3 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der R. A. vom 10.3.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 21.2.2014, Zl. MA35-9/2969322-02, mit dem ihr Antrag vom 16.1.2014 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger"
Paragraph 47, Absatz 3, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführerin, einer am ...1966 geborenen syrischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 4.1.2013 im Inland persönlich gestellten Erstantrag ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Angehöriger" bezogen auf ihren Vater, namentlich den am ...1939 geborenen österreichischen Staatsbürger G. A. als Zusammenführenden, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 26.2.2013 bis 26.2.2014 erteilt. Am 16.1.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich den (ersten) Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch Ausfüllen eines Formulars, bei dem sowohl das Feld "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familiengemeinschaft)" als auch "Familienangehöriger von Österreicher" angekreuzt war. Die belangte Behörde nahm bei Antragstellung mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vaters und ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich Folgendes auf (die wiedergegebenen Unterstreichungen entsprechen der Originalniederschrift und kennzeichnen offensichtlich die – durch den Vertreter der Beschwerdeführerin abgegeben – Antworten der Beschwerdeführerin): "AntragstellerIn: [die Beschwerdeführerin] … geb. ...1966; Aktenzahl: … Vater: Herr …, geb. am ...1939, ausgewiesen durch österr. Personalausweis Nr. … Bevollmächtigter: Dr. …, geb. am …, ausgewiesen durch österr. Führerschein … Gegenstand der AmtshandlungAntrag auf Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Gegenstand der Amtshandlung, Antrag auf Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG [Die Beschwerdeführerin] … stellt einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Angehöriger'. Der Bevollmächtigte gibt nach Rücksprache mit … [der Beschwerdeführerin und ihrem Vater] Folgendes bekannt: Wie oft befindet sich … [die Beschwerdeführerin] im österr. Bundesgebiet? Zwei – drei Mal im Jahr. Wie lange hält sie sich im österr. Bundesgebiet auf? Ungefähr zwei bis 3 Monate. Kann man davon ausgehen, dass sie sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält? Ja sind sicher über 6 Monate. Sie ist in D. und arbeitet auch dort. Warum hat sie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt, wenn sie sowieso hier nicht niedergelassen ist? [Unterstreichung als unzutreffend nicht wiedergegeben] Die Situation in Syrien ist schwierig. Sie möchte den Kontakt zu ihren Eltern halten und falls es erforderlich ist, kann sie jederzeit mit dem Aufenthaltstitel nach Österreich. Der Vater hat aufgrund Verdienste in Syrien die österr. Staatsbürgerschaft erhalten. Wo arbeitet … [die Beschwerdeführerin] in D.? Ist es eine Firma? Bei einer Bank. Sie hat dort eine Vollzeitbeschäftigung. Ist der Lebensmittelpunkt in Österreich beabsichtigt? Der Lebensmittelpunkt ist nicht in Wien und auch nicht beabsichtigt. Sie ist Akademikerin. Wenn die Situation in Syrien schwieriger wird, kann [gemeint wohl: und] sie Deutsch gelernt hat, würde sie nach Österreich kommen und eine Arbeit suchen. … [Die Beschwerdeführerin] … bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass … ihr alles verständlich übersetzt worden ist und [sie] alles verstanden hat. [Die Beschwerdeführerin] … nimmt zur Kenntnis, dass nach der Aktenlage entschieden wird. … Niederschrift wird den Anwesenden[x] zur Durchsicht vorgelegt [ ] vorgelesen."Niederschrift wird den Anwesenden, [x] zur Durchsicht vorgelegt [ ] vorgelesen." Die aus drei Seiten (davon zweieinhalb beschrieben) bestehende Niederschrift ist auf jeder Seite von drei Personen handschriftlich unterschrieben. Auf der letzten Seite hat zudem die "Leiterin der Amtshandlung" an der dafür vorgesehenen Stelle mit Paraphe unterzeichnet. Die Dauer der Amtshandlung ist mit Beginn um 10:45 Uhr bis 11:08 Uhr protokolliert. