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{'item': 'VGW-151/082/23565/2014'}

Obsah (8)§ 47§ 1§ 28§ 25aArt. 130§ 10§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/23565/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefi

§ 47Abs.

3 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,

§ 1Abs.

1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der R. A. vom 10.3.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 21.2.2014, Zl. MA35-9/2969322-02, mit dem ihr Antrag vom 16.1.2014 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger"

Paragraph 47, Absatz 3, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführerin, einer am ...1966 geborenen syrischen Staatsangehörigen, wurde über ihren am 4.1.2013 im Inland persönlich gestellten Erstantrag ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Angehöriger" bezogen auf ihren Vater, namentlich den am ...1939 geborenen österreichischen Staatsbürger G. A. als Zusammenführenden, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 26.2.2013 bis 26.2.2014 erteilt. Am 16.1.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich den (ersten) Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch Ausfüllen eines Formulars, bei dem sowohl das Feld "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Familiengemeinschaft)" als auch "Familienangehöriger von Österreicher" angekreuzt war. Die belangte Behörde nahm bei Antragstellung mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vaters und ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich Folgendes auf (die wiedergegebenen Unterstreichungen entsprechen der Originalniederschrift und kennzeichnen offensichtlich die – durch den Vertreter der Beschwerdeführerin abgegeben – Antworten der Beschwerdeführerin): "AntragstellerIn: [die Beschwerdeführerin] … geb. ...1966; Aktenzahl: … Vater: Herr …, geb. am ...1939, ausgewiesen durch österr. Personalausweis Nr. … Bevollmächtigter: Dr. …, geb. am …, ausgewiesen durch österr. Führerschein … Gegenstand der AmtshandlungAntrag auf Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Gegenstand der Amtshandlung, Antrag auf Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG [Die Beschwerdeführerin] … stellt einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Angehöriger'. Der Bevollmächtigte gibt nach Rücksprache mit … [der Beschwerdeführerin und ihrem Vater] Folgendes bekannt: Wie oft befindet sich … [die Beschwerdeführerin] im österr. Bundesgebiet? Zwei – drei Mal im Jahr. Wie lange hält sie sich im österr. Bundesgebiet auf? Ungefähr zwei bis 3 Monate. Kann man davon ausgehen, dass sie sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält? Ja sind sicher über 6 Monate. Sie ist in D. und arbeitet auch dort. Warum hat sie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt, wenn sie sowieso hier nicht niedergelassen ist? [Unterstreichung als unzutreffend nicht wiedergegeben] Die Situation in Syrien ist schwierig. Sie möchte den Kontakt zu ihren Eltern halten und falls es erforderlich ist, kann sie jederzeit mit dem Aufenthaltstitel nach Österreich. Der Vater hat aufgrund Verdienste in Syrien die österr. Staatsbürgerschaft erhalten. Wo arbeitet … [die Beschwerdeführerin] in D.? Ist es eine Firma? Bei einer Bank. Sie hat dort eine Vollzeitbeschäftigung. Ist der Lebensmittelpunkt in Österreich beabsichtigt? Der Lebensmittelpunkt ist nicht in Wien und auch nicht beabsichtigt. Sie ist Akademikerin. Wenn die Situation in Syrien schwieriger wird, kann [gemeint wohl: und] sie Deutsch gelernt hat, würde sie nach Österreich kommen und eine Arbeit suchen. … [Die Beschwerdeführerin] … bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass … ihr alles verständlich übersetzt worden ist und [sie] alles verstanden hat. [Die Beschwerdeführerin] … nimmt zur Kenntnis, dass nach der Aktenlage entschieden wird. … Niederschrift wird den Anwesenden[x] zur Durchsicht vorgelegt [ ] vorgelesen."Niederschrift wird den Anwesenden, [x] zur Durchsicht vorgelegt [ ] vorgelesen." Die aus drei Seiten (davon zweieinhalb beschrieben) bestehende Niederschrift ist auf jeder Seite von drei Personen handschriftlich unterschrieben. Auf der letzten Seite hat zudem die "Leiterin der Amtshandlung" an der dafür vorgesehenen Stelle mit Paraphe unterzeichnet. Die Dauer der Amtshandlung ist mit Beginn um 10:45 Uhr bis 11:08 Uhr protokolliert. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014, für den Vertreter der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch (laut Rückschein missverständlicher Weise am 3.1.2014) beim Postamt am 4.2.2014 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt (wobei der Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Rückschein das Datum 6.1.2014 trägt), teilte die belangte Behörde mit, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Ermittlungsverfahrens sei ihr Antrag als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten, und führte – den bisherigen Sachverhalt zusammenfassend – weiter aus, die Beschwerdeführerin bezwecke die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Bei Antragstellung habe sie angegeben, sich länger als sechs Monate im Ausland aufzuhalten und in D. bei einer Bank Vollzeit beschäftigt zu sein. Nach dem Grund für die Beantragung des Aufenthaltstitels befragt habe sie angegeben, dass die Situation in Syrien schwierig sei. Sie beabsichtige, den Kontakt mit ihren Eltern aufrecht zu halten und mit einem österreichischen Aufenthaltstitel habe sie die Möglichkeit, jederzeit nach Österreich zu reisen. Des "Weiteren wurde bekannt gegeben, dass der Lebensmittelpunkt nicht in Wien und auch nicht beabsichtigt sei". Nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen des NAG und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und sein Urteil vom 15.11.2011, Rs C-256/11, Murat Dereci, machte die belangten Behörde in hervorgehobener Schrift im letzten Absatz ihrer Verständigung auf Folgendes aufmerksam: "Da Ihr Lebensmittelpunkt nicht im österreichischen Bundesgebiet besteht bzw. beabsichtigt ist, liegen die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel 'Angehöriger' nicht vor und Ihr Antrag kann nicht positiv entschieden werden, sollte ihre Stellungnahme keine anderslautende Entscheidung erfordern." Der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verständigung eine zweiwöchige Frist ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Jedoch gab sie dazu im Verwaltungsverfahren keine Erklärung ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, beim Postamt der Abgabestelle des Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.2.2014 (Beginn der Abholfrist) – nach erfolglosem Zustellversuch am Vortag – hinterlegt, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels

