RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/29200/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde der Frau Vera S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 25.06.2014, Zl. SH/2014/476323-001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine monatliche Alterspension von 1.136,62 Euro. Die monatliche Miete betrage 737,55 Euro. Das anrechenbare Einkommen überschreite die zur Anwendung gelangenden Mindeststandards, sodass kein Anspruch auf Mietbeihilfe bestehe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Mietbeihilfe für Pensionsbezieher diene der Sicherung des Mindeststandards von Pensionisten. Die Berechnung erfolge unter Heranziehung des jeweiligen Mindeststandards, der sich bei volljährigen Personen aus einem Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes und einem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zusammensetze. Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes sei zweckentsprechend zu verwenden und sei bei Berechnung der Mietbeihilfe zu berücksichtigen. Der restliche Betrag sei zur Deckung des Lebensunterhaltes, also für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse zu verwenden. Neben der monatlichen Miete von 737,55 Euro habe die Beschwerdeführerin Ausgaben für Gas und Strom (133,33 Euro), Medikamente (70,00 Euro), Telefon (20,00 Euro), Jahreskarte (19,20 Euro), Wartung der Therme (jährlich 170,00 Euro), Haushaltsversicherung (10,00 Euro), Telekabel (22,58 Euro) und für den Beitrag für den Mieterbund (3,16 Euro). Ziehe man von der monatlichen Pension von 1.136,62 Euro die Kosten für Miete, Gas und Strom ab, verblieben 265,74 Euro. Unter Berücksichtigung der sonst angeführten Ausgaben in Höhe von 159,11 Euro verblieben für Essen, Bekleidung und Hygieneartikel 106,63 Euro monatlich. Davon seien auch noch Kosten für Batterien für das Hörgerät und für eine noch benötigte Lesebrille aufzuwenden. Täglich bliebe so ein Betrag von nur 3,55 Euro. Allfällige Reparaturen für mittlerweile überaltete Elektrogeräte (Herd, Waschmaschine, Staubsauger, Bügeleisen, jeweils ca. Jahrgang 1990) seien in Zukunft zu erwarten bzw. seien neue Geräte anzuschaffen. In der Wohnung lebe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1938. Sie habe ihre Kinder als alleinerziehende Mutter ohne kommunale Hilfe und ohne Alimente großziehen müssen. Es sei ihr nie möglich gewesen, entsprechende Rücklagen zu bilden, die ihr nach dem arbeitsreichen Leben zur Verfügung gestanden seien. Beantragt wird die dringende nochmalige Überprüfung des Antrages auf Mietbeihilfe für Pensionsbezieher. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt. Daraus folgt nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, geboren am ...1934, bezieht eine monatliche Pension von 1.136,62 Euro netto. Die monatliche Miete beträgt 737,55 Euro. Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Beschwerdeführerin lebt in der Wohnung alleine. Sie bezog in der Vergangenheit laufend eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe. Zuletzt wurde diese Leistung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 02.08.2012 für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2014 in Höhe von 164,40 Euro monatlich zuerkannt. Der Berechnung wurde zugrunde gelegt, dass neben dem Einkommen aus der Alterspension ein „Mehrbedarf für Wohnen gemäß § 13 Abs. 4 des Wiener Sozialhilfegesetzes“ von 317,74 Euro angenommen wurde. So errechnete sich der zur Auszahlung gelangte Betrag. Sie bezog in der Vergangenheit laufend eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe. Zuletzt wurde diese Leistung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 02.08.2012 für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2014 in Höhe von 164,40 Euro monatlich zuerkannt. Der Berechnung wurde zugrunde gelegt, dass neben dem Einkommen aus der Alterspension ein „Mehrbedarf für Wohnen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, des Wiener Sozialhilfegesetzes“ von 317,74 Euro angenommen wurde. So errechnete sich der zur Auszahlung gelangte Betrag. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid angeführte Pension bezieht und der dort genannte Wohnungsaufwand besteht. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 3.Erfasste BedarfsbereicheLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Paragraph 3,, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.,
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.,
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.,
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4,, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.,
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.,
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 7.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsParagraph 7,, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.,
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. § 8.MindeststandardsParagraph 8,, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.,
(2)Die Mindeststandards betragen:
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
(3)Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.,
(4)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht. § 9.MietbeihilfeParagraph 9,, Mietbeihilfe
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:,
(1)Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.,
(2)Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
- Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
- Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
- Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen: b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
(3)Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 10.Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der MindestsicherungParagraph 10,, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.,
(2)Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.,
(3)Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist., Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien lauten wie folgt: Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 17 Absatz 3, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, wird verordnet: § 1.Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze, Paragraph eins,, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 109,88 § 2.Paragraph 2, Mietbeihilfenobergrenzen
