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{'item': 'VGW-151/082/26989/2014'}

Obsah (13)§ 41a§ 44b§ 28§ 25a§ 10Art. 130§ 81§ 3§ 11§ 52§ 66§ 17§ 46

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/26989/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 41aAbs.

9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2012 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der E. O., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.6.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 30.4.2014, Zl. MA35-9/2980354-01, mit dem der Antrag vom 19.4.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-weiß-Rot – Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.4.2014, ausweislich des Rückscheins dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 5.5.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG den am 19.4.2013 persönlich bei ihr gestellten – in der Folge als auf einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG gewerteten – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück, weil die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013, Zl. D19 319103-1/2008/15E,

§ 10Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 – Asyl

G 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011) aus dem Bundesgebiet nach Nigeria rechtskräftig ausgewiesen worden sei und

§ 44bAbs.

1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.4.2014, ausweislich des Rückscheins dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 5.5.2014 zugestellt, wies die belangte Behörde

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG den am 19.4.2013 persönlich bei ihr gestellten – in der Folge als auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gewerteten – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück, weil die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013, Zl. D19 319103-1/2008/15E,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) aus dem Bundesgebiet nach Nigeria rechtskräftig ausgewiesen worden sei und

Paragraph 44 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht per Fax erhobenen Beschwerde (bei der belangten Behörde am 2.6.2014 eingelangt) machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte aus, in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung ihres Antrags "auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen" verletzt zu sein. Sie befinde sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich. Der Asylgerichtshof habe ihren Asylantrag abgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Sie habe eine "Unterstützungserklärung" einer näher genannten Person, eine Erklärung über ihre freiberufliche Tätigkeit und eine Bestätigung der Sozialversicherung über eine bestehende Krankenversicherung beigebracht. Ihr Pastor habe sich für sie verbürgt. Es sei also eine Änderung in ihren Lebensumständen eingetreten und der "ausweisungsrelevante Sachverhalt" habe sich geändert. Nunmehr hätten "durch die Änderung des Regimes im Bereich der humanitären Aufenthaltstitel … Bleiberechtswerber, die … die Voraussetzungen des Aufenthalts von fünf Jahren, davon drei Jahre rechtmäßig" erfüllten, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hinzu käme die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die derzeit keine Rückkehr nach Nigeria zulasse, weil ihr dort aufgrund "mangelnder Ernährung", schlechter Hygiene und geringer medizinischer Versorgung eine "Art 3-MRK relevante Behandlung" drohe. Schließlich beantrage sie, ihrer Beschwerde Folge zu geben und ihrem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stattzugeben. Mit E-Mail vom 25.7.2014 (eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 28.7.2014) teilte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass sie am 14.7.2014 Mutter einer Tochter geworden sei. Das Kind habe nach dem Vater die österreichische Staatsbürgerschaft. Diesem E-Mail waren die Geburtsurkunde des Standesamts Wien-... vom 25.7.2014 (Ausstellungsdatum) und der von der MA 35 ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter vom 25.7.2014 in elektronischer Kopie angefügt. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 4.4.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013, Zl. D19 319103-1/2008/15E, rechtskräftig abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 28.3.2013 wirksam zugestellt. Im dritten Spruchpunkt des genannten Erkenntnisses entschied der Asylgerichtshof, dass die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 (in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011) aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde. Nach dem festgestellten, der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt – die Feststellungen wurden wegen unentschuldigter Abwesenheit der geladenen Beschwerdeführerin in der für den 22.2.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung ohne ihre Einvernahme getroffen – sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen. Rückschlüsse auf das Bestehen eines Familienlebens bestünden daher nicht. Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Privat- oder Familienlebens bzw. einer "besonders ausgeprägten verfestigten individuellen Integration in Österreich" habe nicht festgestellt werden können. Der noch nicht ganz fünf Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stütze sich lediglich auf den abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe sich ihres unsicheren Aufenthalts während der Dauer des Asylverfahrens bewusst sein müssen. Der negative erstinstanzliche Bescheid sei etwa zwei Wochen nach der Antragstellung erlassen worden, was die Unsicherheit ihres Aufenthalts noch mehr verdeutlicht habe. Sie habe praktisch ab dem Beginn ihres Aufenthalts in Österreich nicht darauf vertrauen können, in Zukunft hier zu bleiben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermochte keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland bewirken. Im dritten Spruchpunkt des genannten Erkenntnisses entschied der Asylgerichtshof, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde. Nach dem festgestellten, der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt – die Feststellungen wurden wegen unentschuldigter Abwesenheit der geladenen Beschwerdeführerin in der für den 22.2.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung ohne ihre Einvernahme getroffen – sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen. Rückschlüsse auf das Bestehen eines Familienlebens bestünden daher nicht. Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Privat- oder Familienlebens bzw. einer "besonders ausgeprägten verfestigten individuellen Integration in Österreich" habe nicht festgestellt werden können. Der noch nicht ganz fünf Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stütze sich lediglich auf den abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe sich ihres unsicheren Aufenthalts während der Dauer des Asylverfahrens bewusst sein müssen. Der negative erstinstanzliche Bescheid sei etwa zwei Wochen nach der Antragstellung erlassen worden, was die Unsicherheit ihres Aufenthalts noch mehr verdeutlicht habe. Sie habe praktisch ab dem Beginn ihres Aufenthalts in Österreich nicht darauf vertrauen können, in Zukunft hier zu bleiben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermochte keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland bewirken. Am 19.4.2013 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde den dieses Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels einleitenden Antrag, dem die schriftliche Erklärung angefügt war, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich und Nigeria habe und im Falle einer Rückkehr mangels "Lebensgrundlage oder Versorgungsnetzwerk … der Mittellosigkeit ausgesetzt" sei. Zufolge der Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 17.4.2013 sei sie in der Krankenversicherung und der Unfallversicherung jeweils seit 17.4.2013 "bis laufend" pflichtversichert. In einer weiteren, mit 19.4.2013 datierten schriftlichen Erklärung gab die Beschwerdeführerin bekannt, aus einer selbständigen Tätigkeit (Reinigungsdienste, Englischkonversationsstunden, Kinderbetreuung) für Kirchenmitglieder im Monat 250 bis 300 Euro zu verdienen. In der – über Aufforderung der belangten Behörde – am 16.5.2013 gefaxten Antragsbegründung führte die Beschwerdeführerin aus, seit nunmehr fünf Jahren in Österreich zu sein und sich wohlverhalten zu haben. Sie beherrsche Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kündigte an, "nächste Woche die A1 Deutschkursprüfung" abzulegen. Sie sei aktives Kirchenmitglied und arbeite unregelmäßig als private Reinigungskraft. Zu ihrem Heimatland habe sie wegen der langen Abwesenheit keine Beziehung und dort keine Angehörigen mehr. Mit Faxnachricht vom 10.2.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme", jedoch ohne weiteres Sachvorbringen, einen Meldezettel, die Rechnung über einen "Deutsch Integrationskurs A1" der Wiener Volkshochschule vom 13.1.2014 sowie ihren "Mutterkindpass, da sie schwanger ist", lautend auf die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den "Geburtstermin laut US: 30.7.2014". Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 4.3.2014 antwortete die Beschwerdeführerin mit Fax vom 12.3.2014 und ersuchte unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen ihre Schwangerschaft zu berücksichtigen. Die Ausweisung einer Schwangeren sei unzulässig. Nach der Geburt des Kindes müsse darauf abgestellt werden, ob das Kind gesund sei oder sein Vater ein Aufenthaltsrecht besitze und dem Kind ein "Aufenthaltsanspruch damit nach Art 3 oder Art 8 MRK" zukomme. Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 4.3.2014 antwortete die Beschwerdeführerin mit Fax vom 12.3.2014 und ersuchte unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen ihre Schwangerschaft zu berücksichtigen. Die Ausweisung einer Schwangeren sei unzulässig. Nach der Geburt des Kindes müsse darauf abgestellt werden, ob das Kind gesund sei oder sein Vater ein Aufenthaltsrecht besitze und dem Kind ein "Aufenthaltsanspruch damit nach Artikel 3, oder Artikel 8, MRK" zukomme. Die Begründung des angefochtenen Bescheids verweist auf die oben genannte Ausweisung der Beschwerdeführerin durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013 und führt weitergehend aus, dass die gebotene Abwägung nach Art. 8 EMRK bei der Ausweisungsentscheidung ausführlich dargelegt worden sei. Es liege kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, weil eine familiäre Bindung im Bundesgebiet nicht besteht. Sprachliche, berufliche und familiäre Integration seien nicht nachgewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne keine wesentliche Bindung und auch keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich entnommen werden. Weder liege eine "existenzielle Einbindung ins Bundesgebiet" vor, noch sei ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen gegeben. Unbescholtenheit bewirke keine relevante Verstärkung persönlicher Interessen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen konkret darzutun, dass sich Umstände ihres Privatlebens derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Aus ihrer (letzten) Stellungnahme vom 12.3.2014 seien keine Neuerungen hervorgekommen. Die Begründung des angefochtenen Bescheids verweist auf die oben genannte Ausweisung der Beschwerdeführerin durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013 und führt weitergehend aus, dass die gebotene Abwägung nach Artikel 8, EMRK bei der Ausweisungsentscheidung ausführlich dargelegt worden sei. Es liege kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, weil eine familiäre Bindung im Bundesgebiet nicht besteht. Sprachliche, berufliche und familiäre Integration seien nicht nachgewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne keine wesentliche Bindung und auch keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich entnommen werden. Weder liege eine "existenzielle Einbindung ins Bundesgebiet" vor, noch sei ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen gegeben. Unbescholtenheit bewirke keine relevante Verstärkung persönlicher Interessen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen konkret darzutun, dass sich Umstände ihres Privatlebens derart geändert hätten, dass die Aufenthaltsbeendigung bzw. Versagung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Aus ihrer (letzten) Stellungnahme vom 12.3.2014 seien keine Neuerungen hervorgekommen. Der Vater des (damals noch ungeborenen) Kindes der Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich und ihrem Aufenthalt im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (einschließlich die Wiedergabe des für die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs maßgeblichen Sachverhalts) gründen sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013. Die wirksame Zustellung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs an die Beschwerdeführerin ist an sich unstrittig. In der – nachgereichten – Antragsbegründung der Beschwerdeführerin (Fax vom 16.5.2013) gab sie an, dass ihr Asylverfahren am 19.3.2013 "abgeschlossen" worden sei, "worauf" sie am 19.4.2013 – also ein Monat später – den "Antrag auf Niederlassung" gestellt habe. Als Zustelldatum konnte daher von einem Tag innerhalb dieses Zeitraums ausgegangen werden, wobei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei vom 28.5.2013 eine Zustellung am 28.3.2013 ersichtlich ist und daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellung betreffend Nationalität des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin ergaben sich aus dem dahingehenden glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, seiner im Zentralen Melderegister vermerkten österreichischen Staatsbürgerschaft (Auszug des Verwaltungsgerichts Wien vom 6.8.2014) und aus der Geburtsurkunde des Standesamts Wien-... vom 25.7.2014 und dem von der MA 35 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 25.7.2014 über die österreichische Staatsbürgerschaft der (in der Folge am 14.7.2014 geborenen) Tochter der Beschwerdeführerin, die – nachträglich – im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.1. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 81Abs.