§ 1Abs.

1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 NAG zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei als Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten und beziehe sich auf die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin verfüge sei 14.3.2013 über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 26.2.2013 bis 26.2.2014. Nach Wiedergabe des bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebrachten Sachverhalts zur fehlenden Niederlassung(sabsicht) und den faktischen und rechtlichen Hintergrund zur Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Rs C-256/11, Murat Dereci, begründete die belangte Behörde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Antragstellung bekannt gegeben habe, ihr Lebensmittelpunkt sei nicht in Österreich und sie befinde sich größten Teils in Syrien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, beim Postamt der Abgabestelle des Vertreters der Beschwerdeführerin am 28.2.2014 (Beginn der Abholfrist) – nach erfolglosem Zustellversuch am Vortag – hinterlegt, wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NAG zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei als Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu werten und beziehe sich auf die Zusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin verfüge sei 14.3.2013 über einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 26.2.2013 bis 26.2.

  1. Nach Wiedergabe des bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebrachten Sachverhalts zur fehlenden Niederlassung(sabsicht) und den faktischen und rechtlichen Hintergrund zur Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Rs C-256/11, Murat Dereci, begründete die belangte Behörde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass nicht außer Acht gelassen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Antragstellung bekannt gegeben habe, ihr Lebensmittelpunkt sei nicht in Österreich und sie befinde sich größten Teils in Syrien. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht per E-Mail erhobenen Beschwerde vom 10.3.2014 (ausweislich des Eingangsstempels bei der belangten Behörde am 11.3.2014 eingelangt) brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: "Sehr geehrte Fr. … ; Bezugnehmend auf … [die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme] vom 30.01.2014 … möchte ich zuerst mal feststellen, dass ich dieses Schreiben erst am 10.02.2014 durch meinen Bevollmächtigten … erhalten habe. Ich bedaure die Verspätung bei der Darlegung meiner Lebensbedingungen hier in D. und bitte, mir zu erlauben, Folgendes zu erklären
  2. Sowohl mein Vater 75 J. alt, als auch meine Mutter 68 J. alt, sind bereits altersschwach und benötigen ständig Pflege. Zudem hat [sich] mein Vater bereits zweimal, in den Jahren 1996 und 2011 einer Herzoperation in Wien unterliegen müssen. Meine Mutter leidet auch an Schmerzen in der Wirbelsäule. Dies zwingt mich bei ihnen in Wien die meiste Zeit zu sein. Mein Geschwister können mich, aus familiären Gründen, nicht dieser Verantwortung entheben.
  3. Ich musste in Syrien mehr als sechs Monate im Jahre 2013 verbringen, da ich Deutschsprachkurse besuchte. Dazu musste ich auch, umständehalber meinen Aufenthalt in D. in die Länge ziehen.
  4. In Bezug auf meine Arbeitsstätte in D., möchte ich nun dazu sagen, dass dies notwendig sei, nur solange ich hier … sein muss und um meinen Lebensunterhalt zu garantieren. Daher ist meine Arbeit in D. nun mehr, nur vorübergehend und ich habe sogar meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich mein Arbeitsverhältnis demnächst beenden möchte.
  5. Ich konnte in Wien nicht so lange bleiben, da ich die deutsche Sprache nicht beherrsche und keine entsprechende Arbeit bekommen konnte. Daher zog ich es vor, einen sechsmonatigen Sprachkurs in der Zwischenzeit in D. zu besuchen.
  6. Ich möchte auch hiermit versichern, dass ich mit meinen Eltern in Wien bleiben möchte, nicht nur wegen ihrer Pflege, sondern auch wegen der politischen Umstände in Syrien, die anscheinend nicht bald zu einem guten Ende gelangen werden.
  7. Aus humanitären Gründen und auch deswegen, dass meine Eltern seit mehr als 14 Jahren österreichische Staatsbürger sind, möchte ich … höflichst bitten, … [die] Entscheidung zu revidieren und mir doch die Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, … Nochmals bitte ich … höflichst, erneut eine Studie meiner Akte durchzuführen und … [die] Entscheidung zu revidieren. Ich versichere auch hiermit, meine Tätigkeit in D. aufzugeben sobald ich eine entsprechende Arbeitsstelle in Wien finde. Im Voraus dankend,Hochachtungsvoll…Im Voraus dankend,, Hochachtungsvoll, … [die Beschwerdeführerin]" Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 20.3.2014 einlangte. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Ihr wurde erstmalig ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Angehöriger" für die Familienzusammenführung mit ihrem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer vom 26.2.2013 bis 26.2.2014 erteilt. Am 16.1.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich den (formularmäßig vorgedruckten) ersten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. In der bei Antragstellung durchgeführten behördlichen Einvernahme wurde zum Zweck klargestellt, dass der Verlängerungsantrag als auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" zu verstehen ist. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht im österreichischen Bundesgebiet liege und von ihr auch nicht beabsichtigte sei, ihn hier zu begründen, sodass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vorlägen und ihr Antrag nicht positiv entschieden werden könne. Die genannte behördliche Verständigung wurde nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt der Wohnadresse des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin (spätestens) ab dem 4.2.2014 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführerin erhielt dieses Schreiben dann nach Weiterleitung am 10.2.2014, gab dazu jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde keine Stellungnahme ab (der in der Folge ergangene angefochtene Bescheid wurde ebenfalls an den Vertreter der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit auf dem Rückschein vermerktem Beginn der Abholfrist etwa zweieinhalb Wochen später am 28.2.2014 zugestellt). Die Bevollmächtigung und Vertretungsbefugnis des Vertreters der Beschwerdeführerin beruht einerseits auf dem Vermerk am Antragsformular vom 16.1.2014, die protokollierte Teilnahme als Bevollmächtigter in der Einvernahme bei der belangten Behörde an diesem Tag in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Vollmacht vom 9.12.2013, nach der er ermächtigt ist, sie bei allen österreichischen Ämtern und Behörden vollinhaltlich zu vertreten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, betreffend Erledigungen der MA
  8. Die Beschwerdeführerin hält sich in etwa zwei bis drei Mal pro Jahr für eine Dauer von insgesamt zwei bis drei Monaten in Österreich auf. In der übrigen Zeit (auf ein Jahr gesehen) verweilt sie im Ausland. Sie ist dann mehr als sechs Monate in D. und arbeitet dort, derzeit in Vollzeitbeschäftigung bei einer Bank. Den Kontakt zu ihren Eltern möchte sie aufrecht halten und falls es erforderlich ist, könnte sie mit dem Aufenthaltstitel jederzeit nach Österreich. Der Grund für die Stellung des Verlängerungsantrags ist die schwierige Situation in Syrien. Ihr Lebensmittelpunkt ist nicht in Wien und sie beabsichtigt derzeit auch nicht, einen Lebensmittelpunkt im Inland zu begründen. Wenn die Situation in Syrien jedoch schwieriger wird und sie Deutsch gelernt hat, würde sie nach Österreich kommen und einen Arbeitsplatz suchen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen, insbesondere zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, zu ihrem Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer vom 26.2.2013 bis 26.2.2014, zum bei der behördlichen Einvernahme am 16.1.2014 richtiggestellten, konkret beantragten Aufenthaltszweck ihres Verlängerungsantrags und zur Zustellung der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an ihren Vertreter gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Die – im Verfahren nicht strittige – Bevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdeführerin ist anhand der im Verwaltungsakt schriftlich mehrfach enthaltenen Bevollmächtigungsvermerke sowie der einliegenden, in syrischer Sprache abgefassten Vollmacht vom 9.12.2013 dokumentiert, der eine Kopie der Übersetzung ins Deutsche durch einen "allgemein beeideten Dolmetscher in der Syrischen. Arab. Republik", D., angefügt (und an die auch eine Visitenkarte des Vertreters angeheftet) ist. Ihr Vertreter nahm auch bei der Stellung des Verlängerungsantrags am 16.1.2014 bei der behördlichen Einvernahme teil und hat in Anwesenheit und mit Zustimmung der Beschwerdeführerin für sie Erklärungen abgegeben. Die Feststellungen über Inlandsaufenthalte, Lebensmittelpunkt, Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin und den Grund für die Beantragung der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde am 16.1.2014 anlässlich der Antragstellung. Die dabei aufgenommene Niederschrift besteht aus insgesamt zweieinhalb beschriebenen Seiten und jede Seite ist in der Fußzeile von drei Personen unterzeichnet. Darunter befindet sich auch die Unterschrift der Beschwerdeführerin, deren Unterschriftszeichnung mit der Schriftprobe am Formular für den Verlängerungsantrag (und auch den im Verwaltungsakt einliegenden Erstantrag) sowie neben dem Datum am Ende des Antragsformulars anhand des Erscheinungsbilds unschwer zugeordnet werden konnte (die anderen Unterschriften dürften vom Vater und vom Vertreter der Beschwerdeführerin stammen). An der Richtigkeit der protokollierten Angaben, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, hat das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel, auch weil die Niederschrift – insbesondere der protokollierte Inhalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin – eine überschaubare Länge aufweist, die Beschwerdeführerin durch eine von ihr bestimmte, deutschsprachige Person vertreten war, offenbar während der Einvernahme die Möglichkeit zur Rücksprache bestand und die Niederschrift im Anschluss "zur Durchsicht vorgelegt" und von allen Anwesenden auch (mit-)unterzeichnet wurde. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
  9. Rechtlicher Rahmenrömisch vier.
  10. Rechtlicher Rahmen

