes ist mit hohen Mauern und mit dem zu großen und viel zu hohen Haus eingemauert und verbaut. Noch dazu wurde teilweise über meine Grundgrenze gebaut. Das zu beanstanden ist nach § 134 a BO mein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dieses Thema ist leider nicht neu und zeigt die Untätigkeit der MA 37. Beweis: Brief an die MA 37 am 13.9.2008Die beschuldigte Schikane muss ich entschieden zurückweisen! Die gesamte Südseite meines Grundstückes ist mit hohen Mauern und mit dem zu großen und viel zu hohen Haus eingemauert und verbaut. Noch dazu wurde teilweise über meine Grundgrenze gebaut. Das zu beanstanden ist nach Paragraph 134, a BO mein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dieses Thema ist leider nicht neu und zeigt die Untätigkeit der MA 37. Beweis: Brief an die MA 37 am 13.9.2008 Bei einer neuen Projektgenehmigung ist das Urgelände einzutragen (weil die bisherigen Bewilligungen nicht mehr gelten – siehe BOB). Die Anschüttungen, die offenbar mit dem Projekt mit bewilligt werden sollen, betragen beim Haus laut MA 41 bis zu 80 cm. Dies ist ohne den riesigen Stützmauern gar nicht möglich, daher sind die Stützmauern ein integrierender Teil des Projektes und müssen in entsprechenden Schnitten dargestellt werden. Die an sich bewilligungsfreien Einfriedungsmauern (

§ 62

a bis 2,50 m) übernehmen die Funktion einer Stützmauer, dabei sind statische Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Grundbau erforderlich und sie sind bewilligungspflichtig und man hat eine statische Berechnung vorzulegen. Diese Mauern sind offenbar nur Schalsteinmauern ohne Gewichts- oder Winkelfundament und vielleicht auch ohne Bewährung. An der Nachbar-Grundgrenze B. weisen die Stützmauer bereits Risse und Neigungen auf, sowie auch auf unserer Weg-Seite! Hinweis auf meine Berufung vom 3. November 2013, Seite 2Bei einer neuen Projektgenehmigung ist das Urgelände einzutragen (weil die bisherigen Bewilligungen nicht mehr gelten – siehe BOB). Die Anschüttungen, die offenbar mit dem Projekt mit bewilligt werden sollen, betragen beim Haus laut MA 41 bis zu 80 cm. Dies ist ohne den riesigen Stützmauern gar nicht möglich, daher sind die Stützmauern ein integrierender Teil des Projektes und müssen in entsprechenden Schnitten dargestellt werden. Die an sich bewilligungsfreien Einfriedungsmauern (

Paragraph 62, a bis 2,50 m) übernehmen die Funktion einer Stützmauer, dabei sind statische Kenntnisse bzw. Kenntnisse im Grundbau erforderlich und sie sind bewilligungspflichtig und man hat eine statische Berechnung vorzulegen. Diese Mauern sind offenbar nur Schalsteinmauern ohne Gewichts- oder Winkelfundament und vielleicht auch ohne Bewährung. An der Nachbar-Grundgrenze B. weisen die Stützmauer bereits Risse und Neigungen auf, sowie auch auf unserer Weg-Seite! Hinweis auf meine Berufung vom