23 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 sind Verfahren

§ 41aAbs.

9 und 10, § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind Verfahren

Paragraph 41 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die vor dem 1.10.2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig wurden und am 31.12.2013 noch anhängig waren, auch nach Ablauf des 31.12.2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 3Abs.

2 NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der (ab 1.1.2014 in Kraft stehenden) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. § 41a Abs. 9 und § 44b NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten

  1. Hauptstücks des
  2. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in § 44b Abs. 1 Z 3 das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde):Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 44 b, NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, samt Überschrift lauten auszugsweise wie folgt (jeweils in der Fassung des durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten
  3. Hauptstücks des
  4. Teils des NAG mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011, wobei durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, mit Inkrafttreten ab dem 1.9.2012 in Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, das Wort "Landespolizeidirektion" anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Sicherheitspolizeidirektion" eingefügt wurde): "Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' § 41a. …Paragraph 41 a, …

(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

  1. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. … Besondere Verfahrensbestimmungen … § 44b.

(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn Paragraph 44 b,

(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." IV.

  1. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  2. Rechtliche Beurteilung Zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 19.4.2013, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde

§ 3Abs.

1 NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde

den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

§ 3Abs.

2 NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden hat. Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG ist einleitend festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 19.4.2013, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde

den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 3, Absatz 2, NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden hat. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (

der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 44b Abs. 1 NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des § 44b Abs. 1 NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). Zum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (

der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des oben bereits erwähnten § 44b Abs. 1 NAG in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof im Kontext der "besonderen Verfahrensbestimmung" des oben bereits erwähnten Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf folgende Punkte hingewiesen, die auch nach der Einführung der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unverändert Gültigkeit haben: Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Erstens ist zu beachten, dass der Sache nach der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage herangezogen werden, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG vorliegen. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass mit Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche zu alledem aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0198; 3.10.2013, 2012/22/0068; 19.9.2012, 2012/22/0114; und 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringungslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des § 44a NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit).Zweitens ist es ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringungslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst- bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat- und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungswesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit). Drittens haben

§ 44bAbs.

1 letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. die teilweise bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0260; vom 26.6.2013, 2011/22/0319, zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat; vom 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Drittens haben

Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche die teilweise bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0260; vom 26.6.2013, 2011/22/0319, zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letztinstanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat; vom 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären). Schließlich (viertens) bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). Schließlich (viertens) bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Ihr Antrag ist daher

§ 44bAbs.

1 Z 1 NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen (im Zeitraum) seit der ergangenen Ausweisung durch den Asylgerichtshof (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids) eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich. Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.3.2013 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Ihr Antrag ist daher