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht (unter anderem) dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (unter anderem) dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

dem mit "Geltungsbereich" überschriebenen § 1 Abs. 1 NAG (im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit geringfügigen "terminologischen" Anpassungen aufgrund geänderter europarechtlicher Begriffsverwendungen jeweils durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, und das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) regelt das NAG die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

dem mit "Geltungsbereich" überschriebenen Paragraph eins, Absatz eins, NAG (im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit geringfügigen "terminologischen" Anpassungen aufgrund geänderter europarechtlicher Begriffsverwendungen jeweils durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) regelt das NAG die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Begriffsbestimmungen in § 2 NAG enthalten in Abs. 1 Z 11 (mit einer Klarstellung dieser durch BGBl. I Nr. 157/2005 neugefassten Ziffer betreffend Anwendungsbereich durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014) und in Abs. 2 (in seiner seither unveränderten Stammfassung) folgende Definition:Die Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, NAG enthalten in Absatz eins, Ziffer 11, (mit einer Klarstellung dieser durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, neugefassten Ziffer betreffend Anwendungsbereich durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014) und in Absatz 2, (in seiner seither unveränderten Stammfassung) folgende Definition: "§ 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist …
  1. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
  2. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz; …
(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
  1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit."

§ 10Abs.

2 NAG (die Stammfassung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, einmal novelliert) werden Aufenthaltstitel auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

Paragraph 10, Absatz 2, NAG (die Stammfassung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, einmal novelliert) werden Aufenthaltstitel auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (Paragraph 45, NAG), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

dem das Verlängerungsverfahren regelnden § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 NAG gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (diese ersten drei Sätze in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit einer Änderung des Verweises auf das "FPG" anstelle "fremdenpolizeilicher Bestimmungen" im dritten Satz durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014).

dem das Verlängerungsverfahren regelnden Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, NAG gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (diese ersten drei Sätze in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit einer Änderung des Verweises auf das "FPG" anstelle "fremdenpolizeilicher Bestimmungen" im dritten Satz durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG mit Inkrafttreten ab dem 1.1.2014). IV.

  1. Rechtliche Beurteilungrömisch vier.
  2. Rechtliche Beurteilung Einleitend ist allgemein festzuhalten, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der (Verlängerungs-)Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als Ergebnis des Verfahrens in der Sache zum Beispiel die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). Einleitend ist allgemein festzuhalten, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der (Verlängerungs-)Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als Ergebnis des Verfahrens in der Sache zum Beispiel die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2

(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). Konkret hat im gegenständlichen Fall die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344).Konkret hat im gegenständlichen Fall die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vergleiche im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344). Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG halten zum Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 und § 2 Abs. 2 NAG) Folgendes fest (ErläutRV 952 BlgNR, XXII. GP, 114 und 116, Hervorhebungen nicht wiedergegeben):Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG halten zum Geltungsbereich des Gesetzes (Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2, NAG) Folgendes fest (ErläutRV 952 BlgNR, römisch 22 . GP, 114 und 116, Hervorhebungen nicht wiedergegeben): "Zu Art. 4 (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz):"Zu Artikel 4, (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz): Zu § 1:Zu Paragraph eins : Abs. 1 definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Von der Erteilung, Versagung bzw. Entziehung von rechtsbegründenden (konstitutiven) Aufenthaltstiteln für Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, ist die deklaratorische Dokumentation bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (sog. Freizügigkeitssachverhalte) zu unterscheiden. Somit fallen alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus. Regelungen über das Einreiserecht (einschließlich Sichtvermerkspflicht) und das Aufenthaltsrecht bis sechs Monate finden sich im Fremdenpolizeigesetz.Absatz eins, definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Von der Erteilung, Versagung bzw. Entziehung von rechtsbegründenden (konstitutiven) Aufenthaltstiteln für Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, ist die deklaratorische Dokumentation bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (sog. Freizügigkeitssachverhalte) zu unterscheiden. Somit fallen alle konstitutiven Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus. Regelungen über das Einreiserecht (einschließlich Sichtvermerkspflicht) und das Aufenthaltsrecht bis sechs Monate finden sich im Fremdenpolizeigesetz. … Zu § 2:Zu Paragraph 2 : … Abs. 2 regelt, was als 'Niederlassung' im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Die Niederlassung ist eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab. Die drei taxativ aufgezählten und alternativ zu erfüllenden Zwecke zielen auf die Begründung eines länger als sechs Monate dauernden Wohnsitzes (Z 1), die Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit ab (Z 3). Wesentlich bei diesen Zwecken ist die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden, der – gesetzlich vorausgesetzt – jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss. Davon zu unterscheiden sind bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten, die nach § 1 Abs. 1