  1. November 2013, Seite 2 Nach der Akteneinsicht sehe ich alle meine Einwendungen und Hinweise bestätigt, sie sind auch der MA 37 längst bekannt und aktenkundig. Dieses wird auch von den Fachleuten der BOB so gesehen. Beweis: z.B. Brief vom
  2. Oktober
  3. Zu dem Brief vom 14.12.2014, GZ:VGW-111/08/21563/201-1, W., Ersuchen um Aktenübersendung, möchte ich, weil mein Name angeführt ist, bekannt geben, dass ich als Anrainer von 2 Projektbewilligungen und dem Bauauftragsverfahren nicht informiert wurde! Thema „Überbauung“: Die Überbauung besteht nach wie vor! Dass eine Überbauung beseitigt wurde ist schlichtweg falsch, welches auch vor Ort einfach zu erkennen ist! (Zum Beispiel vorspringendes Blechdach über die Grundgrenze, Feuermauer, usw.). Beweis: Berufung vom
  4. November 2013, Beweisunterlagen: Beweisstück C,D Mein Ersuchen, am
  5. Oktober 2013 vor einem Jahr, an die MA 37 vor Ort sich persönlich zu überzeugen, wurde bis heute leider nicht wahrgenommen! Obwohl Frau M. seit Jahren die Baupolizei öffentlich aggressiv der Korruption beschuldigt und auch der Baupolizei mitsamt Gemeindevertretern schon mehrmals der Zugang auf das Grundstück verwehrt wurde, (trotz angekündigten Termins) müsste es doch trotzdem möglich sein, den letzten Stand der Naturmaße des Hauses abnehmen zu können. Dass ich mich gegen die Beseitigung der Überbauung vehement wehre trifft nicht zu. Vielmehr hat Frau M. kommentarlos mehrere Termine vor Ort mit der Baupolizei und den Gemeindevertretern, zwecks Terminkoordinierung in dieser Sache, nicht wahrgenommen! Zuletzt gab die belangte Behörde mit E-Mail vom
  6. Juli 2014 eine Stellungnahme zu den ergänzenden Vorbringen der Parteien ab: Das Recht der Beschwerdeführer neuerliche Einwendungen, welche nicht spätestens bei der Bauverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebracht wurden, ist präkludiert. Die nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind daher als verspätet anzusehen und zurückzuweisen. Über die sonst vorgebrachten Einwendungen wurde bereits im Baubewilligungsbescheid abgesprochen. Zu dem Vermessungsprotokoll der MA 41 aus dem Jahr 2008 wird angemerkt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Es können daher durchaus Differenzen zwischen der Vermessung aus dem Jahr 2008 und dem vorliegenden Projekt bestehen. Die plangemäße Ausführung ist bei Fertigstellung durch einen Ziviltechniker zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 134Abs.

3 zweiter Satz der Bauordnung für Wien (BO) sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.

Paragraph 134, Absatz 3, zweiter Satz der Bauordnung für Wien (BO) sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben.

§ 134

a Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134, a Bauordnung für Wien (BO) werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzungen die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern Sie Ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die dem Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

§ 81Abs.

2 BO darf bei Gebäuden, die nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegen sind, die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierfür gelten als obere Schnittlinie die Verschneidung der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches und als untere Schnittlinie die Verschneidung mit dem anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung auf der betreffenden Liegenschaft vorhanden sein wird.

Paragraph 81, Absatz 2, BO darf bei Gebäuden, die nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegen sind, die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierfür gelten als obere Schnittlinie die Verschneidung der Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches und als untere Schnittlinie die Verschneidung mit dem anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung auf der betreffenden Liegenschaft vorhanden sein wird.

§ 82Abs.

5 BO ist im Gartensiedlungsgebiet die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist.

Paragraph 82, Absatz 5, BO ist im Gartensiedlungsgebiet die mit einem Nebengebäude bebaute Grundfläche auf die Ausnutzbarkeitsbestimmungen eines Bauloses dann anzurechnen, wenn die bebaubare Fläche im Bebauungsplan mit mindestens 100 m² festgesetzt ist.

§ 79Abs.

5 BO müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen.

Paragraph 79, Absatz 5, BO müssen in Gartensiedlungsgebieten die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage und den vorliegenden Einreichplänen Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des § 134 Abs. 3 BO sind. Die Nachbarn sind jedoch im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO erschöpfend aufgelistet. Die Nachbarn können somit nur auf Einhaltung der Rechte nach § 134a BO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365). Dem Verwaltungsgericht Wien als über die Beschwerden erkennendes Gericht ist es demgemäß verwehrt, auf Grund der ausschließlich von Nachbarn erhobenen Beschwerden ein Bauvorhaben auf Übereinstimmungen mit all jenen Bauvorschriften, die nicht dem Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dienen, zu prüfen und gegebenenfalls die von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung allein aus diesem Grund zu versagen.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage und den vorliegenden Einreichplänen Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO sind. Die Nachbarn sind jedoch im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erschöpfend aufgelistet. Die Nachbarn können somit nur auf Einhaltung der Rechte nach Paragraph 134 a, BO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte oder müsste vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365). Dem Verwaltungsgericht Wien als über die Beschwerden erkennendes Gericht ist es demgemäß verwehrt, auf Grund der ausschließlich von Nachbarn erhobenen Beschwerden ein Bauvorhaben auf Übereinstimmungen mit all jenen Bauvorschriften, die nicht dem Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dienen, zu prüfen und gegebenenfalls die von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung allein aus diesem Grund zu versagen. Wie die Bauwerberin mehrfach richtigerweise darlegt, sind von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Themen, zu denen nicht schon bis zur Bauverhandlung in erster Instanz Einwendungen erhoben wurden, als präkludiert zurückzuweisen. Im Beschwerdeverfahren können nur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen präzisiert und näher erläutert werden. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, wie etwa im Erkenntnis VwGH 2011/05/0136 ausgeführt: Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz Wiener BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vergleiche Pallitsch, die Präklusion im Verwaltungsverfahren

