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{'item': 'VGW-141/015/26802/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.08.2014 GeschäftszahlVGW-141/015/26802/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Daniel G. vom 14.5.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Walcherstraße, vom 30.4.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/334590-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Daniel G. vom 14.5.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum Walcherstraße, vom 30.4.2014, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/334590-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte mit Bescheid vom 30.4.2014 „auf Grund des Antrages vom 24.03.2014“ [der aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau Susanna G. und einem minderjährigen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft] unter Spruchpunkt I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zu:Die belangte Behörde erkannte mit Bescheid vom 30.4.2014 „auf Grund des Antrages vom 24.03.2014“ [der aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau Susanna G. und einem minderjährigen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft] unter Spruchpunkt römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt zu: von 24.03.2014 bis 31.03.2014 EUR 78,58 von 01.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 808,25 von 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 1.129,43 von 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 1.175,71 von 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 1.184,26 von 01.08.2014 bis 31.08.2014 EUR 1.175,71 von 01.09.2014 bis 30.09.2014 EUR 1.175,71 von 01.10.2014 bis 31.10.2014 EUR 1.184,26 Des Weiteren wurde unter Spruchpunkt II.) für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 31.10.2014 eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 13,72 zuerkannt. Des Weiteren wurde unter Spruchpunkt römisch zwei.) für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 31.10.2014 eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 13,72 zuerkannt. Dagegen – und zwar soweit das Datum der Antragstellung mit 24.03.2014 bezeichnet wurde und die Zuerkennung der Leistung erst ab 24.03.2014 erfolgte – richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14.5.

  1. Der Beschwerdeführer (=BF) bringt vor, seine Frau und er hätten am 4.3.2014 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Die Mindestsicherung sei aber erst ab 24.3.2014 anerkannt worden und nicht ab 4.3.2014, wie im Antrag notiert und vom AMS Wien mit einem Stempel bestätigt worden sei. Er bitte um Richtigstellung, da die Mindestsicherung dringend benötigt werde. Der Beschwerde ist ein Schreiben des AMS vom 7.5.2014 angeschlossen, mit dem bestätigt wird, dass Frau Susanna G. seit 4.3.2014 als Arbeit suchend vorgemerkt ist, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten. In der am 4.7.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung waren der BF und seine Ehefrau anwesend. Die belangte Behörde war durch niemanden vertreten, hatte jedoch mit E-Mail vom 1.7.2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt, weil der Antrag auf Mindestsicherung erst am 24.3.2014 bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde. Frau G. gab in der Verhandlung an, dass sie am 4.3.2014 beim AMS vorgesprochen und dort das Formular mit dem Antrag auf Mindestsicherung und auf Mietbeihilfe ausgehändigt erhalten habe und dass ihr vom Sachbearbeiter der AMS gesagt worden sei, sie solle das ausgefüllte und unterschriebene Formular beim nächsten Termin am 19.3.2014 mitbringen. Dies habe sie auch getan. Sie sei daher verwundert, dass die belangte Behörde die Leistungen nach dem WMG erst am 24.3.2014 zugesprochen habe. Der BF und Frau G. gaben weiters an, dass sie auf das Geld aus der Mindestsicherung sehr angewiesen seien. Abschließend verzichteten der BF und Frau G. auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Vorab ist zum Abspruch auf Mietbeihilfe festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 WMG die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und im gegenständlichen Fall somit - egal, ob der Antrag am 4.3.2014 oder am 24.3.2014 eingebracht wurde - auf alle Fälle erst ab April 2014 gebührt. Vorab ist zum Abspruch auf Mietbeihilfe festzuhalten, dass gemäß , Paragraph 9, Absatz eins, WMG die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und im gegenständlichen Fall somit - egal, ob der Antrag am 4.3.2014 oder am 24.3.2014 eingebracht wurde - auf alle Fälle erst ab April 2014 gebührt. Der gegenständliche Antrag auf Mindestsicherung wurde beim AMS Wien abgegeben. In der Rubrik „Amtliche Vermerke“ befindet sich der Stempel das AMS . Im Feld a ist das Datum „04.03.14“ und im Feld b das Datum „19.03.“ eingetragen. Das Feld c ist leer. Der Antrag wurde bei den Unterschriften des BF und seiner Frau mit 4.3.2014 datiert und trägt den Eingangsstempel der MA 40 vom