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre wegen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen (im Zeitraum) seit der ergangenen Ausweisung durch den Asylgerichtshof (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids) eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich. Rechtlich zu beurteilen kann im vorliegenden Verfahren daher nur sein, ob sich der Sachverhalt seit der Zustellung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof am 28.3.2013 bis zur Erlassung der vorliegenden Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid am 5.5.2014 – in rechtlich relevanter Weise – maßgeblich geändert hat. Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei, kein "entscheidungserhebliches" Privat- und Familienleben bestehe und auch sonst keine Integrationsverfestigung festgestellt habe werden können. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seither deshalb verneint, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, etwas Anderes konkret darzutun, und auch aus ihrer Stellungnahme vom 12.3.2014 keine noch nicht aktenkundigen Neuerungen zu entnehmen gewesen seien. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Fax vom 10.2.2014 bekannt gegeben, dass sie schwanger sei und die entsprechenden Seiten aus ihrem Mutter-Kind-Pass übermittelt (ausgehend vom prognostizierten Geburtstermin konnte in überschlagsartiger Berechnung darauf geschlossen werden, dass der Beginn der Schwangerschaft jedenfalls einige Monate nach der Stellung ihres Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen müsse). In der – eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumenden – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.3.2014 ließ die belangte Behörde diesen Punkt unerwähnt. In Reaktion darauf wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass "auch die Schwangerschaft zu berücksichtigen" sei, ohne jedoch von sich aus – obwohl anwaltlich vertreten – nähere Angaben zu den konkreten Umständen zu machen, die für das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels relevant erscheinen könnten. In dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten neuen Tatsache der Schwangerschaft lag gemessen an den Feststellungen der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs ein bisher nicht gegebenes, völlig neues Sachverhaltselement, das im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt blieb. Die Beschwerdeführerin hat zu den näheren Umständen ihrer Schwangerschaft keine Ausführungen erstattet, wie etwa zu einer eventuell damit im Zusammenhang stehenden, nunmehr vorliegenden verstärkten sozialen Integration, zu ihrer (tendenziell naheliegenden) Beziehung zum Vater des ungeborenen Kindes (einschließlich seiner Identität) oder dessen persönliche (Erwartungs-)Haltung zu Schwangerschaft, zum Ungeborenen oder zur Beschwerdeführerin als Mutter, beispielsweise im Hinblick auf Wohn- und Familiengemeinschaft. Damit mag die Beschwerdeführerin allenfalls ihrer gesetzlichen Vorbringenslast nur mangelhaft nachgekommen sein. Das hat aber nicht automatisch die Konsequenz, dass das – offenbar nicht strittige – Faktum ihrer Schwangerschaft ohne Beachtung bleiben konnte. Aufgrund des typischerweise erheblichen Gewichts einer Schwangerschaft und den dadurch ausgelösten Änderungen in den typischerweise den Kernbereich des Art. 8 EMRK betreffenden Lebensumständen der davon Betroffenen ist von einem schon für sich allein geeigneten Ereignis auszugehen, das eine maßgeblichen Änderung des Sachverhalts bewirken könnte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen ihrer Schwangerschaft zu machen. Davon war sie trotz Bestehen anwaltlicher Vertretung nicht entbunden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.3.2014 hätte sich dazu angeboten (vgl. zur Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen unzureichender initiativer Angaben bei unterlassener behördlicher Aufforderung zur näheren Antragsbegründung das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068). Aufgrund des typischerweise erheblichen Gewichts einer Schwangerschaft und den dadurch ausgelösten Änderungen in den typischerweise den Kernbereich des Artikel 8, EMRK betreffenden Lebensumständen der davon Betroffenen ist von einem schon für sich allein geeigneten Ereignis auszugehen, das eine maßgeblichen Änderung des Sachverhalts bewirken könnte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen ihrer Schwangerschaft zu machen. Davon war sie trotz Bestehen anwaltlicher Vertretung nicht entbunden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.3.2014 hätte sich dazu angeboten vergleiche zur Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen unzureichender initiativer Angaben bei unterlassener behördlicher Aufforderung zur näheren Antragsbegründung das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068). Ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, hängt – wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, ohne aber die entsprechende Konsequenz zu ziehen und im Verwaltungsverfahren ein umfassenderes Vorbringen zu erstatten – unter anderem auch davon ab (bzw. kann die Prognoseentscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung in solchen Fällen erheblich vereinfachen), wer der Vater des (ungeborenen) Kindes ist. Die Ermittlung der Vaterschaft bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich vor der Erlassung des angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheids ereignet haben muss und schon logisch mit der Schwangerschaft in untrennbarem Zusammenhang steht. Das Verwaltungsgericht Wien ist in diesem Fall