(2001), Seite 82, mit weiteren Nachweisen; Erkenntnis vom 17. Juni 2003, 2003/05/0009).Nach Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz Wiener BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Der Nachbar kann somit nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen und auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Eine solche unzulässige Berufung hat zur Folge, dass der Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung versagt ist (vergleiche Pallitsch, die Präklusion im Verwaltungsverfahren
(2001), Seite 82, mit weiteren Nachweisen; Erkenntnis vom
  1. Juni 2003, 2003/05/0009). Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtigerweise ausführt, handelt es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung stets um ein Projektbewilligungsverfahren, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen (sowie der Baubeschreibung) und im Antrag des Bewilligungsverfahren enthalten ist, zu Grunde zu legen ist. Somit hat die belangte Behörde auch richtigerweise die Einwendungen, welche sich nicht ausschließlich auf verfahrensgegenständliches Einreichprojekt – wie jene hinsichtlich der Situation in der Natur, aber auch jene, die im Zuge des bereits entschiedenen Bauansuchens z.Zl. MA37/...-A. .../...-11/2005 vorgebracht wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Vorgehen der belangten Behörde steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, der auch bei in der Natur bestehenden, schweren Verstößen gegen die Bauordnung – wie etwa Grenzüberbauung und überhöhte Ausführung eines Gebäudes – ausschließlich auf den Inhalt des eingereichten Projektes abstellt. Hierzu sind insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH 2004/05/0112 vom 29.4.2005 anzuführen: Das Beschwerdevorbringen baut darauf auf, dass der Altbestand tatsächlich den erforderlichen Mindestabstand von 3,00 m zur gemeinsamen Grundgrenze nicht einhalte und die Garage überhaupt die gemeinsame Grundgrenze überrage. Von der weiteren Annahme ausgehend, dass die Aufstockung genau über dem Altbestand erfolgen solle (senkrechte Verlängerung der Außenkante der Außenwand des Altbestandes zur gemeinsamen Grundgrenze), vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Vorhaben die Abstandsvorschriften sowie die Bestimmungen über die höchstzulässige Höhe verletze (im Mindestabstandsbereich sei ein Vorhaben mit dieser Höhe unzulässig), demnach auch die erteilte Ausnahmebewilligung rechtswidrig sei, und auch die Bestimmungen über die höchstzulässige Bebaubarkeit verletzt würden, weil die Garage zu groß sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es mag allenfalls sein, dass der Altbestand durch eine konsenswidrige Ausführung in den Mindestabstandsbereich von 3,00 m zur gemeinsamen Grundgrenze hineinragt und auch die Garage (der Verputz der Garage) die Grundgrenze überragt. Daraus ist aber im Beschwerdefall für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: nach den bewilligten Bauplänen soll das aufgestockte Geschoß einen Abstand von 3,00 m von der gemeinsamen Grundgrenze einhalten. Das allein ist entscheidend, weil das den Inhalt der Baubewilligung determiniert, nicht aber der Umstand, dass in den Plänen der Abstand des Altbestandes zur gemeinsamen Grundgrenze ebenfalls mit 3,00 m kotiert ist und ob dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (weil das nicht Inhalt der Bewilligung ist). Der behaupteten konsenswidrigen Abweichung des Altbestandes kommt im Beschwerdefall keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Auch in dem von den Beschwerdeführern mehrfach zitierten Bescheid der Bauoberbehörde BOB – .../10 vom 5.5.2011 betreffend die Versagung der Ansuchen um Planwechselbewilligung und Bewilligung eines Zubaus (Devolutionsantrag) wird dieselbe Rechtsansicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht (Seite 14 des Bescheides BOB – .../10 vom 5.5.2011): „Festzuhalten ist nämlich, dass die Frage des Ausmaßes der Abweichungen von einem bewilligten Projekt (also die Frage, ob die Grenzen des § 73 BO eingehalten werden) unabhängig davon zu beantworten ist, ob ein allenfalls bereits errichtetes Gebäude mit dem bewilligten Bauvorhaben ident ist.“Auch in dem von den Beschwerdeführern mehrfach zitierten Bescheid der Bauoberbehörde BOB – .../10 vom 5.5.2011 betreffend die Versagung der Ansuchen um Planwechselbewilligung und Bewilligung eines Zubaus (Devolutionsantrag) wird dieselbe Rechtsansicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht (Seite 14 des Bescheides BOB – .../10 vom 5.5.2011): „Festzuhalten ist nämlich, dass die Frage des Ausmaßes der Abweichungen von einem bewilligten Projekt (also die Frage, ob die Grenzen des Paragraph 73, BO eingehalten werden) unabhängig davon zu beantworten ist, ob ein allenfalls bereits errichtetes Gebäude mit dem bewilligten Bauvorhaben ident ist.