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014, für den Vertreter der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch (laut Rückschein missverständlicher Weise am 3.1.2014) beim Postamt am 4.2.2014 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt (wobei der Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Rückschein das Datum 6.1.2014 trägt), teilte die belangte Behörde mit, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Ermittlungsverfahrens sei ihr Antrag als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten, und führte – den bisherigen Sachverhalt zusammenfassend – weiter aus, die Beschwerdeführerin bezwecke die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Bei Antragstellung habe sie angegeben, sich länger als sechs Monate im Ausland aufzuhalten und in D. bei einer Bank Vollzeit beschäftigt zu sein. Nach dem Grund für die Beantragung des Aufenthaltstitels befragt habe sie angegeben, dass die Situation in Syrien schwierig sei. Sie beabsichtige, den Kontakt mit ihren Eltern aufrecht zu halten und mit einem österreichischen Aufenthaltstitel habe sie die Möglichkeit, jederzeit nach Österreich zu reisen. Des "Weiteren wurde bekannt gegeben, dass der Lebensmittelpunkt nicht in Wien und auch nicht beabsichtigt sei". Nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen des NAG und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und sein Urteil vom 15.11.2011, Rs C-256/11, Murat Dereci, machte die belangten Behörde in hervorgehobener Schrift im letzten Absatz ihrer Verständigung auf Folgendes aufmerksam: "Da Ihr Lebensmittelpunkt nicht im österreichischen Bundesgebiet besteht bzw. beabsichtigt ist, liegen die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel 'Angehöriger' nicht vor und Ihr Antrag kann nicht positiv entschieden werden, sollte ihre Stellungnahme keine anderslautende Entscheidung erfordern." Der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verständigung eine zweiwöchige Frist ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Jedoch gab sie dazu im Verwaltungsverfahren keine Erklärung ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, beim Postamt der Abgabestelle des Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.2.2014 (Beginn der Abholfrist) – nach erfolglosem Zustellversuch am Vortag – hinterlegt, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 NAG zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei als Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten und beziehe sich auf die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin verfüge sei 14.3.2013 über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 26.2.2013 bis 26.2.2014. Nach Wiedergabe des bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebrachten Sachverhalts zur fehlenden Niederlassung(sabsicht) und den faktischen und rechtlichen Hintergrund zur Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Rs C-256/11, Murat Dereci, begründete die belangte Behörde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Antragstellung bekannt gegeben habe, ihr Lebensmittelpunkt sei nicht in Österreich und sie befinde sich größten Teils in Syrien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, beim Postamt der Abgabestelle des Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.2.2014 (Beginn der Abholfrist) – nach erfolglosem Zustellversuch am Vortag – hinterlegt, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NAG zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei als Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten und beziehe sich auf die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin verfüge sei 14.3.2013 über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 26.2.2013 bis 26.2.
1 Z 1 B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht (unter anderem) dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (unter anderem) dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
dem mit "Geltungsbereich" überschriebenen § 1 Abs. 1 NAG (im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit geringfügigen "terminologischen" Anpassungen aufgrund geänderter europarechtlicher Begriffsverwendungen jeweils durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, und das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) regelt das NAG die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
dem mit "Geltungsbereich" überschriebenen Paragraph eins, Absatz eins, NAG (im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit geringfügigen "terminologischen" Anpassungen aufgrund geänderter europarechtlicher Begriffsverwendungen jeweils durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) regelt das NAG die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Begriffsbestimmungen in § 2 NAG enthalten in Abs. 1 Z 11 (mit einer Klarstellung dieser durch BGBl. I Nr. 157/2005 neugefassten Ziffer betreffend Anwendungsbereich durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014) und in Abs. 2 (in seiner seither unveränderten Stammfassung) folgende Definition:Die Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, NAG enthalten in Absatz eins, Ziffer 11, (mit einer Klarstellung dieser durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, neugefassten Ziffer betreffend Anwendungsbereich durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014) und in Absatz 2, (in seiner seither unveränderten Stammfassung) folgende Definition: "§ 2.