  1. Alternative aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Hingegen sind in den Fällen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts Fremde, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet dokumentiert aufhalten (§ 9), zur Niederlassung berechtigt (vgl. §§ 51, 52 und 54). Die rechtmäßige Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit bis zu sechs Monate (§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8) ist ebenfalls nicht vom Geltungsbereich des NAG erfasst und gilt jedenfalls nicht als Niederlassung (§ 1 Abs. 2 Z 3). Für die behördliche Beurteilung wird zwar der Meldung iSd Meldegesetzes eine zentrale Bedeutung zukommen, jedoch wird diese Indizwirkung im Einzelfall durch andere Mittel präzisiert, relativiert oder auch widerlegt werden können.Absatz 2, regelt, was als 'Niederlassung' im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Die Niederlassung ist eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab. Die drei taxativ aufgezählten und alternativ zu erfüllenden Zwecke zielen auf die Begründung eines länger als sechs Monate dauernden Wohnsitzes (Ziffer eins,), die Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Ziffer 2,) oder die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit ab (Ziffer 3,). Wesentlich bei diesen Zwecken ist die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden, der – gesetzlich vorausgesetzt – jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss. Davon zu unterscheiden sind bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten, die nach Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Alternative aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Hingegen sind in den Fällen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts Fremde, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet dokumentiert aufhalten (Paragraph 9,), zur Niederlassung berechtigt vergleiche Paragraphen 51, 52 und 54). Die rechtmäßige Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit bis zu sechs Monate (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8) ist ebenfalls nicht vom Geltungsbereich des NAG erfasst und gilt jedenfalls nicht als Niederlassung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,). Für die behördliche Beurteilung wird zwar der Meldung iSd Meldegesetzes eine zentrale Bedeutung zukommen, jedoch wird diese Indizwirkung im Einzelfall durch andere Mittel präzisiert, relativiert oder auch widerlegt werden können. Da auch eine Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden kann (vorübergehender befristeter Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck), im Regelfall aber beim Inhaber dieser Bewilligung keine Absicht auf dauernden Aufenthalt in Österreich im Sinne einer Niederlassung vorhanden sein wird, stellt Abs. 3 klar, dass der rechtmäßige Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 1 gilt. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu[…] erlangen, sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassung (nachträglich) erfüllt werden (s. § 8 Abs. 5)."Da auch eine Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden kann (vorübergehender befristeter Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck), im Regelfall aber beim Inhaber dieser Bewilligung keine Absicht auf dauernden Aufenthalt in Österreich im Sinne einer Niederlassung vorhanden sein wird, stellt Absatz 3, klar, dass der rechtmäßige Aufenthalt auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz eins, gilt. Davon unberührt bleibt jedoch das Recht, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu[…] erlangen, sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassung (nachträglich) erfüllt werden (s. Paragraph 8, Absatz 5,)." Die Beschwerdeführerin hat am 16.1.2014 einen Antrag auf Verlängerung ihres mit Gültigkeit bis 26.2.2014 innegehabten Aufenthaltstitels gestellt. Aus ihrem weiteren, niederschriftlich festgehaltenen Antragsvorbringen ergibt sich unzweifelhaft, dass sie zwar einen bestimmten (weiteren) Aufenthaltstitel mit (nach entsprechender Klarstellung) unverändertem Zweck beantrage. Allerdings hat sie den von ihr angegebenen Zweck, sich in Österreich niederzulassen, bisher weder durch einen entsprechenden Aufenthalt im Inland verfolgt noch im Zeitpunkt der Antragstellung geplant, im Inland einen länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich bestehenden Wohnsitz oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu begründen (bzw. hier eine – nicht bloß vorübergehende – Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die grundsätzlich vom derzeitigen bzw. zur Verlängerung beantragten Aufenthaltstitel nicht gedeckt wäre). Vielmehr will sie weiterhin in D. niedergelassen und erwerbstätig bleiben und stellt für den Fall der Verschlechterung der Situation in Syrien und nach Aneignung ausreichender Deutschkenntnisse (in Syrien) in Aussicht, nach Österreich zu kommen und hier einen Arbeitsplatz zu suchen. Diese – im Wesentlichen auf ihren Angaben bei der Antragstellung am 16.1.2014 beruhenden – Feststellungen des angefochtenen Bescheids hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten, sondern im Wesentlichen relativiert, indem sie ihre Abreise aus Wien mit fehlenden Deutschkenntnissen und Arbeitsmöglichkeiten und ihren Aufenthalt in Syrien mit ihrer dort gegebenen Vollzeitbeschäftigung und dem Besuch von dort belegten Deutschkursen erklärte. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 NAG und den diese Bestimmung erläuternden, oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG ist die "Niederlassung" eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab, wobei die "Dauerperspektive des Aufenthalts" eine zentrale Rolle spielt. Bloß vorübergehende Aufenthalte (im Wesentlichen soweit sie sechs Monate oder weniger dauern) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des NAG. Insoweit regelt das Fremdenpolizeigesetz das Einreise- und Aufenthaltsrecht bis (einschließlich) sechs Monate.Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, NAG und den diese Bestimmung erläuternden, oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG ist die "Niederlassung" eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab, wobei die "Dauerperspektive des Aufenthalts" eine zentrale Rolle spielt. Bloß vorübergehende Aufenthalte (im Wesentlichen soweit sie sechs Monate oder weniger dauern) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des NAG. Insoweit regelt das Fremdenpolizeigesetz das Einreise- und Aufenthaltsrecht bis (einschließlich) sechs Monate. Der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 NAG nicht, sodass er – in rechtlicher Beurteilung – nicht im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck gewertet werden konnte, der dem Geltungsbereich des NAG unterliegen würde. Ebenso kam mangels tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten (längerfristigen) Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein anderer Aufenthaltstitel für die von der Beschwerdeführerin überwiegend als Motiv genannten vorübergehenden Aufenthalte zum Besuch und zur Pflege ihrer Eltern in Betracht, auf den der Verlängerungsantrag nach entsprechender Zweckänderung hätte verstanden oder umgedeutet werden können. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht "positiv entscheiden werden" könne, sollte ihre Stellungnahme keine andere Entscheidung erfordern, sodass § 13 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz AVG der anschließend erfolgten Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegenstand.Der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, NAG nicht, sodass er – in rechtlicher Beurteilung – nicht im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck gewertet werden konnte, der dem Geltungsbereich des NAG unterliegen würde. Ebenso kam mangels tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten (längerfristigen) Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein anderer Aufenthaltstitel für die von der Beschwerdeführerin überwiegend als Motiv genannten vorübergehenden Aufenthalte zum Besuch und zur Pflege ihrer Eltern in Betracht, auf den der Verlängerungsantrag nach entsprechender Zweckänderung hätte verstanden oder umgedeutet werden können. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht "positiv entscheiden werden" könne, sollte ihre Stellungnahme keine andere Entscheidung erfordern, sodass Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 letzter Halbsatz AVG der anschließend erfolgten Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegenstand. Der mit Gültigkeitsdauer bis 26.2.2014 befristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen. Zwar ist