(1)Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: 1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 304,22 Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist bei Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Beschwerdefall wie folgt vorzugehen: Da die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, kommt der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit.a WMG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WMG-VO von 813,99 Euro zur Anwendung. Dieser Mindeststandard enthält gemäß § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO (die Beschwerdeführerin hat das Regelpensionsalter erreicht) einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 109,88 Euro. Da die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, kommt der Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO von 813,99 Euro zur Anwendung. Dieser Mindeststandard enthält gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO (die Beschwerdeführerin hat das Regelpensionsalter erreicht) einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 109,88 Euro. Für die Berechnung der über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 WMG als Ausgangswert von den Mietbeihilfeobergrenzen gemäß § 9 Abs. 3 WMG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO auszugehen. Dies deshalb, weil die tatsächlichen Wohnkosten über der dort angeführten Mietbeihilfenobergrenze von 304,22 Euro liegen. Der Ausgangswert ist durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu teilen und der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Das ergibt im vorliegenden Fall den bereits erwähnten Betrag von 304,22 Euro. Davon ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 109,88 Euro abzuziehen (siehe § 1 Abs. 1 lit.b WMG-VO). Der verbleibende Wert von 194,34 Euro ist zum Mindeststandard von 813,99 Euro hinzuzuzählen. Der Gesamtbedarf an Mindestsicherung beträgt bei der Beschwerdeführerin somit monatlich 1.008,33 Euro. Das anrechenbare Einkommen von 1.136,62 Euro übersteigt diesen Bedarf, sodass kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, auch nicht in Form einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe, besteht. Für die Berechnung der über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WMG als Ausgangswert von den Mietbeihilfeobergrenzen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WMG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO auszugehen. Dies deshalb, weil die tatsächlichen Wohnkosten über der dort angeführten Mietbeihilfenobergrenze von 304,22 Euro liegen. Der Ausgangswert ist durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu teilen und der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Das ergibt im vorliegenden Fall den bereits erwähnten Betrag von 304,22 Euro. Davon ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WMG der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 109,88 Euro abzuziehen (siehe Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO). Der verbleibende Wert von 194,34 Euro ist zum Mindeststandard von 813,99 Euro hinzuzuzählen. Der Gesamtbedarf an Mindestsicherung beträgt bei der Beschwerdeführerin somit monatlich 1.008,33 Euro. Das anrechenbare Einkommen von 1.136,62 Euro übersteigt diesen Bedarf, sodass kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, auch nicht in Form einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe, besteht. Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Ausgaben anlangt, ist auf § 3 Abs. 2 WMG zu verweisen. Danach umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale Teilhabe zählt. Diese Bedarfsbereiche sind durch die in § 8 WMG in Verbindung mit den in der angeführten Pauschalverordnung festgelegten Mindeststandards abgedeckt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Aufwandes, wie ihn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darlegt, ist vom Gesetz nicht gedeckt. Was den Wohnbedarf anlangt, umfasst dieser den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Der Berechnung ist jedoch nicht der tatsächlich bestehende Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, sondern ist die diesbezügliche Leistung auf Grundlage der vom Gesetzgeber festgelegten Mietbeihilfenobergrenze zu berechnen. Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin sohin entsprechend dem Gesetz abgewiesen. Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Ausgaben anlangt, ist auf Paragraph 3, Absatz 2, WMG zu verweisen. Danach umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale Teilhabe zählt. Diese Bedarfsbereiche sind durch die in Paragraph 8, WMG in Verbindung mit den in der angeführten Pauschalverordnung festgelegten Mindeststandards abgedeckt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines Aufwandes, wie ihn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darlegt, ist vom Gesetz nicht gedeckt. Was den Wohnbedarf anlangt, umfasst dieser den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Der Berechnung ist jedoch nicht der tatsächlich bestehende Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, sondern ist die diesbezügliche Leistung auf Grundlage der vom Gesetzgeber festgelegten Mietbeihilfenobergrenze zu berechnen. Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin sohin entsprechend dem Gesetz abgewiesen. Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß § 13 Abs. 4 WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen. Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen. Sofern bei der Beschwerdeführerin infolge außergewöhnlicher Ereignisse ein derzeit noch nicht abzuschätzender Aufwand entsteht, besteht die Möglichkeit, um eine Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Abs. 1 WMG anzusuchen.Sofern bei der Beschwerdeführerin infolge außergewöhnlicher Ereignisse ein derzeit noch nicht abzuschätzender Aufwand entsteht, besteht die Möglichkeit, um eine Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WMG anzusuchen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Regelungen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Regelungen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.29200.2014