2 NAG (die Stammfassung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, einmal novelliert) werden Aufenthaltstitel auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
Paragraph 10, Absatz 2, NAG (die Stammfassung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, einmal novelliert) werden Aufenthaltstitel auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (Paragraph 45, NAG), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
dem das Verlängerungsverfahren regelnden § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 NAG gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (diese ersten drei Sätze in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit einer Änderung des Verweises auf das "FPG" anstelle "fremdenpolizeilicher Bestimmungen" im dritten Satz durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014).
dem das Verlängerungsverfahren regelnden Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, NAG gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (diese ersten drei Sätze in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit einer Änderung des Verweises auf das "FPG" anstelle "fremdenpolizeilicher Bestimmungen" im dritten Satz durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014). IV.
GVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). Einleitend ist allgemein festzuhalten, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der (Verlängerungs-)Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als Ergebnis des Verfahrens in der Sache zum Beispiel die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). Konkret hat im gegenständlichen Fall die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344).Konkret hat im gegenständlichen Fall die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vergleiche im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344). Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG halten zum Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 und § 2 Abs. 2 NAG) Folgendes fest (ErläutRV 952 BlgNR, XXII. GP, 114 und 116, Hervorhebungen nicht wiedergegeben):Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG halten zum Geltungsbereich des Gesetzes (Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2, NAG) Folgendes fest (ErläutRV 952 BlgNR, römisch 22 . GP, 114 und 116, Hervorhebungen nicht wiedergegeben): "Zu Art. 4 (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz):"Zu Artikel 4, (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz): Zu § 1:Zu Paragraph eins : Abs. 1 definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Von der Erteilung, Versagung bzw. Entziehung von rechtsbegründenden (konstitutiven) Aufenthaltstiteln für Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, ist die deklaratorische Dokumentation bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (sog. Freizügigkeitssachverhalte) zu unterscheiden. Somit fallen alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus. Regelungen über das Einreiserecht (einschließlich Sichtvermerkspflicht) und das Aufenthaltsrecht bis sechs Monate finden sich im Fremdenpolizeigesetz.Absatz eins, definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Von der Erteilung, Versagung bzw. Entziehung von rechtsbegründenden (konstitutiven) Aufenthaltstiteln für Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, ist die deklaratorische Dokumentation bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (sog. Freizügigkeitssachverhalte) zu unterscheiden. Somit fallen alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus. Regelungen über das Einreiserecht (einschließlich Sichtvermerkspflicht) und das Aufenthaltsrecht bis sechs Monate finden sich im Fremdenpolizeigesetz. … Zu § 2:Zu Paragraph 2 : … Abs. 2 regelt, was als 'Niederlassung' im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Die Niederlassung ist eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab. Die drei taxativ aufgezählten und alternativ zu erfüllenden Zwecke zielen auf die Begründung eines länger als sechs Monate dauernden Wohnsitzes (Z 1), die Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit ab (Z 3). Wesentlich bei diesen Zwecken ist die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden, der – gesetzlich vorausgesetzt – jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss. Davon zu unterscheiden sind bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten, die nach § 1 Abs. 1
1 Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich,
2 NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird (vgl. zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124).Der mit Gültigkeitsdauer bis 26.2.2014 befristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen. Zwar ist
Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich,
Paragraph 10, Absatz 2, NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird vergleiche zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124). Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, weil ohne Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassung der Geltungsbereich des NAG
1 NAG nicht gegeben war. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, weil ohne Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassung der Geltungsbereich des NAG
Paragraph eins, Absatz eins, NAG nicht gegeben war. Eine mündlichen Verhandlung war nicht beantrag und konnte
GVG entfallen, weil die Akten – vor dem Hintergrund des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beschränkten Beschwerdegegenstands – erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Eine mündlichen Verhandlung war nicht beantrag und konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten – vor dem Hintergrund des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beschränkten Beschwerdegegenstands – erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. IV.
2 NAG) fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines weiteren – als Verlängerungsantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG eingebrachten – Antrags auf Verlängerung (bzw. Erteilung) des gleichen (oder eines anderen) Aufenthaltstitels bei fehlender Niederlassungsabsicht nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorangehenden Aufenthaltstitels (ohne Feststellung der bestehenden fehlenden Niederlassung
Paragraph 10, Absatz 2, NAG) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.