§ 46

AVG nicht gehindert, zur Ermittlung und Feststellung des im rechtlich relevanten Zeitraum liegenden Sachverhalts unter verschiedenen möglichen jene – paraten – Beweismittel heranzuziehen, die ihren Ursprung aus einer Zeit haben, der für das Verfahren sonst keine rechtliche Relevanz mehr zukommt.Ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, hängt – wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, ohne aber die entsprechende Konsequenz zu ziehen und im Verwaltungsverfahren ein umfassenderes Vorbringen zu erstatten – unter anderem auch davon ab (bzw. kann die Prognoseentscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung in solchen Fällen erheblich vereinfachen), wer der Vater des (ungeborenen) Kindes ist. Die Ermittlung der Vaterschaft bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich vor der Erlassung des angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheids ereignet haben muss und schon logisch mit der Schwangerschaft in untrennbarem Zusammenhang steht. Das Verwaltungsgericht Wien ist in diesem Fall

Paragraph 46, AVG nicht gehindert, zur Ermittlung und Feststellung des im rechtlich relevanten Zeitraum liegenden Sachverhalts unter verschiedenen möglichen jene – paraten – Beweismittel heranzuziehen, die ihren Ursprung aus einer Zeit haben, der für das Verfahren sonst keine rechtliche Relevanz mehr zukommt. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kind, dessen Vater österreichischer Staatsangehöriger ist, kommt – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2012/22/0167; 29.05.2013, 2011/22/0277; 11.11.2013, 2013/22/0250; und 10.12.2013, 2013/22/0259) – im konkreten Fall die Eignung zu, dass seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich und beim (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids) nunmehr vorliegenden Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kind, dessen Vater österreichischer Staatsangehöriger ist, kommt – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2012/22/0167; 29.05.2013, 2011/22/0277; 11.11.2013, 2013/22/0250; und 10.12.2013, 2013/22/0259) – im konkreten Fall die Eignung zu, dass seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich und beim (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids) nunmehr vorliegenden Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist. Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu im Kontext des § 44b Abs. 1 NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl. zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband

(2007), § 66 Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche dazu im Kontext des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt vergleiche zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband
(2007), Paragraph 66, Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht. Die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids am 5.5.2014 im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Geburt der Tochter am 14.7.2014 und die vorgelegte Geburtsurkunde und ihr österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis haben – außer im Zusammenhang mit Fragen der Beweiswürdigung bei ergänzender Feststellung des vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bestehenden, seinerzeit maßgeblichen historischen Sachverhalts – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid zu Recht vorgenommen wurde. Das entsprechende Vorbringen konnte daher im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht berücksichtigt werden. Im fortgesetzten Verfahren sind jedoch bzw. in erster Linie auch diese Umstände in die Sachentscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einzubeziehen. IV.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier.3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung

§ 44bAbs.

1 NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Zurückweisung

Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014

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