1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG das ihr am 24.01.2012 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte Konventionsreisedokument, Nr. ..., entzogen und die Beschwerdeführerin
2 FPG zur unverzüglichen Vorlage des Konventionsreisedokuments verpflichtet wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau R. K., vertreten durch RA, vom 23.10.2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.09.2013, Zl. 1309889/FrB/13, mit welchem der Beschwerdeführerin
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG das ihr am 24.01.2012 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte Konventionsreisedokument, Nr. ..., entzogen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 93, Absatz 2, FPG zur unverzüglichen Vorlage des Konventionsreisedokuments verpflichtet wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG iVm § 125 Abs. 23 FPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 23, FPG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.9.2013 wurde das der Beschwerdeführerin am 24.1.2012 ausgestellte Konventionsreisedokument, Nr. ...,
1 FPG entzogen und die Beschwerdeführerin
2 FPG zur unverzüglichen Vorlage des Konventionsreisedokuments verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.9.2013 wurde das der Beschwerdeführerin am 24.1.2012 ausgestellte Konventionsreisedokument, Nr. ...,
Paragraph 93, Absatz eins, FPG entzogen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 93, Absatz 2, FPG zur unverzüglichen Vorlage des Konventionsreisedokuments verpflichtet. Die belangte Behörde begründet diese Entscheidung mit der vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 20.6.2012 ausgesprochenen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten wegen des Deilkts der Schlepperei (§ 114 Abs. 4 FPG). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert und sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichert, indem sie Schlepperlöhne verteilt und Geschleppte untergebracht bzw. betreut habe.Die belangte Behörde begründet diese Entscheidung mit der vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 20.6.2012 ausgesprochenen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten wegen des Deilkts der Schlepperei (Paragraph 114, Absatz 4, FPG). Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert und sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichert, indem sie Schlepperlöhne verteilt und Geschleppte untergebracht bzw. betreut habe. In der dagegen von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Berufung vom 23.10.2013 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen Schlepperei verurteilt worden sei, bedeute nicht zwangsläufig, dass sie ihren Konventionsreisepass benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Verurteilung gelernt und werde sich in Zukunft wohl verhalten. Das geringe Strafausmaß zeige, dass das Gericht von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat und geringem Verschulden ausgegangen sei. Am 25.10.2013 gab die Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem anwaltlichen Vertreter bekannt. Das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31 12.2014 bei der Landespolizeidirektion Wien anhängig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich vollständig aus der Aktenlage ergibt, hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung nicht für erforderlich, sodass die Durchführung einer Verhandlung
GVG unterbleiben konnte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich vollständig aus der Aktenlage ergibt, hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung nicht für erforderlich, sodass die Durchführung einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben konnte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der vollständigen, unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige. Ihr wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2011 der Satus einer Asylberechtigten zuerkannt. Am 30.12.2011 beantragte sie die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der ihr am 24.1.2012 ausgestellt wurde. Mit Urteil vom 20.6.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten wegen des Deilkts der Schlepperei (§ 114 Abs. 4 FPG) rechtskräftig verurteilt. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass sie Mitglied einer international zusammengesetzten und grenzüberschreitend operierenden Schlepperorganisation war, die iranische Staatsangehörige über Drittstaaten, darunter Österreich, nach Spanien und Großbritannien geschleppt hat. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin als Mitglied dieser Organisation bestand neben der vorübergehenden Unterbringung und Betreuung von geschleppten Personen in Österreich darin, die von den geschleppten Personen entrichteten Schlepperlöhne nach vorheriger Absprache mit den spanischen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung auf diese und die übrigen Mitglieder aufzuteilen. Diese Aufgabe hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Mai 2011 mehrfach wahrgenommen. Als strafmildernd wertete das Gericht neben dem bisher ordentlichen Lebenswandel die bloß untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin in der Schlepperorganisation, als erschwerend die mehrfache Schlepperei. Mit Urteil vom 20.6.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten wegen des Deilkts der Schlepperei (Paragraph 114, Absatz 4, FPG) rechtskräftig verurteilt. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass sie Mitglied einer international zusammengesetzten und grenzüberschreitend operierenden Schlepperorganisation war, die iranische Staatsangehörige über Drittstaaten, darunter Österreich, nach Spanien und Großbritannien geschleppt hat. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin als Mitglied dieser Organisation bestand neben der vorübergehenden Unterbringung und Betreuung von geschleppten Personen in Österreich darin, die von den geschleppten Personen entrichteten Schlepperlöhne nach vorheriger Absprache mit den spanischen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung auf diese und die übrigen Mitglieder aufzuteilen. Diese Aufgabe hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Mai 2011 mehrfach wahrgenommen. Als strafmildernd wertete das Gericht neben dem bisher ordentlichen Lebenswandel die bloß untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin in der Schlepperorganisation, als erschwerend die mehrfache Schlepperei. Rechtliche Beurteilung:
F sind alle mit Ablauf des
Paragraph 125, Absatz 23, FPG idgF sind alle mit Ablauf des
1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gelten für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG.
