O 1994 vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der M. GmbH gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. Mai 2014, Zl. MBA ... - 711105/13, mit welchem für den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, W.-pl., elf zusätzliche Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde der M. GmbH für den Betrieb ihrer Betriebsanlage im Standort Wien , W.-pl., in welcher sie das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausübt, folgende elf zusätzliche Auflagen vor:
O mit Bescheiden vom
Paragraph 79, GewO mit Bescheiden vom
3 AVG zurückgestellt. Da die Mängel im Ansuchen nicht behoben wurden, wurde in der Folge das Ansuchen mit Bescheid vom 19. Juli 2013 zur Zl. MBA 10-23600/13
3 AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgestellt. Da die Mängel im Ansuchen nicht behoben wurden, wurde in der Folge das Ansuchen mit Bescheid vom 19. Juli 2013 zur Zl. MBA 10-23600/13
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. September 2013 wurden seitens der MA 22 die Ergebnisse einer nächtlichen Schallpegelmessung im Hinblick auf Livemusikdarbietungen der Behörde mitgeteilt und unter einem die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen vorgeschlagen, welche schließlich auch - ohne der Anlageninhabung dazu vorher rechtliches Gehör zu gewähren – auch seitens der Behörde schließlich
O vorgeschrieben worden sind. Mit Schreiben vom 18. September 2013 wurden seitens der MA 22 die Ergebnisse einer nächtlichen Schallpegelmessung im Hinblick auf Livemusikdarbietungen der Behörde mitgeteilt und unter einem die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen vorgeschlagen, welche schließlich auch - ohne der Anlageninhabung dazu vorher rechtliches Gehör zu gewähren – auch seitens der Behörde schließlich
Paragraph 79, Absatz eins, GewO vorgeschrieben worden sind. Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Betriebsanlagenaktes. Darüber hinaus wird aufgrund des Akteninhalts festgestellt, dass es eine Vielzahl von Anrainerbeschwerden aufgrund regelmäßig stattfindender Livemusikveranstaltungen, welche laut den Beschwerden teilweise bis in die frühen Morgenstunden dauern, gibt. Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nach § 79 Abs. 1 GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die
2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016).Nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016). Die gegenständliche Auflagenvorschreibung basiert laut dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22 vom
O 1994 gemacht werden (vgl. dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der
O 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.Wie sich aus der Bezugnahme des Paragraph 79, Absatz eins, GewO auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten vergleiche z.B. VwGH vom
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden vergleiche dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.
GVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass Rechtsverletzungen durch die Behörde vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen seien. Das Verwaltungsgericht Wien vermeint jedoch, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu § 27 VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Fehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen.Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass Rechtsverletzungen durch die Behörde vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen seien. Das Verwaltungsgericht Wien vermeint jedoch, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu Paragraph 27, VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Fehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen. Obwohl hier also die Beschwerde führende Partei den Umstand, dass Auflagen
O sich nur auf den genehmigten Umfang einer Betriebsanlage beziehen dürfen, sodass sich die gegenständliche Auflagenvorschreibung als unzulässig erweist, in ihrer Beschwerde gar nicht releviert hat, war dieser Beschwerde dennoch Folge zu geben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde spruchgemäß zu beheben.Obwohl hier also die Beschwerde führende Partei den Umstand, dass Auflagen
Paragraph 79, GewO sich nur auf den genehmigten Umfang einer Betriebsanlage beziehen dürfen, sodass sich die gegenständliche Auflagenvorschreibung als unzulässig erweist, in ihrer Beschwerde gar nicht releviert hat, war dieser Beschwerde dennoch Folge zu geben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde spruchgemäß zu beheben. Die Anlageninhaberin wird nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass das Überschreiten des bescheidmäßigen Konsenses und die Darbietung von Livemusik eine Änderung der Betriebsanlage darstellt, für welche sie eine behördliche Genehmigung benötigt. Das konsenslose Darbieten von Livemusik sowie die Verwendung einer bisher noch nicht in der Geräteliste aufscheinenden Musikanlage (samt Komponenten) stellt ein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Handeln dar. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit,
O aufgrund allfälliger wiederholter Überschreitungen des betriebsanlagenrechtlichen Konsenses die Betriebsanlage zu schließen. Sollten wegen der Konsensüberschreitung mehrere Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung der Anlageninhaberin enden, besteht sogar die Möglichkeit, dieser die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Die Anlageninhaberin wird nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass das Überschreiten des bescheidmäßigen Konsenses und die Darbietung von Livemusik eine Änderung der Betriebsanlage darstellt, für welche sie eine behördliche Genehmigung benötigt. Das konsenslose Darbieten von Livemusik sowie die Verwendung einer bisher noch nicht in der Geräteliste aufscheinenden Musikanlage (samt Komponenten) stellt ein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Handeln dar. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit,
Paragraph 360, GewO aufgrund allfälliger wiederholter Überschreitungen des betriebsanlagenrechtlichen Konsenses die Betriebsanlage zu schließen. Sollten wegen der Konsensüberschreitung mehrere Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung der Anlageninhaberin enden, besteht sogar die Möglichkeit, dieser die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 27 VwGVG fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Sinne des Paragraph 27, VwGVG fehlt. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27713.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.