Obsah (4)
§ 71§ 28§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlVGW-031/V/025/28727/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.
§ 71Abs. 1 VSt
G“ als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 10.07.2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten für die Bezirke 4, 5 und 6, vom 13.06.2014, Zl. S 62624/Mg/12, mit dem der am 10.06.2014 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „
Paragraph 71, Absatz eins, VStG“ als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an die Stelle der Wendung „
§ 71Abs. 1 VSt
G“ die Wendung „
§ 71Abs.
1 AVG“ und an die Stelle der Worte „als verspätet zurückgewiesen“ das Wort „abgewiesen“ tritt.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an die Stelle der Wendung „
Paragraph 71, Absatz eins, VStG“ die Wendung „
Paragraph 71, Absatz eins, AVG“ und an die Stelle der Worte „als verspätet zurückgewiesen“ das Wort „abgewiesen“ tritt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut: „
§ 71Abs. 1 VSt
G wird Ihr am 10.06.2014 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Straferkenntnis vom 27.06.2013 als verspätet zurückgewiesen.“„
Paragraph 71, Absatz eins, VStG wird Ihr am 10.06.2014 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Straferkenntnis vom 27.06.2013 als verspätet zurückgewiesen.“ In der dagegen gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht: „Da der Sendebericht die erfolgreiche Übertragung mit „OK“ bestätigte, aus dem Sendebericht hervorgeht, dass 6 Seiten übersendet wurden und die Übersendungsdauer 2 Minuten 36 Sekunden betrug, konnte die Sekretärin zu Recht davon ausgehen, dass die Berufung auch tatsächlich an die zuständige Behörde übersandt wurde und dort einlangte. Sollte ein Telefax-Schreiben nicht bzw. falsch übersendet werden, so scheint auf dem Sendebericht bei dem Übertragungs-Status: „nicht gesendet“ auf; außerdem steht bei Seitenanzahl „0“ und ist in diesem Fall die Übertragungsdauer 00:00 Minuten. Da dies alles im vorliegenden Fall nicht zutraf, konnte die Sekretärin zu Recht davon ausgehen, dass die Übertragung erfolgreich war.“ Entsprechend dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 06.06.2014 und in der Beschwerde vom 10.07.2014 wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Das Straferkenntnis zu AZ S 62.624/Mg/12 vom 27.06.2013 wurde der Beschuldigtenvertreterin zugestellt. Die Beschuldigtenvertreterin erstellte gegen dieses Straferkenntnis die Berufung (kanzleiinterne Dokumentenbezeichnung „sk/A.Fahrerflucht 15 Berufung“). Nach Unterfertigung des fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin im Zuge der Kuvertierung und Postraufgabe, übersandte die äußerst zuverlässige und erfahrene Sekretärin Frau P. die Berufung am 18.06.2012, sohin innerhalb offener Frist, per Telefax an die Wiener Telefaxnummer 313 10 – 55109. Diese Telefaxnummer (313 10 – 55109) ist auf dem Straferkenntnis vom 27.06.2013 als Kontaktnummer angeführt. Frau P. ist seit ca. 2 Jahren bei der Beschuldigtenvertreterin als Sekretärin angestellt und arbeitete von Anbeginn an absolut zuverlässig. Sie ist in ihrer Tätigkeit penibel genau. Ihr sind bislang keine Fehler unterlaufen; erst recht nicht im Zusammenhang mit dem Einbringen von fristgebundenen Rechtsmittel. Nach dem Absenden des Telefaxes wurde automatisch der Sendebericht ausgedruckt. Die Angestellten der Beschuldigtenvertreterin haben die Weisung, den Sendebericht zu kontrollieren und zu überprüfen, ob das Telefax-Schreiben ordnungsgemäß gesendet wurde. Die Sekretärin kontrollierte den Sendebericht einerseits dahingehend, ob die Übertragung mit „OK“ bestätigt wurde, andererseits ob sämtliche Seiten (6 Seiten) übertragen wurden. Auf dem Sendebericht wird die erfolgreiche Übertragung mit “OK“ bestätigt. Die Übertragung begann um 16.22 Uhr und dauerte 2 Minuten und 36 Sekunden. Laut Sendebericht wurden alle 6 Seiten der Berufung erfolgreich übersandt. Die Übersendung war um 16.25 Uhr beendet. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 71 Abs. 1 AVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 71, Absatz eins, AVG hat folgenden Wortlaut: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.“ Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: Derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104, u.v.a.).Derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104, u.v.a.). Es ist unerheblich, ob das vom Berufungswerber verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll der eingebrachten Berufung ausdruckt, weil es dem Berufungswerber jedenfalls zumutbar ist, bei der Behörde nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist (vgl. VwGH 15.01.1998, Zl. 97/07/0179).Es ist unerheblich, ob das vom Berufungswerber verwendete Telefaxgerät ein Übermittlungsprotokoll der eingebrachten Berufung ausdruckt, weil es dem Berufungswerber jedenfalls zumutbar ist, bei der Behörde nachzufragen, ob die übermittelte Nachricht eingelangt ist vergleiche VwGH 15.01.1998, Zl. 97/07/0179). Die Sendebestätigung lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das Gesendete bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist (vgl. hinsichtlich E-Mail VwGH 03.09.2003, Zl. 2002/03/0139).Die Sendebestätigung lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das Gesendete bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist vergleiche hinsichtlich E-Mail VwGH 03.09.2003, Zl. 2002/03/0139). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen (vgl. VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0527, 29.04.2011, Zl. 2011/02/0111).Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen vergleiche VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0527, 29.04.2011, Zl. 2011/02/0111). Als rein technische Vorgänge beim Abfertigen sind Kuvertierung, Beschriften des Kuverts und Postaufgabe anzusehen (vgl. VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0055, 21.12.2004, Zl. 2004/17/0219). Als rein technische Vorgänge beim Abfertigen sind Kuvertierung, Beschriften des Kuverts und Postaufgabe anzusehen vergleiche VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0055, 21.12.2004, Zl. 2004/17/0219). Eine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes besteht auch gegenüber verlässlichen Bediensteten (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 93/07/0137).Eine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes besteht auch gegenüber verlässlichen Bediensteten vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 93/07/0137). Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Störungen im Netz gehen zu Lasten des Absenders (VwGH 17.09.1996, Zl. 96/14/0042). Im vorliegenden Fall handelte es sich eben gerade nicht um ein bloßes Kuvertieren, Beschriften oder Abliefern beim Postamt, sondern um ein Übermitteln per Telefax. Es wurde – entgegen der zitierten Rechtsprechung – nicht bei der Behörde nachgefragt, ob die per Telefax übermittelte Nachricht eingelangt ist. Es wurde auch die Sekretärin – entgegen der Judikatur – nicht dahingehend überwacht, ob sie nachgefragt hat. Es liegt daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor. Das Beschwerdevorbringen setzt sich über die hier dargestellte höchstgerichtliche Judikatur hinweg, indem es eine Pflicht zur Nachfrage bei der Behörde sowie eine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes generell in Abrede stellt und nur zwischen einem Defekt in der Sendeanlage und einem Defekt in der Empfangsanlage unterscheidet, aber eine Störung im Übermittlungsnetz nicht in Betracht zieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2003, B 1019/03, mwN; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 27.07.2007, 2006/10/0040).Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2003, B 1019/03, mwN; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 27.07.2007, 2006/10/0040). Aus diesen Erwägungen hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.025.28727.2014