  2. März
  3. Das AMS gab über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien am 7.7.2014 per E-Mail bekannt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 4.3.2014 fristgerecht am 19.3.2014 entgegengenommen und am gleichen Tag enderledigt worden sei. Der Antrag auf Mindestsicherung sei ebenfalls am 19.3.2014 entgegengenommen und an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet worden (er sei am 20.3.2014 per Post verschickt worden). Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 4 WMG ab Antragstellung. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG ist nicht das Arbeitsmarktservice zuständig, sondern der Magistrat der Stadt Wien (MA 40).Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebühren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, WMG ab Antragstellung. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG ist nicht das Arbeitsmarktservice zuständig, sondern der Magistrat der Stadt Wien (MA 40). Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl. die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61/2010) sieht in ihrem Artikel 7 Abs. 2 Z 1 zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub (sic!) an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung vergleiche die Kundmachung in LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2010,) sieht in ihrem Artikel 7 Absatz 2, Ziffer eins, zwar vor, dass das Arbeitsmarktservice allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, die erforderlichen Informationen über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, und Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub (sic!) an den nach der Wohnadresse zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Das AMS wird dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern das AMS fungiert lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der BF aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten.Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass vom AMS (als Bundesbehörde) die Informationen auch über die Mindestsicherung erteilt und diesbezügliche Anträge entgegengenommen sowie an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Das AMS wird dadurch nicht zuständig (zur Einbringung oder Entscheidung hinsichtlich der Mindestsicherung), sondern das AMS fungiert lediglich als Bote (der den Antrag auf Mindestsicherung entgegennimmt und weiterleitet). Überdies kann der BF aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG kein (subjektives öffentliches) Recht ableiten. Das Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG) enthält keine Regelung, die für den Fall der Einbringung des Antrages beim AMS eine Modifikation des Grundsatzes, dass der Leistungsanspruch (frühestens) ab Einlagen des Antrages bei der zuständigen Behörde gebührt, vorsieht. Es mag in der Praxis der belangten Behörde nach deren internen (nicht allgemein verbindlichen) Richtlinien (Weisung/Erlass) zwar anerkannt worden sein, dass im Falle der Antragstellung beim AMS als Anspruchstermin der Tag der Antragsausgabe beim AMS gelten soll, sofern der (ausgefüllte) Antrag innerhalb der vom AMS gesetzten Frist abgegeben worden ist. Eine allgemein verbindliche Rechtsgrundlage dafür ist jedoch nicht erkennbar. Anzumerken ist, dass auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Besserstellung der Antragseinbringung beim AMS nicht unmittelbar ersichtlich ist, käme doch auch niemand auf die Idee, dass bei einer Ausgabe des Antragsformulars an einen potentiellen Antragsteller durch die MA 40 im Falle einer erst Tage oder Wochen später erfolgten Abgabe des ausgefüllten Antrages (bei der MA 40) der Ausgabetag als Tag der Antragstellung bzw. als Anspruchstermin gelten soll. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass für den Beginn des Leistungsanspruches nach dem WMG der Tag des Einlangens des Antrages bei der zuständigen belangten Behörde maßgeblich ist. Da der gegenständliche Antrag nachweislich erst am 24.3.2014 bei der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) eingelangt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und die Beschwerde als unbegründet, zumal die Höhe der zuerkannten Leistungsbeträge vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen wurde. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchsbeginn bei Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchsbeginn bei Einbringung des Mindestsicherungsantrages beim AMS fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.015.26802.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.