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{'item': 'VGW-151/046/23463/2014'}

Obsah (6)§ 88§ 28§ 25a§ 7§ 6§ 125

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/23463/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 88Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz - FPG der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.7.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn P. A., vertreten durch RA, vom 16.5.2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.4.2013, Zl. 1202772/FrB/13, mit welchem

Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz - FPG der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.7.2014 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 125 Abs. 23 FPG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu zitieren ist.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 23, FPG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu zitieren ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 28.2.2013 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers, Herrn P. A. ein, mit welchem die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt wurde. Der Antragsteller führte aus, er sei Staatsangehöriger von Benin und im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“. Er benötige den Fremdenpass, um in Nigeria Frau O. N. zu heiraten. Dem Antrag wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2011 beigelegt, aus dem sich ergibt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers zwar

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, zugleich aber seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Weiters ist dem Antrag eine Kopie des ihm vom Landeshauptmann von Wien erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ beigefügt. Am 28.2.2013 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers, Herrn P. A. ein, mit welchem die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt wurde. Der Antragsteller führte aus, er sei Staatsangehöriger von Benin und im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“. Er benötige den Fremdenpass, um in Nigeria Frau O. N. zu heiraten. Dem Antrag wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2011 beigelegt, aus dem sich ergibt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers zwar

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich aber seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Weiters ist dem Antrag eine Kopie des ihm vom Landeshauptmann von Wien erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ beigefügt. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.3.2013 an, dass er den Nachweis, dass kein Reisedokument von seinem Heimatstaat zu beschaffen sei, in Kürze nachgebracht und zu diesem Zweck um Fristerstreckung ersucht werde. Am 24.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Fristerstreckungsantrag, dem allerdings die Behörde nicht entsprach und am 13.5.2013 einen mit 18.4.2013 datierten Bescheid erließ, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde unter Berufung auf die Judikatur des VwGH aus, es sei gegenständlich § 88 Abs. 1 FPG anzuwenden und verlange diese Bestimmung, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses bestehe. Ein solches Interesse liege gegenständlich nicht vor. Private Interessen des Antragstellers würden für sich allein die Ausstellung des begehrten Reisedokuments nicht begründen.Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.3.2013 an, dass er den Nachweis, dass kein Reisedokument von seinem Heimatstaat zu beschaffen sei, in Kürze nachgebracht und zu diesem Zweck um Fristerstreckung ersucht werde. Am 24.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Fristerstreckungsantrag, dem allerdings die Behörde nicht entsprach und am 13.5.2013 einen mit 18.4.2013 datierten Bescheid erließ, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde unter Berufung auf die Judikatur des VwGH aus, es sei gegenständlich Paragraph 88, Absatz eins, FPG anzuwenden und verlange diese Bestimmung, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses bestehe. Ein solches Interesse liege gegenständlich nicht vor. Private Interessen des Antragstellers würden für sich allein die Ausstellung des begehrten Reisedokuments nicht begründen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) führt der Beschwerdeführer aus, die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 räume dem Beschwerdeführer das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege im Interesse der Familienzusammenführung, zumal der Beschwerdeführer in Nigeria heiraten wolle. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung des Reisedokuments komme einem Eheschließungsverbot gleich und stehe in offenem Widerspruch zu Art. 9 der Grundrechtscharta und Art. 12 EMRK (Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen).In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) führt der Beschwerdeführer aus, die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 räume dem Beschwerdeführer das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ein, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege im Interesse der Familienzusammenführung, zumal der Beschwerdeführer in Nigeria heiraten wolle. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung des Reisedokuments komme einem Eheschließungsverbot gleich und stehe in offenem Widerspruch zu Artikel 9, der Grundrechtscharta und Artikel 12, EMRK (Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen). Die Berufung war mit Ablauf des 31.12.2013 in der Landespolizeidirektion Wien in zweiter Instanz anhängig und wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.3.2014 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Berufung samt Akt

§ 6

AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiter, wo sie am 19.3.2014 einlangte.Die Berufung war mit Ablauf des 31.12.2013 in der Landespolizeidirektion Wien in zweiter Instanz anhängig und wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.3.2014 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Berufung samt Akt

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiter, wo sie am 19.3.2014 einlangte. In der vom Verwaltungsgericht Wien am 28.7.2014 in dieser Angelegenheit durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung führte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, einen Nachweis dafür beizubringen, dass er von seinem Heimatstaat (Benin) kein Reisedokument ausgestellt erhalte, zumal Benin in Österreich keine Botschaft habe und der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gültigen Reisedokuments die Botschaft des Benin in Deutschland nicht aufsuchen könne. Der Beschwerdeführer selbst gab folgende Aussage zu Protokoll: „Bevor ich den heute vorgewiesenen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten habe, hatte ich lediglich einen Asylwerberausweis. Ich will einen Fremdenpass, weil ich ohne Reisepass kein Bankkonto eröffnen kann. Außerdem will ich eine nigerianische Staatsangehörige, die ich beim Chatten kennengelernt habe, in Nigeria heiraten. Auch dafür brauche ich einen Reisepass. Die Frau heißt O. N. und ich will mit ihr in Nigeria leben. Ich kenne Nigeria nicht, ich war noch nie dort. Es stimmt, dass ich in ein Land reisen will, dass ich nicht kenne und dort mit einer Frau leben will, die ich nur aus dem Internet kenne. Ich habe mich bisher noch nicht bemüht, einen Reisepass von den Behörden meines Herkunftsstaates Benin zu bekommen, ich war auch nicht am Konsulat des Benin, weil ich nicht will, dass die Behörden des Benin erfahren wo ich mich aufhalte. Es stimmt, dass es in Österreich keine Botschaft sondern nur ein Konsulat des Benin gibt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 125Abs.

