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{'item': 'VGW-151/046/11324/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 46§ 1§ 25a§ 292§ 11§ 81§ 41a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11324/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 81 Abs. 26 NAG idgF wird der Beschwerde stattgegeben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, NAG idgF wird der Beschwerde stattgegeben. II. In Anwendung des § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerdeführerin

§ 46Abs.

1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit zwölfmonatiger Gültigkeit erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

§ 1NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. römisch zwei. In Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit zwölfmonatiger Gültigkeit erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte

Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin stellte am 17.5.2013 beim Magistrat der Stadt Wien

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.5.2013 beim Magistrat der Stadt Wien

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.7.2013 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem als Zusammenführenden fungierenden Ehegatten der Beschwerdeführerin in Ansehung seines monatlichen Nettoeinkommens zuzüglich der aliquoten Sonderzahlungen und abzüglich der Mietzinszahlungen sowie der Kreditrückzahlungen unter Berücksichtigung der freien Station

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 916,18 Euro zur Verfügung stehe. Um zu gewährleisten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien nach § 11 Abs. 5 NAG für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten Einkünfte von 1.255,89 Euro erforderlich. Da diese Einkünfte gegenständlich nicht erreicht würden, stehe das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 4 NAG der Bewilligung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels entgegen. Ein Absehen von diesem Erteilungshindernis

§ 11Abs.

3 NAG aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK komme gegenständlich nicht in Betracht, zumal die Interessenabwägung nicht zu Gunsten der in Österreich bisher noch nicht niedergelassenen Beschwerdeführerin ausfalle.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.7.2013 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem als Zusammenführenden fungierenden Ehegatten der Beschwerdeführerin in Ansehung seines monatlichen Nettoeinkommens zuzüglich der aliquoten Sonderzahlungen und abzüglich der Mietzinszahlungen sowie der Kreditrückzahlungen unter Berücksichtigung der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 916,18 Euro zur Verfügung stehe. Um zu gewährleisten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten Einkünfte von 1.255,89 Euro erforderlich. Da diese Einkünfte gegenständlich nicht erreicht würden, stehe das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz 4, NAG der Bewilligung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels entgegen. Ein Absehen von diesem Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgrund einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK komme gegenständlich nicht in Betracht, zumal die Interessenabwägung nicht zu Gunsten der in Österreich bisher noch nicht niedergelassenen Beschwerdeführerin ausfalle. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird vorgebracht, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr S. J., gehe nunmehr zusätzlich zu seiner bereits berücksichtigten Hauptbeschäftigung noch einer Nebenbeschäftigung nach und verdiene dadurch zusätzlich 370,-- Euro netto im Monat. Das Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 noch immer bei der damals zuständigen Berufungsinstanz, der Bundesministerin für Inneres, anhängig. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Verhandlung folgende Aussage: „Mein Ehemann, S. J., ist bereits seit ca. sechs Jahren in Österreich. Ich habe mit meinem Ehemann keine Kinder, doch dieser hat zwei Kinder aus erster Ehe. Seine erste Frau ist ebenso wie mein erster Mann verstorben. Ich habe meinen Mann in Österreich kennengelernt, als ich hier meinen Bruder besucht habe. Mein Bruder ist schon seit zwölf Jahren in Österreich, besitzt aber noch nicht die Staatsbürgerschaft. In Serbien leben von meiner Familie meine beiden Söhne. Mein Mann arbeitet für die Firma K. bereits seit ca. vier Jahren und zusätzlich für das Café P. seit ca. einem Jahr. Zum Beweis dafür werden aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2014 vorgelegt.“ Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich Arbeit suchen wolle und bereit sei, jede Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, die ihr geboten werde. Schließlich erteilte die Beschwerdeführerin Herrn Mi. J. – es handelt sich um den Schwiegersohn ihres Mannes - eine Zustellvollmacht für das gegenständliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 81Abs. 26 NAG idg

F sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 26, NAG idgF sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat. Die Beschwerdeführerin erfüllt hinsichtlich des von ihnen beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG. Ihr Ehegatte, Herr S. J., der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ist, fungiert dabei als Zusammenführender im Sinne der genannten Rechtsvorschrift. Hinweise auf eine bloße Scheinehe liegen nicht vor. Ein Quotenplatz steht laut Aktenvermerk vom 1.8.2014 zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erfüllt hinsichtlich des von ihnen beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Ihr Ehegatte, Herr S. J., der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ist, fungiert dabei als Zusammenführender im Sinne der genannten Rechtsvorschrift. Hinweise auf eine bloße Scheinehe liegen nicht vor. Ein Quotenplatz steht laut Aktenvermerk vom 1.8.2014 zur Verfügung. Betreffend absolute Versagungsgründe (§ 11 Abs. 1 NAG) ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was auf deren Vorliegen hindeutet. Der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasskopie sowie ihrer glaubwürdigen Aussage ist zu entnehmen, dass sie die höchstzulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bis dato nicht überschritten hat. Betreffend absolute Versagungsgründe (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was auf deren Vorliegen hindeutet. Der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasskopie sowie ihrer glaubwürdigen Aussage ist zu entnehmen, dass sie die höchstzulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bis dato nicht überschritten hat. In Bezug auf die relativen Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 NAG ist die belangte Behörde vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausgegangen und hat festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundegebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. In Bezug auf die relativen Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz 2, NAG ist die belangte Behörde vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausgegangen und hat festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundegebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Diese Feststellung lässt sich nach den im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Änderungen des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf die deutlich verbesserte Einkommenssituation des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht länger aufrechterhalten. Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG), ist

§ 11Abs.

5 NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146 ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird.Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), ist

Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146 ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Schankhilfe in der P. verdient der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit August 2013, also seit genau einem Jahr monatlich zusätzlich 370,-- Euro sowie zwei Sonderzahlungen in derselben Höhe (dies ergibt ein monatliches Zusatzeinkommen von 431,66 Euro). Diese zusätzlichen Einkünfte sind durch einen vom Gericht eingeholten Sozialversicherungsauszug und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnbestätigungen belegt. Aus seiner Haupttätigkeit als Arbeiter bei der Firma K. bezieht Herr S. J. unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.286,-- Euro. Dies ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnbestätigung. Das monatliche Nettoeinkommen des S. J. aus beiden Beschäftigungsverhältnissen beträgt somit 1.717,66 Euro. Davon sind der monatliche Mietzins von 390,-- Euro sowie die monatlichen Kreditrückzahlungen von 217,96 Euro abzuziehen und ist die freie Station nach § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG von 274,06 Euro dazuzurechnen. Dem Ehepaar J. verbleibt somit ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.383,76 Euro. Um den Richtsätzen des § 293 ASVG für das Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu entsprechen, müssten dem Ehepaar J. (dem zusammenführenden Ehegatten sowie der Beschwerdeführerin) 1.286,03 Euro an festen, regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Dies ist gegenständlich der Fall, sodass nicht länger vom Vorliegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 4 NAG ausgegangen werden konnte.Das monatliche Nettoeinkommen des S. J. aus beiden Beschäftigungsverhältnissen beträgt somit 1.717,66 Euro. Davon sind der monatliche Mietzins von 390,-- Euro sowie die monatlichen Kreditrückzahlungen von 217,96 Euro abzuziehen und ist die freie Station nach Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG von 274,06 Euro dazuzurechnen. Dem Ehepaar J. verbleibt somit ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen von 1.383,76 Euro. Um den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG für das Haushaltseinkommen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu entsprechen, müssten dem Ehepaar J. (dem zusammenführenden Ehegatten sowie der Beschwerdeführerin) 1.286,03 Euro an festen, regelmäßigen Einkünften zur Verfügung stehen. Dies ist gegenständlich der Fall, sodass nicht länger vom Vorliegen des Erteilungshindernisses des Paragraph 11, Absatz 4, NAG ausgegangen werden konnte. Da der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 NAG zu entnehmen sind, im Akt ein der Beschwerdeführerin vom „Bildungsinstitut …“ ausgestelltes Kurszeugnis „Deutsch Niveau A1“ einliegt und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG – wie oben dargelegt – vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben.Da der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Erteilungshindernisse im Sinne des Paragraph 11, NAG zu entnehmen sind, im Akt ein der Beschwerdeführerin vom „Bildungsinstitut …“ ausgestelltes Kurszeugnis „Deutsch Niveau A1“ einliegt und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, NAG – wie oben dargelegt – vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, war

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Unzulässigkeit der Revision: Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich zu beurteilen und hat sich das Verwaltungsgericht bei der gegenständlich vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann, an eben dieser Rechtsprechung orientiert und die höchstgerichtliche Judikatur in den Entscheidungsgründen zitiert. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich zu beurteilen und hat sich das Verwaltungsgericht bei der gegenständlich vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann, an eben dieser Rechtsprechung orientiert und die höchstgerichtliche Judikatur in den Entscheidungsgründen zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11324.2014

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