“ Das derzeit tatsächlich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude war daher weder für die belangte Behörde, noch für das Verwaltungsgericht Wien als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen und gehen auch sämtliche Einwendungen, die dieses bestehende Gebäude betreffen, ins Leere. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern rechtzeitig bis zur mündlichen Bauverhandlung erster Instanz vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass diese auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien als Beschwerdepunkte aufrechterhalten wurden. Bezüglich weiteren, nach der mündlichen Bauverhandlung zusätzlich vorgebrachten, Punkten haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung verloren (Präklusion). Zu den im baubehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen und nunmehrigen Beschwerdepunkten ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:
  2. Planliche Darstellungen: Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt (VwGH 84/05/0233 vom 26.3.1985). Zur Beurteilung des Bauvorhabens sind die Koten entscheidend, auch wenn die zeichnerische Darstellung davon abweicht (VwGH 24.4.1991, 89/05/0044). Aufgrund der eingetragenen Koten war das eingereichte Projekt beurteilbar und wurde von der belangten Behörde auch zu Recht als bewilligungsfähig beurteilt. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des anschließenden Geländes und dessen Höhenlage, das anschließende Gelände heranzuziehen ist, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung auf der betreffenden Liegenschaft vorhanden sein wird. Auf dieses „zukünftige anschließende Gelände“ haben sich auch die Höhenkoten in den Bauplänen zu beziehen, was in den gegenständlichen Plänen auch der Fall ist.
  3. Gebäudehöhe, Geländeveränderungen und Gaupen Zur Berechnung der Gebäudehöhe ist im gegenständlichen Projekt der bereits zitierte § 81 Abs. 2 BO heranzuziehen. Bei dem betreffenden Bauvorhaben wird, wie in der in den Einreichplänen enthaltenen Gebäudeabwicklung schlüssig dargestellt, die maximal zulässige Gebäudehöhe im Gartensiedlungsgebiet von 5,50 m eingehalten. Dies ergibt sich aus den eingetragenen Höhenkoten in den Einreichplänen, die vom anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, ausgehend in die Einreichpläne eingearbeitet sind. Hierzu ist auch die ständige Judikatur des VwGH zu beachten (VwGH 2012/05/0120 vom 28.5.2013): Zur Berechnung der Gebäudehöhe ist im gegenständlichen Projekt der bereits zitierte Paragraph 81, Absatz 2, BO heranzuziehen. Bei dem betreffenden Bauvorhaben wird, wie in der in den Einreichplänen enthaltenen Gebäudeabwicklung schlüssig dargestellt, die maximal zulässige Gebäudehöhe im Gartensiedlungsgebiet von 5,50 m eingehalten. Dies ergibt sich aus den eingetragenen Höhenkoten in den Einreichplänen, die vom anschließenden Gelände, welches nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, ausgehend in die Einreichpläne eingearbeitet sind. Hierzu ist auch die ständige Judikatur des VwGH zu beachten (VwGH 2012/05/0120 vom 28.5.2013): „…Dazu ist anzumerken, dass bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt (vgl. die bei Moritz, aaO, S. 238 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auch im Falle bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen kann das Ansuchen gemeinsam mit jenem für das auf dem geänderten Gelände zu errichtende Gebäude gestellt werden (vgl. die bei Moritz, aaO, S. 238 zitierte hg. Rechtsprechung). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Die Nachbarn haben dann auch ein entsprechendes Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen, die dem Bebauungsplan zugrunde gelegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2013, Zl. 2010/05/0063).„…Dazu ist anzumerken, dass bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BO von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt vergleiche , die bei Moritz, aaO, S. 238 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auch im Falle bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen kann das Ansuchen gemeinsam mit jenem für das auf dem geänderten Gelände zu errichtende Gebäude gestellt werden vergleiche , die bei Moritz, aaO, S. 238 zitierte hg. Rechtsprechung). Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Die Nachbarn haben dann auch ein entsprechendes Recht auf Berücksichtigung der Geländeformationen, die dem Bebauungsplan zugrunde gelegen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2013, Zl. 2010/05/0063). Derartige besondere Bestimmungen des Bebauungsplanes sind hier nicht vorhanden. Es ist insbesondere auch keine Schutzzone festgelegt. Daher ist davon auszugehen, dass sich Geländeveränderungen jedenfalls in einem Ausmaß

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