23 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 88Abs.

1 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Benin, somit ein ausländischer Staatsangehöriger ist und über einen bis 12.7.2015 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ verfügt. Dieser Titel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Benin, somit ein ausländischer Staatsangehöriger ist und über einen bis 12.7.2015 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ verfügt. Dieser Titel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48, NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG ausgestellt werden, liegt es doch in seiner erklärten Absicht, nach Nigeria auszuwandern und dort zu heiraten.Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ausgestellt werden, liegt es doch in seiner erklärten Absicht, nach Nigeria auszuwandern und dort zu heiraten. Der Beschwerdeführer hat sich bis dato allerdings nicht bemüht, einen Reisepass von den Behörden seines Herkunftsstaates Benin ausgestellt zu bekommen. Er hat insbesondere nicht beim Konsulat von Benin in Wien vorgesprochen, sondern vielmehr erklärt, er wolle den Behörden in Benin seinen derzeitigen Aufenthalt im Bundesgebiet gar nicht bekannt geben. Somit liegt schon die in § 88 Abs. 1 Z 4 FPG, aber auch in § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht vor, ist doch diesbezüglich zu verlangen, dass sich der Fremde um die Ausstellung eines solchen Dokuments zumindest bemüht. Soweit der Beschwerdeführer implizit vorgebracht hat, er sei aus Angst vor politischer Verfolgung nicht an das Konsulat von Benin herangetreten, ist dies dem entgegen zu halten, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2011 abgewiesen worden und begründend ausgeführt worden war, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist.Somit liegt schon die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, aber auch in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht vor, ist doch diesbezüglich zu verlangen, dass sich der Fremde um die Ausstellung eines solchen Dokuments zumindest bemüht. Soweit der Beschwerdeführer implizit vorgebracht hat, er sei aus Angst vor politischer Verfolgung nicht an das Konsulat von Benin herangetreten, ist dies dem entgegen zu halten, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2011 abgewiesen worden und begründend ausgeführt worden war, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht gegeben ist. Dazu kommt, dass - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15.9.2010, 2010/18/279 mwN). Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich sein Interesse, eine Internetbekanntschaft in Nigeria heiraten und überhaupt dorthin auswandern zu wollen, ins Treffen führt, kann darin allenfalls ein humanitärer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 Z 2 FPG zu sehen sein, wobei diese Bestimmung gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt (siehe VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043).Dazu kommt, dass - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15.9.2010, 2010/18/279 mwN). Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich sein Interesse, eine Internetbekanntschaft in Nigeria heiraten und überhaupt dorthin auswandern zu wollen, ins Treffen führt, kann darin allenfalls ein humanitärer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu sehen sein, wobei diese Bestimmung gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt (siehe VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang „Familienzusammenführung“ ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, Familienangehörige zu besuchen bzw. zu ihnen zu ziehen, sondern bloß vor hat, eine Frau zu heiraten, die er bis dato noch nicht persönlich, sondern bloß via Internet kennen gelernt hat. Ein Interesse der Republik Österreich an einer solchen Art von „Familiengründung“ kann nicht bejaht werden. Auch das nachvollziehbare Interesse des Beschwerdeführers, ein Bankkonto in Österreich zu eröffnen, vermag kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokuments für ihn zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 Z 3 lit. h) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Art. 14 ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 14, ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Wenn der Beschwerdeführer schlussendlich Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK sowie Art. 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC ins Treffen führt, kann daraus ebenfalls kein Recht auf Ausstellung eines Reisedokuments abgeleitet werden. Nach Art. 12 EMRK haben Mann und Frau das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter festzulegen. Diese Festlegung steht im Einklang mit Art. 9 GRC. Diese Bestimmung gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Das Recht, ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen, welches die Ausreise in einen Drittstaat ermöglicht, um eine via Internet kontaktierte Person dort ehelichen zu können, ist weder Art. 12 EMRK noch Art. 9 GRC zu entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer schlussendlich Artikel 12, der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK sowie Artikel 9, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC ins Treffen führt, kann daraus ebenfalls kein Recht auf Ausstellung eines Reisedokuments abgeleitet werden. Nach Artikel 12, EMRK haben Mann und Frau das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter festzulegen. Diese Festlegung steht im Einklang mit Artikel 9, GRC. Diese Bestimmung gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Das Recht, ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen, welches die Ausreise in einen Drittstaat ermöglicht, um eine via Internet kontaktierte Person dort ehelichen zu können, ist weder Artikel 12, EMRK noch Artikel 9, GRC zu entnehmen. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidungsfindung gerade an dieser Rechtsprechung orientiert und selbige in den Entscheidungsgründen zitiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und hat sich das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Entscheidungsfindung gerade an dieser Rechtsprechung orientiert und selbige in den Entscheidungsgründen zitiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.