RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/26804/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.08.2014 über die Beschwerde der Frau A. C. gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum Walcherstraße, vom 03.04.2014, Zl. SH/2014/263943-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vom 30.01.2014 ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 05.03.2014 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, berechnungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin sei auch darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbefolgung eine Abweisung des Antrages erfolgen werde. Der Aufforderung sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Nettolohnzettels für Jänner 2014 und des Nettolohnzettels für September 2013 betreffend M. C. nicht nachgekommen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 24.03.2014 am Schalter der MA 40 ersucht, zu einem Berater geschickt zu werden. Sie sei dann zu einem Mann, dessen Namen sie nicht mehr wisse, vorgelassen worden, um alle Dokumente abzugeben. Bei Abgabe der Dokumente sei festgestellt worden, dass noch zwei Lohnzettel für ihre Tochter gefehlt hätten (September 2013 und Jänner 2014). Der Mann habe ihr allerdings gesagt, dass es passen sollte und die Vollständigkeit des Antrages bestätigt. Außerdem habe er versprochen, schriftlich Bescheid zu geben, falls etwas fehlen sollte. Falls er dies getan hätte, wären noch zwei Tage Zeit gewesen, um alle Unterlagen vollständig zu übergeben. Da der Berater gesagt habe, dass alles passe und sich auch nicht mehr gemeldet habe, habe sie nicht mehr darüber nachgedacht und es nicht mehr für nötig befunden, weiter nachzufragen. Beantragt wird den Antrag neuerlich zu prüfen. Der Beschwerde ist eine Kontoübersicht betreffend M. C. angeschlossen. Auf dieser scheint am 17.01.2014 eine Gutschrift der Firma T. GesmbH von 152,28 Euro auf. Nach einer weiteren Kontoinformation wurden am 15.10.2013 von der Firma M. GmbH 22,53 Euro an M. C. überwiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Aus dem Akteninhalt folgt nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, ihr Partner H. und die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter der Beschwerdeführerin M. C., geboren am ...1994, beantragten am 30.01.2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aufgrund eines am 05.03.2014 erstellten Versicherungsdatenauszuges stellte die Behörde fest, dass die Antragstellerin M. C. seit 02.11.2013 bei der T. GesmbH geringfügig beschäftigt ist. Mit Schreiben vom 05.03.2014 forderte der Magistrat der Stadt Wien die Antragsteller daher auf, bis 19.3.2014 die Nettolohnzettel der T. GesmbH von Dezember 2013 bis Februar 2014 betreffend Frau M. C. zu übermitteln, wobei die Frist in der Folge bis 26.03.2014 verlängert wurde. Am 24.03.2014 wurden dann die diesbezüglichen Lohnzettel für Dezember 2013 (Nettolohn 455,36 Euro) und für Februar 2014 (Nettolohn 352,37 Euro) der Behörde vorgelegt. Ein Nettolohnzettel für Jänner 2014 wurde nicht vorgelegt. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten: Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs § 7.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4)Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5)Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Mindeststandards § 8.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.Paragraph 8,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben; 3. 50 vH des Wertes nach Z 13. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins
- a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
- a)für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,;
- b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
- b)für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung § 10.
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Ablehnung und Einstellung der Leistungen § 16.
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht. Die Behörde hat im vorliegenden Fall den Antrag der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Der Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller allerdings nur in Bezug auf die am ...1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des § 16 WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des § 16 WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt. Die Behörde hat im vorliegenden Fall den Antrag der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Der Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller allerdings nur in Bezug auf die am ...1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des Paragraph 16, WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des Paragraph 16, WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Klärung der Frage, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Da die unterlassene Mitwirkung die Abweisung des Antrages aller erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht rechtfertigt, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher über den Antrag unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Rechtsansicht neuerlich zu entscheiden haben. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung zur Frage, wie sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf die Ansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auswirkt, nicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.26804.2014