1 Z 1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
1 Z 4 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Konventionsreisepasses war den Behörden noch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen ist, die die rechtswidrige Migration von iranischen Staatsangehörigen über Drittländer, darunter Österreich, nach Spanien oder Großbritannien bewerkstelligt hat, um sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (vgl. VwGH vom 24.6.2010, 2009/212/0084 sowie VwGH vom 5.7.2012, 2010/21/0345). Das ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten der Beschwerdeführerin hätte somit in Ansehung des Gesetzes (§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG) und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einen Grund dargestellt, ihr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen.An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt vergleiche VwGH vom 24.6.2010, 2009/212/0084 sowie VwGH vom 5.7.2012, 2010/21/0345). Das ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten der Beschwerdeführerin hätte somit in Ansehung des Gesetzes (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einen Grund dargestellt, ihr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Nachdem die Behörde durch die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin von ihren Aktivitäten in einer Schlepperorganisation Kenntnis erlangt hatte, ist sie zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Konventionsreisedokument u.a. dafür verwenden will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Der seit der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin vergangene Zeitraum ist noch nicht lange genug, um feststellen zu können, die Beschwerdeführerin habe einen tiefgreifenden Lebenswandel vorgenommen, sodass keine Gefahr mehr bestehe, dass sie Kontakt zu ihren ehemaligen, über ganz Europa verstreuten Komplizen aufnimmt, sich wieder im Bereich der Schlepperei betätigt und ihr Konventionsreisedokument für diese Zwecke benützt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entziehungstatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG herangezogen. Nachdem die Behörde durch die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin von ihren Aktivitäten in einer Schlepperorganisation Kenntnis erlangt hatte, ist sie zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Konventionsreisedokument u.a. dafür verwenden will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Der seit der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin vergangene Zeitraum ist noch nicht lange genug, um feststellen zu können, die Beschwerdeführerin habe einen tiefgreifenden Lebenswandel vorgenommen, sodass keine Gefahr mehr bestehe, dass sie Kontakt zu ihren ehemaligen, über ganz Europa verstreuten Komplizen aufnimmt, sich wieder im Bereich der Schlepperei betätigt und ihr Konventionsreisedokument für diese Zwecke benützt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entziehungstatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG herangezogen. Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch erweist sich selbige als uneinheitlich. Das erkennende Gericht hat sich bei der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Schlepperei die Entziehung ihres Konventionsreisepasses rechtfertigt, am Gesetz und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und dies in den Entscheidungsgründen entsprechend dargelegt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch erweist sich selbige als uneinheitlich. Das erkennende Gericht hat sich bei der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Schlepperei die Entziehung ihres Konventionsreisepasses rechtfertigt, am Gesetz und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und dies in den Entscheidungsgründen entsprechend dargelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11525.2014
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