§ 24Abs.

1 Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich,

§ 10Abs.

2 NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird (vgl. zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124).Der mit Gültigkeitsdauer bis 26.2.2014 befristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen. Zwar ist

Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich,

Paragraph 10, Absatz 2, NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird vergleiche zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124). Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, weil ohne Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassung der Geltungsbereich des NAG

§ 1Abs.

1 NAG nicht gegeben war. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, weil ohne Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassung der Geltungsbereich des NAG

Paragraph eins, Absatz eins, NAG nicht gegeben war. Eine mündlichen Verhandlung war nicht beantrag und konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil die Akten – vor dem Hintergrund des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beschränkten Beschwerdegegenstands – erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Eine mündlichen Verhandlung war nicht beantrag und konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten – vor dem Hintergrund des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beschränkten Beschwerdegegenstands – erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. IV.

  1. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier.
  2. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines weiteren – als Verlängerungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG eingebrachten – Antrags auf Verlängerung (bzw. Erteilung) des gleichen (oder eines anderen) Aufenthaltstitels bei fehlender Niederlassungsabsicht nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorangehenden Aufenthaltstitels (ohne Feststellung der bestehenden fehlenden Niederlassung

§ 10Abs.

2 NAG) fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines weiteren – als Verlängerungsantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG eingebrachten – Antrags auf Verlängerung (bzw. Erteilung) des gleichen (oder eines anderen) Aufenthaltstitels bei fehlender Niederlassungsabsicht nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorangehenden Aufenthaltstitels (ohne Feststellung der bestehenden fehlenden Niederlassung

Paragraph 10, Absatz 2, NAG) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.